Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS |
DRS 16 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16
- Halbjahresfinanzberichterstattung -
Vom 8. Juli 2008
(BAnz. Nr. 110a vom 24.07.2008 S. 1; 04.02.2010 S. 16 10; 21.06.2016 B2 16; 04.12.2017 B1 17; 20.12.2019 B3 19)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V. - DRSC e. V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Zwischenberichterstattung (DRS 16) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) am 15. Dezember 2006 im Bundesrat, das die europäische Richtlinie vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeflossen. Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (TranspRLDV) konkretisiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 wurde die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten aufgehoben. Dieser Standard konkretisiert die durch das TUG, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und in der TranspRLDV vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung.
Der unter DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß WpHG, wonach grundsätzlich alle so genannten Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) betroffen sind. Zum anderen wird der Anwenderkreis des DRS 16 eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung dieses Standards empfohlen.
Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Ende des Geschäftsjahres anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Darstellung und Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen. Soweit sich die Beurteilung der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich geändert hat, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten. In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Halbjahresfinanzberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt sind.
Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 Halbjahresfinanzberichterstattung 16
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Ziel
1. 16 Die Halbjahresfinanzberichterstattung hat das Ziel, unterjährig entscheidungsnützliche Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben.
2. 16 Ein Halbjahresfinanzbericht soll den letzten Abschluss fortführen, bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Berichtszeitraums darstellen und erläutern sowie bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichts aktualisieren. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit in der Halbjahresfinanzberichterstattung eine besondere Bedeutung zu.
Gegenstand und Geltungsbereich
3. 16 19 Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß § 117 i. V. m. den §§ 114, 115 WpHG.
4. 16 Dieser Standard gilt für alle Unternehmen, die
5. 19 Zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß § 115 WpHG sind Unternehmen verpflichtet, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben. Die Angaben zu nahe stehenden Personen gemäß § 115 WpHG sind nur von Inlandsemittenten zu machen, die Aktien begeben.
8. 16 17 19 Dieser Standard gilt damit auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen. Diese Unternehmen haben den Halbjahresabschluss gemäß § 117 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach diesen internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, sodass die Tz. 15 bis 33 dieses Standards (Halbjahresabschluss) insoweit nicht zu berücksichtigen sind.
9. 16 Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf die Halbjahresfinanzberichterstattung nach WpHG von
Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, wird empfohlen. Ebenso wird die Anwendung auf die Zwischenberichterstattung von Unternehmen, die nach anderen Vorschriften zur Zwischenberichterstattung verpflichtet sind oder eine solche freiwillig erstellen, empfohlen.
Definitionen
10. 10 16 19 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Darstellung: Aufbereitung eines Sachverhalts durch Aufgliederung und/oder Beschreibung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist.
Entscheidungsnützlichkeit: Entscheidungsnützliche Informationen sind durch Entscheidungsrelevanz (d. h. die Information ist geeignet, den Informationsempfänger in einer ökonomischen Entscheidung zu beeinflussen) und Verlässlichkeit (d. h. die Information ist zutreffend bzw. plausibel und nachvollziehbar) bestimmt.
Erläuterung: Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen. Erläuterungen werden in der Regel verbal gegeben.
Halbjahresfinanzbericht: Bericht zum Ende eines Halbjahrs, der einen Halbjahresabschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter enthält.
Inlandsemittent: Nach § 2 Abs. 14 WpHG sind Inlandsemittenten:
Stichtag: Letzter Tag des Berichtszeitraums.
Versicherung der gesetzlichen Vertreter: Erklärung entsprechend § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB.
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung: Eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung enthält eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums und eine allgemeine Beschreibung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns im Mitteilungszeitraum.
