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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Vom 12. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 23 vom 17.05.2021 S. 990)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Artikel 1
WpIG - Wertpapierinstitutsgesetz
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Institut" die Wörter "oder Wertpapierinstitut" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338) erweitert wird. | "Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, S. 338; L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64) geändert worden ist." |
c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Wertpapierfirmen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes." ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
CRR-Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen. | "Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes." |
cc) Die Sätze 3 bis 5
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keineCRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
werden aufgehoben.
d) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort "Institute" die Wörter "oder Wertpapierinstitute" und nach den Wörtern "nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10" die Wörter "oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
e) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern "des Absatzes 1a" ein Komma sowie die Wörter "Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2" eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Kreditinstitute, die keine
| "(1) Für Institute, die keine
sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitute." |
b) Absatz 2
(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;".
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;".
c) Die Absätze 8, 8b, 9, 9d, 9g und 9h
(8) Auf
- Anlageberater und Anlagevermittler, die jeweils
- nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
- nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie
- Unternehmen, die auf Grund der Rückausnahme für die Erbringung grenzüberschreitender Geschäfte in Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 6 Nummer 9 als Institute einzustufen sind,
sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11, 13, 14 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(8b) Auf Finanzportfolioverwalter, Abschlussvermittler und Anlageverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist § 10 Absatz 1, die §§ 10c bis 10i, 11, 13, 24 Absatz 1 Nummer 14, 14a und 16, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2 und 5 und § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 41 sowie 89 bis 91, 95 Absatz 1 und 3, die Artikel 96, 98 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(9) Die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht anzuwenden auf Finanzkommissionäre und Eigenhändler, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Abwicklungs- und Verrechnungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.
(9d) Die Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf CRR-Wertpapierfirmen anzuwenden.
(9g) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate erbringen und die diese Dienstleistungen allein mit dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden, sofern diese Kunden
- ausschließlich lokale Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie 2009/72/EG, Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG oder Betreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/1814 (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1) geändert worden ist, sind,
- zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten und diese gemeinsam kontrollieren und
- nach Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbrächten.
(9h) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate erbringen und die diese Dienstleistungen allein mit dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken ihrer Kunden erbringen, sind die §§ § 1a, 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden, sofern diese Kunden
- ausschließlich Betreiber im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG sind,
- zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten und diese gemeinsam kontrollieren und
- nach Absatz 1 Nummer 9 oder nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbrächten
werden aufgehoben.
d) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "oder eines Wertpapierhandelsunternehmens" und die Wörter "oder Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.
(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
wird aufgehoben.
5. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009 S. 7), die durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35) geändert worden ist, | "d) der Richtlinie 2013/36/EU ." |
6. § 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "CRR-Instituten" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
7. § 2g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Haben zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (Drittstaatengruppe) und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese CRR-Institute ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten. | "(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "CRR-Instituten" durch die Wörter "CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "CRR-Institute" durch das Wort "Unternehmen" ersetzt.
d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Instituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in ihrer konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in dessen Einzelbilanz ausgewiesen ist, und | "1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierinstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierinstitut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und". |
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut" ersetzt.
8. In § 4 Satz 1 wird das Wort "ob" durch das Wort "dass" ersetzt.
9. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 wird das Wort "und" angefügt.
b) Nummer 5
5. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und
wird aufgehoben.
10. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe "CRR-Instituten" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
e) In Nummer 12 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" und die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
11. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
12. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
2. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder eine Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zuständig ist;
wird aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4 und werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Institut zuständig ist;
5. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
| "3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut zuständig ist;
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig ist für die Aufsicht über
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt. | "(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt." |
13. In § 8f Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
14. In § 8h wird jeweils die Angabe "CRR-Instituten" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
15. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Instituts" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort "Instituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
16. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder der Wertpapierfirma" gestrichen.
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
18. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
19. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln," gestrichen.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird jeweils die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
21. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2
Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 1 mit, sofern sie Wertpapierhandelsunternehmen betreffen.
wird aufgehoben.
