Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS |
DRS 20 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 20
Konzernlagebericht verabschiedet vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. am 2. November 2012
Vom 25. November 2012
(BAnz. AT vom 04.12.2012 B1; 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17 09.04.2020 B2 20; 07.03.2022 B1 22; 27.07.2023 B3 23)
Siehe Fn. *
.Abkürzungsverzeichnis 17 20 22 23
Zusammenfassung 16 17 20 22 23
Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB.
Ziel der Konzernlageberichterstattung nach diesem Standard ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.
Die Regelungen des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Konzernlageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Grundlagen des Konzerns, Wirtschaftsbericht, Nachtragsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, Übernahmerelevante Angaben, Konzernerklärung zur Unternehmensführung und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Instituten) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offenzulegen.
Der Standard formuliert sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung.
Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Es ist auf das Geschäftsmodell, auf die Zweigniederlassungen sowie auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einzugehen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben außerdem das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen.
Im Wirtschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Im Mittelpunkt der Angaben zur Ertragslage des Konzerns steht die Darstellung, Analyse und Beurteilung der wesentlichen Ergebnisquellen. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Haben wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, u. a. durch Inflations- und Wechselkurseinflüsse, ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage aufzuzeigen. In die Ausführungen sind die bedeutsamsten finanziellen und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen.
Der Prognose-, Chancen- und Risikobericht soll dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen. Prognosen sind zu den wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren anzugeben, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Kennzahlen gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage und, sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, Angaben zum Risikomanagementsystem. Zu berichten ist über wesentliche Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen können. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Chancen sind analog zu den Risiken zu behandeln.
Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich.
Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Konzernleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen der Konzern ausgesetzt ist, einzugehen.
Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen.
Der Standard enthält Konkretisierungen für den Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 315d HGB i. V. m. § 289f HGB, Corporate Governance Erklärung). Weiterhin enthält der Standard einen Vorschlag zur Formulierung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter (gemäß § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB, Bilanzeid) für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird. Die geforderten Angaben zum Diversitätskonzept, die bestimmte Konzerne in ihrer Konzernerklärung zur Unternehmensführung bereitzustellen haben, werden konkretisiert.
Bestimmte Konzerne haben ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern. Diese Erklärung beinhaltet eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells und muss sich zumindest auf die fünf Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Für diese Aspekte sind Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind.
Die Anlagen 1 und 2 modifizieren und ergänzen die für alle Branchen geltenden Risikoberichtsanforderungen in Bezug auf Spezifika der Risikoberichterstattung von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Institute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds die wesentlichen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Ferner sind die Risiken von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zwingend zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Entsprechend fordert Anlage 1 von Instituten Mindestangaben zu Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken. Anlage 2 fordert von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Mindestangaben zu versicherungstechnischen Risiken (getrennt nach Risiken der Schaden-/Unfallversicherung und der Lebensversicherung), Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, Risiken aus Kapitalanlagen und operationellen Risiken.
Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und z. T. für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen:
Konzernlagebericht
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. Die mit dem Buchstaben "K" gekennzeichneten Tz. enthalten die nur von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen und z. T. von Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, zu beachtenden Anforderungen.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung gemäß § 315 HGB.
2. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB wird empfohlen.
3. Ziel der Konzernlageberichterstattung ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.
4. Der Konzernlagebericht ist ein eigenständiges Berichtsinstrument. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen miteinander in Einklang stehen.
5. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 315 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen.
6. 23 Einzelne Regelungen gelten nur für bestimmte Gruppen von Unternehmen (z.B. kapitalmarktorientierte Unternehmen).
7. 16 23 Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen. Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind in Anlage 1 und 2 zu diesem Standard geregelt.
8. Die im Standard verwendeten Beispiele stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Informationen dar.
9. Der Standard regelt die jährliche Konzernlageberichterstattung. Die Zwischenlageberichterstattung ist in DRS 16 geregelt.
Definitionen
11. 16 17 23 Die im Folgenden aufgeführten Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet. Liegen der internen Steuerung und der daran anknüpfenden Konzernlageberichterstattung andere Begriffe zugrunde, sind diese im Konzernlagebericht zu definieren:
Analyse: Aufzeigen von Ursachen und Wirkungszusammenhängen.
Angabe/Darstellung: Nennung von Fakten oder Beschreibung von Sachverhalten.
Antizipative Sicherungsbeziehung: Sicherung von Risikopositionen aus zukünftigen erwarteten Transaktionen.
Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: siehe Risiko.
Berichtszeitraum: Zeitraum, auf den sich die vergangenheitsbezogenen Ausführungen im Konzernlagebericht zu beziehen haben. Im Fall des Konzernlageberichts nach § 315 HGB ist der Berichtszeitraum das abgelaufene Geschäftsjahr.
Beteiligungsrisiko: siehe Risiko.
Beurteilung: Wertung und Kommentierung von Sachverhalten.
Biometrisches Risiko: siehe Risiko.
Chance: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer positiven Abweichung von Prognosen bzw. Zielen des Konzerns führen können.
Darstellung: siehe Angabe.
Embedded Value Ansatz: Aktuarielle Methode zur Bestimmung des Werts eines Personenversicherungsbestandes.
Emittentenrisiko: siehe Risiko.
Erläuterung: Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen. Erläuterungen werden in der Regel verbal gegeben.
Finanzinstrumente: Alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögensgegenstand und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (Für Konzernlageberichte, die zusammen mit IFRS-Konzernabschlüssen erstellt werden, gilt, dass diese Definition im Einklang zu den entsprechenden Definitionen der IFRS steht.)
Geschäftsergebnis: Jahresergebnis der GuV i. S. d. § 275 Absatz 2 Nummer 17 bzw. Absatz 3 Nummer 16 HGB i. V. m. § 298 Absatz 1 HGB bzw. die entsprechende Ergebnisgröße nach IFRS.
Geschäftsverlauf: Vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse.
Institute: Kreditinstitute i.S.d. § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i.S.d. § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB sowie Mutterunternehmen, die gem. § 340i Abs. 3 HGB als solche gelten.
Interne Risikomodelle: Ansätze zur Quantifizierung von Risiken, die allgemein anerkannt sind und im Rahmen des unternehmensinternen Risikomanagements zur Anwendung kommen.
Intervallprognose: siehe Prognose.
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Kapitalgesellschaft und ihr gemäß § 264a HGB gleich gestellte Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264d HGB
Kennzahl: Quantitative Maßgröße, mit der in konzentrierter Form über betriebswirtschaftliche Sachverhalte berichtet wird.
Komparative Prognose: siehe Prognose.
Kontrahentenrisiko: siehe Risiko.
Konzernleitung: Gesetzliche Vertreter des Mutterunternehmens.
Konzernrechnungslegungsprozess: Prozess zur Erstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts. Er umfasst die rechnungslegungsbezogenen Prozesse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie sich auf Rechnungslegungsinformationen beziehen, die in den Konzernabschluss oder Konzernlagebericht eingehen, sowie die Konsolidierungs- und Berichtsprozesse.
Kreditrisiko: siehe Risiko.
Kumulrisiko: siehe Risiko.
Länderrisiko: siehe Risiko.
Leistungsindikator: Größe, die der Beurteilung eines Aspekts der Leistung eines Unternehmens oder Konzerns dient. Dabei kann die Größe qualitativ oder quantitativ sein.
Liquiditätsrisiko: siehe Risiko.
Marktliquiditätsrisiko: siehe Risiko.
Marktpreisrisiko: siehe Risiko.
Nachhaltigkeit: Konzept, das eine ganzheitliche und dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Leistung eines Unternehmens oder Konzerns anstrebt.
Operationelles Risiko: siehe Risiko.
Optionsrisiko: siehe Risiko.
Prämien-/Schadenrisiko: siehe Risiko.
Prognose: Aussage über voraussichtliche Entwicklungen und Ereignisse. Zu den Prognosearten gehören:
Intervallprognose: Prognose mit Angabe einer Bandbreite zwischen zwei Zahlenwerten (z.B."Wir rechnen für das Geschäftsjahr 20XX mit einem Umsatz zwischen 90 und 110 Mio. Euro.").Komparative Prognose: Prognose mit Angabe einer Veränderung im Vergleich zum Istwert der Berichtsperiode unter Angabe der Richtung dieser Veränderung (z.B."Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen steigenden Umsatz.").
Punktprognose: Prognose mit Angabe eines Zahlenwertes (z.B."Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen Umsatz von 100 Mio. Euro").
Qualifiziert komparative Prognose: Prognose mit Angabe einer Veränderung im Vergleich zum Istwert der Berichtsperiode unter Angabe der Richtung und der Intensität dieser Veränderung (z.B."Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen leicht steigenden Umsatz.").
Qualitative Prognose: Prognose, die allein verbalargumentativ vorgenommen wird (z.B."Wir erwarten für das Geschäftsjahr 20XX einen zufriedenstellenden Umsatz.").
Punktprognose: siehe Prognose
Qualifiziert komparative Prognose: siehe Prognose
Qualitative Prognose: siehe Prognose
Refinanzierungsrisiko: siehe Risiko.
Reserverisiko: siehe Risiko.
Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen Abweichung von Prognosen bzw. Zielen des Konzerns führen können.
Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: Risiko des teilweisen oder vollständigen Ausfalls von Forderungen oder anderen schuldrechtlichen Instrumenten. Das Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko umschließt vor allem das Kreditrisiko, das Emittentenrisiko und das Kontrahentenrisiko (jeweils einschließlich des Länderrisikos).Beteiligungsrisiko: Risiko, das aus der Bereitstellung von Eigenkapital an Dritte resultiert.
Biometrisches Risiko: Risiko, das unmittelbar mit dem Leben einer Person verknüpft ist. Hierzu zählen insbesondere folgende Risiken: Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit.
Due-Diligence-Prozesse (im Sinne dieses Standards): Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung bestehender oder potenzieller negativer Auswirkungen, die mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns verbunden sind.
Emittentenrisiko: Risiko des Ausfalls des Emittenten eines Wertpapiers.
Kontrahentenrisiko: Risiko, bei dem durch den Ausfall eines Vertragspartners vertraglich vereinbarte Gegenleistungen nicht erhalten werden, obwohl die eigene Leistung erbracht wurde.
Kreditrisiko: Risiko, bei dem ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus der Gewährung von Krediten nicht nachkommen kann.
Kumulrisiko: Risiko, dass im Risikogeschäft von Versicherungsunternehmen durch den Eintritt ein und desselben zufälligen Ereignisses gleichzeitig bei mehreren versicherten Einheiten Schäden ausgelöst werden.
Länderrisiko: Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko, welches nicht durch den Vertragspartner selbst, sondern aufgrund seines Sitzes im Ausland besteht; infolgedessen kann es aufgrund krisenhafter politischer oder ökonomischer Entwicklungen in diesem Land zu Transferproblemen insbesondere von Zahlungen in Fremdwährung und somit zusätzlichen Adressenausfallrisiken kommen.
Liquiditätsrisiko: Risiko, Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen zu können. Dazu gehören auch das Refinanzierungsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko.
Marktliquiditätsrisiko: Risiko, aufgrund unzulänglicher Markttiefe oder Marktstörungen Geschäfte nicht oder nur mit Verlusten auflösen bzw. glattstellen zu können.
Marktpreisrisiko: Risiko aus nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Dazu gehören insbesondere:
- Zinsänderungsrisiken,
- Währungsrisiken,
- Preisrisiken von Eigenkapitaltiteln, beispielsweise Aktienkursrisiken, sowie
- Rohstoff- und sonstige Preisrisiken
einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken.
Operationelles Risiko: Risiko aus betrieblichen Systemen oder Prozessen. Dazu gehören insbesondere:
- betriebliche Risiken, die durch menschliches oder technisches Versagen bzw. durch externe Einflussfaktoren entstehen, oder
- rechtliche Risiken, die aus vertraglichen Vereinbarungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.
