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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2011
Einundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Mai 2011
(BAnz. Nr. 79 vom 24.05.2011 S. 1897)
Zur Erläuterung der Einundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeines
Mit der 91. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die neue Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. Nr. 281 vom 27.10.2010 S. 1) angepasst. Verstöße gegen bestimmte Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie gegen Informationspflichten dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen beistimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. Nr. 100 vom 14.04.2011 S. 1) werden bußgeldbewehrt.
Bei der Umsetzung der Waffenembargos in §§ 69a ff. AWV werden nunmehr zusätzlich zu den bestehenden Verkaufs- und Ausfuhrverboten Durchfuhrverbote von den in Teil l Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern vorgesehen. Diese Änderungen erfolgen, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes). Derartige Störungen wären bei Berichten über Lieferungen von Rüstungsgütern in Embargoländer über Deutschland zu befürchten.
Das Waffenembargo gegen Libyen gemäß der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird nach Maßgabe des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 58 vom 03.03.2011 S. 53) umgesetzt.
Ferner wird die Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone umgesetzt: Mit der Resolution 1940 (2010) vom 29. September 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 171 (1998) des Sicherheitsrats aufgehoben, welche ein Waffenembargo gegen Sierra Leone vorsah. Daraufhin hat der Rat den Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone gefasst (ABl. Nr. 292 vom 10.11.2010 S. 39). Auch nach der Aufhebung des Waffenembargos bedürfen Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Sierra Leone aber weiter der vorherigen Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.
Das Waffenembargo gegen Côte d'Ivoire wird an die Änderungen durch die Resolution 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angepasst. Die EU hat diese Änderungen in den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. Nr. 285 vom 30.10.2010 S. 28) übernommen. § 69j AWV wird entsprechend geändert. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Vereinten Nationen in Güte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte bestimmt sind, sind nun zulässig, bedürfen aber der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Ferner können nichtletale zur internen Repression verwendbare sowie nichtletale militärische Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire nach vorheriger Genehmigung nach Cote d'Ivoire geliefert werden.
Das Waffenembargo gegen Simbabwe wird an den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 angepasst, wobei es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handelt.
Die Beschränkungen für Zulieferungen für kerntechnische Anlagen in Indien im Rahmen des § 5d AWV wird aufgrund der guten Kooperation Indiens mit der Internationalen Atomenergieorganisation bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen aufgehoben. Folgeänderungen ergeben sich für § 7 Absatz 4 und § 45c AWV. Diese Streichung erfolgt im Vorgriff auf die Überprüfung nationaler Sondervorschriften im Exportkontrollrecht, die im Rahmen der grundsätzlichen Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts gemäß dem Koalitionsvertrag erfolgt.
Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen Wachsamkeits-, Informations- und Meldepflichten der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. 88 vom 29.03.2007 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 (ABl. Nr. 341 vom '23.12.2010, S. 15), der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 über bestimmte, restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. Nr. 195 vom 27.07.2010 S. 16), der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. Nr. 23 vom 29.01.2003 S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2010 des Rates vom 7.. Dezember 2010 (ABl. Nr. 322 vom 08.12.2010 S. 2), der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. Nr. 31 vom 05.02.2011 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. Nr. 76 vom 22.03.2011 S. 4). Zudem werden Verstöße gegen das Erfüllungsverbot sowie gegen Informations- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen gesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 58 vom 03.03.2011 S. 1) mit ihren Änderungen bußgeldbewehrt, ferner Verstöße gegen das Verbot des Erwerbs von Schuldverschreibungen oder Wertpapieren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire (ABl. Nr. 93 vom 07.04.2011 S. 10).
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, die EU-Sanktionsverordnungen gegen die Demokratische Republik Kongo, Birma/Myanmar, Côte d'Ivoire, Guinea, Irak, die Demokratische Volksrepublik Korea, Simbabwe, gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger, auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. Nr. 200 vom 30.07.2005 S. 1, im Folgenden: EU-Anti-Folter-Verordnung) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 125 vom 21.05.2010 S. 10).
