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Regelwerk

Änderungstext

DRÄS 9 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 24. Oktober 2019

Vom 2. April 2020
(BAnz. AT vom 09.04.2020 B2)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/206412-0; Telefax: 030/206412-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.


Präambel

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 Konzernlagebericht ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Das ARUG II war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des DRÄS 9 noch nicht in Kraft getreten. Die Fachausschüsse des DRSC verabschieden DRÄS 9 auf Basis des Entwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/9739 vom 29. April 2019. Das Datum, zu dem die Änderungen erstmalig zu beachten sind, richtet sich nach der endgültigen Regelung im ARUG II. Insofern erstreckt sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch die Fachausschüsse des DRSC auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte - nicht aber das konkrete - Datum der Erstanwendung. In diesem Zusammenhang wird für die entsprechenden Regelungen dieses DRÄS (Artikel 1, Tz. 35 und Tz. 37 sowie Artikel 2, Tz. 18 und Tz. 19) der konkrete Wortlaut ohne die endgültigen Datumsangaben verabschiedet. Diese werden durch den DRSC-Mitarbeiterstab nach Verkündung des ARUG II im Bundesgesetzblatt in die oben genannten Tz. dieses DRÄS bzw. die entsprechenden Tz. des DRS 17 und des DRS 20 eingesetzt. DRÄS 9 wird dem BMJV mit den konkreten Datumsangaben zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger weitergeleitet.

Der zentrale Regelungsinhalt des ARUG II mit Bezug auf die Unternehmensberichterstattung ist die Verlagerung wesentlicher Angaben über die Vergütung der Organmitglieder vom Anhang bzw. Konzernanhang sowie Lagebericht bzw. Konzernlagebericht in einen Vergütungsbericht, der auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens zu veröffentlichen ist. Betroffen sind börsennotierte Aktiengesellschaften und börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien. Die entsprechenden Spezialvorschriften in den §§ 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8, 289a Abs. 2, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie 315a Abs. 2 HGB für den (Konzern-)Anhang bzw. (Konzern-)Lagebericht dieser Unternehmen werden aufgehoben. Die wegen der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht zu übernehmenden neuen Transparenzvorschriften bezüglich der Vergütung der Organmitglieder werden im Aktiengesetz verankert. Dies betrifft die individualisierten Angaben über die Vergütung der Organmitglieder (§ 162 AktG-E) und die Beschreibung des Vergütungssystems (§ 120a AktG-E). Da der gesetzliche Auftrag des DRSC gem. § 342 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung umfasst, nicht aber die Konkretisierung von eigenständigen aktienrechtlichen Publizitätsinstrumenten, werden die betreffenden Textziffern in DRS 17 aufgehoben.

Ferner erhält die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. den §§ 289f bzw. 315d HGB durch das ARUG II ein weiteres Berichtselement. Die Erklärung muss nunmehr einen Bezug auf die Internetseite des Unternehmens beinhalten, auf welcher der Vergütungsbericht, der Vermerk des Abschlussprüfers, das geltende Vergütungssystem und der letzte Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund ist auch DRS 20 Konzernlagebericht zu ändern.

Mit dem vorliegenden DRÄS 9 wird das Ziel verfolgt, DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen an DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20 vorgenommen:

Bei den übrigen Änderungen an DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20 handelt es sich um rein redaktionelle Anpassungen, unter anderem bedingt durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG). Weiterhin werden sprachliche Bereinigungen vorgenommen. Außerdem wird aus dem Titel des DRS 17 der Zusatz "(geändert 2010)" gestrichen.

In dieser Überarbeitung werden - neben den Streichungen - keine inhaltlichen Anpassungen an die Begründung des DRS 17 vorgenommen. Sämtliche Referenzen auf Meinungsstände in der Kommentarliteratur beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der damaligen Standardentwicklung. Die entsprechenden Quellenzitate werden aus den jeweiligen Begründungen der beiden Standards (DRS 17 und DRS 20) entfernt.

Im Zuge der inhaltlichen Befassung mit dem ARUG II haben sich Zweifel daran ergeben, dass sich das in DRS 17 postulierte Prinzip der Definitiven Vermögensmehrung mit dem Verständnis des Begriffs "Gewährung" in § 162 AktG-E deckt. Auch wenn DRS 17 formal nicht den Vorgaben im AktG entsprechen muss, da der Standard das HGB - nicht jedoch das AktG - konkretisiert, erscheint es nicht nur für die Anwender hilfreich, wenn DRS 17 in Bezug auf das Verständnis von "Gewährung" im Einklang mit § 162 AktG-E steht. Die Fachausschüsse haben daher vorläufig beschlossen, die in DRS 17 verbleibenden Konkretisierungen dahingehend zu prüfen bzw. zu überarbeiten und dabei auch auf die vorläufigen Ergebnisse der Arbeiten aus dem Jahr 2014 zurückzugreifen. Da bei einer entsprechenden Überarbeitung des Prinzips der Definitiven Vermögensmehrung verschiedene Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen sind, wird diese Überarbeitung nicht mit DRÄS 9, sondern nachgelagert unmittelbar vorgenommen.

Abkürzungsverzeichnis

Abs.Absatz
AktGAktiengesetz
Art.Artikel
DRÄSDeutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRSDeutscher Rechnungslegungs Standard
DRSCDeutsches Rechnungslegungs Standards Committee
ff.fortfolgende
gem.gemäß
HGBHandelsgesetzbuch
i. V. m.in Verbindung mit
Nr.Nummer
Tz.Textziffer(n)
vgl.vergleiche
WpHGWertpapierhandelsgesetz
z.B.zum Beispiel

Artikel 1

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder vom 13. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 15a vom 27. Januar 2011), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 vom 22. September 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1), wird wie folgt geändert:

1. Der Klammerausdruck "(geändert 2010)" wird aus der Bezeichnung des Standards gestrichen.

Der Standard erhält die folgende Bezeichnung:

altneu
DRS 17 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 17
Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
"Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 17
Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder"

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird ergänzt um

"ARUG IIGesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie)"

3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

4. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:

altneu
Der Standard konkretisiert die im Rahmen des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) und im Rahmen des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) erweiterten Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Einzel- und Konzernabschluss.