22. In § 24b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Instituten" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituten" ersetzt.
23. In § 25a Absatz 5b Satz 1 wird jeweils die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
24. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 3a wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
25. § 25e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "oder das Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.
26. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben."
b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "oder" am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen."
28. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen
| "1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
|
b) Die Sätze 2 bis 4
Einem Anlageberater oder Anlagevermittler der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1 500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 750.000 Euro vorgesehen ist. Einem Anlageberater oder Anlagevermittler nach den Sätzen 2 und 3 ist die Erlaubnis auch dann nicht zu versagen, wenn sie eine Kombination aus Anfangskapital und geeigneter Versicherung zum Schutz der Kunden nachweisen, sofern diese Kombination ein Deckungsniveau aufweist, das entweder dem Anfangskapital oder der in Satz 2 oder 3 genannten Versicherung gleichwertig ist.
werden aufgehoben.
29. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt und werden die Wörter "eines Wertpapierhandelsunternehmens," gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "CRR-Institut" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt und werden die Wörter "ein Wertpapierhandelsunternehmen," gestrichen.
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis des Instituts zum Betreiben sonstiger Bankgeschäfte."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen."
31. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt.
32. In § 44a Absatz 3 wird die Angabe "Wertpapierhandelsunternehmen," gestrichen.
33. In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter "ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt.
34. § 46e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "CRR-Instituts" durch die Angabe "CRR-Kreditinstituts" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitute" ersetzt.
35. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Angabe "CRR-Kreditinstitut" ersetzt.
36. In § 64a Absatz 2 wird die Angabe "CRR-Institute" durch die Wörter "CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute" ersetzt.
37. In § 64e Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, | "2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind," |
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind. | "(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind." |
3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind" eingefügt.
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
| "(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
|
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:
5. § 49b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
| "2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind: A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt; B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt; C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt." |
b) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder den Bestimmungen gemäß § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt. | "3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt." |
6. § 49c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
| "1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
|
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern "den Betrag, der" ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "selbst keine Abwicklungseinheiten sind" die Wörter "und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" eingefügt.
d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern "den Betrag, der" ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
e) In Absatz 11 werden nach der Angabe "Richtlinie 2013/36/EU " ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
(Red. Anm.: Diese Angabe ist in Absatz 11 nicht vorhanden)
7. In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe "Richtlinie 2013/36/EU " ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
(Red. Anm.: Diese Angabe ist in Absatz 5 nicht vorhanden)
8. In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "Vermittlertätigkeit befassen, wenn" ein Komma und die Wörter "unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.
(Red. Anm.: Diese Angabe ist in Absatz 4 nicht vorhanden)
9. In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "genannte Faktor wird" ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
10. In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach den Wörtern "genannten Anforderungen," die Wörter "unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.
11. In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "genannten Anforderungen," die Wörter "unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. Soweit sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "ob" durch das Wort "dass" ersetzt.
3. In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Investmentvermögens" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung oder die Anlagevermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."
5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 25" die Wörter "und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 25" die Wörter "und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
7. In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern "das Anfangskapital" die Wörter "nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der Angabe " § 25" die Wörter "oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
9. § 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. | "Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital." |
10. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter "Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
11. In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anforderungen des § 25" die Wörter "oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern "Verstöße gegen § 25" die Wörter "oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
12. Folgender § 361 wird angefügt:
" § 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(Gültig ab 30.06.2021 siehe =>)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Versicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird und dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, unterrichtet sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist."
2. Nach § 111 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells. Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge ersuchen."
3. § 262 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter. | "Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und andere an der Prüfung des Antrags beteiligte Aufsichtsbehörden sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung weiter." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 um technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge ersuchen."
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die Entscheidung. Diese wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 2 gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. | "(7) Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entscheidung." |
4. § 268 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die Entscheidung. | "Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entscheidung." |
5. Dem § 326 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungsunternehmen, das nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unterliegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Aufsichtsbehörden können die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens über ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz informieren und um Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist."
