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GroMiKV - Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes
Vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 61 vom 20.12.2006 S.3065)
▾ Änderungen
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 22 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, § 22 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst, § 13a zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.
(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.
(4) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.
§ 2 Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 bei
(2) Für Derivate, für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung bestimmten Ausnahme entsprechend.
(3) Für Geschäfte, die mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes geschlossen werden, sowie für dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung.
(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwecke dieser Verordnung auch von Stellen angewandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich ist, auch angewandt werden von Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen die Laufzeitmethode unter Anwendung des Prozentsatzes für währungskursbezogene Geschäfte auch für die Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden.
(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von Aufrechnungsvereinbarungen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Begriffe der Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind.
(6) Für die Bemessungsgrundlage von Krediten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Position dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist.
(7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Bestimmung des Kreditnehmers
Für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ist Kreditnehmer diejenige Adresse, die das Adressenausfallrisiko darstellt. Grundsätzlich ist Kreditnehmer bei
§ 5 Treuhandvermögen
Bei Treuhandvermögen berücksichtigt nur der Treugeber den Kredit für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.
§ 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden Geschäften
(1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen, bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen zugrunde liegenden Geschäfte Adressenausfallrisiken ergeben, bestimmt das Institut den oder die Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkonstrukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen, gerecht wird.
(2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft kann für die Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes das Investmentvermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investmentvermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zugerechnet werden, wenn das Investmentvermögen verwaltet wird von
Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass
beinhaltet und
Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht 80 Prozent der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkreditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditobergrenze überschreiten, darf es bei der Überwachung der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Zusammensetzung des Investmentvermögens per letztem Monatsultimo zugrunde legen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die Großkreditobergrenze anzurechnen.
(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Investmentvermögen von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 ausschließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sind, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut von der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen 11
(1) Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.
(2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.
(6) Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.
Teil 2
Sondervorschriften für Großkredite
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
§ 9 Null-Anrechnungen
(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
Wesentliche Marktteilnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe h sind:
Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die sämtliche Bedingungen nach Satz 1 Nummer 5 mit Ausnahme des Buchstaben h erfüllen, sind mit 10 Prozent auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen. Wird Satz 1 Nummer 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, die von der Zentralregierung oder Zentralnotenbank dieses Staates emittiert wurden, angewandt, dürfen Institute diese Behandlung für Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte übernehmen.
(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
§ 10 20-Prozent-Anrechnungen 11
Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§ 162, 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.
§ 11 50-Prozent-Anrechnungen
Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
Abschnitt 2
Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 der Solvabilitätsverordnung dürfen nur für Kredite berücksichtigt werden, die im Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts verbucht sind. Bei Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapiere oder Waren, die in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung nach § 209 der Solvabilitätsverordnung einbezogen sind, bestimmt sich der für diese Geschäfte zu ermittelnde Kreditbetrag nach Maßgabe des § 215 der Solvabilitätsverordnung.
(2) Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die
abweichend von der Ermittlung der Kreditbeträge nach § 2 widerruflich gestatten, die Besicherungswirkungen von finanziellen Sicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Ein Institut, das vorhandene finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 bei der Bestimmung der Kreditbeträge berücksichtigt, muss dabei in einer Weise verfahren, die mit dem für die Ermittlung seiner Eigenkapitalanforderungen angewandten Ansatz in Einklang steht. Institute, die für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter LGD sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und die von Satz 1 keinen Gebrauch machen, können Kreditbeträge für die Zwecke der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes einheitlich nach Absatz 1 oder nach § 13 Absatz 2 ermitteln.
(3) Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite
Ergibt ein Stresstest nach Satz 1 für eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, ist für die Berechnung des Kreditbetrags nach Absatz 1 oder 2 der Marktpreis der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.
§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten 11
(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Institut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.
(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Institut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.
§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien 11
(1) Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
(2) Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.
Kapitel 2
Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Kapitel 3
Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 18 Organisatorische Maßnahmen
Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben.
§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter 11
Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.
§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 11
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 24 Abrufbereitschaft
(1) Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§ 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher
Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.
§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.
Kapitel 4
Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute
§ 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluss die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition
(1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus der Summe der nachstehend aufgeführten Werte:
(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.
(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn
Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze
(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder anrechenbaren Drittrangmitteln zu unterlegen.
(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkreditobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 7 der Anlage 1, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 8 der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 7 der Anlage 1 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 7 der Anlage 1 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkreditobergrenze mit den in der Tabelle 8 der Anlage 1 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach den Zeilen 2 bis 7 der Tabelle 8 der Anlage 1 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2; die Bundesanstalt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müsste, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuss der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann sie höhere Unterlegungssätze festsetzen.