§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a und § 315a Absatz 2 HGB bilden die Grundlage des DRS 17 (geändert 2010), dessen Ziel es ist, bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung dieser Konzernvorschriften zu klären. Eine entsprechende Anwendung auf die Berichtspflichten im Einzelabschluss wird empfohlen.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften wird im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfohlen, die Angaben zur individualisierten Vergütung (Konzernanhang) und Beschreibung der Grundzüge des Vergütungssystems (Konzernlagebericht) sowie ggf. weitergehende Angaben zur Vergütung, die aufgrund des Deutschen Corporate Governance Kodex gemacht werden, in einem Vergütungsbericht als Teil des Konzernlageberichts zusammenzufassen.

Ferner konkretisiert der Standard für nicht aktienbasierte Bezüge, unter welchen Voraussetzungen diese Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB als gewährt anzusehen sind. Daraus leitet sich ab, in welchem Geschäftsjahr diese gewährten Bezüge anzugeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Organmitglied eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Für Zusagen, die an aufschiebende Bedingungen geknüpft sind, ergibt sich hieraus, dass die Angabe erst nach vollständiger Erfüllung der Bedingung zu machen ist; bei einer Zusage, die mit einer auflösenden Bedingung verknüpft ist, steht erst bei Wegfall der auflösenden Bedingung fest, dass das Recht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr untergehen kann. Die entsprechende Angabe ist demzufolge erst in dem Geschäftsjahr des Wegfalls der auflösenden Bedingung zu machen.

Zu den Kernpunkten des Standards gehört die Behandlung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen. DRS 17 (geändert 2010) regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden.

Schließlich wird geregelt, welche inhaltlichen Anforderungen an die individualisierte Darstellung der Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB zu stellen sind.

Eine Konkretisierung erfährt darüber hinaus auch § 315a Absatz 2 HGB. Insoweit wird erläutert, was unter den Grundzügen eines Vergütungssystems zu verstehen ist.

"Der Standard konkretisiert die Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Konzernabschluss. Die Spezialnormen für börsennotierte Gesellschaften (§ 162 AktG) bezüglich des Vergütungsberichts sind nicht Gegenstand dieses Standards.

Der § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB bildet die Grundlage des DRS 17, dessen Ziel es ist, bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung zu klären. Eine entsprechende Anwendung auf die Berichtspflichten im Jahresabschluss wird empfohlen.

Ferner konkretisiert der Standard für nicht aktienbasierte Bezüge, unter welchen Voraussetzungen diese Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB als gewährt anzusehen sind. Daraus leitet sich ab, in welchem Geschäftsjahr diese gewährten Bezüge anzugeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Organmitglied eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Für Zusagen, die an aufschiebende Bedingungen geknüpft sind, ergibt sich hieraus, dass die Angabe erst nach vollständiger Erfüllung der Bedingung zu machen ist; bei einer Zusage, die mit einer auflösenden Bedingung verknüpft ist, steht erst bei Wegfall der auflösenden Bedingung fest, dass das Recht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr untergehen kann. Die entsprechende Angabe ist demzufolge erst in dem Geschäftsjahr des Wegfalls der auflösenden Bedingung zu machen.

Zu den Kernpunkten des Standards gehört die Behandlung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen. DRS 17 regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden."

5. Die Textziffer 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder von Konzernen ist im Gesetz in § 314 Abs. 1 Nr. 6 und § 315a Absatz 2 HGB geregelt."Die handelsrechtliche Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder von Mutterunternehmen ist in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB geregelt."

6. Die Textziffer 2

2. Daneben enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex weiterführende Empfehlungen und Anregungen zur Vergütung von Vorständen und Aufsichtsräten. Diese Regelungen wurden nicht in diesen Standard aufgenommen.

wird aufgehoben.

7. Die Textziffer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 und § 315a Absatz 2 HGB von Konzernen."3. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB in Konzernabschlüssen."

8. Die Textziffer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 und § 315a Absatz 2 HGB verpflichtet sind oder die solche Angaben freiwillig machen."4. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB verpflichtet sind oder die solche Angaben freiwillig machen."

9. Die Textziffer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 bis 4, Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 6 Buchstabe c HGB sind alle Mutterunternehmen verpflichtet, die gem. §§ 290 ff. HGB einen Konzernabschluss aufstellen müssen. Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 bis 4 und Nr. 6 Buchstabe b HGB können bei Mutterunternehmen, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, analog § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Organmitglieds feststellen lassen."5. Zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind alle Mutterunternehmen verpflichtet, die gem. den §§ 290 ff. HGB einen Konzernabschluss aufstellen müssen. Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a und b HGB können gem. § 314 Abs. 3 HGB i. V. m. § 286 Abs. 4 HGB bei Mutterunternehmen, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Organmitglieds feststellen lassen."

10. Die Textziffer 6

6. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben darüber hinaus den Anforderungen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8, § 315a Absatz 2 HGB zu entsprechen. Die Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB können gem. § 314 Abs. 2 Satz 2, § 286 Abs. 5 HGB unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit 3/4-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat.

wird aufgehoben.

11. Die Textziffer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Der Standard gilt auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, soweit diese Unternehmen ergänzend die Berichtspflichten gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 und § 315a Absatz 2 HGB zu erfüllen haben."7. Der Standard gilt auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, soweit diese Unternehmen ergänzend die Berichtspflichten gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB zu erfüllen haben."

