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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

Vom 27. Juli 2011
(BGBl. Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1595)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Erteilung von Zertifikaten

Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. 146 vom 10.06.2009 S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind."

2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter "den Erlass von Verwaltungsakten" ersetzt.

3. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 30 Genehmigungen" § 30 Verwaltungsakte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakte" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.

wird aufgehoben.

4. In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt und nach dem Wort "erschleichen," die Wörter "die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist," gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

  1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
  2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
  3. Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;
  4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;
  5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;
  6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über

Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und

  1. eine Erklärung des Antragstellers,
  1. die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden und
  2. die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen."

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Formerfordernisse

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können."

3. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 17 Ausfuhrgenehmigung 03b

(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage A5 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit abweichend von Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass die Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung für sonstige Handlungen, oder Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr auf einem anderen Vordruck beantragt wird und die Genehmigung auf einem anderen Vordruck erteilen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auch andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann jedoch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge nach Absatz 1 in elektronischer Form gestellt werden können.

(4) Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige Stelle kann von dem Erfordernis befreien, die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird.

" § 17 Ausfuhrgenehmigung

Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger."

4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Informations- und Buchführungspflichten

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.

(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),
  2. Menge und Wert des Gutes,
  3. Daten der Ausfuhr,
  4. Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
  5. soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,
  6. dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind
nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr

erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren."

5. In § 19 Absatz 1 werden nach der Angabe "Die §§ 5" die Wörter "Absatz 2 und 3" eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Waren gelten §§ 17 und 19 entsprechend."(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 und 17a entsprechend."

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter."

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Zertifizierungsverfahren

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.

(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht."

8. § 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20 und 21 angefügt:

"20. entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert oder

21. entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Genehmigungen" durch das Wort "Verwaltungsakten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "ausgeführt" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. Nach dem Wort "durchgeführt" werden die Wörter "oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht" gestrichen und nach dem Wort "ist" werden die Wörter "oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch - unbeschadet der Regelung des § 27 - eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden."(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden
  1. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,
  2. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,
  3. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,
  4. für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,
  5. für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie
  6. für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. Nr. 146 vom 10.06.2009 S. 1) zertifiziert sind."

2. Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unternehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der Europäischen Union herstellen, kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 3 Absatz 1" werden die Wörter " § 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4" sowie nach dem Wort "genannten" die Wörter "oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
  1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind,
  2. der Bundeswehr, dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung, einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung oder zur Beförderung erwerben will.
"(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen
  1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind,
  2. der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will oder
  3. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zollverwaltung, einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle, einem Beschussamt oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung oder zur Beförderung erwerben will."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechtsverordnung erteilt."(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt."

5. § 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Einzelheiten können in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung geregelt werden."Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist."

6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Instandsetzung" werden die Wörter " , zur Erprobung," eingefügt.

7. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "befördert" die Wörter " ; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "durchführt" die Wörter "oder sonst in das Bundesgebiet" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

8. § 22b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "erstattet" die Wörter "sowie in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert" eingefügt.

bb) In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:

"7. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert."

b) Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt, ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung genehmigt ist."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind."

2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:

" § 1a

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

§ 1b

Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert ist.

§ 1c

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind."

3. In § 3a werden nach dem Wort "Antipersonenminen" die Wörter "oder Streumunition" eingefügt.

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und des Außenwirtschaftsgesetzes in deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.