Optionsrisiko: Risiko für den Käufer einer Option, dass aufgrund der Wertentwicklung des Basiswerts die gezahlte Optionsprämie verfällt, bzw. Risiko für den Verkäufer (Stillhalter) einer Option, dass aufgrund der Wertentwicklung des Basiswerts der Wert der an den Optionskäufer zu erbringenden Leistungen den Wert der erhaltenen Optionsprämie übersteigt.
Prämien-/Schadenrisiko: Risiko in der Schaden-/Unfallversicherung, dass die im Voraus festgesetzte feste Prämie nicht ausreicht, um später eintretende Schäden zu zahlen.
Refinanzierungsrisiko: Risiko, bei Bedarf nicht oder nicht zu den erwarteten Konditionen Liquidität beschaffen zu können.
Reserverisiko: Risiko, dass bilanzierte versicherungstechnische Rückstellungen nicht ausreichen, um künftige Schadensersatzansprüche abzudecken.
Stornorisiko: Risiko, dass die tatsächlichen von den erwarteten Stornierungen abweichen. Unter dem Begriff "Storno" werden Kündigung, Rückkäufe und Beitragsfreistellungen von Verträgen verstanden.
Versicherungstechnisches Risiko: Risiko, dass für einen bestimmten Zeitraum die Versicherungsleistung des versicherten Bestandes die Summe der für die Risikoübernahme zur Verfügung stehenden Prämien und des vorhandenen Sicherheitskapitals übersteigt.
Zinsgarantierisiko: Risiko, dass die garantierten Zinsleistungen das Zinsniveau am Kapitalmarkt übersteigen.
Risikokapital: Kapital, das notwendig ist, um mögliche Verluste über einen gegebenen Zeitraum bei einem bestimmten Sicherheitsniveau abzudecken.
Risikokapitalallokation: Verteilung des Risikokapitals auf die verschiedenen risikotragenden Einheiten eines Unternehmens oder Konzerns.
Risikokategorie: Gruppe gleichartiger Risiken.
Risikomanagementsystem: Gesamtheit aller Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Risiken oder mit Chancen und Risiken im Unternehmen bzw. Konzern sicherstellen.
Stornorisiko: siehe Risiko.
Value at risk: Kennzahl zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken von Risikopositionen (z.B. Finanzinstrumenten). Der Value at risk gibt den Verlust an, den eine Risikoposition während eines bestimmten Zeitraums mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird.
Versicherungstechnisches Risiko: siehe Risiko.
Wirtschaftliche Lage: Zeitpunktbezogene Situation des Konzerns einschließlich aller Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren.
Zinsgarantierisiko: siehe Risiko.
Zweigniederlassung: Ein auf Dauer angelegter, räumlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennter Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der im Außenverhältnis selbstständig handelt und im Innenverhältnis weisungsgebunden ist.
Regeln
Grundsätze
Vollständigkeit
Ziel: angestrebter Zustand in der Zukunft.
12. Der Konzernlagebericht hat sämtliche Informationen zu vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um die Verwendung der anvertrauten Ressourcen und um den Geschäftsverlauf im Berichtszeitraum und die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können. Die Informationen können direkt durch Ausführungen im Konzernlagebericht oder indirekt gemäß der in Tz. 21 aufgeführten Verweismöglichkeiten vermittelt werden. Diese Verweise müssen eindeutig sein.
13. Der Konzernlagebericht muss aus sich heraus verständlich sein.
14. Die Vermittlung von Informationen durch Verweise nach Tz. 21 beeinträchtigt nicht die Übereinstimmung eines Konzernlageberichts mit Tz. 13.
15. Die Vermittlung von Informationen an anderer Stelle, beispielsweise im Rahmen der Adhoc-Publizität, der freiwilligen Kapitalmarktkommunikation oder in Pressemitteilungen, befreit nicht von der Berichterstattungspflicht im Konzernlagebericht.
16. Positive und negative Aspekte sind separat darzustellen.
Verlässlichkeit und Ausgewogenheit
17. Die Informationen müssen zutreffend und nachvollziehbar, Tatsachenangaben und Meinungen als solche erkennbar sein.
18. Positive oder negative Aspekte dürfen nicht einseitig dargestellt werden.
19. Die Angaben müssen plausibel, konsistent sowie frei von Widersprüchen gegenüber den entsprechenden Informationen im Konzernabschluss sein. Die daraus gezogenen Folgerungen müssen auch im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein. Zukunftsbezogene Aussagen sind von stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen klar zu unterscheiden.
Klarheit und Übersichtlichkeit
20. Der Konzernlagebericht ist sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen eindeutig zu trennen. Er ist in geschlossener Form unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offenzulegen.
21. 16 17 20 23 Von einer geschlossenen Form kann auch dann ausgegangen werden, wenn:
22. Der Konzernlagebericht kann mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.
23. 17 Der zusammengefasste Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um sowohl die wirtschaftliche Lage des Konzerns als auch die des Mutterunternehmens beurteilen zu können. In dem zusammengefassten Lagebericht sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
24. 16 Werden der Lagebericht des Mutterunternehmens und der Konzernlagebericht zusammengefasst, ist dies in der Überschrift des Berichts zu verdeutlichen (z.B. durch die Überschrift ≫Zusammengefasster Lagebericht≪). Im Übrigen gelten Tz. 20 und 21 auch für den zusammengefassten Lagebericht.
25. Der Konzernlagebericht ist in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte zu untergliedern. Die Gliederung muss durch Überschriften zu den einzelnen Abschnitten deutlich werden.
26. Inhalt und Form des Konzernlageberichts sind im Zeitablauf stetig fortzuführen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn durch die Änderung die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts verbessert wird. Eine derartige Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist anzugeben und zu begründen. Sofern Vorjahreszahlen angegeben werden und soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, sind Angaben zu Vorperioden entsprechend rückwirkend anzupassen; andernfalls sind die Angaben für die Berichtsperiode nach der alten und nach der neuen Darstellungsweise zu machen.
27. Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst, ist den segmentbezogenen Informationen im Konzernlagebericht dieselbe Segmentabgrenzung wie im Konzernabschluss zugrunde zu legen.
28. Sofern die Segmentabgrenzung im nächsten Konzernabschluss von der des Berichtsjahres abweichen wird, ist den Prognosen die Segmentabgrenzung des Konzernabschlusses des nächsten Berichtsjahres zugrunde zu legen, sofern die interne Planungsrechnung bereits auf der neuen Segmentierung beruht.
29. Für Informationen, die sich aus dem Konzernabschluss ableiten, ist dieser Bezug nachvollziehbar darzustellen, sofern er für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich ist.
30. Beispielsweise ist die für den verständigen Adressaten nicht offensichtliche Berechnung einer Rendite-Kennzahl aus den Angaben der Bilanz und/oder der Gewinn- und Verlustrechnung nachvollziehbar abzuleiten und die Berechnung der einzelnen Komponenten darzustellen.
Vermittlung der Sicht der Konzernleitung
31. Der Konzernlagebericht muss die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung zum Ausdruck bringen.
Wesentlichkeit
32. Der Konzernlagebericht muss sich auf wesentliche Informationen konzentrieren.
33. Die Konzentration auf wesentliche Informationen verlangt z.B., dass Informationen über das Konzernumfeld nur in dem Maße in den Konzernlagebericht aufgenommen werden, wie dies zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist.
Informationsabstufung
34. Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Konzernlagebericht hängen von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns, wie insbesondere von der Art seiner Geschäftstätigkeit, seiner Größe und der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes, ab.
35. Der Grundsatz der Informationsabstufung rechtfertigt es allerdings nicht, die Berichterstattung zu einzelnen Berichtspunkten vollständig zu unterlassen. Vielmehr fordert der Grundsatz, dass an die Ausführlichkeit und den Detaillierungsgrad der Berichterstattung bei diversifizierten, größeren oder kapitalmarktorientierten Konzernen höhere Anforderungen zu stellen sind als bei wenig diversifizierten, kleineren oder nicht kapitalmarktorientierten Konzernen.
Grundlagen des Konzerns
Geschäftsmodell des Konzerns
36. Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Wesentliche Veränderungen dieser Grundlagen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern. Dabei sind quantitative Angaben zu machen, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind.
37. 17 Sofern für das Verständnis der Ausführungen im Konzernlagebericht erforderlich, ist das Geschäftsmodell des Konzerns kurz darzustellen. Dabei ist, soweit für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich, einzugehen auf
38. Wenn sich die Zusammensetzung des Konzerns beispielsweise durch Unternehmenskäufe oder -verkäufe oder aufgegebene Geschäftsbereiche gegenüber dem Vorjahr verändert hat bzw. sich aller Voraussicht nach ändern wird, ist darauf im Rahmen der Berichterstattung im Lagebericht einzugehen, soweit diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind.
Zweigniederlassungen
38a. 16 Die Bedeutung der Zweigniederlassungen für den Konzern ist darzustellen.
38b. 16 Hierbei kann bspw. auf die geografische Verbreitung und den Geschäftszweck der Zweigniederlassungen eingegangen werden.
38c. 16 Soweit für das Verständnis der Lage des Konzerns erforderlich, sind im Konzernlagebericht folgende Angaben zu wesentlichen Zweigniederlassungen der insgesamt in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu machen:
Ziele und Strategien
39. Sofern Unternehmen im Konzernlagebericht freiwillig über ihre strategischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien berichten, sollen die Tz. 40 bis 44 und 56 beachtet werden.
40. Die Ausführungen zu den Zielen und Strategien des Konzerns sollen es dem verständigen Adressaten ermöglichen, den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage, die voraussichtliche Entwicklung sowie die wesentlichen Chancen und Risiken des Konzerns in den Kontext der verfolgten Ziele und Strategien einordnen zu können.
41. Strategische Zielgrößen können z.B. sein: Marktführerschaft, Marktanteile, Kundenzufriedenheit, Unternehmenswert.
42. Darzustellen sind in der Regel Strategien auf Konzernebene. Diese beinhalten insbesondere Aussagen dazu, wie der Konzern sein Geschäft mittel- und langfristig führen und weiterentwickeln möchte. Strategien auf Konzernebene können z.B. sein: Diversifikation, Fokussierung, Internationalisierung, organisches oder akquisitionsbasiertes Wachstum.
43. Um die Zielerreichung beurteilen zu können, sollen das Ausmaß und der Zeitbezug der Ziele angegeben werden.
44. Wesentliche Veränderungen der Ziele und Strategien des Konzerns gegenüber dem Vorjahr sollen dargestellt und erläutert werden.
Steuerungssystem
K45. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, ist das im Konzern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen. Dabei sind auch die im Konzern für die Konzernsteuerung verwendeten Kennzahlen anzugeben. Ihre Berechnung ist darzustellen, wenn diese für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich ist.
K46. Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst und sich die zur Konzernsteuerung verwendeten Kennzahlen zwischen den Segmenten grundlegend unterscheiden, sind im Konzernlagebericht neben den konzernweit zur Konzernsteuerung eingesetzten Kennzahlen auch die segmentspezifischen Kennzahlen darzustellen.
K47. Wesentliche Veränderungen des im Konzern eingesetzten Steuerungssystems und der Berechnungsweise der nach Tz. K45 berichteten Kennzahlen zur Konzernsteuerung im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
Forschung und Entwicklung
48. Die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern, sofern sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für Forschungs- und Entwicklungszwecke des Konzerns.
49. Die Informationen haben einen Einblick in die allgemeine Ausrichtung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren Intensität zu vermitteln. Zum Faktoreinsatz und zu den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sind quantitative Angaben zu machen, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind.
