Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (4)
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Artikel 8
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S.632), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Planfeststellungsverfahren | § 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren". |
b) Nach der Angabe " § 36 Stilllegung" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 36a Emissionserklärung
§ 36b Zugang zu Informationen
§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien
§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen";
c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst
"Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte".
d) Nach der Angabe " § 55 Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Erleichterungen für auditierte' Unternehmensstandort".
e) Nach der Angabe " § 64 Übergangsvorschriften" werden folgende Angaben angefügt:
"Anhang I Abfallgruppen
Anhang II A. Beseitigungsverfahren
Anhang II B Verwertungsverfahren
Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik"
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
"(10) Deponien Im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."
3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3
Stoffbezogene Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 und § 7 festzulegen.
aufgehoben.
3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "die Belange der Raumordnung und der Landesplanung" durch die Wörter "die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange" ersetzt.
(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
wird aufgehoben.
4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 5 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung können in die Programme und Pläne im Sinne des § 5 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden. | "(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der' Raumordnung zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt." |
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "soll" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden
gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. "
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen."
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:
"c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,"
bb) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Betriebes" die Wörter "oder der Nachsorge" eingefügt.
cc) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. diese Personen und das sonstige Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde besitzen,".
dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "leistet" die Wörter "oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, oder Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen."
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat"
7. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "und dem Betrieb des Vorhabens" werden durch die Wörter "einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind"' ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 34 Planfeststellungsverfahren | " § 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren". |
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen zu regeln. | "Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens insbesondere Art und Umfang der Antragsunterlagen, die näheren Einzelheiten für des Anzeigeverfahren nach § 31 Abs. 4 und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 zu regeln." |
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu verhüten. | "Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie zu verpflichten,
|
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgültige Stilllegung)."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen."
10. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b, 36c und 36d eingefügt:
11 Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Achter Teil Betriebsorganisation und Beauftragter für Abfall | "Achter Teil Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte". |
12. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c eingefügt:
"2a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,
2b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2c. einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe " § 7," wird die Angabe " § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5," eingefügt.
bbb) Nach der Angabe " § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2," wird die Angabe " § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9," eingefügt.
ccc) Die Wörter "zuwiderhandelt, soweit sie" werden durch die Wörter "oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt:
"2a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,"
bb) In Nummer 10 werden die Wörter "nach § 48 zuwiderhandelt, soweit sie" durch die Wörter "nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung" ersetzt.
14. In § 62 wird nach der Bezeichnung " § 61 Abs. 1 Nr. 2," die Bezeichnung "2a, 2b, 2c," eingefügt.
15. Nach Anhang II B wird folgender Anhang III angefügt:
Artikel 9
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1555), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 326), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird § 2a eingefügt:
(3) Sollen außerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der Entscheidung über eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer genehmigten Beförderung handelt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 über die Bekanntmachung des Vorhabens und des Erörterungstermins und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Durchführung des Erörterungstermins und die Zustellung der Entscheidungen gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
3. In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "geregelt" folgender Halbsatz angefügt:
"; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann."
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im Verfahren nach § 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
wird aufgehoben.
5. In § 57 wird die Angabe "die §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (BGBl S. 61) in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (BGBl. S, 531)" durch die Angabe "das Sprengstoffgesetz" ersetzt.
6. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
" § 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August .2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet."
Artikel 10
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), wird wie folgt geändert:
1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit" wird durch die Angabe " § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
b) Die Angabe " § 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" wird durch die Angabe " § 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.
c) Die Angabe " § 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung" wird durch die Angabe " § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen" ersetzt"
d) Nach der Angabe " § 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren" wird die Angabe " § 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes" eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit
(1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes, der Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des Abbaus einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genannten Anlage oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie der wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes, die nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-pflichtige Vorhaben), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. (2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt als unselbständiger Teil der in § 1 genannten Verfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf
| " § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen; Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern." |
3. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch die Wörter "voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort- und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. | "(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht oder sofern ,die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Art und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen. Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand; Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen." |
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die erhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist, daß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Veränderung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend | "(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." |
c) Absatz 6
(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden, wenn im Sicherheitsbericht oder in den sonstigen auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz, und Satz 3 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
6. § 7a wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. 2 der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vorgesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. 5 unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. (2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend. | " § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
(1) Wenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das Vorhaben unterrichtet; dabei ist der zuständigen Behörde des anderen Staates eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteiligung an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben; dort ansässige Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt. (2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen, insbesondere Ober die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch. (4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. (5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, von Bund und Ländern bleiben unberührt." |
7. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
8. § . 16 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. | "5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden." |
9. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" durch die Wörter "voraussichtlich beizubringende Unterlagen" ersetzt.
10. Nach § 19a wird § 19b eingefügt:
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen."'
Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
In § 8 Abs. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) wird die Angabe " § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz" ersetzt.
Artikel 11a
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl, I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Bundesnaturschutzgesetz" die Wörter "und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.
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