6. Dem § 329 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersuchen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf einer gemäß Artikel 152b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einrichten."
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:
"15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)".
2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 15 bis 15.7 angefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"15. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) | |
15.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG) | |
15.1.1 | Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf | |
15.1.1.1 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln | 5.045 |
15.1.1.2 | § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Wertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG | 10.725 |
15.1.2 | Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG | 5.045 |
15.1.3 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG | 5.000 bis 20.000 |
15.1.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun- gen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG | Gebühr nach Nummer 15.1.3 zuzüglich 2.295 |
15.1.5 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | |
15.1.5.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht | 2.295 |
15.1.5.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | 4.465 |
15.1.5.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht | 8.205 |
15.1.6 | Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
15.1.6.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 15 bis 15.1.5.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
15.1.6.2 | bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | 190 |
15.2 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG) | |
15.2.1 | Verlangen auf Abberufung | 5.000 |
15.2.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 5.000 |
15.3 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§§ 26 und 27 WpIG) | |
15.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG) | 8.355 |
15.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 27 Absatz 1 WpIG) | 8.355 |
15.3.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 27 Absatz 2 WpIG) | 1.500 |
15.4 | Geschäftsorganisation Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG | 2.500 |
15.5 | Besondere Aufsichtsbefugnisse | |
15.5.1 | Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG | 1.025 |
15.5.2 | Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG | 5.125 |
15.5.3 | Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG | 1.505 |
15.5.4 | Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG | 3.010 |
15.5.5 | Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG | 5.005 |
15.5.6 | Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG | 1.500 |
15.5.7 | Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG | 1.500 |
15.6 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 79 WpIG) | |
15.6.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG) | 500 bis 1.500 |
15.6.2 | Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG) | 1.505 |
15.6.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG) | 1.505 |
15.6.4 | Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG) | 5.005 |
15.6.5 | Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG) | 5.005 |
15.6.6 | Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG) | 5.005 |
15.6.7 | Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen (§ 79 Absatz 2 WpIG) | 5.005 |
15.7 | Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG | 1 510". |
Artikel 7
Änderungen anderer Rechtsvorschriften
(Gültig ab 26.06.2021 siehe =>)
(1) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
b) Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd werden angefügt:
"cc) Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder
dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,".
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter "oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen. | "(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen." |
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 330 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. | "Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden:
|
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungen" die Wörter "sowie der von Wertpapierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleistungen" eingefügt.
2. In § 335 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
3. Die Überschrift des Dritten Buches Vierter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute | "Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute". |
4. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt."
5. § 340m Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 340 Absatz 4" ein Komma und die Wörter "auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,".
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" ersetzt.
6. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreditinstituts oder" gestrichen und werden nach den Wörtern "im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1" die Wörter ", oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1," eingefügt.
7. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" die Wörter ", oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1," eingefügt und werden die Wörter "betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1," durch die Wörter "betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" ersetzt.
(3) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV)". |
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist." |
3. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter "oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
4. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter "oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter "oder Wertpapierinstituten" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes" gestrichen.
6. In § 28 Satz 1 und § 29 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter "oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungen" die Wörter "oder Wertpapierdienstleistungen" eingefügt.
8. In § 38 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Gesetzes über das Kreditwesen" die Wörter ", oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
9. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:
a) Den Aktivposten 7 und 8 werden jeweils die Wörter "an Wertpapierinstituten Euro" angefügt.
b) Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
aa) Doppelbuchstabe ac sowie der nachfolgende Darunter-Vermerk werden wie folgt gefasst:
"ac) sonstige | ......... Euro | ......... Euro |
darunter: | ||
durch gesichert Grundpfandrechte | ......... Euro". |
bb) Die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitute sowie Kreditinstitute" werden durch die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Kreditinstitute" ersetzt.
cc) Die Untergliederung am Ende wird wie folgt gefasst:
darunter: | ||
an Finanzdienstleistungsinstitute | ......... Euro | |
an Wertpapierinstitute | ......... Euro |
c) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a werden die Wörter "an Wertpapierinstituten ......... Euro" angefügt.
bb) In Buchstabe b werden die Abführungszeichen und der Punkt am Ende gestrichen und werden die Wörter "bei Wertpapierinstituten ......... Euro"." angefügt.
d) Fußnote 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" werden ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
bb) Das Abführungszeichen und der Punkt am Ende werden gestrichen und die Wörter "gegenüber Wertpapierinstituten ...... Euro"." werden angefügt.
