Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung
§ 2 Praktische Ausbildung
§ 3 Staatliche Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Niederschrift
§ 7 Benotung
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 9 Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Versäumnisfolgen
§ 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 12 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 15 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
§ 16 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 17 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 18 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 4
Erlaubniserteilung
§ 19 Erlaubnisurkunden
Abschnitt 4a
Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
§ 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 20a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 20b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
§ 20c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 2 Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 3 Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 4 Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Anlage 5 Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 6 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 8 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung