Regelwerk Allgemein Wirtschaft |
FinaRisikoV - Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz
Vom 06.12.2013
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.12.2013 S. 4209; 19.12.2014 S. 2336 14; 04.07.2018 S. 1086 18; 12.08.2020 S. 1890 20; 12.05.2021 1 S. 990 21)
Gl.-Nr.: 7610-2-41
Abschnitt 1 14
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
Abschnitt 2 14
Finanzinformationen
§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen 18 21
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den § § 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung 18
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten 18
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.07.1992 S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des in Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken 21
(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis 18
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten 18 21
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
Abschnitt 3 14
Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen 14 20
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24. nicht berührt.
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen 14 20
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten 14 18 20
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene 14 18 20
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz 14 20
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 4 14
Schlussvorschrift
GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG Gewinn- und Verlustrechnung | Anlage 1 (zu § 4 Abs. Nummer 1 ) |
GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung | Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) |
SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Sonstige Angaben - | Anlage 3 18 20 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) |
GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG Gewinn- und Verlustrechnung | Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) |
STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Vermögensstatus - | Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) |
QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Gewinn- und Verlustrechnung - | Anlage 6 18 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) |
QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - | Anlage 7 18 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)" |
QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögensstatus - Angaben zu den Aktiva - | Anlage 8 18 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)". |
QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Vermögenssttus - Angaben zu den Passiva - | Anlage 9 18 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) |
(aufgehoben) | Anlage 10 18 |
(aufgehoben) | Anlage 11 18 |
(aufgehoben) | Anlage 12 18 |
QSA Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG - Sonstige Angaben - als PDF öffnen | Anlage 13 18 20 (zu § 6 Absatz 1) |
EKRQU Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG - Meldung der Eigenmittel - | Anlage 13a 18 (zu § 7 Absatz 3) |
Stand Ende: ___________________
Institutsnummer: __________ Prüfziffer: __________Name: __________ Ort: __________
Sachbearbeiter: __________ Telefon: __________
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
1. Ermittlung der Eigenmittel
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro 1 | ||
01 | |||
1.1 | Hartes Kernkapital | 010 | |
1.1.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 020 | |
1.1.1.1 | (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | 030 | |
1.1.1.2 | (-) Entnahmen der Gesellschafter | 040 | |
1.1.2 | (+/-) Einbehaltene Gewinne 2 | 050 | |
1.1.3 | (+) Sonstige Rücklagen | 060 | |
1.1.4 | (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken | 070 | |
1.1.5 | (-) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert | 080 | |
1.1.6 | (-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR | 090 | |
1.1.7 | (-) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 100 | |
1.1.8 | (+/-) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals 2 | 110 | |
1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR | 120 | |
1.2.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 130 | |
1.2.2 | (-) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals | 140 | |
1.2.3 | (-) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 150 | |
1.3 | Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals | 160 | |
1.3.1 | (+/-) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungs- kapitals2 | 170 | |
1.0 | anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) | 180 |
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
2. Ermittlung der Kosten 3, 4, 5
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro | ||
01 | |||
2.1.0 | Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses | 190 | |
2.1.1 | (-) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni | 200 | |
2.1.2 | (-) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 210 | |
2.1.3 | (-) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 220 | |
2.1.4 | (-) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist | 230 | |
2.1.5 | (-) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind | 240 | |
2.1.6 | (-) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte | 250 | |
2.1.7 | (-) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder | 260 | |
2.1.8 | (-) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind | 270 | |
2.1.9 | (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts | 280 | |
2.0 | Kosten insgesamt | 290 |
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Bezeichnung | Relation (in %) | ||
01 | |||
3.0 | Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) | 300 |
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR 6
Bezeichnung | Relation (in %) | ||
01 | |||
4.1 | Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 310 | |
4.2 | Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 320 | |
4.3 | Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 330 |
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
_____
1) Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.
2) Vorzeichen angegeben
3) Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.
4) Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5) Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.
6) Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.
DBL - Bericht - Risikotragfähigkeit - als PDF öffnen | Anlage 14 14 20 |
GRP Anwendungsbereich/Umfang des Risikotragfähigkeitskonzepts als PDF öffnen | Anlage 15 14 20 |
STA Stammdatenmeldung | Anlage 16 14 (zu § 11 Absatz 1) |
RTFK Konzeption der Risikotragfähigkeitsberechnungen | Anlage 17 14 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1) |
STKK Konzeption des Steuerungskreises - Steuerungskreis KNR ... als PDF öffnen | Anlage 18 14 20 |
RDP-R Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von den regulatorischen Eigenmitteln als PDF öffnen | Anlage 19 14 20 |
RDP-BI Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (IFRS) als PDF öffnen | Anlage 20 14 20 |
RDP-BH Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... Ableitung ausgehend von der externen Rechnungslegung (HGB) als PDF öffnen | Anlage 21 14 20 |
RDP-BW Risikodeckungspotenzial - Steuerungskreis KNR ... - Barwertige Ableitung als PDF öffnen | Anlage 22 14 20 |
RSK Limite und Risiken - Steuerungskreis KNR... als PDF öffnen | Anlage 23 14 20 |
STG Steuerungsmaßnahmen und zukünftige Risikotragfähigkeit als PDF öffnen | Anlage 24 14 20 |
KPL Kapitalplanung - Kapitalplanungsszenario-KNR ... als PDF öffnen | Anlage 25 20 |
ILAAP Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der Internen Liqidität als PDF öffnen | Anlage 26 20 |
ENDE |