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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz

Vom 27. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 40 vom 2.8 2001 S. 1950)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden folgende Überschriften eingefügt:

"Teil 1 Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

2. In § 1 werden die Wörter "den in der Anlage zu § 3 aufgeführten" durch die Wörter "bestimmten öffentlichen und privaten" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:


altneu
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf
  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffendichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt.

 "Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
  1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden sollen,
  3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft.
 (2) Ein Vorhaben ist
  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme."

c) In Absatz 3 Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Anlage zu § 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. "Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt und vor dem Wort erhebliche" werden die Wörter "aufgrund ihrer Art. ihrer Größe oder ihres Standortes" eingefügt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "schädlichen Umweltauswirkungen" durch die Wörter "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.

wird aufgehoben.

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3f eingefügt:


6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Verfahrensschnitte der Umweltverträglichkeitsprüfung".

7. § 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 5 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen

Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige Behörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger der Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Die zuständige Behörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

 " § 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen

Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum versucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche ,Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden' über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 8 zweckdienlich und, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen."

8. § 6 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:


altneu
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
  2. Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe, insbesondere der Luftverunreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwasser sowie sonstige Angaben. die erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das Vorhaben feststellen und beurteilen zu können.
  3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
  4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden.

Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ist beizufügen.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist:

  1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
  2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist,
  3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  4. Hinweise auf Schwierigkeiten. die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

Die allgemein verständliche Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muß sich auch auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben erstrecken.

 "(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
  2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
  3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
  4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,
  5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind.

  1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
  2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens. die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
  3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken."

9. §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:


altneu
§ 7 Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

(2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.

(3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat angewandt werden.

(4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.

 " § 7 Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein solcher anderem Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der benannten zuständigen Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.

(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 73 Abs. 3 bis 7" durch die Angabe " § 73 Abs. 3, 4 bis 7" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Auswirkungen auf die Umwelt" durch das Wort "Umweltauswirkungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffenen und denjenigen. über deren Einwendungen entschieden worden ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Enrscheidungsgründe zugänglich zu machen. Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die bekannten Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von der Ablehnung zu benachrichtigen. "(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender. Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen"

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "unterrichtet" die Wörter "und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" eingefügt.

11. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe "den §§ 9 und 9a" ersetzt und der Satzteil nach dem Wort "Darstellung" wie folgt gefasst:


altneu
der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen."der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft." 

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs- Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen."

13. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den voraussichtlichen Unrersuchungsrahmen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen. "Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zutragen."

14. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Behörden" durch "Landesbehörden" ersetzt, ferner wird die Angabe " §§ 5 und 11" durch die Angabe " §§ 3a 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 6 bis 9" durch die Angabe " §§ 6, 7 und 9" ersetzt.

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen- Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig."

15. Nach § 14 wird folgende Überschrift eingefügt "Abschnitt 3 Besondere Verfahrensvorschriften".

16. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage zu § 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter" durch die Wörter "Umweltauswirkungen eines Vorhabens" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt" durch die Wörter "Umweltauswirkungen des Vorhabens" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 ,wird nach der Angabe " § 9 Abs. 1 und" die Angabe " § 9a sowie" eingefügt.

18. § 17 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 17 Aufstellung von Bebauungsplänen

Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschriften. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 8 sind anzuwenden, bei vorgelagerten Verfahren nach § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alternative entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

 " § 17 Aufstellung von Bebauungsplänen

Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 und die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nur im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung. in einem Aufstellungsverfahren und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden."

19. In § 18 Satz 1 wird die Angabe "Anlage zu § 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

20. In § 19 wird Satz 2

§ 5 findet keine Anwendung.

aufgehoben.

21. Nach § 19 werden folgende Überschrift und §§ 20 bis 23 eingefügt:

"Teil 2
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen (Anlage 1 Nr. 19)

- wie eingefügt -

22. Nach dem neuen § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

" Teil 3
Gemeinsame Vorschriften".

23. Der bisherige § 20 wird § 24 und Nummer 2 wie folgt gefasst:


altneu
2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5, "2. Grundsätze für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5,".

24. Der bisherige § 21

§ 21 Berlin-Klausel

wird aufgehoben.

25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst:


altneu
§ 22 Übergangsvorschrift

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1 und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden werden soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist.

(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

" § 25 Übergangsvorschrift

(1) Verfahren nach § ,2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und ,die vor dem 3. August 2001. begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.'

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 8. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort; Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt; oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar; die vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 , und 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer :Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.

(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft." 

26. Anlage und Anhang werden durch folgende Anlage 1 und Anlage 2 ersetzt:


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