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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie *

Vom 1. März 2011
(BGBl. I. Nr. 8 vom 08.03.2011 S. 288)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11 Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Artikel 12 (weggefallen)

Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung

Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 15 InkSrafttreten

Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute".

b) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute".

c) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte".

d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen".

e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts".

f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts".

g) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute".

h) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute".

i) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 9 Versagung der Erlaubnis für Zahlungsinstitute".

j) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute".

k) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Eigenkapital bei Zahlungsinstituten".

l) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten".

m) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit".

n) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten".

o) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld".


p) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen".

q) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche".

r) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten".

s) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten".

t) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften".

u) Nach der Angabe zu § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 30a E-Geld-Instituts-Register

§ 30b Werbung".

v) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe angefügt:

" § 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1  Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich" § 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute".

b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl EG Nr. L 275 S. 39) in Verbindung mit Artikel 158 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,"2. die E-Geld-Institute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7),"

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind die Zahlungsinstitute im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 und die E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Zahlungsinstituts" die Wörter "oder E-Geld-Instituts" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsinstitut" die Wörter "oder E-Geld-Institut" eingefügt.

f) In Absatz 8 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Zahlungsinstituts" die Wörter "oder E-Geld-Instituts" eingefügt.

g) Absatz 9 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen" § 1 Absatz 9 Satz 2 bis 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

h) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:

"(9a) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist das in § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital.

(9b) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine Kategorie gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 97) fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten Aktiva investiert."

i) In Absatz 11 werden nach der Angabe " § 17" die Angabe " § 17a" eingefügt und die Angabe "bis 22" durch die Angabe " , 21" ersetzt.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

(1) E-Geld-Emittenten sind:

  1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1), die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind,
  2. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln,
  3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,
  4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
  5. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne unter die Nummern 1 bis 4 zu fallen (E-Geld-Institute).

(2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld.

(3) E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

(4) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.

(5) Kein E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist ein monetärer Wert

  1. der auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 gespeichert ist oder
  2. der für Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummer 11 eingesetzt wird.

(6) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die als selbständiger Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 1a und 2" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" wird die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, wenn die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Geldbetrages erfolgt. E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, dürfen nicht verzinst und sonstige Vorteile, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen, dürfen nicht gewährt werden."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1 " eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und werden die Wörter "elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch das Wort "E-Geld" ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder § 8a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für E-Geld-Institute mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kredit auch nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden darf."

cc) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe "des Satzes 1" die Angabe "und 2" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufsicht" ein Semikolon eingefügt und das Wort "und" gestrichen.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" und das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach den Wörtern "der Zahlungsdienste" die Wörter "oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste" § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(unerlaubte Zahlungsdienste)" die Wörter "oder wird ohne die nach § 8a Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft betrieben (unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts)" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "nach den Sätzen 1 und 2" die Angabe "und nach § 23a" eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 37 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste" § 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei dem" die Wörter "feststeht oder", nach dem Wort "erbringt" ein Komma und die Wörter "unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt" und nach den Wörtern "Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste" die Wörter "oder des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."

bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Geschäftsräumen" die Wörter "und Personen" eingefügt.

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

8. In § 6 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "für Zahlungsinstitute" angefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 8 wird die Angabe " § 2c Abs. 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe " § 2c Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute

(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft als E-Geld-Institut betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(2) Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst:

  1. die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2,
  2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 und des § 12a Absatz 1 Satz 2,
  3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen,
  4. der Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 6, unbeschadet des § 7,
  5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 8 Absatz 3 Nummer 2, 5, 6, 8 und 10 bis 12 entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss zusätzlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:

  1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht,
  2. den Nachweis, dass das E-Geld-Institut über das Anfangskapital nach § 9a Nummer 1 verfügt,
  3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen des § 13a und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, auch der Sicherungsanforderungen des § 13,
  4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem sowie
  5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen und, soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten des E-Geld-Instituts verantwortlichen Personen. Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die vorgenannten Personen zuverlässig sind und über angemessene theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausgabe von E-Geld und die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu bestellen; bei E-Geld-Instituten mit geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter.

Für das weitere Verfahren gilt § 8 Absatz 4 und 7 entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(5) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.