12. Die Textziffer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf die Berichterstattung gem. § 285 Satz 1 Nr. 9, § 289a Absatz 2 HGB wird empfohlen (vgl. hierzu auch Tz. 83), mit der Ausnahme, dass Bezüge und Leistungen von Tochterunternehmen nicht einzubeziehen sind."8. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf die Berichterstattung gem. § 285 Nr. 9 HGB wird empfohlen (vgl. hierzu auch Tz. 38), mit der Ausnahme, dass Bezüge von Tochterunternehmen nicht einzubeziehen sind."

13. Die Textziffer 9 wird wie folgt geändert:

In der Definition des Begriffs "Geschäftsführungsorgan" wird im dritten Satz (beginnt mit "Als Geschäftsführungsorgan der Europäischen") die Angabe " § 39 SE-VO" durch die Angabe "Art. 39 SE-VO" und die Angabe " § 43 SE-VO" durch die Angabe "Art. 43 SE-VO" ersetzt.

14. Die Überschrift nach der Textziffer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Regeln für den Konzernanhang und -lagebericht"Regeln für den Konzernanhang"

15. Die Textziffer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 bis 4, Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 6 Buchstabe c HGB sind im Konzernanhang darzustellen."10. Die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind im Konzernanhang zu machen."

16. Die Textziffer 11

11. Börsennotierte Aktiengesellschaften haben zusätzlich die Angabepflichten nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 315a Absatz 2 Satz 1 HGB zu beachten. Gemäß § 315a Absatz 2 Satz 2 HGB können die zusätzlichen Angaben gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB zusammen mit den Angaben zu den Grundzügen des Vergütungssystems nach § 315a Absatz 2 Satz 1 HGB im Konzernlagebericht gemacht werden.

wird aufgehoben.

17. Die Textziffer 12 wird wie folgt geändert:

Die Sätze 1 bis 3

Für börsennotierte Aktiengesellschaften wird im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfohlen, die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und § 315a Absatz 2 HGB sowie ggf. weitergehendere Angaben zur Vergütung, die aufgrund des Deutschen Corporate Governance Kodex gemacht werden, in einem Vergütungsbericht zusammenzufassen, der Teil des Konzernlageberichts ist. Die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 bis 4, Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 6 Buchstabe c HGB können zusätzlich zu der verpflichtenden Darstellung im Konzernanhang auch in den Vergütungsbericht aufgenommen werden. Alternativ kann im Vergütungsbericht auf diese Angaben im Konzernanhang verwiesen werden.

werden gestrichen.

18. Die Textziffer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. Für quantitative Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 und § 315a Absatz 2 HGB sind aus Gründen der Vergleichbarkeit Vorjahreszahlen anzugeben. Vergleichsinformationen für verbale und beschreibende Angaben sind zu machen, wenn sie für das Verständnis der Angaben von Bedeutung sind."13. Werden quantitative Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB im Anhang zu einem Konzernabschluss gemacht, der gemäß § 315e HGB im Einklang mit den IFRS aufgestellt wird, sind aus Gründen der Vergleichbarkeit grundsätzlich Vorjahreszahlen anzugeben. Vergleichsinformationen für verbale und beschreibende Angaben sind in einem IFRS-Konzernabschluss grundsätzlich zu machen, wenn sie für das Verständnis der Angaben von Bedeutung sind."

19. Nach der Textziffer 13 wird die neue Textziffer 13a eingefügt, diese erhält folgende Fassung:

"13a. Die in Tz. 13 genannten Angaben können in einem IFRS-Konzernanhang entfallen, wenn diese Angaben als spezifische HGB-Anforderung gesondert gekennzeichnet sind (z.B. im Fall einer vom IFRS-Konzernanhang separaten Darstellung oder bei entsprechender Kennzeichnung im Fall einer Darstellung innerhalb des IFRS-Konzernanhangs). Für einen Konzernabschluss, der im Einklang mit dem HGB aufgestellt wird, besteht keine generelle Pflicht zur Angabe von Vorjahresvergleichsinformationen im Konzernanhang."

20. Nach der Textziffer 13a wird die neue Textziffer 13b eingefügt, diese erhält folgende Fassung:

"13b. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird jedoch generell empfohlen, für quantitative Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB Vorjahreszahlen anzugeben. Ebenso wird empfohlen, Vergleichsinformationen für verbale und beschreibende Angaben bereitzustellen, wenn sie für das Verständnis der Angaben von Bedeutung sind."

21. In Textziffer 14 wird die Angabe "Nr. 6a" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe a" ersetzt.

22. Die Textziffer 16 wird wie folgt geändert:

Der Klammerausdruck in Satz 1 wird durch den Klammerausdruck "(zum Fall eines unterjährigen Ausscheidens eines Organmitglieds vgl. Tz. 36)" ersetzt.

23. In den Textziffern 17 bis 19 wird jeweils die Angabe "Nr. 6a" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe a" ersetzt.

24. In der Textziffer 21 wird die Angabe "Nr. 6c" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe c" ersetzt.

25. Die Textziffer 23 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "der Vorstand" werden durch die Wörter "das Vorstandsmitglied" ersetzt.

26. In den Textziffern 25 bis 28, 31 und 32 wird jeweils die Angabe "Nr. 6a" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe a" ersetzt.

27. In der Textziffer 34 wird in Satz 1 das Wort "Leistung" durch das Wort "Bezüge" ersetzt.

28. In der Textziffer 35 wird die Angabe "Nr. 6b" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe b" und die Angabe "Nr. 6a" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe a" ersetzt.

29. In der Textziffer 36 wird die Angabe "Nr. 6a" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe a" ersetzt.

30. In der Textziffer 37 wird die Angabe "Nr. 6c" durch die Angabe "Nr. 6 Buchstabe c" ersetzt.

31. Nach der Textziffer 37 werden die drei Überschriften "Zusatzangaben für börsennotierte Aktiengesellschaften", "Individualisierte Angaben" und "Bezüge" gestrichen.

32. Die Textziffern 38 bis 82 werden einschließlich der Zwischenüberschriften

38. Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, sind im Konzernanhang gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 HGB zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert darzustellen.

39. Die Summe der individualisiert anzugebenden Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds stimmt mit den nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB anzugebenden Gesamtbezügen des Vorstands überein.

40. Zu den erfolgsunabhängigen Komponenten gehören insbesondere:

  1. Gehälter,
  2. feste jährliche Einmalzahlungen (z.B. erfolgsunabhängige Tantiemen, Urlaubsgelder),
  3. von der Gesellschaft für auf den Namen des Vorstandsmitglieds lautende Lebens- oder Unfallversicherungen gezahlte Versicherungsprämien sowie
  4. Aufwandsentschädigungen.

41. Zu den erfolgsabhängigen Komponenten gehören insbesondere:

  1. Gewinnbeteiligungen,
  2. variable Tantiemen und Boni sowie
  3. sonstige Prämien für besondere Leistungen.

42. Zu Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung gehören insbesondere:

  1. unentgeltliche Gewährung von Aktien mit mehrjähriger Veräußerungssperre,
  2. Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
  3. Aktienoptionen sowie
  4. sonstige aktienbasierte Vergütungen.

43. Sachbezüge und Nebenleistungen jeder Art sind entsprechend einer der drei Komponenten (Tz. 40 - 42) zuzuordnen. Zudem ist anzugeben, wie die Sachbezüge bewertet wurden.

44. Werden für mehrere Vorstandsmitglieder identische Bezüge gewährt bzw. Leistungen zugesagt, ist der Angabepflicht genügt, wenn die erforderlichen Angaben unter Nennung der Namen der betroffenen Vorstandsmitglieder nur einmal gemacht werden.

45. Die Angaben gem. Tz. 34 sind ebenfalls individualisiert, d.h. unter Namensnennung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, zu machen.

Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit

46. Unter Namensnennung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 HGB ferner die folgenden Sachverhalte gesondert darzustellen bzw. anzugeben:

  1. Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind;
  2. Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie der von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandte oder zurückgestellte Betrag;
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen;
  4. Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

47. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 Buchstabe aa bis cc HGB erfasst die Zusage von Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit. In Abgrenzung zu § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB sind diese zukünftigen Leistungen noch nicht gewährt, da die zugrunde liegende Tätigkeit noch nicht vollständig erbracht ist, und insbesondere die Bedingung(en), an deren Eintritt die Leistung geknüpft ist, noch nicht erfüllt ist/sind (z.B. Pensionszusagen, die an das Erreichen des Renteneintrittsalters gekoppelt sind).

48. Eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit liegt vor, wenn die Vorstandstätigkeit vor dem regulären Ablauf des aktuellen Bestellzeitraums beendet wird. Hierzu können die Amtsniederlegung oder Dienstunfähigkeit des Vorstandmitglieds, der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder die Beendigung infolge eines Kontrollwechsels nach einem Übemahmeangebot gehören.

49. Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit sind insbesondere Zusagen für Pensionen, sonstige Versorgungsleistungen, wie z.B. Hinterbliebenenbezüge, und Abfindungen für die fehlende Wiederbestellung, die für die Beendigung des Organverhältnisses zugesagt wurden. Weiterhin kommen Zusagen zur Zahlung von Übergangs- oder Überbrückungsgeld bis zur Erreichung der vereinbarten Ruhegehaltsaltersgrenze und Zusagen von Karenzentschädigungen im Falle eines anstellungsvertraglichen Wettbewerbsverbots in Betracht. Anzugeben sind ferner sonstige Leistungen der Gesellschaft nach regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit, wie z.B. die Weiterbenutzung des Büros, Dienstwagens, der Dienstwohnung usw.

50. Sowohl für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, als auch für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, gilt die Angabepflicht unabhängig davon, ob der Anspruch auf einer gesetzlichen Regelung, einer vertraglichen Vereinbarung oder einer betrieblichen Übung beruht. Die Angabepflicht erstreckt sich daher sowohl auf Zusagen auf wiederkehrende Leistungen (z.B. Altersvorsorgung, Überbrückungsgelder für einen bestimmten Zeitraum nach Eintritt in den Ruhestand, Gehaltsfortzahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit, verrentete Abfindungen) als auch auf Zusagen für Einmalleistungen (z.B. Abfindungen für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstvertrags oder des Anteilseignerwechsels "Change of Control").

51. Die Angaben zu den Leistungen für den Fall der vorzeitigen und der regulären Beendigung der Tätigkeit müssen den Abschlussadressaten in die Lage versetzen, sich anhand der Angaben ein Bild über den wesentlichen Inhalt und den Umfang der individuellen Zusagen zu verschaffen. Anzugeben sind die wesentlichen Merkmale einer Zusage, die Einfluss auf die Höhe und die zeitliche Verteilung der Leistung haben (Basisdaten einer Zusage), bei Zusagen für Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit zusätzlich der Barwert der zugesagten Leistung sowie der von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres für die Leistungszusagen aufgewandte oder zurückgestellte Betrag (siehe auch Tz. 55 - 57).

52. Sind für die Zeit nach einem vorzeitigen oder regulären Ausscheiden beispielsweise feste Monats- bzw. Jahresbeträge oder ein Einmalbetrag zugesagt worden, sind diese Beträge (Nennbeträge) neben den Barwerten der zugesagten Leistung (bei Zusagen für Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit) anzugeben.

53. Hängt die Höhe der zugesagten Leistungen dagegen von künftig eintretenden Bedingungen ab, so ist der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarungen vollständig darzustellen. Darzustellen sind ggf.

