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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. April 2022
(BAnz. AT 02.05.2022 V1)



Auf Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

§ 82 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
siehe Erläuterung = >

a) Die Nummern 4a und 4b werden wie folgt gefasst:

altneu
a. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. Nr. L 193 vom 23.07.2005 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/613 (ABl. Nr. L 102 vom 21.04.2015 S. 3) geändert worden ist,"4a. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S.3) geändert worden ist.
b. (aufgehoben)4b. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/577 (ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 67) geändert worden ist".

b) In Nummer 10 werden die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 (ABl. L 349 vom 05.12.2014 S. 20)" durch die Wörter "die Verordnung (EU) 2022/576 (ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1)" ersetzt.

c) In Nummer 13 wird das Wort "oder" gestrichen.

d) In Nummer 14 wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

e) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77)".

f) Im Satzteil nach Nummer 15 werden nach dem Wort "Forderung" die Wörter "oder einem dort genannten Anspruch" eingefügt.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
siehe Erläuterung = >

"(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1j ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
  2. entgegen Artikel 1ja Absatz 1 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
  3. entgegen Artikel 1jb ein dort genanntes Wertpapier notiert,
  4. entgegen Artikel 1k Absatz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
  5. entgegen Artikel 1u Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt."

3. Die bisherigen Absätze 4 bis 12 werden die Absätze 5 bis 13.
siehe Erläuterung = >

4. Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
siehe Erläuterung = >

altneu
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft.
"(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 2e Absatz 3 sich an einem dort genannten Projekt beteiligt oder zu einem solchen Projekt anderweitig beiträgt,
  2. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
  3. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
  4. entgegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder Artikel 5a Absatz 1 ein dort genanntes Wertpapier oder ein dort genanntes Geldmarktinstrument kauft oder anderweitig damit handelt,
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 5 ein dort genanntes Wertpapier notiert,
  7. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 5a Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vereinbarung trifft,
  8. entgegen Artikel 5a Absatz 4 eine dort genannte Transaktion vornimmt,
  9. entgegen Artikel 5aa Absatz 1 ein Geschäft mit einer dort genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung tätigt,
  10. entgegen Artikel 5b Absatz 1 eine dort genannte Einlage entgegennimmt,
  11. entgegen Artikel 5j Absatz 2 den dort genannten Zugang gewährt,
  12. entgegen Artikel 5l Absatz 1 eine dort genannte Person, Organisation oder Einrichtung unterstützt oder
  13. entgegen Artikel 5m Absatz 1 einen dort genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung registriert."

5. Folgender Absatz 14 wird angefügt:
siehe Erläuterung = >

"(14) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/263 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Beteiligung ausweitet,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung trifft oder
  3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d ein Gemeinschaftsunternehmen gründet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2022
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. April 2022
(BAnz. AT 02.05.2022 B2)



Zur Erläuterung der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) wird hiermit bekannt gemacht

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit den Verordnungen (EU) 2022/262 des Rates vom 23. Februar 2022 (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 74), (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1), (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 (ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1), (EU) 2022/345 des Rates vom 1. März 2022 (ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 1), (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 (ABl. L 87 I vom 15.03.2022 S. 13) und (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren sowie mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete wurden restriktive Maßnahmen beschlossen, darunter Verbote und Beschränkungen im Finanzsektor. Angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurden mit der Verordnung (EU) 2022/398 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 82 vom 09.03.2022 S. 1) weitere Sanktionen, darunter Finanzsanktionen, beschlossen. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verpflichtet sind, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen, werden in der Änderungsverordnung neue Bußgeldbewehrungen festgelegt.

Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2021/2176 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 443 vom 10.12.2021 S. 1), der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 umbenannt, sodass die Bußgeldvorschrift betreffend die Demokratische Republik Kongo entsprechend anzupassen ist.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ergänzung und Anpassung der Bußgeldvorschriften in § 82.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Mit der Änderung von Nummer 4a wird die Bußgeldvorschrift betreffend das Erfüllungsverbot in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo an die geänderte Bezeichnung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angepasst.

Mit der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 37 vom 17.02.2022 S. 4) wurde ein Erfüllungsverbot festgelegt. Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 Nummer 4b erfolgt die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen dieses Verbot.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Mit der Änderung wird die Bezugnahme auf die zugrundeliegende EU-Verordnung aktualisiert.

Zu Nummer 1 Buchstabe c, d und e

Mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77) wurde ein Erfüllungsverbot festgelegt. Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 erfolgt die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen dieses Verbot.

Zu Nummer 1 Buchstabe f

Mit dieser Ergänzung erfolgt eine notwendige sprachliche Anpassung an die neu aufgenommene Bewehrung in § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Diese bezieht sich auf das Verbot, einem Anspruch stattzugeben.

Zu Nummer 2

Mit dem neuen Absatz 4 in § 82 erfolgen die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen Verbote betreffend den Finanzsektor, die mit den Verordnungen (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 224 I vom 24.06.2021 S. 1) und (EU) 2022/398 angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression gegen die Ukraine festgelegt wurden.

Zu Nummer 3

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung der in Bezug auf Russland bestehenden Bußgeldbewehrungen werden die mit den Verordnungen (EU) 2022/262, (EU) 2022/328, (EU) 2022/334, (EU) 2022/345, (EU) 2022/428 und (EU) 2022/576 neu beschlossenen Verbote, die den Finanzsektor betreffen, bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 5

Mit dem neuen Absatz 14 in § 82 erfolgen die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen Verbote betreffend den Finanzsektor, die mit der Verordnung (EU) 2022/263 in Anbetracht der Entsendung russischer Streitkräfte in die ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk festgelegt wurden.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.


ENDE