Artikel 40
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
"
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
"
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wer den Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ." |
Artikel 41
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
." |
3. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/ Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine vollständige Befreiung ist nicht zulässig. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil "Produktionsprozesse", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Prozessmanagement" sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil "Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden." |
4. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen:
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Der bisherige § 10 wird § 12.
7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
8. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
"Anlage 2
(zu den §§ 8 und 9)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 3 (zu § 10) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 43
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
." |
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
"
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wer die Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
6. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ." |
Artikel 44
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter "stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "steht der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter "stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "steht der zu prüfenden Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
a) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und
b) in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" nach § 5 Absatz 14.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
Artikel 45
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet." |
4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
6. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
7. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
8. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 46
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 6 und 10 werden jeweils die Wörter "den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen" und in einzelnen Handlungsbereichen der Handlungsfelder des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Aufgabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", für alle Prüfungsbereiche des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische Aufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 5 ." |
Artikel 47
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil "Prozess- und Projektmanagement", die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel zu bilden." |
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Der bisherige § 10 wird § 12.
6. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
7. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
"Anlage 2
(zu den §§ 8 und 9)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 3 (zu § 10) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 48
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen. § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Kernprozesse der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil "Spezielle berufspädagogische Funktionen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefassten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:
" § 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
im Prüfungsteil "Spezielle berufspädagogische Funktionen "
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 13 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.
7. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 11 und 12)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 13) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung "
zum Prüfungsteil "Spezielle berufspädagogische Funktionen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 10 ."
Artikel 49
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
4. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 11 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Lernprozess und Lernbegleitung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil "Berufspädagogisches Handeln" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
|
5. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:
" § 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 13 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
6. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 11 und 12)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 13) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zum Prüfungsteil "Lernprozesse und Lernbegleitung"
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,
zum Prüfungsteil "Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,
zum Prüfungsteil "Berufspädagogisches Handeln"
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 10."
Artikel 50
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter "Der zu prüfenden Personen" ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16. Aus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
im Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen",
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen",
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" mit 25 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils, Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche Logistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewertung mit Punkten und Note sowie Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten und Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 51
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1, die mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in der schriftlichen Prüfung,
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für die Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen"
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Der Bewertung für die Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für die Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen"
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wer die Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zur Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten, zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieser Teilprüfung, Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note, Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." |
Artikel 52
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für jede zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prüfungsleistungen zu bewerten: die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Bei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
im Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent und
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils, Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note, Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note, Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie Benennung des Fachgesprächs und Handlungsbereichs und Bewertung mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 53
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten. (3) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach § 3 Absatz 3 zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für die schriftliche Prüfung,
die Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "schriftliche Prüfung" und "mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
6. Der bisherige § 9 wird § 11.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, zum Prüfungsteil "schriftliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, zum Prüfungsteil "mündliche Prüfung" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1." |
Artikel 54
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die Situationsaufgabe I, in der Situationsaufgabe II die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7, das Fachgespräch und die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete". |
Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" mit 10 Prozent."
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in der Situationsaufgabe I,
in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und
in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete".
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen",
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils, Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich "Pharmazeutische Fertigung und Verpackung" und Bewertung mit Punkten und Note, Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich "Organisation, Führung und Kommunikation" und Bewertung mit Punkten und Note sowie Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" mit Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 55
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in der schriftlichen Situationsaufgabe und
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertungen für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sowie
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung des Prüfungsteils, Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1." |
Artikel 56
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1679), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die Präsentation sowie das Fachgespräch. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln, die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung außerhalb der zusätzlichen Prüfung nach § 10 erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden Wörter "Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen." |
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note, Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1." |
Artikel 57
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die Präsentation sowie das Fachgespräch. Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln, die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "schriftliche Prüfung" und "mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und folgender Satz wird angefügt:
"Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, Bewertung und Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5." |
Artikel 58
Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten. (3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der mündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "schriftliche Prüfung" und "mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
5. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 12 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 16 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet. (3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet." |
8. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:
" § 17 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.