50. Beispiele für quantitative Angaben zum Faktoreinsatz sind: Gesamtbetrag der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (absolut und in Prozent vom Umsatz), Investitionen, Anzahl der Mitarbeiter im Bereich Forschung und Entwicklung. Angaben zu den Ergebnissen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten können z.B. sein: Angaben zu neuen Patenten, Lizenzen und Produktentwicklungen sowie deren finanzielle Bedeutung für den Konzern.
51. Wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
52. Die Pflicht zur Darstellung und Erläuterung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten besteht unabhängig davon, ob Entwicklungskosten im Konzernabschluss aktiviert wurden. Sofern Entwicklungskosten in wesentlichem Umfang aktiviert wurden, sind der Anteil der aktivierten Entwicklungskosten an den gesamten Forschungs- und Entwicklungskosten der Periode (Aktivierungsquote) sowie die im Berichtszeitraum vorgenommenen Abschreibungen auf aktivierte Entwicklungskosten anzugeben.
Wirtschaftsbericht
53. Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Der verständige Adressat soll dadurch einen Überblick über die Entwicklung des Konzerns im Berichtszeitraum und die wirtschaftliche Lage des Konzerns am Abschlussstichtag erhalten.
54. In die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns sind die bedeutsamsten finanziellen und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen.
55. Die Darstellung und die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage können gemeinsam erfolgen.
56. Sofern Unternehmen im Konzernlagebericht freiwillig über ihre Ziele und Strategien berichten, sollen Aussagen zum Stand der Erreichung der strategischen Ziele gemacht werden.
57. In der Vorperiode berichtete Prognosen sind mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung zu vergleichen.
58. Die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten, in die auch Erkenntnisse nach dem Schluss des Berichtszeitraums einfließen. Dabei hat die Konzernleitung zu beurteilen, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist.
Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen
59. Soweit für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage erforderlich, sind die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns darzustellen und zu erläutern.
60. Zu den branchenbezogenen Rahmenbedingungen gehören insbesondere die Branchenkonjunktur, die Wettbewerbssituation und die Marktstellung des Konzerns.
61. Wesentliche Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen oder branchenbezogenen Rahmenbedingungen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Konzern zu beurteilen.
Geschäftsverlauf
62. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen.
63. Hierbei können z.B. folgende Sachverhalte in Betracht kommen:
Lage
64. Im Konzernlagebericht ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zum Abschlussstichtag darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei sind auch Faktoren zu berücksichtigen, die einen Zeitvergleich beeinträchtigen oder bewirken, dass von der berichteten Lage möglicherweise nicht auf die zukünftige Lage des Konzerns geschlossen werden kann.
Ertragslage
65. Die Ertragslage des Konzerns ist anhand der Ergebnisquellen darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
66. Im Rahmen der Analyse der Ertragslage ist auf wesentliche Veränderungen der Ertragslage im Vergleich zum Vorjahr und die dafür ursächlichen Faktoren einzugehen. Dabei sind insbesondere die zugrunde liegenden Trends herauszuarbeiten und alle ungewöhnlichen oder nicht jährlich wiederkehrenden Ereignisse sowie alle wesentlichen ökonomischen Veränderungen, die nachhaltig die Ertragslage beeinflussen, darzustellen. Die Auswirkungen ungewöhnlicher oder nicht jährlich wiederkehrender Ereignisse auf die Ertragslage sind zu quantifizieren.
67. Falls die Veränderung der Ertragslage auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, sind diese vollständig und in der Rangfolge ihrer Bedeutung darzustellen, sofern eine solche Rangfolge für den verständigen Adressaten wesentlich ist.
68. Hierbei können beispielsweise folgende Faktoren in Betracht kommen:
69. Der Umsatz ist anzugeben und zu analysieren.
70. Im Rahmen der Analyse ist der Umsatz z.B. nach Produkten, Regionen oder Währungen aufzugliedern und z.B. auf Preis- und Mengeneinflüsse und den Einfluss des Sortiments an Produkten und Dienstleistungen gesondert einzugehen.
71. Die Angaben zum Umsatz sind durch gleichwertige Angaben zu ersetzen, sofern die Umsatzgröße aufgrund der Art des Geschäftsmodells im Konzern irrelevant ist.
72. Die Auftragslage ist darzustellen und zu analysieren, sofern diese Informationen für den verständigen Adressaten wesentlich sind.
73. Beispiele für Angaben zur Auftragslage sind Angaben zum Auftragseingang im Berichtszeitraum, zum Auftragsbestand sowie zur Auftragsreichweite.
74. Wesentliche Aufwendungen und Erträge sind darzustellen und zu analysieren.
75. Faktoren der Analyse können z.B. sein:
76. In die Analyse der Aufwendungen und Erträge sind wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse auf die Entwicklung bedeutender Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen.
77. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung und enthält diese Angaben zur Ertragslage, sind im Konzernlagebericht neben Angaben zur Ertragslage des Konzerns auch segmentbezogene Angaben zur Ertragslage zu machen.
Finanzlage
78. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
K79. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements darzustellen, soweit dies für das Verständnis der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist.
K80. Hierbei kommen z.B. Angaben zu folgenden Sachverhalten in Betracht: Anteil der Absicherung von Nettopositionen in Fremdwährungen, Nutzung derivativer Finanzinstrumente, Cash-Pooling, Kreditbedingungen, angestrebter Börsengang, Dividendenpolitik.
Kapitalstruktur
81. Die Kapitalstruktur des Konzerns ist darzustellen und zu analysieren.
82. Dabei ist insbesondere einzugehen auf die Art, Fälligkeits-, Währungs- und Zinsstruktur sowie andere wesentliche Konditionen der Verbindlichkeiten.
83. Auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des Berichtszeitraums sowie auf wesentliche Finanzierungsvorhaben ist einzugehen.
84. Wesentliche Finanzierungsmaßnahmen können z.B. Emissionen von Aktien, Genussscheinen oder Anleihen und Änderungen von Kreditlinien sein.
85. Änderungen von bedeutsamen Kreditkonditionen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
86. Veränderungen außerbilanzieller Verpflichtungen im Vergleich zum Vorjahr sind darzustellen. Ihre möglichen künftigen Auswirkungen sind zu analysieren, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns haben können.
Investitionen
87. Umfang und Zweck der wesentlichen im Berichtszeitraum getätigten Investitionen sind darzustellen. Dabei ist auch auf die Fortführung und den Abschluss von bedeutenden Investitionsvorhaben einzugehen.
88. Dies gilt sowohl für Investitionen in Sachanlagen und bilanziertes immaterielles Vermögen (soweit nicht bereits im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemäß Tz. 48 bis 52 dargestellt) als auch für Investitionen in Beteiligungen und andere Finanzinvestitionen.
89. Der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen und ihre geplante Finanzierung sind darzustellen.
90. Diese Verpflichtungen müssen nicht rechtlich zwingend sein, sondern können auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, z.B. der Aufrechterhaltung eines bestehenden Wachstumstrends oder der Einführung neuer Produkte.
91. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung und enthält diese Angaben zu Investitionen, sind im Konzernlagebericht neben Angaben zu Investitionen des Konzerns auch segmentbezogene Angaben zu Investitionen zu machen.
Liquidität
92. Die Liquidität des Konzerns ist darzustellen und zu analysieren.
93. Die Liquiditätsanalyse ist anhand der Kapitalflussrechnung vorzunehmen. Sofern eine solche Liquiditätsanalyse aufgrund des Geschäftsmodells des Konzerns nicht sachgerecht ist, ist sie durch eine anderweitige Analyse zu ersetzen.
94. 23 Die Notwendigkeit, die Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung durch eine anderweitige Analyse zu ersetzen, kann sich insbesondere bei Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ergeben.
95. Die Fähigkeit des Konzerns, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist in den Mittelpunkt der Darstellung und Analyse der Liquidität zu stellen. Eingetretene oder aufgrund der bekannten Geschäftsentwicklung absehbare Liquiditätsengpässe sowie getroffene Maßnahmen zu deren Behebung sind darzustellen.
96. Auf Bestimmungen in Garantien, Leasing-, Options- und anderen Finanzierungsverträgen ist hinzuweisen, sofern sie umfangreiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind.
97. Zugesagte, aber nicht ausgenutzte Kreditlinien sind anzugeben.
98. Beschränkungen, welche die Verfügbarkeit von Kapital beeinträchtigen können, sind darzustellen.
Vermögenslage
99. Die Vermögenslage des Konzerns ist darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
100. Haben im Berichtszeitraum wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, so ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage darzustellen. Inflations- und Wechselkurseinflüsse sind darzustellen und zu erläutern, wenn sie wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben.
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
101. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns sind die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben einzubeziehen.
102. Einzubeziehen sind jene finanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden.
103. Beispiele für finanzielle Leistungsindikatoren sind: Eigenkapitalrendite, Gesamtkapitalrendite, Umsatzrendite, Cashflow, Working Capital, Investitionen in Sachanlagevermögen und in immaterielles Anlagevermögen, EBIT, EBITDA, Wertbeitrag.
104. Die Berechnung finanzieller Leistungsindikatoren ist darzustellen, sofern dies nicht im Konzernanhang erfolgt. In die Darstellung ist eine Überleitungsrechnung auf die Zahlen des Konzernabschlusses aufzunehmen, sofern eine solche Überleitung sinnvoll möglich ist.
105. In die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns sind auch die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung sind.
106. Einzubeziehen sind jene nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden.
107. Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind:
108. Zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind quantitative Angaben zu machen, sofern quantitative Angaben zu diesen Leistungsindikatoren auch zur internen Steuerung herangezogen werden und sie für den verständigen Adressaten wesentlich sind.
109. Die quantitativen Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren können im Konzernlagebericht stärker aggregiert sein, als sie zur internen Steuerung verwendet werden.
110. Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren können auch im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung angegeben werden. Allgemein anerkannte Rahmenkonzepte können Anhaltspunkte für die Berichterstattung unter Einbeziehung von finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren geben.
111. Sofern nach Tz. 102 und 106 berichtete finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren intern unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit verwendet werden, ist dieser Zusammenhang darzustellen. Wird der Berichterstattung dabei ein allgemein anerkanntes Rahmenkonzept zugrunde gelegt, ist dies anzugeben.
112. Der Bezug zur Nachhaltigkeit kann z.B. dadurch hergestellt werden, dass für einzelne Kennzahlen der Zusammenhang zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Belangen dargestellt wird.
113. Wesentliche Veränderungen der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
Nachtragsbericht
114. 16 Sofern Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Berichtszeitraums eingetreten sind, Auswirkung auf die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns haben, wird empfohlen, einen Verweis auf die entsprechenden Anhangangaben in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Wenn solche Vorgänge nicht eingetreten sind, wird empfohlen, dies im Konzernlagebericht anzugeben.
Prognose-, Chancen- und Risikobericht
116. Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken ist aus Sicht der Konzernleitung zu beurteilen und zu erläutern. Damit soll es dem verständigen Adressaten des Konzernlageberichts ermöglicht werden, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen.
117. Die Berichterstattung über Risiken (Risikobericht) kann getrennt von oder gemeinsam mit der Berichterstattung über Chancen (Chancenbericht) im Konzernlagebericht erfolgen. Unabhängig davon können beide Berichte bzw. der gemeinsame Chancen-/Risikobericht in die Berichterstattung zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognosebericht) integriert oder von ihr getrennt erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich jeweils danach, welche Form der Darstellung aus Sicht der Konzernleitung die voraussichtliche Entwicklung sowie ihre Chancen und Risiken im konkreten Einzelfall dem verständigen Adressaten klarer vermittelt. Bei einer getrennten Berichterstattung ist im Prognosebericht auf die Chancen und Risiken inhaltlich Bezug zu nehmen, sofern die Zusammenhänge für den verständigen Adressaten nicht offensichtlich sind.