Regeln
Halbjahresfinanzberichterstattung
Bestandteile der Halbjahresfinanzberichterstattung
11. 16 Ein Halbjahresfinanzbericht besteht mindestens aus einem Halbjahresabschluss (Tz. 14 bis 33), einem Zwischenlagebericht (Tz. 34 bis 55) sowie einer Versicherung der gesetzlichen Vertreter (Tz. 56).
12. 16 Aussagen, die sowohl im Halbjahresabschluss als auch im Zwischenlagebericht anzugeben sind, brauchen nur in einem dieser Berichtsteile angegeben zu werden, sofern am alternativen Ausweisort auf diese Angaben verwiesen wird.
13. 16 Sofern der Halbjahresabschluss und der Zwischenlagebericht weder entsprechend § 317 HGB geprüft noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen worden sind, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.
Halbjahresabschluss 16
14. 16 17 Die Vorschriften dieses Abschnitts (Tz. 15 bis 33) sind nicht zu beachten, sofern ein Halbjahresabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird.
Mindestbestandteile eines Halbjahresabschlusses 16
15. 16 Ein Halbjahresabschluss hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
16. 16 Es wird empfohlen, den Halbjahresabschluss um folgende Bestandteile zu ergänzen:
17. 16 Die Gliederung der darzustellenden Bestandteile muss die wesentlichen Posten und Zwischensummen der entsprechenden Bestandteile aufweisen, die im letzten Konzernabschluss enthalten waren. Zusätzliche Posten oder Erläuterungen sind erforderlich, wenn ihr Weglassen den Halbjahresfinanzbericht irreführend erscheinen lassen würde.
Konsolidierungskreis
18. 16 Ein Tochterunternehmen ist erstmals in den Zwischenabschluss auf konsolidierter Basis einzubeziehen, sofern der Erwerbszeitpunkt im Berichtszeitraum liegt. Ein Unternehmen ist nicht mehr in den Zwischenabschluss auf konsolidierter Basis einzubeziehen, sofern die Konsolidierungspflicht in dem Berichtszeitraum nicht mehr bestanden hat.
19. Wird ein Tochterunternehmen erstmals einbezogen oder erstmals nicht mehr einbezogen, sind sachgerechte Schätzungen zulässig.
Bilanzierung und Bewertung
20. 16 Im Halbjahresabschluss sind dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Konsolidierungsgrundsätze zu beachten wie im letzten Konzernabschluss. Ausgenommen sind Änderungen dieser Methoden und Grundsätze, die nach dem Stichtag des letzten Konzernabschlusses vorgenommen wurden.
21. 16 Durch die Anwendung derselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wird erreicht, dass ein eigenständiger Abschluss erstellt wird. Unterjährige Bewertungen haben auf Basis einer Betrachtung vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zum Ende des Berichtszeitraums zu erfolgen.
22. 16 Erträge, die innerhalb eines Geschäftsjahrs saisonal bedingt, konjunkturell bedingt oder gelegentlich erzielt werden, dürfen am Stichtag des Halbjahresabschlusses nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn das Vorziehen oder die Abgrenzung am Ende des Geschäftsjahrs nicht angemessen wäre.
23. 16 Aufwendungen, die unregelmäßig während des Geschäftsjahrs anfallen, sind für Zwecke des Halbjahresabschlusses dann und nur dann vorzuziehen oder abzugrenzen, wenn es auch am Ende des Geschäftsjahrs angemessen wäre, diese Art von Aufwendungen vorzuziehen oder abzugrenzen.
24. 16 Ertragsteuern werden in jeder Berichtsperiode auf der Grundlage der besten Schätzung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Ertragsteuersatzes erfasst, der für das Gesamtjahr erwartet wird. Dieser Steuersatz wird auf das Vorsteuerergebnis des Halbjahresabschlusses angewendet.