(3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 18 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
9. Der bisherige § 15 wird § 19.
10. Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
11. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22.
12. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 7, 8, 16 und 17)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 6.
.
Zeugnisinhalte | Anlage 3 (zu § 18) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zu Teil A der Prüfung:
die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,
die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
zu Teil B der Prüfung:
die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,
die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 15,
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19."
Artikel 59
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer oder für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen" und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Handlungsspezifischen Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: die Benennung, die in den Prüfungsteilen "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 60
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung 19 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten gesondert zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | " § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:
|
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | "(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
Muster - Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt Geprüfte Tourismusfachwirtin | Anlage 1 (zu § 6 Absatz 3) |
..................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
Herr/Frau .......................................................................................................................
geboren am .................................................... in ...........................................................
hat am ............................................... die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302) bestanden.
Datum ..........................................................
Unterschrift(en) ...........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
.
Muster - Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt Geprüfte Tourismusfachwirtin | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) |
................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
Herr/Frau ...........................................................................................................................................
geboren am ...................................................... in ............................................................................
hat am ......................................................... die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Tourismusfachwirt
Geprüfte Tourismusfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
Prüfungsergebnis: | Punkte * | Note | |
I. Schriftliche Prüfung | ............. | ............. | |
II. Mündliche Prüfung | ............. | ............. | |
Präsentation und Fachgespräch | |||
Gesamtnote | ............. |
(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ..................... in ................................................................ vor ......................................................... abgelegte Prüfung von der Prüfung ...................................................... freigestellt.")
Datum .............................................................
Unterschrift(en) ......................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..............................................
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,
Personalführung und -entwicklung,
Gestaltung des Marketingprozesses,
Qualitäts- und Projektmanagement,
Leistungserstellung im Tourismus,
Artikel 61
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
|
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Betriebsmanagement" und "Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen "Betriebsmanagement" und "Projektmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | "(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Der bisherige § 9 wird § 11.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
Muster | Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) |
....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Herr/Frau .....................................................................................................................................................................................
Geboren am .................................................................................. in ........................................................................................... hat am .................................................................... die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467) bestanden. Datum................................................... Unterschrift(en) .......................................... (Siegel der zuständigen Stelle) |
.
Muster | Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) |
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Herr/Frau ......................................................................................................................................................................................
Geboren am .................................................................................. in ............................................................................................ hat am .................................................................... die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467) mit folgenden Ergebnissen bestanden: |
Gesamtnote ............... |
Punkte * | Note | |
I. Betriebsmanagement | .......... | ........... |
1. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation | .......... | |
2. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Führung | .......... | |
3. Rollenspiel zum Handlungsbereich Führung .......... | .......... | |
II. Projektmanagement | .......... | .......... |
4. Mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe | .......... | |
5. Fachgespräch | .......... | |
(Im Fall des § 6: " "Der Prüfungsteilnehmer" oder "Die Prüfungsteilnehmerin" wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .............. in .................. vor ..................... abgelegte Prüfung von diesem Prüfungsbestandteil ....................... freigestellt.") | ||
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen "Der Prüfungsteilnehmer" oder "Die Prüfungsteilnehmerin" hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ................. in ....................vor .......................... erbracht. | ||
Datum................................................... Unterschrift(en) .......................................... (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde .......... |
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 62
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "Baubetrieb", "Bautechnik" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind getrennt nach Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Baubetrieb" sind die Projektarbeit und die Präsentation einerseits und das Fachgespräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
(3) Im Prüfungsteil "Bautechnik" ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist jede der Situationsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote zu bilden. (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen "Baubetrieb", "Bautechnik" und "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sowie in den Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | " § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Baubetrieb" sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:
(3) Im Prüfungsteil "Bautechnik" sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Baubetrieb", "Bautechnik" und "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils "Baubetrieb", der Bewertung des Prüfungsteils "Bautechnik" und der Bewertung des Prüfungsteils "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
7. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
Alt:
.