  1. die Bemessungsgrundlage (z.B. Gehalt im Zeitpunkt des Ausscheidens, ggf. einschließlich erfolgsbezogener Bestandteile),
  2. der Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der bei Ausscheiden des Vorstandsmitglieds für die Berechnung der Leistungen maßgeblich ist (z.B. fix oder ansteigend mit Dauer der Vorstandstätigkeit, der am Abschlussstichtag erreichte Prozentsatz),
  3. die Dynamisierung laufender Renten (z.B. nach Verbraucherpreisindex, ggf. plus fixem Prozentsatz),
  4. im Falle einer beitragsbezogenen Zusage die im Geschäftsjahr erfassten Beträge und die vereinbarten wesentlichen Konditionen (z.B. die Verzinsung der Beiträge, ggf. Abhängigkeit der Höhe der Beiträge bzw. der Ablaufleistung von anderen Faktoren, Laufzeit der Zusage) oder
  5. Vereinbarungen über Hinterbliebenenbezüge (z.B. Minderung, unterschieden nach Ehepartnern und Kindern).

54. Anzugeben ist auch, ob die Zusagen sich auf Überbrückungsgelder bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder Pensionen nach diesem Zeitpunkt beziehen.

55. In Erfüllung der gesetzlichen Anforderung für Leistungen, die für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit zugesagt worden sind, "den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag" anzugeben, ist bei Zusagen für Pensionen und sonstige Versorgungsleistungen entweder der im Geschäftsjahr hierfür erfasste Personalaufwand (ausschließlich eines möglichen Aufwands aus der Aufzinsung einer Rückstellung) oder die Veränderung des für Zwecke der Bilanzierung ermittelten Barwerts der Pensions- oder sonstigen Versorgungsverpflichtung im Geschäftsjahr unter Namensnennung des einzelnen Vorstandsmitglieds anzugeben. Von der Gesellschaft für auf den Namen des Vorstandsmitglieds lautende Lebens-, Pensions- oder Unfallversicherungen gezahlte Versicherungsentgelte sind Teil der Bezüge und daher nicht von dieser Angabepflicht erfasst.

56. Der während des Geschäftsjahres "aufgewandte oder zurückgestellte Betrag" ist weder in die Summe der individualisiert anzugebenden Bezüge eines Vorstandsmitglieds gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 HGB noch in die Gesamtbezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB einzurechnen.

57. Für Pensions- und sonstige Versorgungszusagen ist im Zusammenhang mit der gesetzlich geforderten Angabe des Barwerts der für bilanzielle Zwecke ermittelte Barwert anzugeben. Für sonstige Leistungen, die für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit zugesagt wurden, ist zur Ermittlung des Barwerts grundsätzlich auf das Ende der aktuellen Bestellperiode des jeweiligen Vorstandsmitglieds abzustellen. Eine Ausnahme stellen Zusagen dar, die an einen bestimmten Mindestbestellzeitraum geknüpft sind. Bei solchen Zusagen ist für die Ermittlung des Barwerts auf den Zeitpunkt des Erreichen des vorgesehenen Bestellzeitraums abzustellen. Sind als sonstige Leistung für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit (d. h. andere als Pensions- und sonstige Versorgungszusagen) keine festen Beträge zugesagt, so ist der Barwert der zugesagten Leistung nur anzugeben, soweit er verlässlich bestimmbar ist. Zur Ermittlung dieses Barwerts ist (mit Ausnahme der Annahme über den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Leistungsbeginns gem. Satz 2-4 dieser Textziffer) auf dieselben Annahmen zurückzugreifen, die für Pensions- und sonstige Versorgungszusagen getroffen wurden.

58. Die Angabepflicht erstreckt sich auf sämtliche zum Abschlussstichtag bestehende Leistungsverpflichtungen i. S. d. Tz. 46 Buchstabe a und b, unabhängig davon, ob sie im abgelaufenen oder in einem früheren Geschäftsjahr zugesagt wurden und unabhängig davon, ob bzw. inwieweit ihre rechtliche Ausgestaltung von den den Arbeitnehmern erteilten Zusagen abweicht.

59. Während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen von Zusagen i. S. d. Tz. 46 Buchstabe a und b sind zusätzlich darzustellen. Der Umfang der Darstellung orientiert sich dabei im Einklang mit den Anforderungen in Tz. 51 - 53 daran, dass die Angaben den jeweiligen Abschlussadressaten in die Lage versetzen müssen, sich ein Bild über den wesentlichen Inhalt und den Umfang der Änderungen der Zusagen zu verschaffen.

60. Es sind die geänderten Basisdaten der Zusagen anzugeben. In diesem Zusammenhang muss erkennbar sein, welche Vertragsbestimmungen geändert wurden und welche finanziellen Auswirkungen die Änderung der Zusagen für die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied haben. Zur Erläuterung der finanziellen Auswirkungen ist eine Angabe der Auswirkungen auf den Personalaufwand und den Barwert nicht erforderlich.

61. In Erfüllung der gesetzlichen Anforderung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 Doppelbuchstabe dd HGB sind die einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit erteilten Zusagen unter Namensnennung des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds gesondert darzustellen und die diesem Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit gewährten Leistungen ebenfalls unter Namensnennung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds anzugeben. Die Angabe der im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit gewährten Leistungen hat getrennt von den dem Vorstandsmitglied für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezügen gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 HGB zu erfolgen und ist nicht in die Gesamtbezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB einzubeziehen. Hinsichtlich der Frage, wann die Leistungen als gewährt gelten, sind die Tz. 22 und 23 analog anzuwenden.