B. Im Einzelnen
Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils 1. Halbsatz
Die Änderungen dienen der Aufhebung des Waffenembargos gegen Sierra Leone gemäß der Resolution 1940 (2010) vom 29. September 2010 und dem Beschluss 2010/677/GASP vom 8. November 2010. Auch nach der Aufhebung sind Ausfuhren von Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungsbedürftig.
Nummer 1 Buchstabe, b, Nummer 21, 22 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils 2. Halbsatz und Unterbuchstabe ff
Die neue Vorschrift dient der Umsetzung des Waffenembargos gegen Libyen gemäß der Resolution 1970 (2011) vom 26. Februar 2011 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Sie basiert im Wesentlichen auf dem Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen. Sie enthält ein umfassendes Ausfuhr- und Durchfuhrverbot von Rüstungsgütern und verbietet die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung dieser Güter. Ausnahmsweise genehmigt werden können die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie sonstige Lieferungen von Rüstungsgütern, jeweils nach Billigung durch den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen, ferner die Lieferung von Schutzkleidung für das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, sowie für Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer. Um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 AWG) und zur effizienten Umsetzung des Waffenembargos werden zudem Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Bezug auf Güter verboten, für die ein Ausfuhrverbot besteht. Die Verbote beziehen sich auch auf Deutsche im Ausland. Verstöße gegen die Verbote werden in § 70a Absatz 2 Nummer 1, 2 und 11 AWV strafbewehrt.
Nummer 2
Die Beschränkungen für Indien im Rahmen des § 5d AWV werden aufgehoben. Die Änderung berücksichtigt die Schritte, die Indien seit der 2008 getroffenen Entscheidung der Gruppe der nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers Group - NSG) zur Wiederaufnahme des Nuklearhandels mit diesem Land unternommen hat. Vor dem Hintergrund der laut Internationaler Atomenergieorganisation guten Kooperation mit Indien bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen ist es daher nunmehr gerechtfertigt, Indien aus dem Kreis der von § 5d AWV erfassten Länder herauszunehmen. Unberührt hiervon bleibt die im Koalitionsvertrag vorgesehene Überprüfung nationaler Sondervorschriften im Außenwirtschaftsrecht. Diese erfolgt im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung von Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung.
Nummer 3 und Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Streichung Indiens in § 5d AWV.
Nummer 4
Die Änderung in § 15 und § 27a AWV passt die AWV an geänderte Warennummern der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif an (ABl. Nr. 284 vom 29.10.2010 S. 1) an.
Nummer 5 und Nummer 23 Buchstabe a
Die Regelung in § 16b Satz 2 AWV und die Bezugnahme auf § 16b Satz 2 AWV in § 70 Absatz 5 AWV wird gestrichen, da ab 1. Januar 2011 für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus Freizonen nach Artikel 842a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich ist. Bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus einer Freizone des Kontrolltyps I (Kontrollen stützen sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung - Artikel 799 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), die innerhalb von 14 Kalendertagen umgeladen werden und bei denen sich Bestimmungsort und Empfänger nicht geändert haben, ist an Stelle der summarischen Ausgangsanmeldung eine Wiederausfuhrmitteilung ausreichend (Artikel 841a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).
Nummer 6
§ 39 Absatz 1 Satz 1 AWV wird an die Verpflichtung zur Abgabe summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen angepasst. Für Waren, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2011 grundsätzlich eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich (Artikel 841a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93). Erfolgt die Wiederausfuhr über dieselbe Zollstelle, bei der auch die summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, datiert die Umladung nicht länger als 14 Kalendertage und haben sich Bestimmungsort und/oder Empfänger gegenüber den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nicht geändert, ist keine zusätzliche summarische Ausgangsanmeldung abzugeben. Die Zulässigkeit der Durchfuhr ist daher in diesen Fällen bei Annahme der summarischen Eingangsanmeldung, ansonsten bei Annahme der summarischen Ausgangsanmeldung zu prüfen (s. die entsprechende Regelung in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010). In den Fällen, in denen keine summarische Anmeldung erforderlich ist (Artikel 842a Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), ist die Zulässigkeit der Durchfuhr spätestens beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet zu prüfen.