§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.
§ 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten
Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.
§ 34 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 anzuwenden.
§ 35 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 13a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 des Kreditwesengesetzes sind der Deutschen Bundesbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. § 26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 27 entsprechend.
Teil 3
Sondervorschriften für Millionenkredite
§ 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.
(2) Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.
(3) Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat
anzuzeigen. Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.
(4) Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.
(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.
§ 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in
Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "darunter"-Position ausgewiesen. Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach
Die Nettobeträge sind zur Summe "Ausland" zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe "EU" auszuweisen.
(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).
(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(4) Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die Anlagen 1 und 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), außer Kraft.
(3) (weggefallen)
Anrechnungsfaktoren | Anlage 1 11 |
Tabellen 1 bis 6 (weggefallen)
Tabelle 7 | |||
Zeile | Kategorie | Restlaufzeit | Anrechnungsfaktor |
1 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | 0 bis 6 Monate | 0,25 Prozent |
2 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 6 bis 24 Monate | 1 Prozent |
3 | Schuldtitel, die an einem geregelten Markt mit täglicher Kursfeststellung notiert sind | über 24 Monate | 1,6 Prozent |
4 | Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind | - | 2 Prozent |
5 | Sonstige Aktien | - | 4 Prozent |
6 | Sonstige Schuldtitel | - | 8 Prozent |
7 | Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 | - | 8 Prozent |
Tabelle 8 | |||
Zeile | Dauer der Überschreitung | Kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung der §§ 9 bis11 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der Eigenmittel | Faktor |
1 | bis zu 10 Tage | - | 2 |
2 |
über 10 Tage | bis zu 40 | 2 |
3 | über 40 bis zu 60 | 3 | |
4 | über 60 bis zu 80 | 4 | |
5 | über 80 bis zu 100 | 5 | |
6 | über 100 bis zu 250 | 6 | |
7 | über 250 | 9 |
(weggefallen) | Anlage 2 |
Angaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1a KWG in Verbindung mit § 19 GroMiKV | Anlage 3 |
EA, GbR, MKNE | Anlage 4 |
EA
Stammdatenanzeige Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Berichtszeitraum | ||||||||||
Kreditgeber-/ Übergeordnetes Unternehmen - Name | - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||||||||
Kreditgeber./ Nachgeordnetes Unternehmen - Name | - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||||||||
wird durch die Bundesbank ausgefüllt Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung) ID (falls bekannt) | Kreditnehmer - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||||||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | ||||||||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Registereintragung - Art und Nummer 6 | Registereintragung- Ort 6 | Bundesstaat 7 | ||||||||
Geburtsdatum 8 | Beruf 8 | ISIN 9 | [ ] Kreditnehmer ist Institut i.S. d. KWG | ||||||||
Kreditnehmereinheit 10 - Name/Firma - ID (falls bekannt) | |||||||||||
Begründung der Zuordnung - Code 11 | Referenzschuldner - Name12 - ID (falls bekannt) | [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||
(z.B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse) | |||||||||||
Laufende Nummer13 | |||||||||||
Betragsdatenidentifikation | |||||||||||
Melderelevanz 14 - Code | Position BA 100 | Position BA 400 | Filiale | Zusatzangaben | |||||||
Sachbearbeiter/-in | Telefon |
1) Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2)Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3) Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4) Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben.
Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5) Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung "Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6) Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für solche Kreditnehmer, die ihren Sitz in einem der am Europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Länder (AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI) haben.
Für Letztgenannte ist als Registereintragung - Art und Nummer _ die Steuer- bzw. die Registernummer mitzuteilen, der "Ort der Registereintragung" ist optional anzugeben.
7) Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
8) Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
9) Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden.
10) Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).
11) Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG definiert.
12) Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt
13) Alle Vordrucke EA und EAZ sind über eine Meldeperiode hinweg eindeutig zu nummerieren.
