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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Vom 16. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 4 vom 23.01.2018 S. 134)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "25n" durch die Angabe "25m" und werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1)" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die
  1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
  2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
"Gleiches gilt für
  1. Wertpapierhandelsunternehmen, die
    1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
    2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
      sowie
  2. Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben."

2. § 27 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

  1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze und die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
  2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters, einschließlich ihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie
  3. darauf, ob die Beschäftigten, die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2 und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Erfüllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung gemäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die Informationen auch auf Unternehmen oder Tochterunternehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beziehen können, und Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes.

(4) Sofern das Institut die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher- zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbeziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 5 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht angefordert wird. § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.

" § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

  1. deren Angemessenheit und
  2. deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

  1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
  2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Prüfer hat

  1. bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und
  2. bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.

(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:

  1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,
  2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
  3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
    1. die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
    2. die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
  4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:
    1. deren Anzahl im Inland,
    2. deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
  5. die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind.

(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt."

3. Dem § 71 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden."

4. Die Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 4)

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Anlage 5
(zu § 27)
Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) - keine Mängel

Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Kundensorgfaltspflichten
1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 GwG, § 25j KWGIdentifizierungspflicht
2. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der Geschäftsverbindung
3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m. § 4 Abs. 5 GwGAbklärung der wirtschaftlich Berechtigten
4. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwGPrüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung
5. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwGLaufende Überwachung von Bestandskunden bei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme betreiben
6. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwGAktualisierungsverpflichtung
7. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwGBildung von Kundenprofilen
8. § 3 Abs. 6 GwGBeendigungsverpflichtung
9. § 5 GwG, § 25i KWGVereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung
10. § 25i Abs. 2 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
11. § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwGPolitisch exponierte Personen (PePs)
12. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwGIdentifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden
13.Zur Zeit nicht belegt
14. § 25k Abs. 4 KWGAngemessene Maßnahmen von Factoringinstituten
15. § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 25k Abs. 5 KWGBefolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten)
16. § 25k Abs. 5 KWGDokumentations- und Aufbewahrungspflicht
17. § 6 GwGSonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten
18. § 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte
19. § 25k Abs. 1 und 2 KWGKorrespondenzinstitute
20. § 25k Abs. 3 KWGSortengeschäfte über 2.500 f (nicht über Konto)
II. Interne Sicherungsmaßnahmen
21. § 25h Abs. 1 KWG i. V. m. § 3 Abs. 1 GwGGefährdungsanalyse
22. § 25h Abs. 1 KWGSicherungssysteme gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand)
23. § 25h Abs. 1 KWGKundenannahmeprozess
24. § 25h Abs. 2 KWGEDV-Monitoring (im Laufe der Geschäftsverbindung)
25. § 25h Abs. 1 Satz 3 KWGVerhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
26. § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG (sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG)Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte
27. § 25h Abs. 4 KWGGeldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
28. § 25h Abs. 1 KWGPrüfungen durch die Innenrevision
29. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwGSchulungen
30. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwGZuverlässigkeitsprüfung
31. § 9 Abs. 3 GwG, § 25h Abs. 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32.Zur Zeit nicht belegt
33. § 9d GwGBesondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet
III. Sonstige Pflichten
34. § 8 GwGAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
35. § 11 GwGVerdachtsmeldungen
36. § 25l KWG, § 25h Abs. 4 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
37. § 25m KWGVerbotene Geschäfte
B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG)
38. § 25h Abs. 1 KWGGefährdungsanalyse
39. § 25h Abs. 1 KWGSicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen
40. § 25h Abs. 1 KWGGrundsätze (Arbeitsanweisungen)
41. § 25h Abs. 1 KWGPrüfungen durch die Innenrevision
41 a. § 25h Abs. 1 KWGPrüfungen durch die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle
42. § 25h Abs. 2 KWGMonitoring-System
43. § 25h Abs. 1 Satz 2 KWGAktualisierungsverpflichtung
44. § 25h Abs. 3Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht
45. § 25l KWG, § 25h Abs. 1 KWGEinhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen
46. § 25h Abs. 5 KWGAuslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
47. § 25h Abs. 9 KWG(Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers
48.Verordnung (EG) Nr. 1781/2006Pflichten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
49. § 24c KWGPflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen
Anlage 5
(zu § 27)
Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):

1.Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2.Anzahl der Kunden:__________________
I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko____,____ %
II.Anteil der Hochrisikokunden____,____ %
III.Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
________
3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:
I.EU/EWR-Staaten________
II.Drittstaaten________ davon in
Hochrisikostaaten________
4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen:
I.im Inland________
II.im EU-/EWR-Ausland________ davon in Hochrisikostaaten
III.in Drittstaaten________
5.Anzahl der für das Institut tätigen gebundenen Vermittler:
I.im Inland________
II.im Ausland________

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung F 0 - keine Mängel

Feststellung F 1 - geringfügige Mängel

Feststellung F 2 - mittelschwere Mängel

Feststellung F 3 - gewichtige Mängel

Feststellung F 4 - schwergewichtige Mängel

Feststellung F 5 - nicht anwendbar

Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
7. § 25h Abs. 2 KWGSchaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems
8. § 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWGDurchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung
19. § 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
21. § 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen
25. § 25m KWGEinhaltung von Geschäftsverboten
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
27. § 25h Abs. 1 KWGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen
28. § 25h Abs. 1 KWGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen
29. § 25h Abs. 2 KWGBetreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwGDurchführung der Untersuchungspflicht
31. § 25h Abs. 4 KWGVertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen
32. § 25h Abs. 5 KWGBefolgung von Anordnungen
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m.

§ 7 GwG

Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
35. § 25g Abs. 3 KWGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWGPflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen

ID 180198

ENDE