Nummer 8, Nummer 11 bis 13, Nummer 14 Buchstabe b und d, Nummer 15, Nummer 17, Nummer 18 und Nummer 24 Buchstabe b Unterbuchstabe aa und bb jeweils letzter Halbsatz und Unterbuchstabe ee
Die Änderungen ergeben sich aus dem generellen Verbot von Durchfuhren von Rüstungsgütern bei der Umsetzung von Waffenembargos.
Nummer 10
Die Neufassung des § 69d Absatz 1 AWV aktualisiert die Verweise auf das EU-Recht und verbietet die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern. Berücksichtigt werden jeweils die letzten Änderungen der Verordnung (EG) 881/2002 vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan sowie der Durchführungsverordnung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Die Änderungen in Absatz 2 ergeben sich ebenfalls aus dem Verbot der Durchfuhren.
Nummer 14 Buchstabe a und c
Nummer 14 Buchstabe a und c dient der Anpassung des Waffenembargos gegen Simbabwe an den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011.
Nummer 16
Die Änderung von § 69j AWV setzt die Resolution 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cote d'Ivoire um. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, bedürfen nunmehr nur noch nach § 5 Absatz 1 AWV der Genehmigung. Ferner kann nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben, nach vorheriger Genehmigung an Cote d'Ivoire geliefert werden. Artikel 2 Buchstabe e des Beschlusses 2010/656/GASP ist bereits durch den bestehenden § 69j Absatz 3 Nummer 3 AWV umgesetzt. Außerdem wird das generelle Verbot von Durchfuhren bei Umsetzung von Waffenembargos berücksichtigt.
Nummer 19, Nummer 23 Buchstabe 1 und Nummer 24 Buchstabe a
Die Änderungen dienen der Umsetzung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. Nr. 195 vom 27.07.2010 S. 39) und der Anpassung der AWV an die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Überschrift von § 69o AWV wird entsprechend geändert.
Da die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bestimmte Lieferungen nach Iran und iranische Personen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m (fieser Verordnung in jeglichen Ländern verbietet oder unter Genehmigungsvorbehalt stellt, knüpfen § 69o Absatz 5 und 7 AWV an verbotene oder genehmigungspflichtige Weitergaben und Verbringungen sowie an beabsichtigte Lieferungen nach Iran oder an eine iranische Person im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 an. Ferner berücksichtigt § 69o Absatz 5 AWV die Verbote von mittelbaren Lieferungen von Gütern zur internen Repression nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III sowie von bestimmten Gütern für den iranischen Energiesektor nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 961/2010. § 69o Absatz 8 und § 70a Absatz 1 Nummer 2 und 3 AWV werden entsprechend angepasst.
Die Änderungen von § 70 Absatz 5u AWV dienen der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Verbote und Genehmigungsvorbehalte sowie Informations- und Meldepflichten nach Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis d Satz 1, Artikel 24 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c, Artikel 25, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Iran-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sowie der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Informationspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die 1ran-Embargo-Verordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (JU) Nr. 961/2010 nach. Verstöße gegen wesentliche Verbotsvorschriften und Genehmigungsvorbehalte der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Nummer 20
Die, Änderung des § 69p AWV berücksichtigt die Verlängerung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. Nr. 280 vom 20.10.2010 S. 10) und das generelle Durchfuhrverbot für Rüstungsgüter.
Nummer 23 Buchstabe a
Die Änderung dient der Bußgeldbewehrung der letzten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 253 vom 11.10.1993 S. 1) durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18. November 2010.
Nummer 23 Buchstabe b bis j und m
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Sanktionsvc3rordnungen der EU. Berücksichtigt werden
Nummer 23 Buchstabe k, n, o, p und r
Durch die Änderungen werden weitere Informations- und Meldepflichten sowie Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte und Erfüllungsverbote nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt. Dabei handelt es sich um Bußgeldbewehrungen von
Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnungen nach.
Nummer 23 Buchstabe q
Waren können entweder am angegebenen Ort oder am Amtsplatz der Zollstelle gestellt werden. Die Änderung der Bußgeldbewehrung in § 70 Absatz 6 AWV berücksichtigt, dass bei Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes die Ausfuhrsendung von einer anderen Person (z.B. einem Spediteur) - ohne Wissen des Anmelders - vom angegebenen Ort entfernt werden kann. Ohne die Änderung könnten diese Personen nicht mit Bußgeldern belegt werden.
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
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