25. Ertragsteuern können auch auf Basis genauerer Schätzungen oder Methoden berechnet werden.
26. Die gewählte Vorgehensweise zur Ermittlung der Ertragsteuern ist im verkürzten Anhang zu beschreiben.
27. 16 Bei der Bewertung im Halbjahresabschluss muss sichergestellt sein, dass die resultierenden Informationen verlässlich sind und dass alle wesentlichen Informationen, die für ein Verständnis der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage relevant sind, angemessen angegeben werden. Im Rahmen der Erstellung des Halbjahresabschlusses kann sich bei der Bewertung die Notwendigkeit zur Anwendung von Schätzungen und Schätzmethoden häufiger ergeben als im Abschluss zum Geschäftsjahresende.
28. Schätzungsänderungen sind in dem Berichtszeitraum zu erfassen, in dem die Änderung eintritt. Sie führen damit nicht zur rückwirkenden Änderung der für Vergleichszwecke dargestellten Abschlüsse. Änderungen mit wesentlicher Auswirkung auf die Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage sind im verkürzten Anhang zu erläutern.
29. Änderungen, die auf einer Änderung einer Schätzmethode beruhen, sind rückwirkend anzupassen.
30. 16 Wird in einem Konzernabschluss eine Schätzung im Vergleich zum letzten veröffentlichten Halbjahresabschluss wesentlich geändert, so ist über die Änderung im Anhang des Konzernabschlusses zu berichten.
Verkürzter Anhang im Halbjahresabschluss 16
31. 16 In den verkürzten Anhang sind die folgenden Angaben aufzunehmen, soweit nicht an anderen Stellen im Halbjahresfinanzbericht aufgeführt:
32. Die in Tz. 31 Buchstabe c angesprochenen Vergleichszahlen bestehen aus der Bilanz zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung des dem Berichtszeitraum entsprechenden Zeitraums des vorangegangenen Geschäftsjahrs.
33. 16 Es wird empfohlen, Angaben zu den Segmenten des Konzerns zu machen. Dabei sind die Umsatzerlöse und das Segmentergebnis für jedes anzugebende Segment sowie etwaige Änderungen in der Segmentberichterstattung darzustellen.
Zwischenlagebericht
Inhalt des Zwischenlageberichtes
34. 16 Der Zwischenlagebericht ergänzt den Halbjahresabschluss, erläutert bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Berichtszeitraums und aktualisiert bestimmte prognoseorientierte Informationen des letzten Konzernlageberichtes.
35. Der Zwischenlagebericht hat mindestens
Die Angaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden Textziffern 36 bis 55 zu machen.
36. Zukunftsorientierte Aussagen umfassen grundsätzlich nur die im Geschäftsjahr verbleibenden Monate. Es wird empfohlen, wesentliche zukunftsorientierte Aussagen, die im letzten Konzernlagebericht gemacht wurden und über das laufende Geschäftsjahr hinausreichen, ebenfalls an wesentliche aktuelle Entwicklungen anzupassen; dabei ist es ausreichend, auf das Ereignis hinzuweisen und die Richtung der Veränderung anzugeben.
Grundsätze
37. 16 Die allgemeinen Grundsätze der Lageberichterstattung nach DRS 15 (Tz. 9 bis 35 in DRS 15) finden vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Halbjahresfinanzberichterstattung (Tz. 1 bis 2) entsprechend Anwendung. Dabei kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit und der Beschränkung des Prognosezeitraums auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahrs eine besondere Bedeutung zu.
38. Der Zwischenlagebericht vermittelt aus Sicht der Unternehmensleitung sämtliche Informationen, die ein verständiger Adressat benötigt, um vor dem Hintergrund der letzten Halbjahres- bzw. Jahresfinanzberichterstattung eine Veränderung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und eine Veränderung der voraussichtlichen Entwicklung beurteilen zu können. Dabei muss der Zwischenlagebericht in sich abgeschlossen und verständlich sein.