10. In Formblatt 2 (Kontoform) werden in Fußnote 7 nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter "und Wertpapierinstitute" eingefügt.
11. In Formblatt 3 (Staffelform) werden in Fußnote 7 nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter "und Wertpapierinstitute" eingefügt.
(4) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 10 werden die Wörter "und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen" durch ein Komma und die Wörter "nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Dem Buchstaben d wird das Wort "und" angefügt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
"e) das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf Grund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,".
3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflichteten" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
5. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
6. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder aus § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
7. § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, oder einem Institut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten. | "Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die es im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung entgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut, das im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland zur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Institut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des Depotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem Kunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist, zur Verwahrung weiterzuleiten." |
8. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "betreiben" ein Komma und die Wörter "bei Wertpapierinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben" eingefügt.
9. § 96a Absatz 8 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Ein § 96a ist nicht vorhanden)
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "oder des § 3 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche Erlaubnis als erteilt gilt."
10. In § 120 Absatz 23 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten" ersetzt.
(5) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflichteten" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
3. In § 60 Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(6) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, daß der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. | "Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär während eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen gleich." |
2. In § 71 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitut oder" durch die Wörter "ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein" ersetzt.
3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch die Wörter ", von Finanzdienstleistungsinstituten oder von Wertpapierinstituten" ersetzt.
4. In § 71e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter "ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
5. In § 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter "einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
6. § 134a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) ein Wertpapierinstitut mit Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
7. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten" ersetzt.
8. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten" ersetzt.
(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 40 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter "und Finanzdienstleistungsinstituten" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten" ersetzt.
b) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstitute" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute" ersetzt.
2. In § 15 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Kreditwesen" die Wörter "oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditwesen" die Wörter "oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Kreditinstituts" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituts" werden die Wörter "oder einem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
4. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter "ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstituts" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder einem Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut" sowie die Wörter "oder das Finanzdienstleistungsinstitut" durch ein Komma und die Wörter "das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut" ersetzt.
5. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das inländische Wertpapierinstitut" eingefügt und die Wörter "das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank," werden gestrichen.
6. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut" durch die Wörter "Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Wertpapierinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder bei einem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
7. § 44b Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern "inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder einem inländischen Wertpapierinstitut" und nach den Wörtern "das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
bb) In den Nummern 1 bis 4 der Aufzählung werden jeweils nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das erstattende Wertpapierinstitut" eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
d) In Satz 4 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" und nach dem Wort "Institut" die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
8. In § 45a Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "inländisches Kreditinstitut" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "inländisches Finanzdienstleistungsinstitut" werden die Wörter "oder ein inländisches Wertpapierinstitut" eingefügt, nach den Wörtern "das Kreditinstitut" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und vor den Wörtern "die Bescheinigung" werden die Wörter "oder das Wertpapierinstitut" eingefügt.
9. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern "inländischen Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder einem inländischen Wertpapierinstitut" und nach den Wörtern "ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder einem ausländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
b) In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort "Kreditinstitut" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" die Wörter "oder dem inländischen Wertpapierinstitut" eingefügt.
