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Änderungstext
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1416; 23.12.2019 S. 2937)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft".
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Ausbildungsnachweis".
c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 1a Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
(zu § 2a)"
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.
(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten."
3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. | "Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen." |
4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter "Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler | "Ausbildungsnachweis". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend. | "(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen." |
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen: | "In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:". |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Behörde ist" die Wörter "oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde."
8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 2a" die Angabe "und 4a" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig."
11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
"Anlage 1a
(zu § 2a)
Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft 1 |
1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
2. | 12 | Die Fahrschule | |
2.1 | Eröffnung einer Fahrschule
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.2 | Kriterien der Standortwahl
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
2.3 | Rechtsformen einer Fahrschule
| Jurist | |
2.4 | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
| Jurist, Fahrlehrer | |
2.5 | Vertragsrecht
| Jurist | |
2.6 | Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
Juristische Personen, Personengesellschaften:
| Jurist, Fahrlehrer | |
3. | 4 | Investitionen, Finanzierung | |
3.1 | Investitionsbedarf
| Betriebswirt, Fahrlehrer | |
3.2 | Finanzbedarf
| Betriebswirt | |
4. | 20 | Management, Marketing und Werbung | |
4.1 | Erweiterter Raumbedarf
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.2 | Büromanagement
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.3 | Kooperation
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.4 | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
| Jurist, Fahrlehrer | |
4.5 | Kundenbetreuung
| Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.6 | Absatzorientierung
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.7 | Wettbewerbsrecht
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
4.8 | Werbung
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer | |
5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen | |
5.1 | Kalkulation
| Betriebswirt | |
5.2 | Buchführung
| Betriebswirt | |
5.3 | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
| Betriebswirt | |
5.4 | Bilanzen, Beratungen
| Betriebswirt | |
5.5 | Liquiditätskontrolle
| Betriebswirt | |
5.6 | Finanzplan
| Betriebswirt | |
5.7 | Steuervorauszahlungen
| Betriebswirt | |
5.8 | Rechnungsstellung
| Jurist, Betriebswirt | |
5.9 | Zahlungsverkehr
| Jurist, Betriebswirt | |
6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht | |
6.1 | Personalwesen
| Jurist, Betriebswirt | |
6.2 | Arbeitsrecht
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
| Jurist | |
6.3 | Sozialrecht/Versicherung
| Jurist, Betriebswirt | |
1 | Lehrgangsabschluss
| Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer |
1) Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln."
12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 3 Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung |
"Anlage 3 Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern." |
Artikel 2
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter "für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter "im Umfang von mindestens 1.000 Unterrichtseinheiten" eingefügt.
bb) Nach den Wörtern "einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter "im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Während der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im fünften Monat eine einwöchige Hospitation in einer Ausbildungsfahrschule. | "(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage und am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt. | "(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden
statt". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "durchzuführen, der" die Wörter "für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1
Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang.
wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 2 zu berücksichtigen und ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 durchzuführen. | "(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der "Hospitation, die" durch die Wörter "Teilnahme an und die" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 16 Absatz 1 "wird die Angabe "Nummer 2" eingefügt.
b) Die Wörter "und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen.
5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst:
Alt:
"4.1.1 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" |
Neu:
"4.1.1 | 72 | Kompetenzbereich "Verkehrsverhalten" |
6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung für das Lehrpraktikum (zu § 3 Absatz 1) I. Musterplan
II. Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (Mindestunterricht) Folgende Übersicht orientiert sich an dem Mindestunterricht von 20 Unterrichtseinheiten nach § 3 Absatz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Der Ablauf des Praktikums orientiert sich am Leistungsvermögen des Fahrlehreranwärters sowie an den Fahrschülern, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Die vollständige fahrpraktische Ausbildung von drei Fahrschülern durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben. | "Anlage 3 Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum (zu § 3 Absatz 1)
|
Artikel 3
Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "Masterabschluss" durch das Wort "Studienabschluss" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter "Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt.
b) (aufgehoben)
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für
| "Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Hauptsitz" durch das Wort "Sitz" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fachkundeprüfung" die Wörter "oder eine Lehrprobe" eingefügt."
4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter "die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), ersichtlichen Muster zu übergeben | "Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen." |
b) In Satz 8 werden die Wörter "der Ausbildungsbescheinigung" durch die Wörter "dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung" ersetzt.
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) ersichtlichen Muster zu übergeben. | "Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen." |
Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden.
wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Zahl "577,68" durch die Zahl "635,68" ersetzt.
2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
302.2 |
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein |
40,90 |
Neu:
"302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins | 40,90". |
3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:
Alt:
302.6 |
der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht |
33,20 bis 256,00 |
Neu:
302.6 |
der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht |
33,20 bis 256,00 |
4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort "Erweiterung" durch das Wort "Änderung" ersetzt.
5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
303.1 |
Neu:
"303.1 | der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins | 40.90". |
6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort "Anwärterbefugnis" die Wörter ", Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt.
7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung |
33,20 bis 256,00". |
Neu:
"310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung | 33,20 bis 256,00". |
Artikel 6
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. | "(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln." |
2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes" durch die Wörter "zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall
zu löschen".
2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort "Lehrmittel" durch das Wort "Lernmittel" ersetzt.
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder | "1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt," |
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1 a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder".
Artikel 7a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ - sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. | "Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind." |
2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
einzuhalten. | "Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards
beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten." |
3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
voraus. | "Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters
voraus." |
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in Kraft.
ID: 191954
ENDE |