14) Der zugehörige Betragsdatensatz beinhaltet die Angabe nach:
Melderelevanz | Code |
§ 14 KWG | 1 |
§§ 13/13a und 14 KWG | 2 |
§§ 13/13a und 14 KWG | 3 |
§ 13b KWG | 4 |
Eine Mehrfachauswahl ist nicht zulässig
Weitere Erläuterungen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
GbR
Anzeige über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG | ||||||||||||
An die Berichtszeitraum Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | ||||||||||||
Kreditgeber-/ Übergeordnetes Unternehmen - Name - | -ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Kreditgeber-/ Nachgeordnetes Unternehmen - Name | -ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Kreditnehmereinheit - Name/Firma - ID (falls bekannt) | wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||
Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||||||||||
Kreditnehmer - Name/Firma (It. Registereintragung) - ID (falls bekannt) | Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | |||||||||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Bundesstaat 6 | Laufende Nummer 7 [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||||||||
Gesellschafter-/Partnerzusammensetzung | ||||||||||||
Gesellschafter/Partner - Name/Firma (It. Registereintragung) - ID (falls bekannt) | Kreditnehmer - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 6 | ||||||||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Registereintragung - Art und Nummer 8 | Registereintragung - Ort 8 | Geburtsdatum 9 | Beruf 9 | ||||||||
Zurechnung für10 | [ ] §§ 13/13a KWG | [ ] Nullbetrag | [ ] § 13b KWG | [ ] Nullbetrag | [ ] § 14 KWG | mit Quote in Prozent | ||||||
[ ] Anrechnungserleichterungen | [ ] Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG | |||||||||||
Gesellschafter/Partner | - Name/Firma (lt. Registereintragung) | - ID (falls bekannt) | Kreditnehmer - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 6 | ||||||||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Registereintragung - Art und Nummer 8 | Registereintragung- Ort 8 | Geburtsdatum 9 | Beruf 9 | ||||||||
Zurechnung für 10 | ❏ §§ 13/13aKWG | ❏ Nullbetrag | ❏ § 13b KWG | ❏ Nullbetrag | ❏ § 14 KWG | mit Quote in Prozent: | ||||||
[ ] Anrechnungserleichterungen | [ ] Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG | |||||||||||
Gesellschafter/Partner- Name/Firma (lt. Registereintragung) - ID (falls bekannt) | Kreditnehmer - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||||||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 6 | ||||||||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Registereintragung -Art und Nummer 8 | Registereintragung - Ort 8 | Geburtsdatum 9 | Beruf 9 | ||||||||
Zurechnung für10 [ ] §§ 13/13a KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 13b KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 14 KWG I mit Quote in Prozent: | ||||||||||||
[ ]Anrechnungserleichterungen | [ ] Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG |
1) Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2) Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3) Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4) Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben.
Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5) Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung "Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6) Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
7) Es ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA zu verwenden.
8) Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für solche Kreditnehmer, die ihren Sitz in einem der am Europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Länder (AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI) haben.
Für Letztgenannte ist als "Registereintragung - Art und Nummer - die Steuer- bzw. die Registernummer mitzuteilen, der "Ort der Registereintragung" ist optional anzugeben.
9) Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
10) Anzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung der GbR (o. a.) je nach Meldetatbestand zum jeweiligen Partner, bei der Anzeige einer Quoten-GbR (o. a.) ist zusätzlich die entsprechende Quote in Prozent anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
MKNE
Anzeige über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten | |||||
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Berichtszeitraum | ||||
Kreditgeber-! Übergeordnetes Unternehmen - Name | - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||
wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||
Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||||
Kreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung) - ID (falls bekannt) | Kreditnehmer - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | ||
Wirtschaftszweig - Code 5 | Registereintragung - Art und Nummer8 | Registereintragung -Ort8 | Bundesstaat6 | ||
Geburtsdatum 9 | Beruf 9 | ISIN9
Kreditnehmer ist Institut i.S. d. KWG | Laufende Nummer 10 [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||
Zugehörigkeit zu folgenden Kreditnehmereinheiten | |||||
Kreditnehmereinheit - Name/Firma -ID (falls bekannt) | Kreditnehmereinheit ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 7 | Geburtsdatum 9 |
Begründung der Zuordnung - Code 11 | Referenzschuldner - Name 12 - ID (falls bekannt) | Referenzschuldner - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | |||
Zurechnung für13 [ ] §§ 13/13a KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 13b KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 14 KWG mit Quote in Prozent | |||||
[ ] Anrechnungserleichterungen | |||||
Kreditnehmereinheit- Name/Firma - ID (falls bekannt) | Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat3 | ISO-Code (Staat)4 | Bundesstaat6 | Geburtsdatum9 |
Zurechnung für 13[ ] §§ 13/13a KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 13b KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 14 KWG mit Quote in Prozent: | |||||
[ ] Anrechnungserleichterungen | |||||
Kreditnehmereinheit - Name/Firma - ID (falls bekannt) | Kreditnehmereinheit - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] | ||||
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 7 | Geburtsdatum 9 |
Zurechnung für 13 [ ] §§ 13/13a KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 13b KWG [ ] Nullbetrag [ ] § 14 KWG mit Quote in Prozent: | |||||
[ ] Anrechnungserleichterungen |
1) Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2) Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3) Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4) Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben.
Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5) Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung "Bankenstatistik Kundensystematik" der Deutschen Bundesbank zu verwenden.
6) Die Registereintragung ist anzugeben für inländische Kreditnehmer und für solche Kreditnehmer, die ihren Sitz in einem der am Europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Länder (AT, BE, CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI) haben.
Für Letztgenannte ist als "Registereintragung - Art und Nummer - die Steuer- bzw. die Registernummer mitzuteilen, der "Ort der Registereintragung" ist optional anzugeben.
7) Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
8) Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
9) Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die ISIN zu melden.
10) Es ist die laufende Nummer des zugehörigen Vordrucks EA zu verwenden.
11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 14 KWG definiert.
12 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt.
13) Anzukreuzen ist die Zurechnung der Verschuldung des Kreditnehmers je nach Meldetatbestand zur jeweiligen Kreditnehmereinheit; bei der Anzeige einer Personenhandelsgesellschaft mit quotater Haftungsbeschränkung der Gesellschafter ist zusätzlich die entsprechende Quote in Prozent anzugeben.
Weitere Erläuterungen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
BA, BAS, BA6, BASE, BA7, BAST | Anlage 5 |
BA
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG | ||
Berichtszeitraum
Vordruck Melderelevanz-Code Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID Kreditnehmereinheit - ID Kreditnehmer - ID Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben Verwendeter Ansatz Interne Risikoeinstufung nach PrüfBV / Ausfallkennzeichen * Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel | 010
015 020 030 040 050 060 070 071 090 091 092 095 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||
Gesamtverschuldung Millionenkredite darunter Realkredite darunter wohnwirtschaftliche Realkredite Gesamtverschuldung Millionenkredite - EWB Gesamtverschuldung Millionenkredite - RWA Bilanzielle Kreditforderungen Andere außerbilanzielle Geschäfte darunter Bürgschaften und Garantien davon (Bezug Position 100) nachrichtlich | 100 101 102 107 108 120 130 140 150
|
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd. Euro) | ||
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzurechnender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag Anrechnungserleichterungen | 400 401 402 407 410 420 450 |
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro) | ||
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 darunter | ||
Österreich - AT | 110AT | ..... |
Belgien - BE | 110BE | |
Tschechien - CZ | 110CZ | |
Spanien - ES | 110ES | |
Frankreich - FR | 110FR | |
Italien - IT | 110IT | |
Portugal - PT | I10PT | |
Rumänien - RO | 110RO | |
Slowenien - SI | 110S1 | |
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 darunter | ||
Österreich - AT | 120AT | |
Belgien - BE | 120BE | |
Tschechien - CZ | 120CZ | |
Spanien - ES | 120ES | |
Frankreich - FR | 120FR | |
Italien - IT | 120IT | |
Portugal - PT | 120PT | |
Rumänien - RO | 120RO | |
Slowenien - SI | 120S1 |
BAS
Summenanzeige für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG | ||
Berichtszeitraum Melderelevanz-Code Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID Sachbearbeiter/-in Telefon | 010 020 030 072 073 074 |
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG (in Tsd. Euro) | ||
Gesamtverschuldung Millionenkredite
darunter Realkredite darunter wohnwirtschaftliche Realkredite Gesamtverschuldung Millionenkredite - EWB Gesamtverschuldung Millionenkredite - RWA | 100
101 102 107 108 | |
davon (Bezug Position 100)
Bilanzielle Kreditforderungen davon (Bezug Position 100) | 110 | |
Andere außerbilanzielle Geschäfte
darunter Bürgschaften und Garantien | 120
121 | |
davon (Bezug Position 100)
Derivate | 130 | |
nachrichtlich Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsnehmer Exposure aus Kreditderivaten als Sicherungsgeber Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 140 150 160 |
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd Euro) | ||
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzurechnender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag | 400 401 402 407 410 420 |
Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (inTsd. Euro) | ||
Bilanzielle Kreditforderungen - Bezug Position 110 darunter | ||
Österreich - AT | 110AT | ......... |
Belgien - BE | 110BE | |
Tschechien - CZ | 110CZ | |
Spanien - ES | 110ES | |