(6) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für Zahlungsinstitute" angefügt.

b) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "zur Erbringung von Zahlungsdiensten" eingefügt.

c) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

d) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 9a" und nach den Wörtern "festgelegte höhere Wert" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

e) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

f) In Nummer 6 werden nach dem Wort "verfügt" die Wörter "oder die Sicherungsanforderungen nach § 13 nicht erfüllt" eingefügt und am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

g) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "engen Verbindung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

h) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. das Zahlungsinstitut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat."

12. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

Die Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn

  1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 1 Absatz 9a mit einem Betrag im Gegenwert von mindestens 350.000 Euro im Inland nicht zur Verfügung stehen. Soweit ein E-Geld-Institut eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert,
  2. der Antrag entgegen § 8a Absatz 3 keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält,
  3. ein Versagungsgrund nach § 9 Nummer 1 oder 4 bis 8 entsprechend erfüllt ist oder
  4. die Sicherungsanforderungen nach § 13a nicht erfüllt sind oder gegen das Verbot des § 23a verstoßen wird."

13. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 9" die Angabe "oder nach § 9a" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "anzugeben hat" durch die Wörter "gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bei Zahlungsinstituten" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 2

Jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

  1. unmittelbare Anteile an Zahlungsinstituten,
  2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a des Kreditwesengesetzes und Forderungen aus Genussrechten an Zahlungsinstituten, an denen das Zahlungsinstitut unmittelbar Anteile hält sowie
  3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Zahlungsinstituten, an denen das Zahlungsinstitut unmittelbar Anteile hält.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Risikomanagements" ein Komma und die Wörter "der Verlustdatenbank" eingefügt.

16. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

(1) E-Geld-Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen über angemessenes Eigenkapital entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes verfügen. Das Eigenkapital muss in den Fällen des § 2 Absatz 3 nach Auffassung der Bundesanstalt jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.

(2) Die Bundesanstalt trifft Maßnahmen, die erforderlich sind, um in Fällen, in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Zahlungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern, dass Bestandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht.

(3) § 12 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der E-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere

  1. die Berechnungsmethoden,
  2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
  3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenkapitalanforderungen und
  4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Verbände der Zahlungsinstitute zu hören."

17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit 
"Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit".

18. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die folgenden Wörter angefügt:

"für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste, sind die" durch die Wörter "Institute haben die" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe b und c wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

19. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

(1) E-Geld-Institute haben die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld oder im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder Nummer 2 zu sichern. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko nach § 1 Absatz 9b bestimmen. Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen von § 1 Absatz 9b erfasste Aktiva ausschließen, wenn diese auf Grund der Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren nicht als sichere Aktiva mit niedrigem Risiko einzuordnen sind.

(2) Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern.

(3) § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesanstalt kann bestimmen, nach welcher der in § 13 Absatz 1 Satz 2 beschriebenen Methode das E-Geld-Institut die entgegengenommenen Geldbeträge zu sichern hat."

20. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach dem Wort "Agenten" die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt und nach dem Wort "Agenten" die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und nach dem Wort "Agenten" die Wörter "sowie E-Geld-Agenten" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

21. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter "bei anderen Zahlungsinstituten" durch die Wörter "bei Instituten" ersetzt.

22. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "der" die Wörter "bei Zahlungsinstituten" und nach dem Wort "Beträge" die Wörter "und bei E-Geld-Instituten unter den nach § 9a Nummer 1 und 12a zu ermittelnden Beträge" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt, das Wort "für" gestrichen und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" und in Nummer 3 das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 und 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts"

durch das Wort "Instituts" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt sowie danach ein Komma und die Wörter "das eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 hat," eingefügt.

23. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Zahlungsinstitute haben" durch die Wörter "Ein Institut hat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

24. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen

(1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist.

(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

  1. die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres angezeigt worden ist;
  2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;
  3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen."

25. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

bb) In Satz 2 und im einleitenden Satzteil von Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

cc) In Satz 3 Nummer 2 werden nach der Angabe "Absatz 6" die Angabe ", nach § 12a," und nach der Angabe " §§ 13," die Angabe "13a," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt, werden nach dem Wort "Zahlungsdienste" die Wörter "oder das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts" eingefügt und wird das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.

d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

26. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 30 Abs. 1" die Wörter "oder des E-Geld-Instituts-Registers nach § 30a" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe " § 30 Abs. 1 Nr. 3" die Wörter "oder in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."

e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

27. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt, werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" ein Komma und das Wort "E-Geld-Geschäften" eingefügt, werden nach dem Wort "sonstigen" die Wörter "nach diesem Gesetz" eingefügt und wird das Wort "zahlungsinstitutstypischen" durch das Wort "institutstypischen" ersetzt.

bb) In den Sätzen 3 und 5 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

cc) In den Sätzen 7 und 8 wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdienste" die Wörter "oder des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 1 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 22 Absatz 4 bleiben unberührt."

28. In § 21 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

29. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zahlungsinstituten" die Wörter "und E-Geld-Instituten sowie" eingefügt und das Wort "und" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden den Wörtern "eine vollständige Dokumentation" die Wörter "das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie" vorangestellt.

ccc) In Nummer 4 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Über die Sachverhalte im Sinne des Satzes 2 hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Bundesanstalt gegenüber ist darzulegen, warum sich die Annahmen nicht bestätigt haben."

c) In Absatz 2 wird die Angabe "25f Abs. 1 und 2" durch die Angabe "25c Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 und 5, § 25d Absatz 1 und 2, § 25f" und das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3" die Angabe "sowie § 8 Absatz 1 bis 3" eingefügt, das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt und nach der Angabe " § 1 Abs. 2" die Wörter "oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" eingefügt.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Auf Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

f) In Absatz 4 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

g) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 enthaltenen Pflichten durch die Institute im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Zahlungsverkehrsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 oder Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sind, und trifft die hierfür geeigneten und erforderlichen Anordnungen."

30. In § 23 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter "einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln", nach der Angabe " §§ 15, 16," die Wörter "17a Absatz 1 Satz 2, § " und nach der Angabe " § 30 Abs. 2," die Wörter "dieser auch in Verbindung mit § 30a Absatz 2," eingefügt.

31. Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

§ 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschverlangen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.

(2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben.

(3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass

  1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung des Vertrags verlangt,
  2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird oder
  3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.

Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Vertrags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehaltenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-Institut eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 aus und fordert der E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.

(5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-Inhabers nur abgewichen werden, wenn es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher handelt.

§ 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 bedienen. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind; § 19 Absatz 4a gilt ebenfalls entsprechend.

(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld-Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzubinden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen.

(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder zurückzutauschen, ist § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 25 entsprechend anzuwenden."

32. In § 24 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt und werden nach dem Wort "erbringen" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft" eingefügt.

33. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ein" die Wörter "nach § 8 Absatz 1 oder § 8a Absatz 1 zugelassenes" eingefügt und wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "erbringen" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Agenten" die Wörter "oder E-Geld-Agenten" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Rechte nach § 14 stehen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auch direkt gegenüber der ausländischen Zweigniederlassung sowie gegenüber Agenten, E-Geld-Agenten und Auslagerungsunternehmen zu, deren sich ein inländisches Institut in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bedient. Bei Vor-Ort-Prüfungen hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank über die Bundesanstalt vorab die Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates einzuholen.

(5) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen."

34. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt und nach der Angabe "(ABl. Nr. L 319 S. 1)" die Angabe "oder der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7)" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsinstituts-Register" die Wörter "oder E-Geld-Instituts-Register" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Wörter " § 29 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt, werden das Wort "entsprechend" gestrichen und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Agenten" die Wörter "oder E-Geld-Agenten" eingefügt, das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und die Wörter " , § 22 Absatz 2 und 3" gestrichen.

e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des anderen Staates dürfen die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen dabei die Rechte nach § 14 oder, falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz oder nach dem Investmentgesetz betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des Herkunftsstaates verstößt, auch nach § 5 zu."

35. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "erbringt" die Wörter "oder das E-Geld-Geschäft betreibt" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne dieses Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" und das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.

ee) In Nummer 4 werden das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

36. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten

(1) Inhaber von E-Geld und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind die in § 28 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend."

37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften".

38. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" jeweils durch das Wort "Instituts" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 8" die Angabe "oder § 8a" eingefügt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch das Wort "Institut" ersetzt.

ee) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "engen Verbindung" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kreditwesengesetzes" eingefügt.

ff) In Nummer 9 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne dieses Gesetzes oder des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1 b eingefügt:

"(1a) Ein E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach § 13a Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

(1b) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Institute handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlichen Personen haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
  2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch das Wort "Institute" ersetzt.

39. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 12 Abs. 2" die Angabe "und § 12a Absatz 2" eingefügt und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise und über weitere Angaben erlassen, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Zahlungsinstitute zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist."Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise erlassen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist."

40.In § 30 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "alle inländischen Zahlungsinstitute" durch die Wörter "jedes inländische Zahlungsinstitut" und das Wort "denen" durch das Wort "dem" ersetzt.

41. Nach § 30 werden die folgenden §§ 30a und 30b eingefügt:

" § 30a E-Geld-Instituts-Register

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zum Inhalt und zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers so wie den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibenden Zugriff auf die für das E-Geld-Institut einzurichtende Seite des Registers einräumen und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 30b Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören."

42. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. ohne Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 Satz 1 das E-Geld-Geschäft betreibt,".

cc) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt:

"4. entgegen § 23a E-Geld ausgibt,".

ee) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "wird" die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "in den Fällen der Nummern 3 und 4" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

43. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt."(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, über eine Weisung für die Abwicklung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummern 1 und 2 werden eingefügt:

  1. "1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine Maßnahme nicht duldet,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 3 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 6" durch die Angabe " § 8 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ee) Es werden in der neuen Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:

"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,

9. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig führt,

10. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

11. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 3 oder 4 Satz 1, des Geldwäschegesetzes eine Identifizierung des Vertragspartners nicht oder nicht vollständig vornimmt,

12. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder

13. entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet."

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "fünfhunderttausend Euro" ein Komma und die Wörter "in Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro" eingefügt.

44. In § 34 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" ersetzt.

45. Nach § 35 wird folgender § 36 angefügt:

" § 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

(1) Für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, gilt die Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 in dem Umfang, in dem die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese

E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut binnen zwei Monaten nach dem 30. April 2011 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.

(2) E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 29. April 2011 geltenden Fassung für das E-Geld-Geschäft haben, dürfen die Ausgabe von E-Geld noch bis zum 30. April 2012 ohne eine Erlaubnis nach § 8a fortsetzen."

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen".

b) Die Angabe zu § 22p wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22p (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 60a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11

die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft).

wird aufgehoben.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben."Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben."

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Wort " , E-Geld-Institute" gestrichen.

c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" die Wörter " , ein E-Geld-Institut" gestrichen.

d) Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben."Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Bankenrichtlinie."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben."E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."

e) Absatz 14

(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die
  1. auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind,
  2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und
  3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Unternehmen mit Sitz im Ausland" die Wörter "sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Wörter "oder 11" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf."

c) Absatz 5

(5) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft betreibt, die §§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Angabe "oder 11 " gestrichen.

bb) In Nummer 13 werden nach den Wörtern "Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Angabe "oder 11" gestrichen.

4. In § 2c Absatz 1 b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten" durch die Wörter "der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG , der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG , 2002/65/EG , 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG " ersetzt.

5. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter " , ein E-Geld-Institut" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituts" die Wörter ", eines E-Geld-Instituts" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter " , ein E-Geld-Institut" gestrichen.

6. In § 8b Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Wort " , E-Geld-Institut" gestrichen.

7. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahlungsverkehrs" die Wörter "oder mit der Geldwäscheprävention" eingefügt.

b) In Nummer 9 wird das Wort "oder" gestrichen.

c) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,".