(8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort "unterliegen," die Wörter "bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern " § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" werden ein Komma und die Wörter "Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungen" ein Komma und die Wörter "des Wertpapierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "des Kreditwesengesetzes," die Wörter "als Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
(10) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12b wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 12c wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
2. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, und | "2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind, und". |
3. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die
| "(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2." |
4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
bb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort "eine" durch das Wort "ein" und die Angabe "CRR-Wertpapierfirma" durch das Wort "Wertpapierinstitut" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "einer" durch das Wort "eines" und die Angabe "CRR-Wertpapierfirma" durch das Wort "Wertpapierinstituts" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter "einer CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "eines Wertpapierinstituts" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierin-situt" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
7. In § 6a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts" ersetzt.
8. § 6b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
9. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
10. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "an die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Wertpapierinstitut" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "der betroffenen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des Wertpapierinstituts" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "der betroffenen CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des betroffenen Wertpapierinstituts" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des Wertpapierinstituts" ersetzt.
11. In § 8 werden die Wörter "eine CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
12. In § 11a Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
14. In § 12a wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
15. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
16. § 12c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des Wertpapierinstituts" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "eines Wertpapierinstituts" und die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des Wertpapierinstituts" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der CRR-Wertpapierfirma" durch die Wörter "des Wertpapierinstituts" ersetzt.
17. In § 12f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" und das Wort "Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
18. In § 12h Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
19. In § 12i Absatz 1 wird jeweils die Angabe "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.
20. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "CRR-Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstituten" ersetzt.
(11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a bis c des Kreditwesengesetzes erteilt ist, | "1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt ist," |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitute" die Wörter "oder Finanzdienstleistungsinstitute" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
| "(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen." |
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern " § 28 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter "des § 77 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder des § 38 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Satz 5 des Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 46 des Kreditwesengesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "festgestellten" durch das Wort "aufgestellten" ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 53b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder Finanzdienstleistungen" durch ein Komma und die Wörter "Finanzdienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen" ersetzt.
(12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach den Wörtern "bei Kreditinstituten" die Wörter "und Finanzdienstleistungsinstituten" eingefügt.
b) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;
6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; 7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;" |
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;".
d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
3. In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "sich bei der Erbringung von" das Wort "Wertpapierdienstleistungen" und ein Komma eingefügt.
4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "4" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und Nummer 5 Halbsatz 2" durch die Wörter "Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 7" ein Komma und die Wörter "8 erster Halbsatz" eingefügt und wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
5. In § 5b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.
6. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "von der Bundesanstalt von den Pflichten" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch ein Komma und die Wörter " § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
7. § 7b wird aufgehoben.
(13) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,".
b) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c.
c) In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" durch die Wörter "in den Fällen der Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt.
2. In § 16 werden die Wörter "Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-" durch die Wörter "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute" ersetzt.
3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern "Kredit-, Finanzdienstleistungs-," das Wort "Wertpapierdienstleistungs-," eingefügt.
4. § 16e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 bis 7 und 9 bis 11 oder Satz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern "Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,".
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
5. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 und Satz 6" ersetzt.
6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken" gestrichen.
b) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) 3.500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b, 1doder 4 des Kreditwesengesetzes oder cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, c) 2.500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis | "b) 3.500 Euro für aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln, bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder ccc) § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes, c) 2.500 Euro für |
7. § 16j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe zu bemessen, wobei sich die Nettoerträge aus folgenden Positionen der Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung (SON01 und SON04) zusammensetzen:
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres. | "(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen.
Die Nettoerträge setzen sich wie folgt zusammen:
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter "und Wertpapierinstitut" eingefügt.
8. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden."
(14) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, | "4. Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes," |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Markte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338), Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1), Richtlinie, 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), die darauf beruhenden inländischen Gesetze, einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. | "(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht, insbesondere die
|
(15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
(16) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor den Wörtern "im Inland gelegene Zweigstellen" wird das Wort "und" gestrichen.
b) Nach den Wörtern "mit Sitz im Ausland" werden die Wörter "sowie Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und im Inland gelegene Niederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland" eingefügt.
2. § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "E-Geld-Institute" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" am Ende werden die Wörter "und Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "Zahlungsinstituten" wird das Wort "und" durch ein Komma und das Wort "von" ersetzt.
bb) Nach den Wörtern "Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland" werden die Wörter "und von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland" eingefügt.