Muster | Anlage 2 (zu § 7 Absatz 7) |
....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis |
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier Geprüfte Polierin |
Herr/Frau............................................................................................................ |
geboren am ........................................................ in ........................................................ |
hat am ........................................................ die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Polier Geprüfte Polierin |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die durch Artikel 1 der zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist bestanden. |
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)
Datum ........................................................ |
Unterschrift(en) ........................................................ |
umwelt-online: Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
.
Muster | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) |
....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) | |||
Zeugnis | |||
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier Geprüfte Polierin | |||
Herr/Frau ............................................................................................................ | |||
geboren am ........................................................ in ........................................................ | |||
hat am ........................................................ die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss | |||
Geprüfter Polier Geprüfte Polierin | |||
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist mit folgenden Ergebnissen bestanden: | |||
Punkte 1 | Note 2 | ||
I. | Baubetrieb | ..................... | |
Projektarbeit | ..................... | ||
Präsentation | ..................... | ||
Fachgespräch | ..................... | ||
II. | Bautechnik im Bereich 3 ............................. | ..................... | |
Situationsaufgabe I | ..................... | ||
Situationsaufgabe II | ..................... | ||
III. | Mitarbeiterführung und Personalmanagement | ..................... | |
Situationsaufgabe I | ..................... | ||
Situationsaufgabe II | ..................... | ||
Gesamtnote: | ..................... | ||
(Im Fall des § 8: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am ................................. in ..............................vor ......................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ............................... freigestellt.") | |||
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation | |||
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ................................... in .....................vor ..................... erbracht. | |||
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum................................................... | |||
Unterschrift(en) .......................................... | |||
(Siegel der zuständigen Stelle) | |||
1) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ....................................................................................
2) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch im Verhältnis 50 zu 20 zu 30 gewichtet worden. 3) Angabe des Bereichs "Hochbau" oder "Tiefbau". |
Neu:
"Anlage 2
(zu den §§ 8 und 9)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 3 (zu § 10) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 63
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt -
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin - Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "Organisationsaufgaben" ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten. (5) Im Prüfungsteil "Personalaufgaben" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15. Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils "Personalaufgaben" jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen",
die Bewertung für den Prüfungsteil "Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" sowie
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil "Personalaufgaben".
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" mit 30 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil "Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" mit 40 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil "Organisationsaufgaben" mit 15 Prozent und
die Bewertung für den Prüfungsteil "Personalaufgaben" mit 15 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfende Person" ersetzt.
5. Der bisherige § 8 wird § 10.
6. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: Benennung des Prüfungsteils "Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch, System der sozialen Sicherung und Sozialverwaltungsverfahren, Benennung des Prüfungsteils "Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung, Benennung des Prüfungsteils "Organisationsaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung, Kundenmanagement, Veränderungsmanagement, Benennung des Prüfungsteils "Personalaufgaben" und Bewertung mit Punkten, Benennung der Handlungsbereiche Mitarbeiterführung, Personalmanagement, Benennung und Bewertung mit Punkten von Präsentation und Fachgespräch, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." |
Artikel 64
Änderung der Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung
Die Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen "Technik" und "Organisation, Kooperation und Kommunikation" sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch. (3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen "Technik" und "Organisation, Kooperation und Kommunikation" sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen." |
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 7." |
Artikel 65
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung
und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind jeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen und
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" die Bewertungen der beiden schriftlichen Situationsaufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils sowie Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 66
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in der schriftlichen Prüfung und
in der mündlichen Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
die Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten, zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung." |
Artikel 67
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik- und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
die Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten, zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." |
Artikel 68
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459, 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7. Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie
die Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden."
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zur schriftlichen Prüfung - Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schriftlichen Prüfung mit Punkten, zur mündlichen Prüfung - Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." |
Artikel 69
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608), die durch Artikel 62 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten." |
4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen,
Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils sowie Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 70
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 9 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der mündlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das situations-bezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9 doppelt zu gewichten. (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Teilprüfung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | " § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
|
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "schriftliche Prüfung" und "mündliche Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt.
