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DRS 11 - Deutscher Rechnungslegungs Standard
Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen

Vom 13. März 2002
(BAnz. Nr. 67a vom 10.04.2002 S.1; 18.05.2004 S. 1 04; 29.07.2005 S. 1 05; 04.02.2010 S. 3 10 Außerkrafttreten)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) - Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen - bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung u. a. mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung 04 05

Der Standard richtet sich an nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und kapitalmarktorientierte Unternehmen, die lediglich einen Jahresabschluss aufstellen. Diesen Unternehmen wird die Anwendung der Regelungen dieses Standards zur Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen empfohlen.

Als nahe stehende Personen gelten natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar wesentlich einwirken können, sowie diejenigen natürlichen sowie juristischen Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen beherrschen kann oder auf die es wesentlich einwirken kann.


Personen, die dem berichtenden Unternehmen aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses nahe stehen, und die Art ihrer Beziehung zum berichtenden Unternehmen sind unabhängig davon anzugeben, ob Geschäftsvorfälle zwischen ihnen und dem Konzern stattgefunden haben. Über andere nahe stehende Personen und ihre Beziehungen zum Unternehmen ist nur zu berichten, wenn Geschäftsvorfälle zwischen ihnen und dem Konzern angefallen sind.

Wesentliche Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen sind im Konzernanhang zu beschreiben und betragsmäßig oder als prozentualer Wert des Umsatzes anzugeben, ebenso Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten und die Preisgestaltung.

DRS 11 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 11
Berichterstattung über Beziehungen zu nahe stehenden Personen

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. Ziel der Berichterstattung ist es, den Kreis der nahe stehenden Personen und die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen auf das Mutterunternehmen bzw. seine Tochterunternehmen offen zu legen.

2. Beziehungen zu nahe stehenden Personen können dazu führen, dass Geschäfte nur aufgrund dieser Beziehungen abgeschlossen, unterlassen oder mit anderen Partnern abgewickelt werden, bzw. dass sie zu Bedingungen zustande kommen oder durchgeführt werden, die Dritten nicht eingeräumt werden. Deshalb dient die Offenlegung von Beziehungen zu und von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen der Verbesserung des Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns.

Gegenstand und Geltungsbereich

3. 05 (aufgehoben)

4. 05  Nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen wird die Beachtung dieses Standards empfohlen. Kapitalmarktorientierten Unternehmen, die lediglich einen Jahresabschluss aufstellen, wird die Anwendung dieses Standards empfohlen.

5. 05  (aufgehoben)

Definitionen

6. 04 Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Beherrschung (control): Rechtliche Möglichkeit, die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu bestimmen.

Eine Beherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen

  1. über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen verfügt,
  2. aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern über die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen verfügt,
  3. aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Geschäftspolitik des anderen Unternehmens bestimmen kann,
  4. im Leitungsgremium eines anderen Unternehmens über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt,
  5. die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums eines anderen Unternehmens ernennen oder abberufen kann oder
  6. die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Übt ein Unternehmen die einheitliche Leitung über ein anderes Unternehmen tatsächlich aus, so besteht nur dann die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegt. Für die Qualifizierung der Anteile als Beteiligung kommt es nicht auf die Höhe des Anteilsbesitzes an.

Berichtendes Unternehmen: Unternehmen, das nach diesem Standard über die Beziehungen zu nahe stehenden Personen und über Geschäftsvorfälle mit ihnen zu berichten hat oder das freiwillig darüber berichtet.

Geschäftsvorfall: Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Nutzung von Vermögenswerten, Schulden oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Als Geschäftsvorfälle, die einer Berichterstattung unterliegen, kommen beispielsweise in Betracht: Käufe und Verkäufe, Dienstleistungsverträge, Leasingverhältnisse, Lizenzvereinbarungen, Finanzierungsvorgänge, Garantien oder geschäftliche Dispositionen wie Investitions- oder Finanzierungsmaßnahmen oder Produktionsverlagerungen.

Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

Nahe stehende Personen: Natürliche Personen sowie juristische Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen beherrschen können oder die auf das berichtende Unternehmen oder auf seine Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar wesentlich einwirken können, sowie diejenigen natürlichen sowie juristischen Personen und Unternehmen, die das berichtende Unternehmen beherrschen kann oder auf die es wesentlich einwirken kann.

Kann eine Person andere nahe stehende Personen beherrschen, gelten diese untereinander ebenfalls als nahe stehend.