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 4a, 4b und 4c werden jeweils nach dem Wort "Finanzunternehmen" ein Komma sowie die Wörter "E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzunternehmens," die Wörter "E-Geld-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 10

(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts müssen vorbehaltlich weitergehender Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
  1. des aktuellen Betrags oder
  2. des Durchschnitts der für die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe

seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine Geschäftstätigkeit seit dem Tag der Geschäftsaufnahme noch nicht mindestens sechs Monate lang ausgeübt, so müssen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert

  1. des aktuellen Betrags oder
  2. des Sechsmonatsziels

seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechsmonatsziel der Summe der Verbindlichkeiten muss aus dem Geschäftsplan des Instituts hervorgehen, der gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu ändern ist. Absatz 9 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

9. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut" und "E-Geld-Institute" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Anbietern von Nebendienstleistungen" ein Komma und die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

10. § 10b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach den Wörter "Anbieter von Nebendienstleistungen," die Wörter "E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.

b) In Satz 6 Nummer 2b werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12  Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute" § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen".

b) Absatz 3

(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr.

wird aufgehoben.

12. In § 13c werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut" und "E-Geld-Institute" gestrichen.

13. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ", 5" gestrichen.

14. § 20 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institute" gestrichen.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" die Wörter "oder E-Geld-Institute" gestrichen.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie die Wörter "ein E-Geld-Institut" gestrichen.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter "oder ein E-Geld-Institut" gestrichen.

15. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a) In Doppelbuchstabe cc werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institut" gestrichen.

b) In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter "oder einem E-Geld-Institut" gestrichen.

Anm. d. Red. Absatz 3 ist bereits aufgehoben. Änderungen im Änderungstext durchgeführt

16. § 22p

§ 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld 05 11

(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.

wird aufgehoben.

17. In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern "einem anderen Institut" die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

18. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen"Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Falle von Einlagenkreditinstituten" die Wörter "oder E-Geld-Instituten" gestrichen.

19. § 25b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr 06 07a 09b 11

Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Kreditinstitute

" § 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1) und
  2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. Nr. L 266 vom 09.10.2009 S. 1)."

20. § 25c wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen 08a 09a 11

(1) Institute sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften haben unbeschadet der in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und des angemessenen Risikomanagements zur Verhinderung von betrügerischen Handlungen zu ihren Lasten interne Grundsätze und angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren und Kontrollen durchzuführen.

(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und betrügerischer Handlungen zum Nachteil von Instituten als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

" § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Verdachtsfalls oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Über diese Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Institute dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die Bundesanstalt. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20 Satz 1. Institute haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

(5) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(7) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 5. Das Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes.

(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(9) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt."

21. § 25d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
 Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:"Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil nach Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne von § 1 Abs. 14" durch die Wörter "im Sinne des § 1a Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

ccc) In Buchstabe b werden die Wörter "von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1" durch die Wörter "von dem E-Geld-Inhaber im Sinne des § 23b Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Institute haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen."

22. Dem § 25e wird folgender Satz angefügt:

"Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden."

23. § 25f  wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Drittstaat" die Wörter "und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des diesem unmittelbar Vorgesetzten oder der ihm unmittelbar übergeordneten Führungsebene eingeholt wird,"3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird,"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "das Korrespondenzinstitut" durch das Wort "sie" und die Wörter "begründet oder fortsetzt" durch die Wörter "begründen oder fortsetzen" ersetzt.

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.

(5) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen haben die Institute angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 Anwendung."

24. In § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" die Wörter "und E-Geld-Institute" gestrichen.

25. In § 32 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter "oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie nach den Wörtern "dieses Zahlungsinstitut" die Wörter "oder E-Geld-Institut" eingefügt.

26. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e

bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro und

wird aufgehoben.

27. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird nach den Wörtern "Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach der Angabe "10" werden die Wörter "oder 11 " gestrichen.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituts" das Komma sowie die Wörter "eines E-Geld-Instituts" gestrichen.

c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" die Wörter " , ein E-Geld-Institut" gestrichen.

28. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" ein Komma sowie die Wörter "des Geldwäschegesetzes," eingefügt.

29. § 44a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Nebendienstleistungen" die Wörter " , einem E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, einem Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstituten" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Instituten" gestrichen.

30. § 44c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" die Wörter "oder feststeht" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durchsuchen."

bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Geschäftsräumen" die Wörter "und Personen" eingefügt.

31. In § 46d werden jeweils die Wörter "E-Geld-Institut", "E-Geld-Instituts" und "E-Geld-Instituten" gestrichen.

32. In § 46e werden jeweils die Wörter "E-Geld-Instituts" und "E-Geld-Institute" gestrichen.

33. In § 49 werden nach den Wörtern "Maßnahmen der Bundesanstalt" die Wörter "einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln" eingefügt.

34. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder 5" gestrichen.

35. § 53b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen."Satz 1 gilt entsprechend für Einlagenkreditinstitute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort " , E-Geld-Institut" gestrichen.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.   § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen an die interne Organisation zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt,"7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25c Absatz 4 und 5,"

.36. In § 53d Absatz 1 werden nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma sowie das Wort "E-Geld-Institute" gestrichen.

37. In § 53e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder ein E-Geld-Institut" gestrichen.

38. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 letzter Halbsatz wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "drei Jahren" ersetzt.

39. § 60a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen " § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen".

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Im bisherigen Wortlaut werden das Wort "Strafverfolgungsbehörde" durch das Wort "Staatsanwaltschaft" und das Wort "Eröffnung" durch das Wort "Einleitung" ersetzt und nach dem Wort "unterrichten" ein Komma und die Wörter "soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören."

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 80f wird folgende Angabe eingefügt:

" § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten".

b) Die Angabe zu § 145b wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 145b Unterrichtung der Aufsichtsbehörde" § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde".

2. § 80d wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

" § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Sie haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.

(2) Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von diesen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Über solche Sachverhalte haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird. Die Versicherungsunternehmen dürfen für die Erfüllung dieser Pflichten personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Versicherungsunternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben zudem einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die Aufsichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind. Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nummer 3 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nummer 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen oder eine Niederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen oder der Niederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens oder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Absatz 1 Satz 4.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c Absatz 1 im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu treffen."

3. § 80e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:"Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:".

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen."

4. Nach § 80f wird folgender § 80g eingefügt:

" § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten

Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten Risikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat. Über die getroffenen Maßnahmen haben die Versicherungsunternehmen angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren."

5. In § 87 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Bestimmungen dieses Gesetzes" die Wörter "oder des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

6. § 140 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 letzter Halbsatz werden nach dem Wort "wird" die Wörter "im Fall der Nummer 3" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" eingefügt.

In Absatz 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "im Fall des Absatzes 1 Nummer 3" und nach dem Wort "Geldstrafe" die Wörter "und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

7. § 145b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dem Wort "Unterrichtung" die Wörter "Beteiligung und" vorangestellt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 140 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Aufsichtsbehörde zu hören."

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei
  1. Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und
  2. Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die gleichzeitig Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute

im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,

"1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,"

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 4" ersetzt.

4. Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten."

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "dieses Gesetzes" die Wörter "oder des Geldwäschegesetzes" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . In § 1 Absatz 5 wird die Angabe "im Sinne von § 1 Abs. 14 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe "im Sinne von § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
 2 a. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,"2a. Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Ausland,"

b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,".

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,".

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Nummer 1

für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 2a und 4 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - und die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden ist; für Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 des Kreditwesengesetzes; für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des
§ 104a Abs. 2 Nr. 5   des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese jeweils Verträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten; diese Verpflichteten haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen,

aufgehoben und die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sowie, soweit sie Anwendung finden, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 80d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau das Bundesministerium der Finanzen,"1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,"

b) In Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und das Wort "Zahlungsinstituten" durch die Wörter "Instituten im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. für die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,".

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 330 Absatz 2 Satz 1, § 340 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 340k Absatz 4 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

2. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts vor § 331 und in der Überschrift jeweils des Achten Titels vor § 340m sowie § 341m wird jeweils das Wort "Zwangsgelder" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt.

3. § 340m wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 340m Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.

" § 340m Strafvorschriften

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch

  1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
  2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,
  3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und
  4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes."

4. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder als Mitglied des Aufsichtsrats" durch die Wörter "oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" ersetzt.

5. § 340o Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinn des § 340 Abs. 4 Satz 1 den § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder"1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder".

Artikel 9
Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift der Verordnung werden nach dem Wort "Zahlungsinstitute" die Wörter "und E-Geld-Institute" angefügt.

2. In § 1 werden die Wörter "im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter "und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" jeweils durch die Wörter "Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 1" die Wörter "und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a" und nach dem Wort "Rechnungslegung" das Wort "jeweils" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahlungsdiensten" die Wörter "und aus der Ausgabe von E-Geld" angefügt.