.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4) |
Muster
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ........................................... in ..........................................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ...........................................................................
Unterschrift(en) .............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
.
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4) |
Muster
........................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ............................................ in ........................................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel
Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte* | Punkte* | ||
I. Schriftliche Prüfung | .......................... | ||
Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche: | |||
- Kundenorientierung
- Personalmanagement - Führung und Kommunikation | .......................... | ||
Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche: | |||
- Marketing im Einzelhandel
- Vertriebssteuerung | .......................... | ||
II. Mündliche Prüfung | |||
Präsentation und Fachgespräch | .......................... | ||
Gesamtnote: .................. |
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ...................... in ........................ vor abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......................... freigestellt.*)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .........................................................
Unterschrift(en) ..........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
____________
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde:......................................................
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 71
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780, 1621) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Gesamtnote zu bilden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens aus-reichende Leistungen erbracht wurden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) |
Muster
..........................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ........................................... in ........................................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................................
Unterschrift(en) ..........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
.
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) |
Muster
.................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ............................................ in ........................................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fach-richtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote: ................................
Punkte* | Note | |
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | .............. | |
Prüfungsbereiche: | ||
Rechtsbewusstes Handeln | .............. | |
Betriebswirtschaftliches Handeln | .............. | |
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | .............. | |
Zusammenarbeit im Betrieb | .............. | |
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten | .............. |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .................... in .......................... vor ...................... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ......................... freigestellt.*)
Punkte* | Note | |
II. Handlungsspezifische Qualifikationen | ||
Integrative Situationsaufgaben | ||
1. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" mit dem Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt .............. | .............. | .............. |
2. Schriftliche Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" | .............. | .............. |
3. Situationsbezogenes Fachgespräch aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" | .............. | .............. |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .................... in ........................ vor ...................... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ......................... freigestellt.*)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ........................ in ........................ vor .................... erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .........................................................
Unterschrift(en) ..........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
______
* Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ................................................
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 72
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. das Ablegen der Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" innerhalb der letzten fünf Jahre, und". |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
3. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 9 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Prüfungsteilen "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
4. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils "Technische Qualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in der schriftlichen Situationsaufgabe und
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen" sowie
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und "Technische Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 15 Prozent,
die Bewertungen für den Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" mit 15 Prozent,
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
5. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, zum Prüfungsteil "Technische Qualifikationen" Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung des Prüfungsteils, Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 8." |
Artikel 73
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
b) In Absatz 9 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie in der mündlichen Teilprüfung nach § 3 Absatz 5 und 7 bis 10 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Leistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Teilprüfung ist das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9 doppelt zu gewichten. (2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Teilprüfung. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den schriftlichen Teilprüfungen und in der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | " § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
|
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
Anlage 1 19 (zu § 6 Absatz 4) |
Muster
...................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ........................................... in ........................................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) bestanden.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum..........................................................
Unterschrift(en) ...........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Anlage 2 19 (zu § 6 Absatz 4) |
Muster
........................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am ............................................ in ........................................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Handelsfachwirt
Geprüfte Handelsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte * | Punkte * | ||
I. Schriftliche Prüfung | ...................................... | ||
Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche: | ...................................... | ||
- Unternehmensführung und -steuerung | |||
- Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation | |||
Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche: | ...................................... | ||
- Handelsmarketing | |||
- Beschaffung und Logistik | |||
- .................................. | |||
II. Mündliche Prüfung | ...................................... | ||
Präsentation und Fachgespräch | |||
Gesamtnote: ............................... |
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ...................... in ..................... vor ......................... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......................... freigestellt.*)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .........................................................
Unterschrift(en) ..........................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
_____
* Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ...................................................................................