Als nahe stehend gelten Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar das berichtende Unternehmen oder ein Tochterunternehmen beherrschen können oder von diesem beherrscht werden können, sowie Unternehmen, die von derselben dritten Person beherrscht werden können wie das berichtende Unternehmen. Unternehmen, die nahe stehende Personen beherrschen oder auf diese wesentlich einwirken können, sind ebenfalls nahe stehende Unternehmen.

Zu den nahe stehenden Personen gehören z.B. auch die Eigentümer oder Gesellschafter des berichtenden Unternehmens sowie als natürliche Personen die Mitglieder der Konzernleitung. Dazu zählen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats des berichtenden Unternehmens sowie dessen Führungskräfte, die direkt an den Vorstand berichten und für die Planung, Leitung und Kontrolle des Konzerns zuständig und verantwortlich sind.

Als nahe stehend sind auch nahe Angehörige einer nahe stehenden natürlichen Person anzusehen, von denen angenommen werden kann, dass sie in Bezug auf Geschäftsvorfälle mit dem Unternehmen auf diese Person Einfluss ausüben oder von ihr beeinflusst werden können.

Auch Behörden und öffentliche Institutionen werden als nahe stehende Personen betrachtet, soweit sie mit dem berichtenden Unternehmen eine gesellschaftsrechtliche Verbindung haben und nicht im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben oder gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen tätig werden.

Wesentliche Einwirkung: Mitwirken an der Geschäfts- und Finanzpolitik eines Unternehmens ohne Vorliegen der Beherrschung.

Die wesentliche Einwirkung kann direkt oder indirekt auf der gesellschaftsrechtlichen Verbindung, z.B. Kapitalbeteiligung oder Organmitgliedschaft, z.B. auf einem Sitz im Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan beruhen. Wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten können sich auch durch den Austausch von Führungskräften ergeben.

Regeln

7. Personen, die dem berichtenden Unternehmen aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses nahe stehen, und die Art ihrer Beziehung zum berichtenden Unternehmen sind im Konzernanhang anzugeben, unabhängig davon, ob Geschäftsvorfälle zwischen ihnen und dem Konzern stattgefunden haben.

8. Personen, die dem berichtenden Unternehmen wegen der Möglichkeit wesentlicher Einwirkung nahe stehen, und die Art ihrer Beziehung zum berichtenden Unternehmen brauchen nur angegeben zu werden, wenn Geschäftsvorfälle zwischen ihnen und dem Konzern stattgefunden haben.

9. Über nahe stehende Personen mit gleichartigen Beziehungen zum berichtenden Unternehmen kann als Gesamtheit berichtet werden, z.B. Mitglieder

einer Familie, wenn damit die mögliche Beherrschung deutlich erkennbar wird und keine Geschäftsvorfälle mit ihnen stattgefunden haben.

10. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates des berichtenden Unternehmens sowie Tochter- und assoziierte Unternehmen, die ohnehin im Konzernanhang aufgeführt werden, brauchen nicht gesondert als nahe stehende Personen bezeichnet zu werden. Nahe Angehörige von nahe stehenden Personen brauchen nicht genannt zu werden, wenn keine Geschäftsvorfälle mit ihnen stattgefunden haben.

11. Wesentliche Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen sind im Konzernanhang anzugeben und zu erläutern.

12. Zu den Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen sind folgende Angaben zu machen:

  1. Beschreibung des Geschäftsvorfalls,
  2. sein Umfang, entweder als Betrag oder als prozentualer Wert des Umsatzes,
  3. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Eventualforderungen und -verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Personen als Betrag oder prozentualer Wert und
  4. die Preisgestaltung.

Die entsprechenden Vorjahresbeträge sind anzugeben.

13. Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung, der Quotenkonsolidierung oder gemäß der EquityMethode in den Konzernabschluss einbezogen werden, brauchen nicht angegeben zu werden, soweit sie im Rahmen der Konsolidierung eliminiert werden.

14. Von der Angabepflicht bleiben weitere Angaben im Konzernanhang oder in der Konzern-Gewinnund Verlustrechnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften unberührt. Dies gilt z. 13. für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder gegenüber den Gesellschaftern einer GmbH, ferner für die an Organmitglieder gewährten Vorschüsse und Kredite sowie für die Angaben über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß §§ 311 ff. AktG. Nicht berichterstattungspflichtig sind dagegen die in Anstellungsverträgen getroffenen Regelungen.

15. Gleichartige Geschäftsvorfälle dürfen in einem Posten zusammengefasst werden, wenn eine gesonderte Angabe für das sachgerechte Verständnis der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht erforderlich ist.

Inkrafttreten

16. 04 16. Tz. 6 ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 30. Juni 2002 beginnende Geschäftsjahr.

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