Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (3)

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Artikel 5
Änderung der Verordnung über des Genehmigungsverfahren

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), wird wie folgt geändert;

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst


altneu
Voraussichtliche Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben "Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben".

b) Die Angabe zu § 4d wird wie folgt gefasst:


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Angabe zur Wärmenutzung "Angaben zur Energieeffizienz".

c) Die Angabe zu § 11a wird wie folgt gefasst: "Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung".


altneu
Grenzüberschreitende BehördenbeteiligungGrenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-pflichtige Anlage) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist diese jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. "Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflichtige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren."

b) In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:


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Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist für UVP-pflichtige Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann; "Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann;".

3. § 1a wird nach den Wörtern "einer UVP-pflichtigen Anlage auf" wie folgt gefasst:


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1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,

2. Kultur- und sonstige Sachgüter.

 "Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern."

4. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch' die Wörter "voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, hinzuziehen. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach den §§ 3 bis 4e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur Verfügung steilen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Träger des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf eine Unterrichtung verzichten. "(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, hat diese ihn über die Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11 zu beteiligenden ,Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in der §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm diese Informationen zur Verfügung stellen soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen."

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die Wörter "und den Zustand des Anlagengeländes" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:


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4. entstehende Wärme, sofern die Anlage in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt ist, "4. die in der Anlage verwendete und anfallende Energie,".

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, müssen die Unterlagen auch enthalten:

  1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswert in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist;
  2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen, soweit nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. In § 4b Abs. 1 werden in der Nummer 3 das Wort "und" durch ein Komma und in der Nummer 4 der Punkt durch das Wort: "und" ersetzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt."

7. § 4d wird wie folgt gefasst:


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§ 4d Angaben zur Wärmenutzung

Bei Anlagen, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt sind, müssen die Unterlagen die Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Nutzung der entstehenden Wärme oder die Möglichkeiten ihrer Abnahme durch hierzu bereite Dritte enthalten.

 " § 4d Angaben zur Energieeffizienz

Die Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie."

8. § 4e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Beschreibung der Auswirkungen der Anlage muß enthalten:
  1. soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können,
    1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist; ist eine Prognose nicht erforderlich, ist dies unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der Anlage zu begründen, und
    2. Angaben, die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der durch die Anlage hervorgerufenen Immissionen und ihrer Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter erforderlich sind, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht festgelegt oder dort zwar festgelegt sind, die genannten Vorschriften aber wegen besonderer Umstände vorsehen, daß die Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter im Einzelfall zu prüfen sind;
  2. soweit bei der Errichtung der Anlage, deren bestimmungsgemäßen Betrieb, einer Störung dieses Betriebes oder dessen Einstellung sonstige erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu erwarten sind, Angaben über diese Auswirkungen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 3" ersetzt.

9. Dem § 10a wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt."

10. In § 11 wird folgender Satz angefügt

"Die Genehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen."

11. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


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§ 11a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung " § 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


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Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach § 4 Abs. 2 und § 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkungen haben, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet. "Kann ein Vorhaben erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird."

bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Mitgliedstaat" jeweils durch die Bezeichnung "Staat" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 4 Abs. 2 und § 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "auch in Verbindung mit Absatz 2" und die Wörter "für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen" gestrichen.

e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben."

Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind..

(6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen."

11a. In § 18 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:


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Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. "Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden."

12. In § 20 Abs. 1 a Satz 1 werden die Wörter "Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen; die" durch die Wörter "Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die" ersetzt.

13. In § 21 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen,".

14. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


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§ 21a Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung " § 21a Öffentliche Bekanntmachung"

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


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Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag auch dann öffentlich bekanntzumachen, wenn es sich um eine UVP-pflichtige Anlage handelt oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. "Unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt."

14a. In § 23a Abs. 1 wird die Angabe " § 6a Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 2" ersetzt.

15. In § 24 Satz 1 wird nach der Angabe "10a, die Angabe " § 11a Abs. 4", eingefügt.

Artikel 6
Änderung Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

Die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "Nummer 1.2" durch die Wörter "den Nummern 1.2 und 8.2 Buchstabe a und b" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Satz 6 wird die Bezeichnung "Nummern 1.1 bis 1.3 und 8.1" durch die Bezeichnung "Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 und 8.2" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen, insbesondere über die Antragstellung, die vollständige Koordinierung der durchzuführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs,. die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung."

3. § 7a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:


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(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind. "(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur ,Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf; die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

4. In § 9 Satz 2 wird die Angabe " § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter "dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

5. § 18c wird wie folgt gefasst:


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§ 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung der Anlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter

eintreten können.

 " § 18c Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt Werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

6. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. "(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes in der genannten Fassung entspricht, Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."

b) Absatz 3

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer solchen Anlage.

wird auf gehoben.

7. § 19b Abs. 3

(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

wird aufgehoben.

8. Nach § 21g wird folgender § 21h eingefügt;

9. § 31 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:


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(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(3) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen,
    oder
  2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann.
 "(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den. Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden."

10. § 41 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 zuwiderhandelt, "3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,".

11. Es wird folgender Anhang angefügt:

- wie eingefügt -

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