Prognosebericht
118. Im Konzernlagebericht sind Prognosen der Konzernleitung zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns zu beurteilen und zu erläutern. Die Ausführungen sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten.
119. Für die Prognosen ist die Zusammensetzung des Konzerns im Prognosezeitraum zugrunde zu legen.
120. Die wesentlichen Annahmen, auf denen die Prognosen beruhen, sind anzugeben. Die Annahmen müssen mit den Prämissen, die dem Konzernabschluss zugrunde liegen, im Einklang stehen.
121. Beispielsweise müssen Annahmen zur künftigen Entwicklung der Umsätze bei der Ergebnisprognose mit der Planungsrechnung für den Werthaltigkeitstest des Geschäfts- und Firmenwerts im Einklang stehen.
122. Annahmen können z.B. sein: Wirtschafts- und Branchenentwicklungen, Wechselkurse, Inflation, regulatorische Maßnahmen, technischer Fortschritt, erwartete Sondereinflüsse für den Konzern, Realisierung von Synergiepotenzialen, Abschluss von Entwicklungsprojekten und Inbetriebnahme neuer Anlagen.
123. Werden Prognosen anderer Organisationen (z.B. von Wirtschaftsforschungsinstituten) den eigenen Prognosen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns als Annahmen zugrunde gelegt, ist dies anzugeben.
124. Öffentlich verfügbare Prognosen zur Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der Branche sind nur in dem Maße darzustellen, wie dies für das Verständnis der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns erforderlich ist. Sie dürfen nicht den Blick auf die Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beeinträchtigen.
125. Die Formulierung der Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns muss deren Prognosecharakter deutlich machen.
126. Prognosen sind zu den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren abzugeben, die nach Tz. 102 und 106 berichtet werden. Sie müssen so ermittelt werden, dass Prognose- und Istwerte für denselben Berichtszeitraum vergleichbar sind.
127. Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Der Zeitraum, auf den sich die Prognosen beziehen, ist anzugeben. Absehbare Sondereinflüsse auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren.
128. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Abweichende Bezugspunkte der Prognosen sind anzugeben.
129. Aussagen zur Richtung lassen einen positiven oder negativen Trend erkennen (z.B. steigen, fallen). Die Intensität beschreibt die Stärke des Trends (z.B. stark, erheblich, geringfügig, leicht).
130. Die folgenden Prognosearten erfüllen üblicherweise die Anforderung in Tz. 128: Punktprognosen, Intervallprognosen, qualifiziertkomparative Prognosen. Komparative und qualitative Prognosen erfüllen die Anforderung in Tz. 128 nicht.
131. Der Vergleichswert, also die Ausprägung der prognostizierten Leistungsindikatoren im Berichtsjahr, muss entweder im Zusammenhang mit der Prognose oder an anderer Stelle im Konzernlagebericht genannt werden, damit die Richtung und Intensität der Veränderung erkennbar sind.
132. Sofern die voraussichtliche Entwicklung eines für den Konzern wesentlichen Bereichs deutlich von jener des Konzerns abweicht, ist hierauf gesondert einzugehen.
133. Wenn besondere Umstände dazu führen, dass in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, sind komparative Prognosen oder die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der zur internen Steuerung verwendeten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen ausreichend. In diesem Fall sind die besonderen Umstände sowie deren Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit, den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns darzustellen.
134. Die nach Tz. 133 dargestellten Szenarien müssen die Richtung der erwarteten Veränderung der prognostizierten Leistungsindikatoren gegenüber dem entsprechenden Istwert des Vorjahres verdeutlichen.
Risikobericht
135. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zum Risikomanagementsystem, Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage.
136. 23 Besonderheiten zur Berichterstattung über Risiken von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Standard geregelt. Sie modifizieren und ergänzen die nachfolgenden Textziffern zur Risikoberichterstattung.
Risikomanagementsystem
K137. Sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind im Konzernlagebericht die Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems darzustellen. Hierbei ist auf die Ziele und die Strategie sowie auf die Strukturen und Prozesse des Risikomanagements einzugehen. Es ist ferner anzugeben, ob das Risikomanagementsystem lediglich Risiken oder auch Chancen erfasst.
K138. Die Darstellung des Risikomanagementsystems soll den verständigen Adressaten des Konzernlageberichts in die Lage versetzen, den Umgang mit Risiken im Konzern besser einschätzen zu können.
K139. Beruht das Risikomanagementsystem auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept, ist dies anzugeben. Wesentliche Veränderungen des Risikomanagementsystems gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
K140. Im Rahmen der Ziele und der Strategie des Risikomanagements ist darzustellen, ob und ggf. welche Risiken grundsätzlich nicht erfasst bzw. vermieden werden.
K141. In diesem Zusammenhang kann auch auf Grundsätze, Verhaltensregeln und Richtlinien zum Risikomanagement im Konzern sowie auf die Risikotragfähigkeit des Konzerns eingegangen werden.
K142. Bei der Darstellung der Struktur des Risikomanagements ist der Risikokonsolidierungskreis anzugeben, sofern dieser von dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses abweicht.
K143. Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen können beispielsweise aufgrund nicht konsolidierter Zweckgesellschaften bestehen. Zudem kann auf die Ausrichtung des Risikomanagementsystems an der rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur des Konzerns, die (De-)Zentralisierung des Risikomanagements, die verantwortlichen organisatorischen Einheiten sowie auf Wesentlichkeitsgrenzen eingegangen werden.
K144. Im Rahmen der Darstellung der Risikomanagementprozesse ist die Identifikation, Bewertung, Steuerung und Kontrolle der Risiken sowie die interne Überwachung dieser Abläufe zu erläutern. Sofern eine Revision das Risikomanagementsystem intern prüft, ist dies anzugeben.
K145. Ebenso kann auf die Prüfung des Risikofrüherkennungs- und internen Überwachungssystems durch den Abschlussprüfer gemäß § 317 Absatz 4 HGB eingegangen werden.
Risiken
146. Zu berichten ist über Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten beeinflussen können.
147. Gegenstand und Umfang der Berichterstattung hängen sowohl von den Gegebenheiten des Konzerns und seiner Unternehmen als auch von deren markt- und branchenbedingtem Umfeld ab. Den Schwerpunkt der Berichterstattung bilden die mit den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Sie können sowohl aus dem Unternehmensumfeld (externe Risiken) als auch aus dem Unternehmen (interne Risiken) herrühren.
148. Ein Risiko, dessen Eintritt den Bestand des Konzerns oder eines wesentlichen Konzernunternehmens voraussichtlich gefährden würde, ist als solches zu bezeichnen.
149. Die wesentlichen Risiken sind einzeln darzustellen. Die bei ihrem Eintritt zu erwartenden Konsequenzen sind zu analysieren und zu beurteilen.
150. Aus der Darstellung der Risiken muss deren Bedeutung für den Konzern oder für wesentliche, in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen erkennbar werden.
151. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung, sind bei der Darstellung der Risiken die von den Risiken betroffenen Segmente anzugeben, sofern sie nicht offensichtlich sind.
152. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. In diesem Fall sind die intern ermittelten Werte anzugeben sowie die verwendeten Modelle und deren Annahmen darzustellen und zu erläutern.
153. Z. B. sind Marktpreisrisiken in der Regel mit Hilfe von Sensitivitätsanalysen und Kennzahlen wie Value at Risk quantifizierbar. Die quantitativen Angaben können im Konzernlagebericht stärker aggregiert sein, als sie zur internen Steuerung verwendet werden.
154. Unter besonderen Umständen, in denen damit gerechnet werden muss, dass die Angabe von Informationen nach Tz. 152 die Position des Konzerns (z.B. in einem Rechtsstreit) erheblich beeinträchtigen würde, kann von einer Quantifizierung der Risiken abgesehen werden. In diesem Fall sind die Gründe für das Unterlassen darzustellen.
155. Die Einschätzung der Risiken ist zum Bilanzstichtag vorzunehmen. Sofern sich Risiken nach dem Schluss des Berichtszeitraums in ihrer Bedeutung ändern, neu auftreten oder entfallen, ist die geänderte Einschätzung der Risiken zusätzlich darzustellen, wenn anders kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzerns vermittelt wird.
156. Für die Beurteilung der einzelnen Risiken ist ein jeweils adäquater Zeitraum zugrunde zu legen. Dieser hat mindestens dem verwendeten Prognosezeitraum zu entsprechen. Der Zeitraum für die Beurteilung, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen, beträgt mindestens ein Jahr gerechnet vom Konzernabschlussstichtag.
157. Die Auswirkungen von Risiken sind darzustellen und zu beurteilen. Dabei können die Risiken vor den ergriffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Maßnahmen zur Risikobegrenzung dargestellt und beurteilt werden (Bruttobetrachtung). Alternativ können die Risiken dargestellt und beurteilt werden, die nach der Umsetzung von Risikobegrenzungsmaßnahmen verbleiben (Nettobetrachtung). In diesem Fall sind die Maßnahmen der Risikobegrenzung darzustellen.
158. Die Auswirkungen von Risiken können z.B. durch den Abschluss eines Termingeschäfts oder einer Versicherung begrenzt werden. Sofern Risiken betrachtet werden, die sich auf bilanzielle Positionen auswirken (Ertragsperspektive), kann eine bilanzielle Vorsorge, wie z.B. Abschreibungen und die Bildung von Rückstellungen, eine Risikobegrenzungsmaßnahme sein. Für Risiken, die die Zahlungsströme des Konzerns beeinflussen (finanzwirtschaftliche Perspektive), stellt eine bilanzielle Vorsorge keine Risikobegrenzungsmaßnahme i. S. d. Tz. 157 dar.
159. Wesentliche Veränderungen der Risiken gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und zu erläutern.
160. Die dargestellten Risiken sind zu einem Gesamtbild der Risikolage des Konzerns zusammenzuführen. Hierbei können Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden.
161. Hierbei kann z.B. auf die Risikotragfähigkeit des Konzerns eingegangen werden.
162. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Die Ausführungen können auch segmentspezifisch differenziert werden.
163. Durch die Bildung einer Rangordnung werden die Risiken entsprechend ihrer relativen Bedeutung dargestellt. Die Bedeutung ermittelt sich aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Auswirkung auf die Erreichung der Prognosen bzw. der angestrebten Ziele. Dabei können die wesentlichen Risiken insgesamt in eine Rangfolge geordnet oder in Klassen entsprechend ihrer Bedeutung zusammengefasst werden (z.B. A-, B- und C-Risiken).
164. 16 Bei der Zusammenfassung gleichartiger Risiken zu Kategorien kann sich das Mutterunternehmen an der für Zwecke des Risikomanagements intern vorgegebenen Kategorisierung von Risiken orientieren. Alternativ kann z.B. folgende Kategorisierung gewählt werden: (1) Umfeldrisiken, (2) Branchenrisiken, (3) leistungswirtschaftliche Risiken, (4) finanzwirtschaftliche Risiken und (5) sonstige Risiken.
Chancenbericht
165. Für die Berichterstattung über die wesentlichen Chancen des Konzerns sind die Tz. 135 bis 164 sinngemäß anzuwenden.
166. Über Chancen und Risiken ist ausgewogen zu berichten.
167. Die Auswirkungen von Chancen und Risiken dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Tz. 157 und 158 bleiben hiervon unberührt.
Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechungslegungsprozess
K168. Sofern das Mutterunternehmen oder eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, sind im Konzernlagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess darzustellen und zu erläutern. Die Ausführungen sollen den verständigen Adressaten in die Lage versetzen, die mit dem Konzernrechnungslegungsprozess verbundenen Risiken besser einschätzen zu können.