3. In § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(17) Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Ob" durch das Wort "Dass" ersetzt.
2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter "Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
3. § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "eines Wertpapierhandelsunternehmens" durch die Wörter "eines Wertpapierinstituts" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "ein Wertpapierinstitut" ersetzt.
5. § 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes, | "b) Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," |
6. In § 259 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einem Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
7. In § 284 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "einem Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Wörter "einem Wertpapierinstitut" ersetzt.
8. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(18) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Finanzdienstleistungsinstituten," die Angabe "Wertpapierinstitute," eingefügt.
(19) § 70 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."
(20) Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Handelsteilnehmer" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "einschließlich der Wertpapierhandelsbanken" durch ein Komma und die Wörter "die zugelassenen Wertpapierinstitute" ersetzt.
3. In § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter "ein Wertpapierinstitut" eingefügt.
4. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter "einem Wertpapierinstitut" eingefügt.
5. In § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(21) Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und | "1. die Teil ist
|
2. In § 20 Absatz 6 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter "oder Wertpapierinstitute" eingefügt.
(22) In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Absatz 1 geändert)
(23) In § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(24) In § 13b Absatz 4 Nummer 2 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist," die Wörter "eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(25) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34f Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt."
2. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern "erteilt wurde," die Wörter "für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde," eingefügt.
(26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
"cc) Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen."
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungen" ein Komma und die Wörter "die Umsätze der Wertpapierinstitute zu mindestens 50 Prozent auf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte" eingefügt.
(27) In Artikel 67 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, werden die Wörter "Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter "Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute" ersetzt.
(28) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b werden nach den Wörtern " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitute" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
(29) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, Anlage 1 Nummer 2 und Anlage 2 in der Tabelle in Nummer 2 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(30) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstitute" eingefügt.
(31) In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d werden nach dem Wort "erbringt" ein Komma und die Wörter "von einem Wertpapierinstitut, das Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 erbringt" eingefügt.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflichteten" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(33) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitut" ein Komma und die Wörter "das Wertpapierinstitut" eingefügt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflichteten" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungesom 13. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(35) Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die von den unter Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch durchgeführt werden; | "8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, die durchgeführt werden von den unter Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von
|
2. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort "E-Geld-Emittenten" ein Komma und die Wörter "der zuständigen Behörden" eingefügt.
3. In § 12 Nummer 3 der Satzteil nach Buchstabe d wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern " § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes" werden die Wörter "oder Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
b) Nach den Wörtern " § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" werden die Wörter "oder nach § 17 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern " § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes," die Wörter "wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes," eingefügt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben, müssen neben den Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigenmittelanforderungen einhalten."
5. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter "oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes" durch ein Komma und die Wörter "einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
(36) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.2 wird das Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort "Wertpapierinstitut" ersetzt.
b) In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort "Wertpapierinstitut" ersetzt.
2. In Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nummer 2 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG" ein Komma eingefügt, wird das Wort "oder" vor dem Wort "E-Geld-Institut" gestrichen und werden nach der Angabe "gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG" die Wörter "oder Wertpapierinstitut" eingefügt.
3. In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Nummer 2 werden die Wörter "Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter "Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
4. In Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Nummer 3 werden die Wörter "Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter "Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
5. In Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Nummer 3 werden die Wörter "Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)" durch die Wörter "Wertpapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)" ersetzt.
(37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2329) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
(38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten" ein Komma und das Wort "Wertpapierinstituten" eingefügt.
(39) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
"11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. (aufgehoben) | "12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," |
(40) Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.
wird aufgehoben.
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und Wertpapierhandelsbanken" gestrichen.
(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel - EKRQU (Anlage 13a) einzureichen
wird aufgehoben.
(41) § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4033) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
(2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreit werden. | " § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind." |
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni 2021 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64) sowie der Anpassung der nationalen Gesetze und Verordnungen an die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1; L 20 vom 24.01.2020 S. 26).
ID 211017
ENDE |