Frankreich - FR | 110FR | |
Italien - IT | 110IT | |
Portugal - PT | 110PT | |
Rumänien - RO | 110RO | |
Slowenien - SI | 110S1 | |
Andere außerbilanzielle Geschäfte - Bezug Position 120 darunter | ||
Österreich - AT | 120AT | |
Belgien - BE | 1208E | |
Tschechien - CZ | 120CZ | |
Spanien - ES | 120ES | |
Frankreich - FR | 120FR | |
Italien - IT | 1201T | |
Portugal- PT | 120PT' | |
Rumänien - RO | 120RO | |
Slowenien - SI | 120S1 |
BA6
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||
Berichtszeitraum Vordruck Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID Kreditnehmereinheit - ID Kreditnehmer - ID Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben | 010 015 030 040 050 060 070 071 | |
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||
- Bürgschaft / Garantie / Gewährleistung gegenüber - (Aval-) Konsortialführung hat - Kreditgeber - ID | 080 | |
Betrag | 100 |
BAS6
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||
Berichtszeitraum
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID | 010
030 | |
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | 100 | |
Summe aller BA6 |
BA7
Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||
Berichtszeitraum Vordruck Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID Kreditnehmereinheit - ID Kreditnehmer - ID Laufende Nummer der EA Filiale Zusatzangaben | 010 015 030 040 050 060 070 071 |
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||
| 080 | |
Betrag | 100 |
BAS7
Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG | ||
Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG | ||
Berichtszeitraum | 010 | |
Kreditgeber / nachgeordnetes Unternehmen - ID | 030 |
Bereinigungsangaben (in Tsd. Euro) | ||
Summe aller BA7 | 100 |
Erläuterungen zu den einzelnen Feldpositionen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
* Entsprechend den Vorgaben der PrüfBV.
Anlage 6 |
EAZ
Stammdatenanzeige Kreditnehmereinheit für Großkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b KWG |
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Berichtszeitraum |
Kreditgeber - Name | - ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
Kreditnehmereinheit - Name/Firma - ID (falls bekannt) | wird durch die Bundesbank ausgefüllt |
Kreditnehmereinheit- ID [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] |
Postleitzahl 1 | Sitz 2 | Staat 3 | ISO-Code (Staat) 4 | Bundesstaat 5 | Geburtsdatum 6 |
Erläuterungen | |||||
Betragsdatenidentifikation | Laufende Nummer7 [ ] [ ] [ ] [ ] |
Melderelevanz8- Code | Position BAZ 400 | Zusatzangaben |
Sachbearbeiter/-in | Telefon |
1) Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben.
2)Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden.
3) Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen.
4) Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben.
Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden.
5) Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich.
6) Das Geburtsdatum ist ausschließlich für natürliche Personen anzugeben.
7) Alle Vordrucke EA und EAZ sind über eine Meldeperiode hinweg eindeutig zu nummerieren.
8) Der zugehörige Betragsdatensatz beinhaltet die Angabe nach:
Melderelevanz | Code |
§§ 13/13a KWG | 3 |
§ 13b KWG | 4 |
Eine Mehrfachauswahl ist nicht zulässig.
Weitere Erläuterungen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
Anlage 7 |
BAZ
Betragsdatenanzeige Kreditnehmereinheit für Großkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b KWG | ||
Berichtszeitraum Vordruck Melderelevanz Kreditgeber Kreditnehmereinheit - ID Laufende Nummer des EAZ Zusatzangaben Interne Risikoeinstufung nach PrüfBV / Ausfallkennzeichen * | 010 015 020 030 040 060 071 091 | .............. |
Angaben zu den Krediten nach §§ 13 bis 13b KWG (in Tsd. Euro) | ||
Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag darunter offene Kreditzusagen Anlage- und Handelsbuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - anzurechnender Betrag Gesamtposition Anlage- und Handelsbuch - EWB | 400 401 402 407 | |
Gesamtposition Anlagebuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Anlagebuch - anzurechnender Betrag Gesamtposition Anlagebuch - RWA | 410 412 418 | |
Gesamtposition Handelsbuch - anzuzeigender Betrag Gesamtposition Handelsbuch - anzurechnender Betrag | 420 422 | |
Summe der bewerteten Sicherheiten (nach banküblichen Maßstäben) | 500 | |
Erläuterungen zu den einzelnen Feldpositionen sind dem Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach §§ 13 bis 13b sowie 14 KWG zu entnehmen.
* Entsprechend den Vorgaben der PrüfBV. |
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