62. Die gesonderte Darstellung der in Tz. 61 genannten Zusagen umfasst sowohl die Vereinbarungen zwischen einem Vorstandsmitglied und einem Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr, z.B. Vereinbarungen, die Ergebnis von Aufhebungsverhandlungen sind, die zur Beendigung der Tätigkeit geführt haben, als auch in den Geschäftsjahren vor der Beendigung der Tätigkeit erteilte und im Geschäftsjahr des Ausscheidens noch geltende Zusagen für Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit (im Folgenden "vorab erteilte Zusagen" genannt). Die gesonderte Angabe der im Zusammenhang mit dem Ausscheiden im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten Leistungen bezieht sich ebenfalls auf alle im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit gewährten Leistungen, d. h. sowohl auf diejenigen, die aufgrund von vorab erteilten Zusagen gewährt wurden, als auch diejenigen, die aufgrund von im abgelaufenen Geschäftsjahr erteilten Zusagen gewährt wurden.

63. Im Rahmen der Aufhebungsverhandlungen können u. a. folgende Vereinbarungen getroffen werden, die dann unter Namensnennung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds - zusätzlich zu den in den Geschäftsjahren vor der Beendigung der Tätigkeit erteilten Zusagen - gesondert darzustellen sind: Vereinbarungen über die Fortzahlung der Vergütung inklusive aller Nebenleistungen, Vereinbarungen zur Weiterzahlung einer Tantieme, Vereinbarungen über die Anrechnung anderweitigen Verdiensts sowie die Abgeltung aufgelaufener Urlaubsansprüche, Abfindungen zur Abgeltung von Ansprüchen des Vorstandsmitglieds für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags und sonstige Abfindungen, bspw. Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung der Organstellung, Karenzentschädigungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder Abfindungen zur Ablösung von Versorgungsanwartschaften.

64. Hinsichtlich des Umfangs der Angaben gelten die in den Tz. 51 - 53 dargelegten Anforderungen entsprechend.

65. Tz. 44 gilt entsprechend.

Leistungen von Dritten

66. Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 7 HGB anzugeben.

67. Als Dritter ist grundsätzlich jede Person oder jedes andere als das den betreffenden Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen bzw. dessen Tochterunternehmen anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wurde oder nicht.

68. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied sind Leistungen zugesagt oder gewährt worden, wenn die Leistungen in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich als Vorstand stehen. Die Vorstandstätigkeit steht nicht in Zusammenhang mit einer Leistung, wenn die Leistung auch erfolgt wäre, wenn der Begünstigte nicht Vorstandsmitglied wäre.

69. Die Leistungen von Dritten sind unter Namensnennung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert darzustellen.

70. Die gewährten Leistungen sind unter allgemeiner Bezeichnung der Herkunft (z.B. Leistungen von Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen, Beteiligungsunternehmen, Gesellschaftern, sonstigen Dritten) aufzuschlüsseln. Zur Abgrenzung von Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen und Beteiligungsunternehmen sind die im Abschluss angewandten Bilanzierungsvorschriften heranzuziehen.

71. Soweit dem einzelnen Vorstandsmitglied keine Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich.

72. Tz. 44 gilt entsprechend.

Weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen

73. Enthält der Konzernabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 8 HGB auch diese zusätzlich einzeln anzugeben.

74. Darunter sind - bezogen auf die sich aus den IFRS ergebenden Angabepflichten - allein die Angaben zu aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen gem. IFRS 2.44 (Art und Ausmaß der in der Berichtsperiode bestehenden aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen) und gem. IFRS 2.51a (der in der Berichtsperiode erfasste Gesamtaufwand für aktienbasierte Vergütungen) zu verstehen. Es sind daher folgende individualisierte Angaben erforderlich:

  1. Aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente
    aa) Beschreibung der einzelnen Arten von aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen, die während der Berichtsperiode in Kraft waren, einschließlich der allgemeinen Vertragsbedingungen jeder Vereinbarung, wie Ausübungsbedingungen, maximale Anzahl gewährter Optionen und Form des Ausgleichs (IFRS 2.45a)
    bb) Anzahl und gewichteter Durchschnitt der Ausübungspreise der Aktienoptionen für jede der folgenden Gruppen von Optionen (IFRS 2.45b)
  2. (1) zu Beginn der Berichtsperiode ausstehende Optionen

    (2) in der Berichtsperiode gewährte Optionen

    (3) in der Berichtsperiode verwirkte Optionen

    (4) in der Berichtsperiode ausgeübte Optionen

    (5) in der Berichtsperiode verfallene Optionen

    (6) am Ende der Berichtsperiode ausstehende Optionen

    (7) am Ende der Berichtsperiode ausübbare Optionen

  3. cc) bei in der Berichtsperiode ausgeübten Optionen der gewichtete Durchschnittsaktienkurs am Tag der Ausübung (IFRS 2.45c)
    dd) für die am Ende der Berichtsperiode ausstehenden Optionen die Bandbreite an Ausübungspreisen und der gewichtete Durchschnitt der restlichen Vertragslaufzeit (IFRS 2.45d)
    ee) der in der Berichtsperiode aufjeden einzelnen Vorstand entfallende Anteil am erfassten Gesamtaufwand für aktienbasierte Vergütungen (IFRS 2.51a)

  4. Aktienbasierte Vergütungstransaktionen mit Barausgleich
    aa) Beschreibung der einzelnen Arten von aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen, die während der Berichtsperiode in Kraft waren, einschließlich der allgemeinen Vertragsbedingungen jeder Vereinbarung, wie Ausübungsbedingungen und Form des Ausgleichs (IFRS 2.45a)
    bb) der in der Berichtsperiode aufjeden einzelnen Vorstand entfallende Anteil am erfassten Gesamtaufwand für aktienbasierte Vergütungen (IFRS 2.51a)

Sofern Vorstandsmitglieder in der Berichtsperiode ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied beendet haben, ist die Auflistung unter a) bb) um den Abzugsposten "Optionen von im Berichtsjahr ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern" zu erweitern, damit der Stand zum Jahresende allein die Optionen der zum Bilanzstichtag noch bestellten Vorstandsmitglieder zeigt.

