Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS
DRS 11
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 11
Berichterstattung über Beziehungen zu nahe
stehenden Personen
Ziel
Gegenstand und Geltungsbereich
Tz 3 (aufgehoben)
Tz 4
Tz 5 (aufgehoben)
Definitionen
Regeln
Tz 7
Tz 8
Tz 9
Tz 10
Tz 11
Tz 12
Die entsprechenden Vorjahresbeträge sind anzugeben.
Inkrafttreten