39. 10 Die Gliederung muss durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden. Es wird empfohlen, sich fluir die Angaben im Rahmen der Zwischenlageberichterstattung an der Gliederung des letzten Konzernlageberichts zu orientieren. Alternativ kann die Untergliederung wie folgt vorgenommen werden:
39a. 10 Die Darstellung der Chancen der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Zwischenlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27).
Bericht zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage
40. Die Darstellung der wichtigen Ereignisse und ihrer Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum.
41. Wichtige Ereignisse können sowohl im Umfeld als auch innerhalb des Konzerns auftreten. Es können daher z.B. Angaben zu folgenden externen und internen Ereignissen erforderlich sein.
Externe Ereignisse:
Interne Ereignisse:
42. Auf ungewöhnliche, nicht wiederkehrende Ereignisse und saisonale Einflüsse ist besonders einzugehen.
Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) 10
43. Kommt die Unternehmensleitung aufgrund neuer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass sich die im letzten Konzernlagebericht abgegebenen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, so ist hierüber zu berichten.
44. Dabei ist es ausreichend, über die für die Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung aus Sicht der Unternehmensleitung wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zu berichten.
45. Sofern die Unternehmensleitung keine neuen Erkenntnisse darüber hat, dass sich die im letzten Konzernlagebericht abgegebenen wesentlichen Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns für das Geschäftsjahr wesentlich verändert haben, ist dies anzugeben.
46. Im Zwischenlagebericht sind wesentliche Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns in den verbleibenden Monaten des Geschäftsjahrs zu beschreiben. Dies kann durch einen Verweis auf die im letzten Konzernlagebericht beschriebenen Chancen und Risiken erfolgen. In diesem Fall sind jedoch wesentliche Änderungen der Chancen und Risiken, die sich im Berichtszeitraum ergeben haben, zu beschreiben.
47. Wesentliche Änderungen der Chancen und Risiken können sich durch wesentliche Änderungen der Eintrittswahrscheinlichkeiten oder wesentliche Änderungen der möglichen positiven bzw. negativen Auswirkungen ergeben. Dies schließt neue und weggefallene Chancen und Risiken ein.
48. Chancen und Risiken sowie deren positive und negative Veränderungen dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
49. Auf bestandsgefährdende Risiken, die als solche zu bezeichnen sind, ist besonders einzugehen; ein bloßer Verweis auf den letzten Konzernlagebericht ist nicht zulässig.
Bericht zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
50. Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen im Zwischenlagebericht Angaben
51. Ein Wegfall der Geschäfte gilt im Sinn der Tz. 50 Buchstabe b auch als Einfluss auf den Berichtszeitraum.
52. 16 Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, jedoch gesetzlich nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind, müssen gemäß der TranspRLDV im Zwischenlagebericht zumindest Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen machen, sofern die Geschäfte im Berichtszeitraum stattgefunden haben, wesentlich sind und zu marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Dies umfasst die Angabe zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht notwendig ist.
53. Die Angaben nach Tz. 50 und 52 können alternativ im verkürzten Anhang gemacht werden.
54. 16 17 Die Definition der nahe stehenden Unternehmen und Personen ergibt sich für Anwender, die einen Halbjahresabschluss nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, aus den dort einschlägigen Vorschriften. Für HGB-Anwender ergibt sich die Definition aus DRS 11 Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen.
55. Anderen Unternehmen als Inlandsemittenten, die Aktien begeben, wird die Anwendung der Tz. 50 bis 54 empfohlen.
Versicherung der gesetzlichen Vertreter
56. 10 16 19 Die Erklärung gemäß § 117 WpHG i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Halbjahresfinanzberichterstattung der Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernhalbjahresabschluss der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind.
Quartalsfinanzberichterstattung
57. 16 Dieser Standard gilt in der durch DRÄS 7 geänderten Fassung vom 21. April 2016 ab dem Tag der Bekanntmachung des DRÄS 7 im Bundesanzeiger. Dieser Standard kann in der geänderten Fassung auch rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26. November 2015 angewendet werden.
ENDE |