K169. Die Ausführungen zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess können mit den Ausführungen zum allgemeinen konzernweiten Risikomanagementsystem zusammengefasst und somit innerhalb des Risikoberichts gegeben werden, wenn dies die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt.
K170. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die Teile des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems, die den Konzernabschluss und Konzernlagebericht wesentlich beeinflussen. Hierbei ist auf die Strukturen und Prozesse einzugehen.
K171. Die Ausführungen zum konzernrechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystem können zusammen mit den Ausführungen zum konzernrechnungslegungsbezogenen Risikomanagementsystem erfolgen.
K172. Beruht das interne Kontroll- oder das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess auf einem allgemein anerkannten Rahmenkonzept, ist dies anzugeben.
K173. Die Ausführungen im Konzernlagebericht zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem bezogen auf die Konzernrechnungslegung müssen sich zum einen auf die wesentlichen Merkmale der für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht relevanten Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen und zum anderen auf die für den Konzernabschluss wesentlichen Merkmale der Konsolidierungsprozesse beziehen.
K174. Die Ausführungen in Bezug auf das interne Kontrollsystem müssen umfassen:
K175. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen können zum Beispiel eingehen auf:
K176. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Konsolidierung können zum Beispiel eingehen auf:
K177. Die Ausführungen in Bezug auf das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess müssen umfassen:
K178. Ausführungen zur Effektivität und zur Effizienz des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess sind nicht erforderlich. Sofern kein internes Kontroll- oder kein Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess besteht, ist dies im Konzernlagebericht anzugeben.
Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten
179. Im Konzernlagebericht sind die Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten gesondert darzustellen, sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns wesentlich ist.
180. Die Berichterstattung über Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten kann in den allgemeinen Chancen-/Risikobericht integriert werden, wenn dies die Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt.
181. In Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzern ist gesondert einzugehen auf:
182. Für die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risiken sind jeweils Art und Ausmaß darzustellen. Die Angabepflicht zum Ausmaß dieser Risiken erstreckt sich nur auf offene Risikopositionen und nicht auf durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckte Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken bzw. Liquiditätsrisiken. Bei Letzteren ist daher nur das Restrisiko nach Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien darzustellen.
183. Art und Ausmaß der Risiken können z.B. durch Sensitivitätsanalysen oder Kennzahlen wie Value at Risk beschrieben werden.
184. Im Rahmen der Berichterstattung über die Risikomanagementziele ist darzustellen, ob der Konzern bestimmte Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten grundsätzlich vermeidet oder ob und in welchem Umfang der Konzern bereit oder gezwungen ist, solche Risiken einzugehen.
185. 16 Hinsichtlich der Risikomanagementmethoden ist darzustellen und zu erläutern, wie der Konzern eingegangene Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten steuert. Dies beinhaltet Ausführungen zu Maßnahmen der Risikoreduktion und Risikoüberwälzung. Die Berichterstattung über die Risikomanagementmethoden umfasst auch die Systematik sowie die Art und Kategorien der eingegangenen Sicherungsgeschäfte, sofern diese bestimmten, risikoverursachenden Geschäften nachweislich zuordenbar sind. Unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente Teil einer Sicherungsbeziehung sind oder isoliert behandelt werden, ist einzugehen auf:
186. Es ist anzugeben, ob ökonomische Sicherungsbeziehungen als bilanzielle Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss abgebildet werden.
187. 16 Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen zu Marktpreis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken richten sich nach dem Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken je Kategorie und der Bedeutung der risikobehafteten Finanzinstrumente jeweils in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente im Abschluss bilanziert werden oder nicht.
Übernahmerelevante Angaben
K188. 17 Mutterunternehmen, die durch Ausgabe stimmberechtigter Aktien einen organisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Absatz 7 WpÜG in Anspruch nehmen, müssen im Konzernlagebericht die übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 315a Absatz 1 HGB machen.
K189. Den nachfolgend geforderten Angaben sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag zu Grunde zu legen.
K190. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist anzugeben. Für verschiedene Aktiengattungen sind die jeweils damit verbundenen Rechte und Pflichten darzustellen sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital anzugeben.
K191. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals sind im Einzelnen die folgenden Sachverhalte anzugeben:
K192. Die Angaben gemäß Tz. K190 und K191 können entfallen, wenn diese im Konzernanhang zu machen sind. In diesem Fall ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
K193. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Die gewährten Rechte können z.B. die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens betreffen. Hinsichtlich der mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten ist ein Verweis auf die relevanten gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
K194. Sämtliche Beschränkungen, die die Stimmrechte und die Übertragung von Aktien betreffen, sind darzustellen, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind.
K195. Die Beschränkungen können sich u. a. aus gesetzlichen Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ergeben. Zu den Beschränkungen zählen insbesondere zeitliche Beschränkungen, die die Ausübung der Stimmrechte betreffen, die Begrenzung der Stimmrechte auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Stimmenzahl, Stimmbindungsverträge, Beschränkungen des Wertpapierbesitzes oder das Erfordernis der Genehmigung der Gesellschaft oder anderer Wertpapierinhaber zur Übertragung von Wertpapieren. Soweit es sich um gesetzliche Beschränkungen handelt, ist ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
K196. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Aktionäre, dem Vorstand bestehende Stimmbindungsverträge anzuzeigen.
K197. Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital des Unternehmens sind anzugeben, wenn sie 10 % der Stimmrechte überschreiten.
K198. Die Angaben gemäß Tz. K197 können entfallen, wenn sie im Konzernanhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
K199. 20 Für die Zurechnung von indirekten Beteiligungen am Kapital sind die Vorschriften in den §§ 34 f. WpHG anzuwenden.
K200. Die Angaben zu den Beteiligten haben mindestens Namen und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, bzw. Firma, Sitz und Staat, in dem sich der Sitz befindet, zu enthalten.
K201. 20 Wird die Höhe des Kapitalanteils basierend auf den letzten vor dem Schluss des Berichtszeitraums erhaltenen Meldungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpHG angegeben, ist im Fall einer nach diesen Meldungen, aber vor dem Schluss des Berichtszeitraums geänderten Gesamtzahl der Stimmrechte anzugeben, dass die angegebenen Kapitalanteile diese Änderung noch nicht berücksichtigen.
K202. Die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, sind namentlich anzugeben und die Sonderrechte sind darzustellen.
K203. Derartige Sonderrechte sind bspw. Entsenderechte in den Aufsichtsrat gemäß § 101 Absatz 2 AktG.
K204. Für den Fall, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und sie ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle darzustellen.
K205. Eine mittelbare Ausübung des Stimmrechts kann bspw. vorliegen, wenn von Arbeitnehmern gehaltene Aktien diesen in gemeinsamer Berechtigung zustehen und die Stimmrechte aus den Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden oder wenn von Arbeitnehmern gehaltene Stimmrechte von einem Mitarbeiteraktionärsverein ausgeübt werden.
K206. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer, dem Vorstand Vereinbarungen im Sinne der Tz. K204 anzuzeigen.
K207. Es sind Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über die Änderung der Satzung zu machen.
K208. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften ist ein Verweis auf die relevanten Rechtsvorschriften ausreichend. Darüber hinaus sind die wesentlichen Bestimmungen der Satzung darzustellen, soweit die gesetzlichen Vorschriften ergänzt werden oder von dispositiven Vorschriften abgewichen wird.
K209. Die Befugnisse des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind darzustellen. In diesem Zusammenhang sind die konkreten Ermächtigungen, die die Ausgabe und den Rückerwerb von Aktien betreffen, darzustellen.
K210. Dies kann z.B. Ermächtigungen
umfassen.
K211. Es sind die wesentlichen Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels im Falle eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen darzustellen.
K212. Die Angabepflichten gemäß Tz. K211 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Vereinbarungen mit Tochterunternehmen getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Dritten sind hingegen nicht inbegriffen.
K213. Unter der Bedingung des Kontrollwechsels stehen Vereinbarungen, die bei Kontrollwechsel im Fall eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden. Als wesentlich sind alle Vereinbarungen anzusehen, die für die zukünftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns relevant sind und damit für den Bieter und die erfolgreiche Umsetzung seines Angebots von Bedeutung sein könnten. Dabei können auch mehrere für sich genommen als unwesentlich zu beurteilende Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit wesentlich sein. Unter Kontrolle im Sinne dieser Regelung ist das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu verstehen.
K214. Zu den anzugebenden Vereinbarungen zählen u. a.:
K215. Der Inhalt solcher Vereinbarungen und die möglichen wirtschaftlichen Folgen sind darzustellen. Dabei ist eine zusammenfassende Darstellung ausreichend. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die für sich genommen als unwesentlich zu beurteilen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist grundsätzlich eine qualitative Darstellung ausreichend. Eine Quantifizierung der wirtschaftlichen Folgen soll dann vorgenommen werden, wenn diese bekannt oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar ist.
K216. Die Angabe gemäß Tz. K211 kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Soweit hiervon Gebrauch gemacht wird, ist dies anzugeben. Die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
K217. Inwieweit eine Angabe geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung festzustellen. Erfasst sind mögliche, sich aus der Angabe ergebende ungünstige Folgen für das Mutterunternehmen, die im Verhältnis zur Größe des Unternehmens nicht als geringfügig anzusehen sind. Dabei muss der eventuelle Nachteil kein konkret messbarer materieller Schaden sein. Eine immaterielle Beeinträchtigung reicht für die Inanspruchnahme der Schutzvorschrift der Tz. K216 aus.
K218. Es sind sämtliche Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmern getroffen worden sind, darzustellen.
K219. Die Angaben in Tz. K218 können entfallen, wenn sie im Konzernanhang zu machen sind. In diesem Fall ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
K220. Entschädigungsvereinbarungen gemäß Tz. K218 umfassen sowohl Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall geschlossen werden, dass Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer wegen eines Übernahmeangebots
als auch Entschädigungsvereinbarungen, die nicht zur Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses führen.
K221. Die Angabepflichten gemäß Tz. K218 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern eines Tochterunternehmens getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst, Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Mitgliedern ihres Vorstands oder ihren Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands des Mutterunternehmens oder dessen Arbeitnehmern hingegen nicht.
K223. 17 Die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarungen sind darzustellen, wobei eine zusammenfassende Darstellung ausreichend ist. Ergibt sich aus dem Inhalt der Vereinbarungen die Höhe der Entschädigung unmittelbar, ist dieser Betrag, anderenfalls die vereinbarte Berechnungsformel anzugeben.
Angaben betreffend den Erwerb eigener Aktien
223a. 17 Sofern das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, hat es im Konzernlagebericht auf die Angaben im Anhang betreffend den Erwerb eigener Aktien gemäß § 160 Absatz 1 Nummer 2 AktG zu verweisen.
Konzernerklärung zur Unternehmensführung 16 17 22
K224. 16 17 20 Gemäß § 315d HGB haben Mutterunternehmen, die börsennotierte Aktiengesellschaften, börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE) oder börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, eine Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern (Konzernerklärung zur Unternehmensführung) in ihren Konzernlagebericht aufzunehmen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind und ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 8 WpHG gehandelt werden. Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung muss einen eigenen Abschnitt im Konzernlagebericht bilden.
K226. 16 17 Gemäß § 315d HGB i. V. m. § 289f HGB i. V. m. § 289a HGB darf die Erklärung auf der Internetseite des Mutterunternehmens veröffentlicht werden. In diesem Fall ist im Konzernlagebericht bzw. im zusammengefassten Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen.
K227. 16 17 20 Die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß § 315d HGB muss beinhalten:
K228. 20 22 In der Erklärung durch Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG ist anzugeben, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Außerdem ist darzustellen, aus welchen Gründen von den Empfehlungen des Kodexes abgewichen wurde bzw. wird.
