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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1416; 23.12.2019 S. 2937)



Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ausbildungsnachweis".

c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 1a Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
(zu § 2a)"

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

  1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
  2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
  3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten."

3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen."

4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter "Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler"Ausbildungsnachweis".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend."(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen."

6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:"In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:".

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Behörde ist" die Wörter "oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde."

8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 2a" die Angabe "und 4a" eingefügt.

b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln."

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig."

11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a
(zu § 2a)
Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang

AbschnittUESachgebietLehrkraft 1
1.1EinführungJurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2.12Die Fahrschule
2.1Eröffnung einer Fahrschule
  • Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
  • Kauf
  • Pacht
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2.2Kriterien der Standortwahl
  • Lage
  • Konkurrenz
  • demographische Perspektiven
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2.3Rechtsformen einer Fahrschule
  • natürliche Personen (Einzelunternehmen)
  • juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
    verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
  • BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
  • Personengesellschaften
  • Kooperationen
Jurist
2.4Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
  • Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
  • Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
  • Kooperationsvertrag
  • Überwachung nach § 54 FahrlG
  • Ausstattung
  • Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
  • Pflichtversicherung
  • Berufsgenossenschaft
  • Meldepflichten
Jurist, Fahrlehrer
2.5Vertragsrecht
  • Dienstvertrag
  • Werkvertrag
  • Kaufvertrag
  • Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jurist
2.6Schließung der Fahrschule

Natürliche Personen:

  • Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
  • Tod des Inhabers

Juristische Personen, Personengesellschaften:

  • Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
  • Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
Jurist, Fahrlehrer
3.4Investitionen, Finanzierung
3.1Investitionsbedarf
  • Unterrichtsraum
  • Lehrmittel
  • Ausbildungsfahrzeuge
Betriebswirt, Fahrlehrer
3.2Finanzbedarf
  • Eigenkapitalfinanzierung
  • Kreditfinanzierung
  • Leasing
  • Miete
Betriebswirt
4.20Management, Marketing und Werbung
4.1Erweiterter Raumbedarf
  • Fahrschulbüro
  • Geschäftsräume
  • Annahmestellen
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
4.2Büromanagement
  • Bürozeiten
  • Bürobesetzung
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
4.3Kooperation
  • Kooperationsmöglichkeiten
  • Gemeinschaftsfahrschule
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
4.4Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
  • Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
  • Ausbildungsnachweis
  • Preisaushang
  • Datenverarbeitung in der Fahrschule
  • Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
Jurist, Fahrlehrer
4.5Kundenbetreuung
  • Kundengewinnung
  • Kundenberatung
  • Kundenbindung
Betriebswirt, Fahrlehrer
4.6Absatzorientierung
  • Angebot und Nachfrage
  • Marktforschung
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
4.7Wettbewerbsrecht
  • unlauterer Wettbewerb/Irreführung
  • Sittenwidrigkeit
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
4.8Werbung
  • Planung
  • Budget
  • Werbemittel- und -medien
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
5.20Kalkulation und Rechnungswesen
5.1Kalkulation
  • Kostenermittlung
  • Kalkulation der Fahrschulpreise
  • Marktpreise
Betriebswirt
5.2Buchführung
  • Einnahmen-, Überschussrechnung -
  • kaufmännische Buchführung
Betriebswirt
5.3Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
Betriebswirt
5.4Bilanzen, Beratungen
  • Jahresabschluss
  • Steuerberatung
  • - Betriebsberatung
Betriebswirt
5.5Liquiditätskontrolle
  • Status
Betriebswirt
5.6Finanzplan
  • Schuldendienst
  • Abgaben
Betriebswirt
5.7Steuervorauszahlungen
  • Rentabilitätsrendite
  • Umsatzrendite
Betriebswirt
5.8Rechnungsstellung
  • Geschäftsbedingungen
  • Mahnverfahren
  • Klage
  • Verrechnungsstelle
Jurist, Betriebswirt
5.9Zahlungsverkehr
  • Bareinnahmen und Barausgaben
  • Überweisungen, Daueraufträge
  • Homebanking
Jurist, Betriebswirt
6.12Arbeits- und Sozialrecht
6.1Personalwesen
  • mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
  • angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder Hauptberuflich angestellt)
  • angestellter Fahrlehrer
  • "freier" Mitarbeiter
  • Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
  • Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
Jurist, Betriebswirt
6.2Arbeitsrecht
  • Anstellungsvertrag

Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt

  • Arbeitszeit

Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz

  • Krankheit
  • Urlaub, Weiterbildung
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Arbeitsgericht
Jurist
6.3Sozialrecht/Versicherung
  • Krankenversicherung
  • Krankenkasse
  • Altersvorsorge
  • Sozialversicherung
  • Risikoversicherung
Jurist, Betriebswirt
1Lehrgangsabschluss
  • Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer

1) Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln."

12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

Anlage 3 Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung
(zu § 6 Absatz 1)

als PDF-öffnen PDF öffnen

"Anlage 3 Ausbildungsnachweis
(zu § 6 Absatz 1)

Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

als PDF-öffnen PDF öffnen

Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern."

Artikel 2
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter "im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter "im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule."(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt."(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
  1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und
  2. am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte

statt".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "durchzuführen, der" die Wörter "für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1

Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang.

wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen."(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der "Hospitation, die" durch die Wörter "Teilnahme an und die" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 16 Absatz 1 "wird die Angabe "Nummer 2" eingefügt.

b) Die Wörter "und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen.

5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:

Alt:

"4.1.1Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"

Neu:

"4.1.172Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten"

6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum
(zu § 3 Absatz 1)

I. Musterplan

Lfd.
Nr.
1Einführung
1.1Der Ausbildungs- und FahrschulbetriebKennenlernen
  • der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
  • der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
  • der Mitarbeiter der Fahrschule
  • der Organisation der Fahrschule
  • der Geschäftszeiten der Fahrschule
  • der Ausbildungsfahrzeuge
1.2Der AusbildungsfahrlehrerKennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
1.3Der FahrlehreranwärterAufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
  • den ihm anvertrauten Personen,
  • den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
  • den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts
2.1Theoretischer Unterricht
2.1.1Vorbesprechung
  • Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 FahrschAusbO
  • Materialien und Medien
  • Lernziele des Unterrichts
2.1.2HospitationBeobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
2.1.3NachbesprechungAuswerten der Beobachtungen der Hospitation

Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts

2.2Praktischer Unterricht
2.2.1VorbesprechungOrganisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
  • Lernstand der Fahrschüler
  • Lernziele der Fahrstunde
2.2.2HospitationBeobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen

Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen

2.2.3NachbesprechungAuswerten der Beobachtungen der Hospitation

Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden

3Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben
  • der Lerngruppen
  • der Ziele und Inhalte
  • der Methoden und Medien
3.1.2DurchführungUnterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
3.1.3NachbesprechungAuswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter

Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen

Erkenntnisse

Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters

3.2Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.2.1VorbesprechungPlanen der Fahrstunde

Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen

Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte

3.2.2DurchführungDurchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern

Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands

3.2.3NachbesprechungAuswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter

Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters

3.3Feststellung der PrüfungsreifeKennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
4Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer UnterrichtUnterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B

Reflektieren des Unterrichts

Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

4.2Praktischer UnterrichtDurchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen

Reflektieren der Fahrstunden

Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

4.3Feststellen der PrüfungsreifeAnwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife

Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer

5Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen PrüfungErledigen der Formalitäten

Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers

Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht)

Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Lfd.
Nr.
LernthemenUnterrichtseinheiten
(45 Minuten)
2Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht
2.1Theoretischer Unterricht8
2.2Praktischer Unterricht15
davon 5 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
3Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers12
3.2Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers16
davon 8 nach
§ 5 Absatz 2 FahrschAusbO
3.3Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung in Anwesenheit3
des Ausbildungsfahrlehrers
4Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers18
4.2Praktischer Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers120
5Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung6
62Nr. 1 bis 5 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter132
Gesamt330

Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben.

"Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
(zu § 3 Absatz 1)
Lfd. Nr.LernthemenInhalteUnterrichtseinheiten (45 Minuten)
1Einführung
1.1Der Ausbildungs- und FahrschulbetriebKennenlernen
- der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge
1.2Der AusbildungsfahrlehrerKennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
1.3Der FahrlehreranwärterAufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters

Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber

  • den ihm anvertrauten Personen,
  • den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
  • den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers
2Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung
2.1Theoretischer Unterricht
2.1.1Vorbesprechung
  • Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 Fahrsch AusbO
  • Materialien und Medien
  • Lernziele des Unterrichts
2.1.2Hospitation- Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezi- fischen Stoffs der Klasse B10
2.1.3Nachbesprechung
  • Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
  • Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts
2.2Praktischer Unterricht/praktische Prüfung
2.2.1Vorbesprechung
  • Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
  • Lernstand der Fahrschüler
  • Lernziele der Fahrstunde
15
davon 5 nach § 5 Absatz 2 Fahrsch AusO
2.2.2Hospitation
  • Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
  • Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3Nachbesprechung
  • Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
  • Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden
3Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben
  • der Lerngruppen
  • der Ziele und Inhalte
  • der Methoden und Medien
12
3.1.2DurchführungUnterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
3.1.3Nachbesprechung
  • Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
  • Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse
  • Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.2.1Vorbesprechung
  • Planen der Fahrstunde
  • Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen
  • Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte
16

davon 8 nach § 5 Absatz 2 Fahrsch AusbO

3.2.2Durchführung
  • Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern
  • Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands
3.2.3Nachbesprechung
  • Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
  • Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
  • Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3Feststellung der theoretischen und praktischen Prüfungsreife
3.3.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Plans zur Feststellung der theoretischen/praktischen Prüfungsreife eines Fahrschülers
  • Kriterien und Methoden
8
3.3.2DurchführungAnwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
3.3.3Nachbesprechung
  • Auswerten der Feststellung der /praktischen Prüfungsreife
  • Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
4Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer Unterricht
  • Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen
    Stoffs der Klasse B
  • Reflektieren des Unterrichts
  • Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
18
4.2Praktischer Unterricht
  • Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
  • Reflektieren der Fahrstunden
  • Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
120
4.3Feststellung der Prüfungsreife
  • Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife
  • Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5
5Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
Durchführung
  • Erledigen der Formalitäten
  • Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der praktischen Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
  • Betreuung des Fahrschülers vor und nach der praktischen Prüfung
  • Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
6
6Individuelle Aufteilung
DurchführungNummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung und in Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter120
Gesamt330

Artikel 3
Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Masterabschluss" durch das Wort "Studienabschluss" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter "Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt.

b) (aufgehoben)

2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt auch für
  1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder
  2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde.
"Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Hauptsitz" durch das Wort "Sitz" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fachkundeprüfung" die Wörter "oder eine Lehrprobe" eingefügt."

4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter "die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), ersichtlichen Muster zu übergeben"Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."

b) In Satz 8 werden die Wörter "der Ausbildungsbescheinigung" durch die Wörter "dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung" ersetzt.

2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) ersichtlichen Muster zu übergeben."Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen."

3. § 22 Absatz 4 Satz 6

Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Zahl "577,68" durch die Zahl "635,68" ersetzt.

2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

302.2

der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein

40,90

Neu:

"302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins40,90".

3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:

Alt:

302.6

der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins

der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein

der Fahrschulerlaubnis

der Zweigstellenerlaubnis oder

der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG

nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht

33,20 bis 256,00

Neu:

302.6

der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins

der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins

der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG

nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht

33,20 bis 256,00

4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort "Erweiterung" durch das Wort "Änderung" ersetzt.

5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

303.1

Neu:

"303.1der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins40.90".

6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort "Anwärterbefugnis" die Wörter ", Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt.

7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung

33,20 bis 256,00".

Neu:

"310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung33,20 bis 256,00".

Artikel 6
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen."(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln."

2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes" durch die Wörter "zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall

  1. bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich,
  2. bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert

zu löschen".

2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Lehrmittel" durch das Wort "Lernmittel" ersetzt.

3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder"1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,"

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1 a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder".

Artikel 7a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ - sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen."Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
  1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
  2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der

Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind."

2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
  1. für die Datenübermittlung und
  2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme

einzuhalten.

"Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
  1. für die Datenübermittlung und
  2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die

beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten."

3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
  1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus.

"Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
  1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus."

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in Kraft.

ID: 191954

ENDE