5. In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort "Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

6. In § 19 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch die Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch die Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" jeweils durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch die Wörter "Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

10. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "wer als" die Wörter "Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als" eingefügt.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 67 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe "Artikel 66 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zwei ten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

12. Anlage 1 (zu § 2) - Formblatt 1 - wird wie folgt geändert:

a) In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a, in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10, jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13 und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivposten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivposten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuchstabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort "Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

b) In Aktivposten 4 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c) In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe

cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie in Passivposten 3 wird das Wort "Zahlungsinstituten" jeweils durch die Wörter "Instituten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

d) In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:

"cc) davon aus der Ausgabe von E-Geld ...... Euro".

13. In Anlage 2 (zu § 2) - Formblatt 2 - wird jeweils in den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das Wort "Zahlungsdiensten" durch die Wörter "Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 3 wird nach der Angabe "S. 11)" das Wort "oder" eingefügt.

3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden."

Artikel 11
Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Die Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  ZIEV - Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
"Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung - ZIEV)".

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Angemessenheit".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 9 Nummer 3" die Wörter "oder § 9a Nummer 1 " eingefügt sowie das Wort "Zahlungsinstitut" durch die Wörter "Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

4. Nach § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten".

5. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von E-Geld-Instituten

§ 6a Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenkapital zu verfügen, der mindestens genau so hoch wie die Summe der in §§ 6b und § 6c genannten Erfordernisse ist.

§ 6b Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

§ 6c Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

(1) Das Eigenkapital muss sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1a Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.

(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 8a Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen."

6. Nach § 6c wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten".

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" sowie das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt und nach den Wörtern "nach § 12 Absatz 4 Satz 1" die Wörter "beziehungsweise nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "den anderen Methoden" die Wörter "für Zahlungsinstitute" eingefügt.

8. In § 8 Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
(weggefallen)

Artikel 13
Änderung der Liquiditätsverordnung

§ 1 Absatz 1 Satz 2,

Auf E-Geld-Institute findet nur § 9 Anwendung

die §§ 9

§ 9 Kapitalanlagebeschränkungen für E-Geld-Institute

(1) E-Geld-Institute legen Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes ausschließlich in folgende Aktiva an:

  1. Kassenbestand und gleichwertige Posten,
  2. Aktiva, deren Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, sofern das KSA-Risikogewicht für von dieser Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 26 Nr. 1 bis 3 der Solvabilitätsverordnung nicht höher als 0 Prozent ist,
  3. Aktiva, deren Erfüllung von den Europäischen Gemeinschaften geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,
  4. Aktiva, deren Erfüllung von einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,
  5. Aktiva, die nachweislich durch Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen einer der in § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der Solvabilitätsverordnung genannten Adressen besichert sind,
  6. Sichteinlagen bei Kreditinstituten, von denen geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent nach § 31 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung erhalten, und
  7. Wertpapiere hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, die nicht in den Nummern 2 bis 5 erfasst werden und nicht von Unternehmen ausgegeben wurden, die eine bedeutende Beteiligung nach § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes an dem E-Geld-Institut halten oder die in den konsolidierten Abschluss solcher Unternehmen einzubeziehen sind.

Die in Satz 1 genannten Aktiva sind nicht wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Aktiva müssen hinreichend liquide sein. Die in Satz 1 Nr. 6 und 7 genannten Anlagen dürfen insgesamt das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geld-Instituts nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.

(2) Unterschreitet der Wert der in Absatz 1 genannten Aktiva den Betrag der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes, ist das E-Geld-Institut verpflichtet, die Unterschreitung unverzüglich zu beenden. Zu diesem Zweck kann die Bundesanstalt befristet zulassen, dass der niedrigere der folgenden Werte durch andere als die in Absatz 1 genannten Aktiva gedeckt wird:

  1. höchstens 5 Prozent der Verbindlichkeiten aufgrund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen Geldes oder
  2. die Eigenmittel.