Sind die oben genannten Angaben bereits im Abschluss an anderer Stelle enthalten, kann auf diese verwiesen werden.

Werden darüber hinaus im Konzernabschluss (freiwillige) Angaben zu. Art und Ausmaß von aktienbasierten Vergütungen gemacht, sind auch diese individualisiert anzugeben.

75. Der Begriff der "Bezüge" i. S. v. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 8 HGB entspricht inhaltlich dem Begriff der "Gesamtbezüge" i. S. d. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB. Nicht gesondert aufzuführen sind daher die Angaben nach IAS 19 betreffend Pensionszusagen der Vorstandsmitglieder.

76. Weitergehende Angaben sind unabhängig davon individualisiert vorzunehmen, ob neben den Mitgliedern des Vorstandes noch weitere Personen in das zugrunde liegende Vergütungsprogramm integriert sind.

77. Tz. 44 gilt entsprechend. Grundzüge des Vergütungssystems

78. 17 Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, soll der Konzernlagebericht gemäß § 315a Absatz 2 HGB auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB genannten Gesamtbezüge eingehen.

79. 16 Unter die Angaben des Vergütungssystems fallen im Einzelnen die Erläuterungen zum Verhältnis der erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie der Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dabei soll auch auf die einzelnen Parameter der Erfolgsbindung der Vergütung eingegangen werden (z.B. Ergebnis- oder Renditekennziffern). Eine quantifizierte Angabe von Zielwerten ist nicht erforderlich. Es sollen ferner Angaben zu den Bedingungen gemacht werden, an die Bezugsrechte auf Aktien und ähnliche Bezugsrechte sowie Bonusleistungen geknüpft sind (z.B. Aktienkursentwicklung, Vesting Period; siehe auch Tz. 74 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa.

80. 17 Eine Berichterstattungspflicht nach § 315a Absatz 2 HGB besteht immer dann, wenn die anzugebenden Sachverhalte bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wichtige Informationen für die Berichtsempfänger darstellen. Ist dies nicht der Fall, können Angaben unterbleiben. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich.

81. Die Angaben zum Vergütungssystem können insoweit unterbleiben, wie sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen Anreize an Ziele eines Unternehmens geknüpft sind, die nicht notwendigerweise für die Veröffentlichung bestimmt sind (z.B. Steigerung des Umsatzes in einem bestimmten Geschäftsfeld oder einem bestimmten regionalen Absatzmarkt). Diese für die Geschäftspolitik wichtigen, aber sensiblen Informationen brauchen nicht im Konzernlagebericht veröffentlicht zu werden.

82. Die Angabe der Individualvergütung nach § 314 Abs.1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB im Konzernlagebericht ist nur dann zulässig, wenn zugleich auch die grundlegenden Angaben zum Vergütungssystem im Konzernlagebericht gemacht werden.

gestrichen.

Aus der anschließenden Überschrift werden die Wörter "und Lagebericht" gestrichen.

33. Die Textziffer 83 wird zur Textziffer 38 und wird wie folgt gefasst:

altneu
83. Es wird empfohlen, die Bilanzierungsvorschriften, die der Vergütungsberichterstattung im Konzernanhang bzw. -lagebericht zugrunde liegen, auch in der Vergütungsberichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht (Jahresabschluss; § 285 Satz 1 Nr. 9, § 289a Absatz 2 HGB) anzuwenden. Zu den für den Konzernabschluss erforderlichen Angaben sind im Jahresabschluss die Zinssätze und die wesentlichen Bedingungen der Vorschüsse und Kredite im Anhang anzugeben."38. Es wird empfohlen, die Vorschriften, die der Vergütungsberichterstattung im Konzernanhang zugrunde liegen, auch in der Vergütungsberichterstattung im Anhang (Jahresabschluss; § 285 Nr. 9 HGB) anzuwenden. Zusätzlich zu den für den Konzernabschluss erforderlichen Angaben sind im Jahresabschluss die Zinssätze und die wesentlichen Bedingungen der Vorschüsse und Kredite im Anhang anzugeben."

34. Die Überschrift nach der Textziffer 38 wird wie folgt gefasst:

"Inkrafttreten und Übergangsvorschriften"

35. Die Textziffer 84 wird zur Textziffer 39 und wird wie folgt gefasst:

altneu
84. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 13. Dezember 2010 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr."39. Dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr. Dieser Standard in der zuletzt durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) geänderten Fassung ist letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."

36. Die Überschrift "Übergangsvorschriften" nach der Textziffer 39 wird gestrichen.

37. Die Textziffer 85 wird zur Textziffer 40 und wird wie folgt gefasst:

altneu
85. (aufgehoben)"40. Wurde für ein vor dem 1. Januar 2021 beginnendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt, ist dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen erstmals bereits für dieses Geschäftsjahr anstelle der vorherigen Fassung dieses Standards zu beachten."

38. Die Anlage, die Überschrift "Erläuternde Beispiele" sowie die Beispiele 1 bis 3

Erläuternde Beispiele

Beispiel zur Erläuterung von Textziffer 57, Satz 5

Beispiel 1. Im Rahmen des Anstellungsvertrags mit einem Vorstandsmitglied wird in zweijähriges Wettbewerbsverbot für den Fall der Beendigung der Tätigkeit vereinbart. Es wird ferner vereinbart, dass im Zusammenhang mit diesem Verbot eine Karenzentschädigung an das Vorstandsmitglied zu zahlen ist. Diese beträgt 75 % der im Jahr vor Beendigung der Tätigkeit gezahlten Festvergütung und Tantieme. Die Höhe der jährlichen Tantieme wird in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg im jeweiligen Geschäftsjahr festgelegt.

Da die Tantieme abhängig von zukünftigen Unternehmenserfolg ist, besteht die Möglichkeit, dass die Höhe der dem Vorstandsmitglied zukünftig gewährten Tantieme nicht verlässlich geschätzt werden kann und demzufolge der Barwert der zu zahlenden Karenzentschädigung, dessen Höhe von der Höhe der zukünftigen Tantiemen abhängig ist, nicht verlässlich ermittelbar ist.

