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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2468)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Institute:
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte | "ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung".
b) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Angaben zum Institut".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation".
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
" § 10a IT-Systeme".
e) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel
§ 12 Eigenmittel
§ 13 Solvabilitätskennzahl".
f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten".
g) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft".
j) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)".
k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute".
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinstitute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen. | " § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen." |
4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "Zahlungsinstituts" durch die Angabe "Instituts" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 19" und werden die Wörter "auf Veränderungen" durch die Wörter "auf wesentliche Veränderungen" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind."
6. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage des Zahlungsinstituts und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, sowie über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. | "In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt
ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
gewonnen werden kann." |
c) In Satz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
d) Absatz 2
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Berichtsturnus | " § 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen."
9. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Angaben zum Zahlungsinstitut | "Abschnitt 2 Angaben zum Institut". |
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Anschlussprüfer" durch das Wort "Abschlussprüfer" und werden die Wörter "zum Betreiben von Zahlungsdiensten" durch die Wörter "zum Erbringen von Zahlungsdiensten beziehungsweise der Registrierung zum Erbringen von Kontoinformationsdiensten oder der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Zahlungsdienste" das Wort "des E-Geld-Geschäfts" eingefügt.
cc) In Nummer 6, zweiter Halbsatz werden die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht" gestrichen.
dd) In Nummer 7 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,".
ff) In Nummer 8 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" und das Wort "Finanzkonglomerateunternehmens" durch die Wörter "Unternehmens eines Finanzkonglomerats" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 20" wird durch die Angabe " § 26" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. Das in Anlage 1 vorgesehene Formblatt ist zu verwenden."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 1 Absatz 9" ersetzt und nach dem Wort "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" werden die Wörter "und von E-Geld-Agenten im Sinne des § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Zahlungsinstitut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen. | " § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
(1) Der Abschlussprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken sowie auf damit verbundene Risikokonzentrationen gesondert einzugehen. (2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, die Kontrollmechanismen und die Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, angemessen sind. Dabei ist insbesondere darauf gesondert einzugehen, ob
(3) Der Abschlussprüfer hat ferner zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinen Geschäftsleitern sowie seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen." |
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a IT-Systeme
(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut."
13. Die Überschrift des Abschnitts 2, Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 2 Eigenkapital und Solvenzanforderungen | "Unterabschnitt 2 Eigenmittel und Solvenzanforderungen". |
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals | " § 11 Ermittlung der Eigenmittel". |
b) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und werden die Wörter "des haftenden Eigenkapitals" durch die Wörter "der angemessenen Eigenmittel" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Eigenkapital ist" durch die Wörter "Die Eigenmittel sind" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter " § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Eigenkapital | " § 12 Eigenmittel". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter "der Eigenmittel des Instituts nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Zahlungsinstituten, Instituten," durch die Wörter "Instituten, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten," und das Wort "Eigenkapitalbestandteile" durch das Wort "Eigenmittelbestandteile" ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen.
Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.
(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die erstmalig oder weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben. (4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen. (5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist. | "(2) Darzustellen ist die Einhaltung der Vorgaben für Eigenmittel nach § 15 Absatz 1, 2, 4 und 5 und § 1 Absatz 29 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung.
Insbesondere ist näher zu erläutern, ob die Vorgaben
eingehalten wurden. (3) Besonderheiten bei der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums sind näher zu erläutern. Es soll insbesondere auf
eingegangen werden. (4) Bei den Erläuterungen der Eigenmittel sind insbesondere befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenmittelbestandteile nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss beziehungsweise nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit in Jahresbändern darzustellen; Gleiches gilt für Instrumente des Ergänzungskapitals anhand deren Fälligkeit." |
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" und das Wort "Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung" durch das Wort "ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Eigenkapitalquote" durch das Wort "Eigenmittelquote" ersetzt.
17. Nach § 13 wird folgender Unterabschnitt 2a eingefügt:
"Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) Besonderheiten bei der Entwicklung der Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten während des Berichtszeitraums sind näher darzustellen.
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten
(1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten nach § 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
(2) Es soll insbesondere näher erläutert werden, ob die sich für das Institut aus den Kontoinformationsdiensten ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung abgedeckt ist. § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Prüfungen sollen sich darüber hinaus auch darauf erstrecken, ob die Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten in einer Höhe vorgehalten wird, die das Risikoprofil, die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 36 Absatz 1 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 11 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen.
(4) § 13a Absatz 4 findet entsprechende Anwendung."
18. Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts | "Unterabschnitt 4 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung". |
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der §§ 24c, 25i und 25m des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1) ist bei Zahlungsinstituten, deren Zahlungsvolumen als Betrag den Gesamtwert von 36 Millionen Euro im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr des Erbringens von Zahlungsdiensten, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Zahlungsinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall."
20. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen. (2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dies enthält
(3) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, angemessen nachgekommen ist. (4) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige von Verdachtsfällen. (5) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind. (6) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber ebenfalls zu berichten. (7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut seinen Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückweisung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen hat. (8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den in § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Pflichten nachgekommen ist. | " § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken. (2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
(4) Der Abschlussprüfer hat bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. (5) In Bezug auf die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat. (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind. (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 2 aufzunehmen:
(9) Der Abschlussprüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt." |
21. § 16a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und das Wort "sowie" gestrichen.
c) Nummer 3
3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
wird aufgehoben.
22. § 16b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern "Einhaltung der" das Wort "technischen" eingefügt.
23. § 16d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Zahlungsinstituten" durch das Wort "Instituten" und das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.
24. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten | "Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft". |
25. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste | " § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Institute" durch das Wort "Zahlungsdienstleister" ersetzt und nach dem Wort "Zahlungsdienste" werden die Wörter "und das E-Geld-Geschäft" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Kundengelder" wird die Angabe "nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen."
26. Die Überschrift von Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 1 Lage des Zahlungsinstituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung) | "Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)". |
27. In § 20 Absatz 2 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
28. In § 21 Absatz 1 wird das Wort "Zahlungsinstituts" durch das Wort "Instituts" ersetzt.
29. In § 23 werden die Wörter "das Formblatt aus der Anlage" durch die Wörter "die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3" ersetzt.
30. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."
31. Nach § 25 werden die Anlagen 1 und 2 aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
32. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 3 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage Datenübersicht für Zahlungsinstitute (zu § 23 | "Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute (zu § 23)". |
b) In Position (2) (Daten zur Vermögenslage) werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
|
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 31) |
Anlage 1
Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
(zu § 8 Absatz 3)
Institutsnummer: Name des Instituts:
Laufende Nummer | Auslagerungsunternehmen Inklusive Adresse | Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse | Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) | Datum der Auslagerung | Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen |
Anlage 2
Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(zu § 16 Absatz 9)
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): |
2. Anzahl der Kunden: | __________________________________________ | ||
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko | _______ , _______ % | ||
II. Anteil der Hochrisikokunden | _______ , _______ % | ||
III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte) | ______________ | ||
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in: | |||
I. EU/EWR-Staaten | ______________ | ||
II. Drittstaaten | ______________ davon in | ||
Hochrisikostaaten | ______________ | ||
4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/ nachgeordneten Unternehmen: | |||
I. im Inland | ______________ | ||
II. im EU-/EWR-Ausland | ______________ | ||
III. in Drittstaaten | ______________ davon in | ||
Hochrisikostaaten | ______________ | ||
5. Anzahl der für das Institut tätigen Agenten, E-Geld-Agenten: | |||
I. im Inland | ______________ | ||
II. im EU-/EWR-Ausland | ______________ |
B Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung F 0 - keine Mängel
Feststellung F 1 - geringfügige Mängel
Feststellung F 2 - mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 - gewichtige Mängel
Feststellung F 4 - schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 - nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr. | Vorschrift | Prüfungspflichten | Feststellung | Fundstelle |
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | ||||
I. Interne Sicherungsmaßnahmen | ||||
1. | § 5 Abs. 1 und 2 GwG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
2. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung | ||
3. | § 6 Abs.2Nr.2i.V.m. § 7 GwG | Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
4. | § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG | Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen | ||
5. | § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG | Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen | ||
6. | § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung | ||
7. | § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG | Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems | ||
8. | § 6 Abs. 7 GwG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden | ||||
9. | § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG | Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
10. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
11. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG | Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
12. | § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) | ||
13. | § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG | Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
14. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG | Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt) | ||
15. | § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG | Durchführung von Aktualisierungen | ||
16. | § 14 Abs. 1 und 2 GwG | Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
17. | § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 10 Abs. 4 GwG | Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen), insbesondere der Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten | ||
18. | § 17 Abs. 1 bis 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung | ||
19. | § 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWG | Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld | ||
III. Sonstige Pflichten | ||||
20. | § 6 Abs. 6 GwG | Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung | ||
21. | § 8 GwG | Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung | ||
22. | § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG | Durchführung von gruppenweiten Pflichten | ||
23. | § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG | Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) | ||
24. | § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWG | Befolgung von Anordnungen | ||
B. (nicht belegt) | ||||
25. bis 3. | (nicht belegt) | |||
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers | ||||
34. | Verordnung (EU) 2015/847 | Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
35. | § 27 Abs. 4 Satz 2 ZAG | Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
D Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | ||||
36. | § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG i. V. m. § 24c KWG | Pflichten des Instituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen |
1) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/11 0/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35; L 169 vom 28.06.2016 S. 18; L 102 vom 23.04.2018 S. 97; L 126 vom 23.05.2018 S. 10).
ID 182110
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