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 74
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2, die mündliche Prüfung in Form eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5, einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5. Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2 und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zur Prüfung Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung, Benennung und zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." |
Artikel 75
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6, das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der geprüften Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 5, Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10." |
Artikel 76
Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Er oder sie" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "er oder" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "er oder" gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "er oder" gestrichen.
f) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
g) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
4. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln. § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für die schriftliche Prüfung und die Bewertung für die mündliche Prüfung. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." |
5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
6. Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Der bisherige § 12 wird § 13.
8. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.
10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 9 und 10)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 11) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,
Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 8,
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 13."
Artikel 77
Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
Die Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote". |
2. In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "oder er" gestrichen.
9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In den Teilprüfungen "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben, im situationsbezogenen Fachgespräch. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für die Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben, die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde. (3) Der Bewertung für die Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus: dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 16 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über den erworbenen Abschluss oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." |
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 14 und 15)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 16) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten,
die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in Punkten und als Note,
Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" in Punkten und als Note,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 13,
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1."
Artikel 78
Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung
Die Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Er oder sie" durch das Wort "Sie" ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" und die Wörter "seine oder" gestrichen.
6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 12 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9, die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4." |
7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,
in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und
in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
8. Der bisherige § 13 wird § 14 und folgender Satz wird angefügt:
"Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen."
9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über den erworbenen Abschluss oder auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." |
10. Der bisherige § 15 wird § 16 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 17 und 18.
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 12 und 13)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
(zu § 15) | Anlage 2 |
Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten,
Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 11."
Artikel 79
Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
Die Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 31. Januar 2017 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "und Ermittlung der Gesamtnote" gestrichen.
b) Der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe ", Gesamtnote" angefügt.
2. In § 3 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: im schriftlichen Teil die Situationsaufgabe nach § 10 und die Situationsaufgabe nach § 11 und das Fachgespräch nach § 12. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in jedem Prüfungsbereich und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" im schriftlichen Teil im Fachgespräch nach § 12. (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", für jede der Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. § 16 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über den erworbenen Abschluss oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." |
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht bestanden, kann er zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 14 und 15)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 16) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie
Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
Benennung dieses Prüfungsteils sowie
Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 13,
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2."
Artikel 80
Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Die Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1574) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "er oder" gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und die Wörter "er oder" gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Er oder sie" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
7. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet. (3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln." |
8. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
" § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in der schriftlichen Prüfung sowie
in der mündlichen Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
die Bewertung der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über den erworbenen Abschluss oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten." |
10. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Eine" durch das Wort "Die" und das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" und das Wort "eine" durch das Wort "die" ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 13 und 14)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 15) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zur schriftlichen Prüfung
Benennung und Bewertung in Punkten sowie
Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,
zur mündlichen Prüfung
Benennung und Bewertung in Punkten,
Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie
Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Zahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 12,
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 17."
Artikel 81
Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung
Die Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
7. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, im Übersetzungsprojekt die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. § 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und im Übersetzungsprojekt in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6. (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent, die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent, die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent. (3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." |
9. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
" § 16 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
10. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
11. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.
12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 14 und 15)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 16) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,
Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:
Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Hauptsprache und der Zielsprache,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 13,
Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1."
Artikel 82
Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
Die Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Er oder sie" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten. (2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten. (3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten. (4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt. § 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe
(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:
| " § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen "schriftliche Prüfung" und "mündliche Prüfung" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil "schriftliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "mündliche Prüfung" wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote." |
8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden. | "(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
10. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.
11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 13 und 14)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 15) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 83
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4, das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6. Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Bewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
in beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
im situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen",
die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit 25 Prozent,
die Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, Datum des Bestehens der Prüfung, Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" Benennung dieses Prüfungsteils, Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung mit Note sowie Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2." |
Artikel 84
Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen
§ 1 Anwendung geänderter Fortbildungsordnungen
Die durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
§ 2 Anwendung der Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
Die Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.
§ 3 Anwendung alten Rechts
(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019 geltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.
(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020 erstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungsordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Oktober 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. September 2020 anwendbar waren.
Artikel 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 231868
ENDE |