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Regelwerk

Änderungstext

DRÄS 10 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 13. Dezember 2019
(BAnz. AT vom 20.12.2019 B3)



Siehe Fn. *
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) 17. Oktober 2019

Präambel

Den Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 25 (DRS 25) Währungsumrechnung im Konzernabschluss bilden Fragestellungen, die im Zuge der erstmaligen Anwendung dieses Standards beim DRSC eingegangen sind. Die Fragestellungen betreffen hauptsächlich die Regelungen des Standards zur Inflationsbereinigung durch Indexierung. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse in der Praxis beschloss der zuständige HGB-Fachausschuss, den Standard im Rahmen eines Änderungsstandards kurzfristig klarzustellen.

Bei den Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) handelt es sich um redaktionelle Aktualisierungen, bedingt durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG).

Abkürzungsverzeichnis

Artikel 1

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (DRS 16) Halbjahresfinanzberichterstattung vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B2), der zuletzt durch Artikel 7 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 vom 22. September 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Textziffer 3 wird die Angabe " § 37y i. V. m. den §§ 37v, 37w WpHG" durch die Angabe " § 117 i. V. m. den §§ 114, 115 WpHG" ersetzt.

2. In Textziffer 5 wird die Angabe " § 37w WpHG" jeweils durch die Angabe " § 115 WpHG" ersetzt.

3. In Textziffer 8 wird die Angabe " § 37y Nr. 2 WpHG" durch die Angabe " § 117 Nr. 2 WpHG" ersetzt.

4. In Textziffer 10 wird die Angabe " § 2 Abs. 7 WpHG" durch die Angabe " § 2 Abs. 14 WpHG" ersetzt.

5. In Textziffer 56 wird die Angabe " § 37y WpHG i. V. m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG" durch die Angabe " § 117 WpHG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG" ersetzt.

Artikel 2

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 19 (DRS 19) Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises vom 29. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 28a vom 18. Februar 2011), der zuletzt durch Artikel 10 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8 vom 22. September 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Textziffer 24 wird die Angabe " § 21 Abs. 1 WpHG" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 WpHG" ersetzt.

Artikel 3

Bekanntmachung entfällt, da Änderung der Begründung

Artikel 4

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 (DRS 25) Währungsumrechnung im Konzernabschluss vom 8. Februar 2018 (BAnz AT 03.05.2018 B1) wird wie folgt geändert:

1. In das Abkürzungsverzeichnis wird folgende Abkürzung aufgenommen:

"GuV Gewinn- und Verlustrechnung"

2. In der Zusammenfassung Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter "share deal" durch die Wörter "Share Deal" und die Wörter "asset deal" durch die Wörter "Asset Deal" ersetzt.

3. In Textziffer 69 Satz 1 werden die Wörter "asset deal" durch die Wörter "Asset Deal" ersetzt.

4. Textziffer 104 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einer Indexrechnung werden die nichtmonetären Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen mit einem Index, der die allgemeine Preisentwicklung im Hochinflationsland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Inflationsbereinigung (Basisjahr) und dem Abschlussstichtag widerspiegelt, an die Preisverhältnisse zum Abschlussstichtag angepasst."Bei einer Indexrechnung werden die zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewerteten nichtmonetären Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen mit einem Index, der die allgemeine Preisentwicklung im Hochinflationsland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung dieser Posten und der korrespondierenden Erträge und Aufwendungen und dem Abschlussstichtag widerspiegelt, an die Preisverhältnisse zum Abschlussstichtag angepasst."

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "Erträge" das Wort "laufenden" eingefügt.

c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:

"Monetäre Posten werden nicht angepasst, da sie bereits in der am Abschlussstichtag geltenden Geldeinheit ausgedrückt sind."

d) Satz 3 wird zu Satz 4.

e) Satz 4 wird zu Satz 5.

5. Nach Textziffer 104 wird folgende Textziffer 104a angefügt:

"104a. Es wird empfohlen, den Inflationsgewinn oder -verlust aus der Nettoposition der monetären Posten GuVwirksam zu erfassen. Ein solcher Gewinn oder Verlust lässt sich indirekt als Saldo aus der Anpassung der nichtmonetären Posten der Bilanz und der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anpassung der indexgebundenen Posten ermitteln. Er kann geschätzt werden, indem die Änderung des allgemeinen Preisindexes auf den gewichteten Durchschnitt der Nettoposition der monetären Posten angewandt wird."

6. Textziffer 106 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die Vorgehensweise zur Ermittlung der Durchschnittskurse, sofern aus Vereinfachungsgründen Durchschnittskurse verwendet wurden,"c) die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrunde liegenden Bezugszeiträume sowie eine dabei ggf. vorgenommene Gewichtung,"

Artikel 5

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft. (17.10.2019)

*) Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

ID: 192484


ENDE