Beispiele zur Erläuterung von Textziffer 60 im Hinblick auf die Angabe der finanziellen Auswirkungen von Änderungen von Zusagen i. S. d. Tz. 46 Buchstabe a und b

Beispiel 2. Beispiel zur Angabe der finanziellen Auswirkungen in absoluten Beträgen

Dem Vorstandsmitglied war bisher für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit ein Einmalbetrag i. H. v. 1 Mio. Euro zugesagt. Die Zusage wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr verändert. Für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit ist jetzt eine Einmalzahlung i.H. von 1, 5 Mio. Euro zugesagt.

Beispiel 3. Beispiel zur Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Höhe der Altersrente bestimmt sich nach einem prozentualen Anteil der rentenfähigen Bezüge, die dem Jahresfestgehalt von derzeit 1,25 Mio. Euro entsprechen. Der Grundbetrag der Altersrente betrug bisher 10 % der rentenfähigen Bezüge und wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr auf 20 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Verdopplung der Höhe der von der Gesellschaft an X zu zahlenden Altersrente.

werden gestrichen.

Artikel 2

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 vom 22. September 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach der Inhaltsangabe "Inkrafttreten" wird folgende Inhaltsangabe eingefügt:

"311 Übergangsvorschriften"

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird ergänzt um

"ARUG II - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie)"

3. Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 2 Abs. 7 WpHG" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 14 WpHG", die Angabe " § 2 Abs. 5 WpHG" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 11 WpHG" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG" wird durch die Angabe " § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG" ersetzt.

Der letzte Absatz, beginnend mit "Die Berichterstattung über die Vergütung" wird gestrichen.

4. Die Textziffer 10

10. Die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder (Vergütungsbericht) regelt DRS 17.

wird aufgehoben.

5. Die Textziffer 21 erhält folgende Fassung:

altneu
21. Von einer geschlossenen Form kann auch dann ausgegangen werden, wenn:
  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß 315d HGB i. V. m. § 289f HGB auf der Internetseite des Konzerns erfolgt,
  • Angaben zur Vergütung der Organmitglieder separat innerhalb des Corporate Governance-Berichts im Geschäftsbericht gemacht werden oder
  • Informationen im Konzernlagebericht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 315 Absatz 2 Satz 2 HGB, § 315a Absatz 1 Satz 3 HGB) oder aufgrund von Regeln dieses Standards (vgl. Tz. K192, K198, K219, K223a und K231) durch einen Verweis auf den Konzernanhang vermittelt werden.
"21. Von einer geschlossenen Form kann auch dann ausgegangen werden, wenn:
  • die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d i. V. m. § 289f HGB auf der Internetseite des Konzerns erfolgt, oder
  • Informationen im Konzernlagebericht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 315 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 315a Abs. 1 Satz 3 HGB) oder aufgrund von Regeln dieses Standards (vgl. Tz. K192, K198, K219, 223a und K231) durch einen Verweis auf den Konzernanhang vermittelt werden."

6. In der Textziffer K199 wird die Angabe " §§ 22f. WpHG" durch die Angabe " §§ 34f. WpHG" ersetzt.

7. In der Textziffer K201 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a WpHG" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpHG" ersetzt.

8. Die Textziffer K222

K222. Sind diese Angaben für Mitglieder des Vorstands bereits im Konzernlagebericht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Angabe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 314 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 HGB gemacht worden, ist dies ausreichend, sofern aus diesen Angaben unmittelbar ersichtlich ist, dass es sich um Entschädigungsvereinbarungen im o. g. Sinne handelt.

wird aufgehoben.

9. In der Textziffer K224 wird die Angabe " § 2 Abs. 5 WpHG" durch die Angabe " § 2 Abs. 11 WpHG" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Nr. 8 WpHG" durch die Angabe " § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG" ersetzt.

10. Die Textziffer K227 wird wie folgt geändert:

Die fortlaufenden Buchstaben b bis f werden zu den fortlaufenden Buchstaben c bis g. Nach Buchstabe a wird ein neuer Buchstabe b eingefügt. Dieser erhält folgende Fassung:

"b) eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf welcher der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG und der letzte Beschluss gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich gemacht sind oder in Zukunft öffentlich zugänglich gemacht werden,"

11. In der Textziffer K228 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

12. In der Textziffer K231 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Angabe "Buchstabe d" und in der Textziffer K231a die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.

13. In der Textziffer K231c wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe f" ersetzt.

14. In der Textziffer K231j wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe c" und die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.

15. In der Textziffer K306 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 WpHG" durch die Angabe " § 2 Abs. 14 WpHG" ersetzt.

16. In der Textziffer K307 wird die Angabe " § 37y WpHG i. V. m. 37v Abs. 2 Nr. 3 WpHG" durch die Angabe " § 117 WpHG i. V. m. 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG" ersetzt.

17. Die Überschrift nach der Textziffer K309 erhält die Fassung

"Inkrafttreten und Übergangsvorschriften ".

18. Die Textziffer 310 erhält die folgende Fassung:

altneu
310. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 22. September 2017 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr. Die Vorschriften dieses Standards in der Fassung vom 21. April 2016 sind letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."310. Dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr. Dieser Standard in der zuletzt durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) geänderten Fassung ist letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."

19. Nach der Textziffer 310 wird eine neue Textziffer 311 angefügt, diese erhält die folgende Fassung:

"311. Wurde für ein vor dem 1. Januar 2021 beginnendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt, ist dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen erstmals bereits für dieses Geschäftsjahr anstelle der vorherigen Fassung dieses Standards zu beachten."

Artikel 3

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.

ID: 200626

ENDE