K229. Es sind relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, zu machen. Eine Nennung der Praktiken ist hinreichend. Erforderlich ist zudem ein Hinweis, wo die Angaben zu Unternehmensführungspraktiken öffentlich zugänglich sind. Die Praktiken müssen entweder praktische Umsetzungen des jeweils angewandten Unternehmensführungskodexes sein oder Regelungsbereiche abdecken, die ein Unternehmensführungskodex ausfüllen könnte. Dies können z.B. sein: unternehmensweit gültige ethische Standards, Arbeits- und Sozialstandards, Richtlinien zur Compliance und zur Nachhaltigkeit.
K230. Bei der Darstellung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf interne Arbeitsabläufe, wie sie z.B. in der Geschäftsordnung dieser Organe geregelt sind, sowie die Zusammenarbeit beider Organe und den Umgang mit Interessenkonflikten einzugehen. Zur Darstellung der Arbeitsweise von Ausschüssen kommen z.B. Ausführungen zu den Zielen, Aufgaben, Entscheidungskompetenzen und zur Anzahl der Sitzungen des jeweiligen Ausschusses in Betracht. Zur personellen Zusammensetzung der Ausschüsse ist es hinreichend, die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen sowie ihrem ausgeübten Beruf zu benennen und die Ausschussvorsitzenden und ihre Stellvertreter als solche zu bezeichnen.
K231. 16 20 Sofern die Angaben gemäß Tz. K227 Buchstabe d auf der Internetseite des Mutterunternehmens öffentlich zugänglich sind, kann hierauf unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
K231a. 16 20 Die Darstellung der Zielgrößen für den Frauenanteil und deren Erreichung gemäß Tz. K227 Buchstabe e umfasst die Angabe der festgelegten Zielgrößen und der jeweiligen Fristen zu deren Erreichung. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist anzugeben, ob die festgelegten Zielgrößen erreicht worden sind. Wurden die Zielgrößen nicht erreicht, sind die Gründe dafür anzugeben.
K231b. 16 Es wird empfohlen, im Konzernlagebericht darzustellen, wie im Konzern die erste und zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands abgegrenzt werden.
K231c. 16 20 Die Angaben zur Einhaltung der Mindestquoten gemäß Tz. K227 Buchstabe f umfassen die Angabe, ob sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzt. Wurden die Mindestquoten nicht eingehalten, sind die Gründe dafür anzugeben.
Um Angaben zum Diversitätskonzept erweiterte Konzernerklärung zur Unternehmensführung 17
K231d. 22 Die Angaben zur Einhaltung der Vorgaben gem. Tz. K227 Buchstabe g umfassen die Angabe, ob mindestens eine Frau und mindestens ein Mann dem Vorstand angehört. Ist dies nicht der Fall, sind die Gründe dafür anzugeben.
K231e. 17 22 22 Die nachfolgenden Tz. K231e bis K231m sind nur von Mutterunternehmen zu beachten, die die folgenden Merkmale kumulativ erfüllen:
K231f. 17 22 22 Im Fall von Neugründungen oder Umwandlungen, jedoch nicht bei einem Formwechsel, müssen die in Tz. K231e Buchstabe b genannten Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung erfüllt sein.
K231g. 17 22 Die Angaben zum Diversitätskonzept in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung umfassen:
K231h. 17 22 Die Beschreibung des Diversitätskonzepts kann anhand von Merkmalen wie z.B. Alter, Geschlecht, Nationalität, Bildungs- oder Berufshintergrund erfolgen.
K231i. 17 22 Wenn Ausmaß und Zeitbezug der Ziele des Diversitätskonzepts intern festgelegt werden, ist bei der Darstellung der Ziele darauf einzugehen.
K231j. 17 22 Die Angaben zu Art und Weise der Umsetzung des Diversitätskonzepts können z.B. eine Beschreibung der Prozesse beinhalten, die der Konzern einsetzt, um die Ziele des Diversitätskonzepts zu erreichen.
K231k. 17 20 22 22 Soweit die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß der Tz. K224 bis K231d bereits Angaben zum Diversitätskonzept enthält, kann auf diese Angaben verwiesen werden. Angaben zum Diversitätskonzept können z.B. bereits im Rahmen der Angaben zu Unternehmensführungspraktiken (Tz. K227 Buchstabe c) oder der Angaben zu den Zielgrößen für den Frauenanteil (K227 Buchstabe e) gemacht werden.
K231l. 17 22 Wenn das Diversitätskonzept zu keinen Ergebnissen geführt hat, ist dies anzugeben.
K231m. 17 22 22 Wenn das Mutterunternehmen im Sinne der Tz. K231e kein Diversitätskonzept verfolgt, hat es die Gründe hierfür in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erläutern.
Nichtfinanzielle Konzernerklärung 17
Geltungsbereich
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, die Mutterunternehmen sind, müssen den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:
Institute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die Mutterunternehmen sind, müssen ebenfalls den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung erweitern, wenn die folgenden Merkmale kumulativ zutreffen:
Die in Tz. 232 Buchstabe a und b sowie in Tz. 233 genannten Merkmale müssen an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren tatsächlich erfüllt sein. Im Fall von Neugründungen oder Umwandlungen, jedoch nicht bei einem Formwechsel, müssen die in Tz. 232 Buchstabe a und b sowie in Tz. 233 genannten Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung erfüllt sein.
Die Anzahl der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich entsprechend § 267 Absatz 5 HGB.
Das Merkmal der Kapitalmarktorientierung gemäß Tz. 232 Buchstabe c muss am Stichtag des Konzernabschlusses, für den der Konzernlagebericht erstellt wird, erfüllt sein.
Befreiung
Unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften bzgl. der Aufstellung eines Konzernlageberichts ist ein Mutterunternehmen von der Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, wenn:
Wenn ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 237 befreit ist, hat es in seinem Konzernlagebericht anzugeben:
Die in Tz. 237 genannten anderen Befreiungsvorschriften sind vor allem die in den §§ 291 und 292 HGB genannten Befreiungstatbestände. Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung ist an die Aufstellung eines Konzernlageberichts geknüpft.
Die Befreiung setzt die Offenlegung der nichtfinanziellen Konzernerklärung in deutscher oder englischer Sprache voraus. Dementsprechend hat das zu befreiende Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass eine deutsche oder englische Übersetzung der nichtfinanziellen Konzernerklärung offengelegt ist.
Berichtsalternativen
Ein Mutterunternehmen kann die im Rahmen der nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 257 bis 305 zu machenden Angaben:
Wird die nichtfinanzielle Konzernerklärung in den Konzernlagebericht integriert, wird zur besseren Vergleichbarkeit empfohlen, im Konzernlagebericht anzugeben, an welchen Stellen sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung befinden. Dies kann z.B. durch eine Übersicht geschehen.
Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt innerhalb des Konzernlageberichts bildet, darf hierin auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden.
Die Regelung zu den Verweismöglichkeiten innerhalb des Konzernlageberichts dient der Vermeidung von Doppelangaben. Im Gegensatz dazu sind Verweise auf den Konzernanhang oder den zusammengefassten Anhang gesetzlich nicht zulässig. Davon bleibt die gesetzliche Anforderung gemäß § 315c HGB i. V. m. § 289c Absatz 3 Nummer 6 HGB unberührt, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und zusätzliche Erläuterungen dazu zu geben.
Wenn das Mutterunternehmen einen zusammengefassten Lagebericht nach Tz. 22 erstellt, kann es darin auch die nichtfinanzielle Konzernerklärung mit der nichtfinanziellen Erklärung des Mutterunternehmens zusammenfassen. Tz. 241 Buchstabe a und b gelten dabei entsprechend. In der zusammengefassten Erklärung sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
Gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht
Voraussetzung für die Erfüllung der Berichtspflichten durch einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ist, dass zumindest die inhaltlichen Vorgaben der Tz. 257 bis 305 erfüllt werden und das Mutterunternehmen den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht. Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ist öffentlich zugänglich, wenn er:
Die Befreiungsvoraussetzungen gemäß Tz. 237 bis 240 gelten entsprechend für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht mit der Maßgabe, dass das Mutterunternehmen im Konzernlagebericht anzugeben hat, wo der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht offengelegt bzw. auf welcher Internetseite er veröffentlicht ist.
Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht kann mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.
Sofern der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht des Mutterunternehmens zusammengefasst wird, ist in dem zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Bericht auf diese Tatsache hinzuweisen. In dem zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
Für die im Konzernlagebericht aufzunehmende Angabe der Internetseite genügt nicht der Hinweis auf eine Internetseite, von der aus noch eine weitere Suche des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erforderlich ist. Es ist die Internetseite anzugeben, auf der sich der nichtfinanzielle Konzernbericht befindet.
Die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung, wie sie in den Tz. 12 bis 35 dargelegt sind, gelten sinngemäß auch für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht.
Der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht kann auch Bestandteil eines anderen Konzernberichts sein (z.B. eines Nachhaltigkeitsberichts). Somit bestehen drei Berichtsalternativen für den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht, der entweder:
Sofern die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung in einem anderen Konzernbericht enthalten sind, ist in diesem darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung gemäß Tz. 257 bis 305 enthält.
Sofern der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht in einem anderen Bericht enthalten ist und dieser Bericht die Informationen in Bezug auf das Mutterunternehmen und in Bezug auf den Konzern enthält, ist Tz. 249 zu beachten.
Wird der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht in einen anderen Konzernbericht integriert, wird empfohlen, in dem anderen Konzernbericht anzugeben, an welchen Stellen in diesem Bericht sich die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung befinden. Dies kann z.B. durch eine Übersicht geschehen.
Wenn die im Rahmen der nichtfinanziellen Konzernerklärung zu machenden Angaben außerhalb des Konzernlageberichts in einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht aufgenommen werden, darf in dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht auf die im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verwiesen werden. Werden die Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung in einen besonderen Abschnitt eines anderen Konzernberichts eingefügt, darf in dem besonderen Abschnitt auf Angaben verwiesen werden, die außerhalb des besonderen Abschnitts, jedoch innerhalb des anderen Konzernberichts gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Verweise auf den Konzernanhang oder den zusammengefassten Anhang gesetzlich nicht zulässig. Davon bleibt die gesetzliche Anforderung gemäß § 315c HGB i. V. m. § 289c Absatz 3 Nummer 6 HGB unberührt, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und zusätzliche Erläuterungen dazu zu geben.
Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
Geschäftsmodell
In der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist das Geschäftsmodell des Konzerns kurz darzustellen. Dabei ist, soweit für das Verständnis des Geschäftsmodells erforderlich, auf die in Tz. 37 Buchstabe a bis g genannten Merkmale einzugehen. Die Verweismöglichkeiten gemäß Tz. 243 und 256 bestehen analog.
Berichtspflichtige Aspekte
Die nichtfinanzielle Konzernerklärung muss Angaben zu bestimmten Aspekten beinhalten (berichtspflichtige Aspekte). Die berichtspflichtigen Aspekte umfassen zumindest:
Jeder Aspekt kann einen oder mehrere Sachverhalte umfassen. Beispielsweise kann auf folgende Sachverhalte einzugehen sein:
Die Reihenfolge, in der über die Aspekte berichtet wird, kann frei gewählt werden.
Angaben zu den berichtspflichtigen Aspekten
Zu jedem berichtspflichtigen Aspekt sind die Angaben zu machen, die für das Verständnis
erforderlich sind. Dabei sind die Anforderungen der Tz. 265 bis 289 zu beachten.
Soweit für einen Aspekt mehrere Sachverhalte existieren, kann es sinnvoll sein, die Anforderungen der Tz. 265 bis 289 für jeden Sachverhalt separat zu beachten.
Wenn eine Information mehrere Aspekte oder Sachverhalte betrifft, können die Angaben zusammenhängend dargestellt werden.
Die Reihenfolge der Angaben zu den Aspekten kann frei gewählt werden.
Verfolgte Konzepte einschließlich der Due-Diligence-Prozesse
Die vom Mutterunternehmen in Bezug auf berichtspflichtige Aspekte bzw. Sachverhalte verfolgten Konzepte sind darzustellen. Dies beinhaltet eine Darstellung der Ziele, der Maßnahmen, der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie der Einbindung der Konzernleitung und etwaiger weiterer Interessenträger (z.B. Arbeitnehmer).
Aus der Darstellung eines verfolgten Konzepts muss deutlich werden, auf welchen Aspekt bzw. Sachverhalt sich das Konzept bezieht.
Wenn Ausmaß und Zeitbezug der Ziele intern festgelegt werden, ist bei der Darstellung der Ziele darauf einzugehen.
Bei der Darstellung der Maßnahmen sind Angaben zu deren Inhalt und Zeitbezug zu machen.
Bei der Darstellung der Due-Diligence-Prozesse sind Angaben zu den vom Konzern angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung von bestehenden oder möglichen negativen Auswirkungen in Bezug auf einen berichtspflichtigen Aspekt bzw. Sachverhalt zu machen.
Es ist auch auf die Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer einzugehen, sofern dies bedeutsam und verhältnismäßig ist.
Die Einschätzung, ob die Berichterstattung über die angewandten Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer verhältnismäßig ist, kann sich nach einer Abwägung verschiedener Faktoren richten wie beispielsweise der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens, den Kosten der Informationsbeschaffung für den Konzern und dem Informationsnutzen der Adressaten.
Sofern der Konzern aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich von einer Lieferkette für seine Produkte oder Dienstleistungen abhängt, wird empfohlen anzugeben, bis zu welcher Tiefe der Lieferkette nichtfinanzielle Themen adressiert werden.
Bei der Darstellung der Einbindung der Konzernleitung können z.B. Angaben zu einer internen Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte an die Konzernleitung oder zu deren Teilnahme an internen Besprechungen, die nichtfinanzielle Aspekte zum Gegenstand haben, gemacht werden.
Es ist nur über die Konzepte zu berichten, die bereits bestehen und verfolgt werden. Eine Einführung oder Anpassung von Konzepten alleine für die Berichterstattung ist nicht gefordert.
Ergebnisse der Konzepte
Die Ergebnisse der verfolgten Konzepte sind darzustellen. Dabei ist beispielsweise auf das Ausmaß der Zielerreichung und den Stand der Maßnahmenrealisierung einzugehen.
Wenn ein Konzept zu keinen Ergebnissen geführt hat, ist dies anzugeben.
Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen
Die wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Konzerns verknüpft sind, sind darzustellen, sofern ihr Eintritt sehr wahrscheinlich ist und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte schwerwiegend sind oder sein werden.
Die wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen, den Produkten und Dienstleistungen des Konzerns verknüpft sind, sind darzustellen, sofern ihr Eintritt sehr wahrscheinlich ist und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf die berichtspflichtigen Aspekte schwerwiegend sind oder sein werden. Die Angabe ist nur insoweit erforderlich, wie die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist.
Die Berichterstattung über die Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen des Konzerns verknüpft sind, betrifft insbesondere auch die Lieferkette und die Kette der Subunternehmer.
Die Einschätzung, ob die Berichterstattung über die Risiken verhältnismäßig ist, kann sich nach einer Abwägung verschiedener Faktoren richten wie beispielsweise der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens, den Kosten der Informationsbeschaffung für den Konzern und für die Unternehmen seiner Lieferkette bzw. die Kette seiner Subunternehmer und dem Informationsnutzen der Adressaten.
Für die Darstellung der Risiken und deren Handhabung sind die allgemeinen Regelungen der Tz K137 bis K145 sowie die Tz. 149 bis 164 entsprechend anzuwenden. Institute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds haben auch die branchenspezifischen Regelungen in Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu beachten.
Da der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht zeitgleich mit dem Konzernlagebericht öffentlich zugänglich gemacht werden muss, kann sich die Einschätzung von Risiken im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht gegenüber der Einschätzung im Konzernlagebericht ändern.
Ändern sich Risiken in ihrer Bedeutung, treten sie neu auf oder entfallen sie in der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts durch das Aufsichtsorgan, ist die geänderte Einschätzung der Risiken zusätzlich darzustellen, wenn anders kein zutreffendes Bild von den Risiken vermittelt wird.
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren
Die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind unter Beachtung der Tz. 106, 108, 109 und 113 selbstständig darzustellen. Die Verweismöglichkeiten gemäß Tz. 243 und 256 bleiben davon unberührt.
Eine selbstständige Darstellung der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ist dann gegeben, wenn die bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren leicht identifizierbar und leicht auffindbar sind. Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass sie von der Analyse des Geschäftsverlaufs abgegrenzt dargestellt werden. Eine selbstständige Darstellung kann z.B. durch die Verwendung von Tabellen erreicht werden.
Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind:
Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge
Soweit für das Verständnis der nichtfinanziellen Konzernerklärung im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss erforderlich, ist auf einzelne im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen und der Zusammenhang mit diesen zu erläutern.
Die Vorgabe, auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge hinzuweisen, erstreckt sich auch auf im Konzernanhang angegebene Beträge.
Beispielsweise kann es für das Verständnis erforderlich sein, im Zusammenhang mit Umweltbelangen auf im Konzernabschluss gebildete Rückstellungen für umweltrelevante Sachverhalte hinzuweisen. Dabei müssen keine über die Angaben im Konzernabschluss hinausgehenden Einzelbeträge angegeben werden.
Die nichtfinanzielle Konzernerklärung muss außerdem diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (EU-Taxonomie-Verordnung) zu machen sind. Hierbei ist auch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zu beachten.
Fehlen eines Konzepts
Wenn zu einem oder mehreren der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept besteht, sind jeweils die Gründe dafür zu erläutern.
Sofern zu einem oder mehreren der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept besteht, können Angaben weggelassen werden. Welche Angaben weggelassen werden können, richtet sich danach, ob sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf die nach Tz. 258 berichtspflichtigen Aspekte erforderlich oder nicht erforderlich sind.
Sind Angaben erforderlich, können die Darstellung des Konzepts einschließlich der Due-Diligence-Prozesse (Tz. 265 bis 274) und die Angaben über die Ergebnisse des Konzepts (Tz. 275 bis 276) für den betreffenden Aspekt weggelassen werden.
Sind Angaben nicht erforderlich, können, neben den in Tz. 292 genannten Angaben, die Angaben über Risiken (Tz. 277 bis 283), die Darstellung der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Tz. 284 bis 286) sowie die Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge (Tz. 287 bis 289) für den betreffenden Aspekt weggelassen werden.
Unwesentliche Risiken sind grundsätzlich nicht berichtspflichtig. Sofern in Bezug auf einen oder mehrere der berichtspflichtigen Aspekte kein Konzept verfolgt wird und die mit der Geschäftstätigkeit des Konzerns verbundenen Risiken im Zusammenhang mit dem Aspekt oder den Aspekten unwesentlich sind, wird empfohlen, diesen Umstand im Rahmen der Begründung für das Fehlen von Konzepten zu nennen.
Sofern ein Konzept keine Due-Diligence-Prozesse beinhaltet, muss dies nicht angegeben werden.
Nutzung von Rahmenwerken
Für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke vollständig oder in Teilen genutzt werden.
Sofern ein Rahmenwerk für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung genutzt wird, ist in der nichtfinanziellen Konzernerklärung anzugeben, welches Rahmenwerk genutzt wurde.
Sofern ein Rahmenwerk nur in Teilen genutzt wurde, ist dies anzugeben. Gleichfalls ist anzugeben, für welche Bestandteile der nichtfinanziellen Konzernerklärung welches Rahmenwerk genutzt wurde.
Auch wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Nutzung eines Rahmenwerks erstellt wurde, sind alle Anforderungen gemäß Tz. 257 bis 305 zu erfüllen.
Wenn mehrere Rahmenwerke für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung genutzt wurden, sind die Tz. 297 bis 299 entsprechend zu beachten.
Wurde für die Erstellung der nichtfinanziellen Konzernerklärung kein Rahmenwerk genutzt, ist dies zu begründen.
Weglassen nachteiliger Angaben
In die nichtfinanzielle Konzernerklärung müssen keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Konzernerklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Konzernerklärung aufzunehmen.
Das Weglassen von nachteiligen Angaben ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Ein erheblicher Nachteil ist anzunehmen, wenn der Konzern einen hinreichend konkretisierbaren geschäftlichen Schaden von beachtlichem Ausmaß erwarten kann. Ein solcher Schaden kann z.B. in einer signifikanten Schwächung der Marktposition bestehen.
Versicherung der gesetzlichen Vertreter
K306. 17 20 Nach § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent i. S. d. § 2 Absatz 14 WpHG und keine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 327a HGB ist, zu versichern, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind. Analog müssen die gesetzlichen Vertreter dieser Mutterunternehmen gemäß § 297 Absatz 2 Satz 4 HGB bei der Unterzeichnung des Konzernabschlusses schriftlich versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt.
K307. 17 20 Die Erklärung gemäß § 117 WpHG i. V. m. 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen.
K308. 17 Werden die Erklärungen für den Konzernlagebericht und Konzernabschluss separat abgegeben, so wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
K309. 17 Alternativ dazu kann die Versicherung der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht in einer zusammengefassten Formulierung abgegeben werden. Für diesen Fall wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 20 22
310. 17 20 Dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr. Dieser Standard in der zuletzt durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8) geänderten Fassung ist letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.
311. 20 Wurde für ein vor dem 1. Januar 2021 beginnendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt, ist dieser Standard mit seinen am 24. Oktober 2019 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen erstmals bereits für dieses Geschäftsjahr anstelle der vorherigen Fassung dieses Standards zu beachten.
Dieser Standard mit seinen am 11. Februar 2022 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen (DRÄS 12) ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr. Abweichend davon ist Tz. 289a dieses Standards erstmals für die nichtfinanzielle Konzernerklärung zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2021 offengelegt wird. Dieser Standard in der zuletzt durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) geänderten Fassung ist letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.
313. 23 Die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 13 vom 16. Juni 2023 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 12 vom 11. Februar 2022 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 01. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr.
Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Instituten | Anlage 1 16 17 23 |
Diese Anlage enthält für Institute branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Risikoberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
Diese Anlage gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 bzw. 1a KWG, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1, 4, 6 oder 10 KWG von der Anwendung ausgenommen sind.
Risikomanagementsystem
A1.1. 16 Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Mutterunternehmen die Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Hierbei ist insbesondere auf die Besonderheiten von Risikomanagementsystemen in Instituten einzugehen.
A1.2. Beispiele für solche Besonderheiten sind Verfahren zur Identifikation und Bewertung von Risiken sowie zur Risikokapitalallokation, das Überwachungs- und Berichtswesen, die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Wirksamkeit von Steuerungs- und Überwachungssystemen.
Risikokategorien
A1.3. 16 Institute haben einzelne Risiken zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Eine Ordnung der Risiken entsprechend ihrer Rangfolge, wie in Tz. 162 genannt, ist für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht zulässig. Zusätzlich zu allgemeinen Risikokategorien haben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens folgende Risikokategorien zu unterscheiden:
A1.4. Innerhalb der Risikokategorien, die für diese Branche von besonderer Bedeutung sind, hat die Darstellung folgende Angaben zu enthalten:
A1.5. Sofern der Konzern Risiken mit Hilfe ausreichend getesteter, valider Modelle (z.B. wahrscheinlichkeitstheoretische Verfahren) quantifiziert, steuert und überwacht, sind diese der Berichterstattung zugrunde zu legen. Dabei ist auf Modellannahmen und Verfahrensprämissen einzugehen.