(3) E-Geld-Institute haben der Deutschen Bundesbank zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderhalbjahres Meldungen mit dem Vordruck nach Anlage 1 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats einzureichen. Die Meldung ist im papierlosen Verfahren einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet das für eine elektronische Dateneinreichung zu verwendende Satzformat und den Einreichungsweg. Sie leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter.

und 12

§ 12 Übergangsbestimmung 11

Bis zum 1. Januar 2008 darf ein Institut, das kein E-Geld-Institut ist und das von der Übergangsbestimmung nach § 339 Abs. 9 oder 10 der Solvabilitätsverordnung Gebrauch macht, abweichend von diese Verordnung die Anforderungen des Grundsatzes II übe die Liquidität der Institute in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1998 (BAnz. S. 16 98! (Grundsatz II) anwenden. )

sowie Anlage 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117)

werden aufgehoben.

Artikel 14
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen".

b) Nach der Angabe "Anlage 5 (zu § 60)" wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage 6 (zu § 21)".

2. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts 11

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

  1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts,
  2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen sowie darauf,
  3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

" § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

  1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
  2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,
  3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den

verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt."

3. Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:

"Anlage 6 (zu § 21)

Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:


Prüfungsstichtag:


Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung (F 0) - keine Mängel

Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

NummerVorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung  
I. Kundensorgfaltspflichten  
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 4 Absatz 3

und 4 GwG; § 25e KWG

Identifizierungspflicht  
2. § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der Geschäftsverbindung  
3. § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwGAbklärung der wirtschaftlich Berechtigten  
4. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG; § 25c Absatz 2 KWGMonitoring-System (laufende Überwachung von Bestandskunden)  
5. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGAktualisierungsverpflichtung  
6. § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwGKundenprofilbildung  
7. § 3 Absatz 6 GwGBeendigungsverpflichtung  
8. § 5 GwG; § 25d KWGVereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobewertung  
9. § 25d Absatz 2 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht  
10. § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwGPolitisch exponierte Personen (PePs)  
11. § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwGIdentifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden  
12. § 25f Absatz 4 KWGAngemessene Maßnahmen von Factoringinstituten  
13. § 25f Absatz 5 KWGBesondere Maßnahmen in Fällen von Länderrisiken  
14. § 25f Absatz 5 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht  
15. § 6 GwGSonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten  
16. § 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte  
17. § 25f Absatz 1 und 2 KWGKorrespondenzbanken  
18. § 25f Absatz 3 KWGSortengeschäfte über 2.500 Euro (nicht über Konto)  
II. Interne Sicherungsmaßnahmen  
19. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwGGefährdungsanalyse  
20. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwGProzess der Kundenannahme  
21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG; § 25c Absatz 3 KWGMonitoring (Einzelfallbearbeitung)  
22. § 25c Absatz 1 Satz 3 KWGVerhinderung des Missbrauchs von

neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

  
23. § 25c Absatz 4 KWGGeldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)  
24. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)  
25. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwGKontrollen durch Revision  
26. § 9 Absatz 2 Nummer 2 GwGSchulungen  
27. § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen  
28. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWGSonstige interne Sicherungsmaßnahmen  
29. § 25c Absatz 3 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht  
III. Sonstige Pflichten  
30. § 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht  
31. § 11 GwGVerdachtsmeldungen  
32. § 25g KWG; § 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen  
33. § 25h KWGVerbotene Geschäfte  
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG)  
34. § 25c Absatz 1 KWGGefährdungsanalyse  
35. § 25c Absatz 1 KWGSicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen  
36. § 25c Absatz 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)  
37. § 25c Absatz 1 KWGKontrollen  
38. § 25c Absatz 2 KWGMonitoring-System (laufende Überwachung)  
39. § 25c Absatz 1 KWGAktualisierungsverpflichtung  
40. § 25c Absatz 3 KWGDokumentations- und Aufzeichnungspflicht  
41. § 25c Absatz 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen  
42. § 25c Absatz 3 KWGPrüfung der Erstattung von Strafanzeigen  
43. § 25c Absatz 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen  
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers  
44. § 25b KWGPflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006  
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen  
45. § 24c KWGPflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen".
  

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 19 bis 23, 28, 30 Buchstabe b, Nummer 33, 35 und 39, Artikel 3 Nummer 2 bis 4 und 7, Artikel 6,7 Nummer 3 sowie Artikel 8 Nummer 1, soweit sich die dortige Änderung auf § 330 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bezieht, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2011 in Kraft.


*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7). f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: