Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (5)

RegelwerkzurückFrame öffnen

Artikel 12
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung" wird die Angabe " § 2a Umweltbericht" eingefügt.

b) Die Angabe " § 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlichen Belange" wird durch die Angabe " § 4a Grenzüberschreitende Beteiligung" ersetzt.

c) Nach der Angabe " § 245b Überlegungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich" wird die Angabe " § 245c Überleitungsvorschrift für UVP-pflichtige Vorhaben" eingefügt.

2. § 1a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, und "3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben begründet werden soll, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und".

3. Nach § 2 wird § 2a eingefügt:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "können" folgender Halbsatz angefügt: ";bei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll."

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch, die Angabe " § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können."Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Verfügen die Träger öffentlicher Belange über Informationen, die für die Beibringung oder Vervollständigung der für den Umweltbericht nach § 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen."

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ist den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben."

6. § 4a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 4a Grenzüberschreitende Unterrichtung der Gemeinden und Träger öffentlicher Belange

(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.

(2) Konsultationen, die auf der Grundlage des Verfahrens nach Absatz 1 erfolgen können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen.

 " § 4a Grenzüberschreitende Beteiligung

(1) Bei Bauleitplänen die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.

(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde die von einem anderen Staat benannten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigneter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, die in der Regel einen Monat nicht überschreiten Sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben. Auf die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der, Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem Gesetzbuch offen.

(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durchgeführt."

7. In § 4b wird die Angabe " §§ 3 bis 4a" durch die Angabe " §§ 2a bis 4a" ersetzt.

8. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2 Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen."

9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Planungen" die Wörter "sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts" eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Begründung, des Plans hat bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig, ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mitzuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussichtlich erforderlich sind."

11. § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4) beteiligt worden sind, "1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt worden ist (§ 4a),".

12. § 214 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:


altneu
dabei ist unbeachtet, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; "dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden 1 sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe unvollständig ist; "2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder sein Entwurf, die Begründung oder der Umweltbericht als Teil der Begründung der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist;".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 A eingefügt:

"(1a) Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne ist eine Verletzung der. Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, wenn

  1. eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalle (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären oder
  2. bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig beurteilt wurde."

13. Nach § 245b wird § 245c eingefügt:

Artikel 13
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), das durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
 "An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben."

1a. Nach Absatz ja wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Abweichend von Absatz 1 A Satz 1 Nr. 1 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ,eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006 beantragt wird, an Steile eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst;


altneu
"(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, ,für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, 

Artikel 14
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5. des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.".

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechtsvorschriftlich einverstanden erklärt haben."

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

Artikel 15
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 28 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
"An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben."

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
  1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
"(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

Artikel 16
Änderung des Bundeswasserstrassengesetzes

§ 14 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das durch § 2 der Verordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 A Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
"An Stelle eines Planfeststellungsbeschluss kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben."

2. Absatz 1 b wird wie folgt gefasst:


altneu
(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, wenn
  1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
"(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit "1 den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

Artikel 17
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 8 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 {BGBl. I S. 550), das durch Artikel 3 § 58 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"An Steile eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um- ein Vorhaben ,handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt zu haben."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen' Entscheidungen - vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

3. In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort "statt" folgender Halbsatz eingefügt:

jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

Artikel 18
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

§ 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das durch § 14 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
"An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
  3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
"(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche, Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht -beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden."

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von - Versuchsanlagen- zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) geändert worden ist, wird nach dem Wort "zustimmen" folgender Halbsatz eingefügt:

"und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."

Artikel 20
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2000. (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 wird § 11a eingefügt:

1a. Nach § 11a wird § 11b eingefügt:

2. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:


altneu
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie für Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.

(2) Die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 1 stellt die Behörde fest.

"(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten ein Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1. eines Vorhabens, für das nach § 11 oder Plan festgestellt oder genehmigt ist,

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist,.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung, wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die zuständige Behörde fest.

Artikel 21
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformstionsgesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) Wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Liegt ein Ausschluss oder Beschränkungsgrund nach den §§ 7 oder 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu bescheiden."Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen."

3. § 7 Abs.. 1 Nr. 2 Wird wie folgt gefasst:


altneu
während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinsichtlich desjenigen Daten, die der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen oder"2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeiten rechtlichen Verfahren hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder".

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sollen die voraussichtlichen Kosten decken. Kostenregelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."(1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung."

b) In Absatz 2 wild das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" ersetzt

Artikel 22
Änderung der Umweltinformationsgebührenverordnung

Die Umweltinformationsgebührenverordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 732) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:


altneu
Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden
des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

UIGGebV - Umweltinformationsgebührenverordnung

"Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIG-KostV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Gebühren und Auslagen" durch das Wort "Kosten" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren erhoben; die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis."(1) Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis."

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit Im Falle einer Amtshandlung mehrere kostenpflichtige Tatbestände entstanden ,sind, dürfen die Gebühren insgesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ab dem 1. Januar 2002 beträgt diese Höchstgrenze 500 Euro."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:


altneu
§ 2 Gebührenermäßigung

Die Behörden können insbesondere, wenn dies aus Billigkeitsgründen geboten erscheint und die gewährten Informationen keinen wirtschaftlichen Wert besitzen, die Höhe der Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens ermäßigen.

§ 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

" § 2 Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

§ 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslegen erhoben."

4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kostenverzeichnis

A. Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag in Deutscher Mark bis zum 31. Dezember 2001Gebührenbetrag in Euro ab dem 1. Januar 2002
1.Auskünfte  
1.1- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfreigebührenfrei
1.2- Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten .0-5000-250
1.3- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0-10000-500
2.Einsichtnahme  
2.1- Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft0-5000-250
2.2- Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft0-2500-125
2.3- Einsichtnahme im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0-10000-500
3.Herausgabe  
3.1- Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme0-2500-125
3.2- Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme0-1500-75
3.3- Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Auslagen werden zusätzlich erhoben.

0-10000-500

B. Auslagen

Nr.AuslagentatbestandAuslagenbetrag in Deutscher Mark bis zum 31. Dezember 2001Auslagenbetrag in Euro ab dem. 1. Januar 2002
1.Herstellung von Duplikaten  
1.1- je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen0,200,10
1.2- je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen0,300,15
1.3- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,500,25
2.Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopienin voller Höhein voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhein voller Höhe

Artikel 22a
Änderung der Raumordnungsverordnung

Die Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:


altneu
Raumordnungsverordnung"Raumordnungsverordnung (RoV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 1 werden die Wörter "im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz" ersetzt.

b) Nummer 13

13. Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder;

wird aufgehoben.

c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:


altneu
14. Errichtung von Freileitungen mit 100 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar;"14. Errichtung von Höchspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110. kV oder mehr und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;".

Artikel 23
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3, 4, 5, 10, 22 und 22a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 24
Neufassung von Gesetzen und Verordnungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Ersten, Vierten und Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und der Umweltinformationskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 25
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 73 8. 5, Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung , ABl. EG Nr. L 257.S. 26, Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26 April 1999 über Abfalldeponien. ABl. EG Nr. L 182 S. 1, Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl. EG Nr. 1.1948. 194, maßgeblich geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl. EG Nr. L 78 S.32, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EWG der Kommission vom 24. Mai 1998, ABl. EG Nr. L 135. S. 32, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. EG Nr. 1. 377 S. 20, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994, ABl. EG Nr. L 168 S. 28, Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, ABl. EG Nr. L 158 S. 56, Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. EG Nr. L 175 S.40.

ENDE