Adressenausfallrisiken
A1.6. 23 Bei Angaben zum Adressenausfallrisiko ist einzugehen auf das Kreditportfolio und die sonstigen adressenausfallrisikotragenden Positionen einschließlich Beteiligungen und nichtbilanzwirksamer Geschäfte. Dabei kann insbesondere zwischen dem Kreditgeschäft, dem Wertpapiergeschäft sowie dem Derivate- und Geldhandelsgeschäft unterschieden werden. Die Darstellung hat Angaben zum Kreditrisiko, zum Emittentenrisiko und zum Kontrahentenrisiko (einschließlich Angaben jeweils zum Länderrisiko) zu enthalten.
A1.7. Entsprechend den benutzten Risikomodellen muss die Berichterstattung folgende Angaben enthalten:
A1.8. Aus der Darstellung müssen auch Konzentrationen der vom Konzern zur Steuerung des Adressenausfallrisikos herangezogenen Merkmale (z.B. Länder- oder Branchenkonzentrationen, Kreditarten, Schuldner-Risikogruppen, Zuordnungen zu internen oder externen Ratingklassen) hervorgehen. Ferner müssen die Zurechnungskriterien zu den einzelnen Merkmalsgruppen (z.B. Sitz des Schuldners, Branchenzugehörigkeit nach der Muttergesellschaft eines Konzerns) angegeben werden.
Liquiditätsrisiken
A1.9. Bei der Darstellung des Liquiditätsrisikos ist zwischen dem Liquiditätsrisiko im engeren Sinne, dem Refinanzierungsrisiko und dem Marktliquiditätsrisiko zu unterscheiden.
A1.10. Sofern das Marktliquiditätsrisiko im Rahmen des Marktpreisrisikos gesteuert wird, können die entsprechenden Angaben auch unter der Risikokategorie Marktpreisrisiko erfolgen.
A1.11. Für die quantitative Darstellung des Liquiditätsrisikos im engeren Sinne können Liquiditätsablaufbilanzen, Cashflow-Prognosen oder andere Verfahren unter Angabe zugrunde liegender Annahmen (z.B. Erfahrungswerte) herangezogen werden. Für das Refinanzierungsrisiko und das Marktliquiditätsrisiko sind ebenfalls quantitative Angaben zu machen.
A1.12. Angaben zum Refinanzierungsrisiko beinhalten die wesentlichen Finanzierungsquellen und die daraus folgende Refinanzierungsstruktur.
A1.13. Die Darstellung der Liquiditätsrisiken enthält auch die Auswirkungen unplanmäßiger Entwicklungen, z.B. vorzeitige Kündigungen oder unvorhergesehene Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners, und umfasst ferner Angaben zum Engagement des Konzerns an liquiditätsmäßig engen Märkten.
Marktpreisrisiken
A1.14. Bei der Darstellung der Marktpreisrisiken sind die folgenden Risikoarten in der Risikoberichterstattung gesondert zu behandeln:
einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken.
A1.15. Als Marktpreisrisiko kommt regelmäßig nur das nicht im Vertragspartner begründete allgemeine (Marktpreis-)Risiko in Betracht. Sofern der Konzern im Rahmen der Risikosteuerung nicht zwischen dem allgemeinen (Marktpreis-)Risiko und dem vertragspartnerbezogenen spezifischen Risiko unterscheidet, kann Letzteres auch in die Darstellung des Marktpreisrisikos einbezogen werden, sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
A1.16 Zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken sind diejenigen Verfahren heranzuziehen, die den im Konzern benutzten und aufsichtsrechtlich für die Marktrisikoüberwachung anerkannten Methoden entsprechen.
A1.17. Geeignete Quantifizierungsmethoden für Marktpreisrisiken im Sinne dieses Standards werden in vielen Fällen wahrscheinlichkeitstheoretische Value at Risk-Modelle sein. Andere Verfahren, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen, sind ebenfalls zulässig. Auch eine Darstellung in Form von Sensitivitätsanalysen kann sachgerecht sein.
A1.18. Bei der Verwendung von Value at Risk-Modellen sind diese unter der Angabe der zugrunde gelegten Parameter darzustellen.
Operationelle Risiken
A1.19. Bei der Darstellung der betrieblichen Risiken ist vor allem auf organisatorische und funktionale Aspekte im Bereich der Verwaltung (z.B. Prozesse), des Personalwesens (z.B. Schutz vor Fehlern oder vorsätzlichen Handlungen) und der technischen Ausstattung, einschließlich der Funktionsfähigkeit von EDV-Systemen, einzugehen. Rechtliche Risiken können bei konkreten Sachverhalten oder bei veränderten Rahmenbedingungen entstehen und sind in geeigneter Form darzustellen.
A1.20. Die quantitative Darstellung kann auf Szenariotechniken, Sensitivitätsanalysen oder andere geeignete Methoden gestützt werden und soll auch Worst-Case-Annahmen einbeziehen. Soweit im Konzern operationelle Risiken nicht mit quantitativen Verfahren gesteuert werden, sind qualitative Ausführungen und Einschätzungen zu den möglichen Folgen bei Eintritt der Risiken zu geben.
A1.21. Anzugeben sind ferner die organisatorischen Vorkehrungen zur konzernweiten Erfassung und Begrenzung operationeller Risiken sowie deren Handhabung und Überwachung.
Gesamtbild der Risikolage
A1.22. 16 Ergänzend zur Anforderung der Tz. 160 sind im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Risikolage mindestens die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen und die zu ihrer Deckung vorhandenen Eigenmittel anzugeben. Ferner kann die Risikokapitalallokation dargestellt werden.
Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds | Anlage 2 17 23 |
Diese Anlage enthält für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Absatz 1 und 2 HGB sowie § 341i Absatz 2 HGB besondere Regelungen für die Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht gemäß § 315 Absatz 1 Satz 4 HGB. Sie modifizieren und ergänzen die allgemeinen Standardregelungen zur Risikoberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.
Die Regelungen dieser Anlage sind auf Pensionsfonds im Sinne von § 236 Abs. 1 VAG entsprechend anzuwenden.
Risikomanagementsystem
A2.1. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Mutterunternehmen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Hierbei ist insbesondere auf die Besonderheiten des Risikomanagementsystems in Versicherungsunternehmen einzugehen.
A2.2. Beispiele für solche Besonderheiten sind: Verfahren zur Identifikation und Bewertung von Risiken sowie zur Risikokapitalallokation, das Überwachungs- und Berichtswesen, die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der Wirksamkeit von Steuerungs- und Überwachungssystemen.
Risikokategorien
A2.3. Versicherungsunternehmen haben einzelne Risiken zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Eine Ordnung der Risiken entsprechend ihrer Rangfolge, wie in Tz. 162 genannt, ist für Versicherungsunternehmen nicht zulässig. Zusätzlich zu allgemeinen Risikokategorien haben Versicherungsunternehmen mindestens folgende Risikokategorien zu unterscheiden:
Versicherungstechnische Risiken
A2.4. Versicherungstechnische Risiken können nach Abzug der passiven Rückversicherung ("für eigene Rechnung") betrachtet werden, wobei auch Angaben zur Bonität der Rückversicherer in die Risikoberichterstattung aufzunehmen sind (siehe Tz. A2.10). Eine Bruttobetrachtung, wie in Tz. 157 beschrieben, der versicherungstechnischen Risiken ist ebenfalls möglich.
A2.5. Zur Quantifizierung der versicherungstechnischen Risiken geeignet ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos in der Regel eine der folgenden Methoden:
Schaden-/Unfallversicherung
A2.6. Die Darstellung der Risiken aus der Schaden-/Unfallversicherung umfasst insbesondere Angaben zum Prämien-/Schadenrisiko sowie zum Reserverisiko. Innerhalb der Angaben zum Prämien-/Schadenrisiko, sind die Risiken aus Naturkatastrophen und sonstige Kumulrisiken gesondert zu erfassen.
A2.7. Die Darstellung der Risiken in der Schaden-/Unfallversicherung hat folgende Mindestangaben zu enthalten, soweit möglich:
Lebensversicherung
A2.8. Die Darstellung der Risiken aus der Lebensversicherung umfasst insbesondere Angaben zu biometrischen Risiken (z.B. Sterblichkeit bzw. Lebenserwartung, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit), zum Stornorisiko und zum Zinsgarantierisiko.
A2.9. Die Darstellung der Risiken in der Lebensversicherung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
A2.10. Die Darstellung der Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
Risiken aus Kapitalanlagen
A2.11. Bei der Darstellung der Risiken aus Kapitalanlagen ist auf aufsichtsrechtliche Vorschriften zur Mischung und Streuung einzugehen.
A2.12. Zur Quantifizierung der Risiken aus Kapitalanlagen sind diejenigen Verfahren heranzuziehen, die den im Konzern benutzten und aufsichtsrechtlich für die Risikoüberwachung anerkannten Methoden entsprechen.
A2.13. Zur Quantifizierung der Risiken aus Kapitalanlagen geeignet ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos in der Regel eine der folgenden Methoden:
A2.14. Die Darstellung der Marktpreisrisiken aus Kapitalanlagen hat Zinsänderungsrisiken, Risiken aus Aktien und sonstigen Eigenkapitalpositionen sowie Währungsrisiken gesondert zu behandeln. Sofern eine Quantifizierung gemäß Tz. A2.12 nicht erfolgt, sind folgende Mindestangaben in Form von Sensitivitätsanalysen in die Darstellung der Marktpreisrisiken aufzunehmen:
A2.15. Die Angabe zum Ausfallrisiko aus Kapitalanlagen hat für festverzinsliche Wertpapiere und Ausleihungen eine Darstellung nach Art der Emittenten (z.B. Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen sowie ggf. Herkunft) zu umfassen. Soweit gegeben sind zudem externe Ratingklassen anzugeben.
A2.16. Die Darstellung des Liquiditätsrisikos hat entsprechend dem Entwicklungsstand der angewandten Risikomodelle Angaben zur Abstimmung des Kapitalanlagenbestands und der laufenden Zahlungsströme mit den Verpflichtungen aus dem Versicherungsgeschäft zu enthalten.
Operationelle Risiken
A2.17. Bei der Darstellung der betrieblichen Risiken ist vor allem auf organisatorische und funktionale Aspekte im Bereich der Verwaltung (z.B. Prozesse), des Personalwesens (z.B. Schutz vor Fehlern oder dolosen Handlungen) und der technischen Ausstattung, einschließlich der Funktionsfähigkeit von EDV-Systemen, einzugehen. Rechtliche Risiken können bei konkreten Sachverhalten oder bei veränderten Rahmenbedingungen entstehen und sind in geeigneter Form darzustellen.
A2.18. Die quantitative Darstellung kann auf Szenariotechniken, Sensitivitätsanalysen oder andere geeignete Methoden gestützt werden und soll auch Worst-Case-Annahmen einbeziehen. Soweit im Konzern operationelle Risiken nicht mit quantitativen Verfahren gesteuert werden, sind qualitative Ausführungen und Einschätzungen zu den möglichen Folgen bei Eintritt der Risiken zu geben.
A2.19. Anzugeben sind ferner die organisatorischen Vorkehrungen zur konzernweiten Erfassung und Begrenzung operationeller Risiken sowie deren Handhabung und Überwachung.
Gesamtbild der Risikolage
A2.20. Ergänzend zur Anforderung der Tz. 160 sind im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Risikolage mindestens die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Deckung vorhandenen Eigenmittel anzugeben. Dabei ist anzugeben, inwieweit Bewertungsreserven berücksichtigt wurden. Ferner kann die Risikokapitalallokation dargestellt werden. *) Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/206412-0; Telefax: 030/206412-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 - Konzernlagebericht bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
ENDE |