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DRS 15 - Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 15
- Lageberichterstattung -
Vom 31. Januar 2005
(BAnz. Nr. 40 a vom 26.03.2005; 03.02.2010 S. 16 10)
Hiermit macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) - verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15 zur Lageberichterstattung (DRS 15) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB.
Ziel der Lageberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden.
Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Lageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Lageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Geschäft und Rahmenbedingungen, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, Nachtragsbericht, Chancen- und Risikobericht, Risikoberichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Übernahmerelevante Angaben, Erklärung gemäß § 289a HGB und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Der Standard enthält zusätzlich in der Anlage Empfehlungen für die Lageberichterstattung. Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift ≫Konzernlagebericht≪ aufzustellen und offenzulegen.
Der Standard formuliert fünf Grundsätze der Lageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung.
Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage ist ein Überblick über den Konzern, seine Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen. Auf die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung ist einzugehen. Die Unternehmensleitung hat den Geschäftsverlauf darzustellen und zu beurteilen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zusätzlich das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen und zu erläutern.
Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und stichtagsbezogene Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zum Aufstellungszeitpunkt. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ereignisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Im Mittelpunkt der Darstellung der Ertragslage stehen die Entwicklung des Ergebnisses, des Umsatzes und der Auftragslage sowie wesentliche Veränderungen in der Struktur der Aufwendungen und Erträge. Im Mittelpunkt der Darstellung der Finanzlage stehen das Finanzmanagement, die Kapitalstruktur und Kapitalausstattung sowie eine Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung. Im Mittelpunkt der Darstellung der Vermögenslage stehen die Höhe und die Zusammensetzung des Vermögens. Darüber hinaus sind Angaben zu außerbilanziellen Finanzierungsinstrumenten zu machen. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage schließt mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns ab. Darüber hinaus werden weitere Angaben, wie beispielsweise eine Berichterstattung über die immateriellen Werte des Konzerns, empfohlen.
In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, anzugeben und zu erläutern. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben.
Im Chancen- und Risikobericht hat die Unternehmensleitung ihre Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu erläutern und diese zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Die Darstellung der Erwartungen hat sich auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Branchenaussichten und auf positive oder negative Entwicklungstrends sowie deren wesentliche Einflussfaktoren zu beziehen. Als Prognosezeitraum für nicht quantitative Informationen sind mindestens zwei Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Die Quantifizierung der Erwartungen wird für das kommende Geschäftsjahr empfohlen. Die Risikoberichterstattung im Rahmen des Chancen- und Risikoberichts ist in den Standards DRS 5, DRS 5-10 bzw. DRS 5-20 geregelt.
Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Unternehmensleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einzugehen.
Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich.
Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen.
Der Standard gibt Leitlinien für den Inhalt der Erklärung gemäß § 289a HGB (Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird.
DRS 15 empfiehlt darüber hinaus den Wortlaut des Bilanzeids für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird.
(DRS 15) - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 15
Lageberichterstattung
Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. In der Anlage sind ergänzende Empfehlungen zur Gliederung und zum Inhalt des Konzernlageberichts enthalten. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1. Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Lageberichterstattung von Konzernen gemäß § 315 HGB.
2. Der Konzernlagebericht hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zu vermitteln. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Die Lageberichterstattung dient auch der Ergänzung und Erläuterung des Konzernabschlusses. Zusätzlich geht sie auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag und den Bereich Forschung und Entwicklung ein.
3. Die Lageberichterstattung soll den Adressaten entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden. Darzustellen und zu analysieren sind alle Sachverhalte, die aus Sicht der Unternehmensleitung einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Unternehmenswerts nehmen können. Informationsasymmetrien zwischen den Adressaten der Rechnungslegung und der Unternehmensleitung sollen so reduziert werden.
4. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 315 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen.
5. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB wird empfohlen.
6. Der Standard gilt für Unternehmen aller Branchen, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
7. Der Standard regelt die jährliche Berichterstattung. Die Zwischenberichterstattung ist in DRS 16 geregelt.
Definitionen
8. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Analyse: Zerlegung des Berichtsgegenstands in seine Bestandteile, die anschließend geordnet und systematisch ausgewertet werden.
Angabe: Bloße Nennung oder Quantifizierung des Berichtsgegenstands ohne weitere Zusätze.
Antizipative Sicherungsbeziehung: Sicherung von Risikopositionen aus zukünftigen erwarteten Transaktionen.
Aufgliederung: Aufzeigen der einzelnen Komponenten, aus denen sich der Berichtsgegenstand zusammensetzt. Die Aufgliederung erfolgt in der Regel quantitativ nach sachlichen Kriterien.
Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: Risiko aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners. Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:
Begründung: Offenlegung der Überlegungen und Argumente für ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Vorgang.
Cashflows: Netto-Zahlungsströme einer Periode aus laufenden Geschäftstätigkeiten, aus Investitions- sowie aus Finanzierungstätigkeiten.
Chance: Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.
Darstellung: Aufbereitung eines Sachverhalts durch Aufgliederung und/oder Beschreibung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist.
Erläuterung: Weitergehende Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts über die reine Darstellung hinaus. Sie dient der Information über Voraussetzungen, Ursachen oder Konsequenzen von Sachverhalten oder Maßnahmen. Erläuterungen werden in der Regel verbal gegeben.
Finanzinstrumente: Alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (Für Zwecke der Lageberichterstattung gilt, dass diese Definition im Einklang zu den Regelungen des IASB steht.)
Geschäftsverlauf: Vergangenheitsorientierte und zeitraumbezogene Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr einschließlich der hierfür ursächlichen Ereignisse.
Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Konzernrechnungslegungsprozess: Strukturen und Prozesse zur Erstellung des Konzernabschlusses nach § 290 HGB und des Konzernlageberichts nach § 315 HGB; er umfasst grundsätzlich die wesentlichen rechnungslegungsbezogenen Prozesse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie die Konsolidierungs- und Berichtsprozesse.
Liquiditätsrisiko: Umfasst folgende Risiken:
Makro-Hedge: Sicherungsbeziehung, bei der alle einem bestimmten Risiko unterliegenden Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte abgesichert werden.
Marktpreisrisiko: Potenzieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das Marktpreisrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:
einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken.
Mikro-Hedge: Sicherungsbeziehung, bei der aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiken durch ein einzelnes Sicherungsinstrument unmittelbar abgesichert werden.
Portfolio-Hedge: Sicherungsbeziehung, bei der ein genau bezeichnetes Portfolio von Grundgeschäften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesichert wird.
Risiko: Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns.
Sensitivitätsanalyse: Konzept zur Quantifizierung von Risiken und Chancen. Bei Sensitivitätsanalysen wird der Einfluss von Faktoren (z.B. Währungskursveränderungen) auf eine Ergebnisgröße (z.B. die Höhe von Gewinnen oder Verlusten) untersucht. Dabei werden die maßgeblichen Einflussfaktoren (einzeln oder gemeinsam) variiert, um die spezifischen Auswirkungen auf die Ergebnisgröße zu ermitteln.
Value at risk: Kennzahl zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken von Finanzinstrumenten. Der Value at risk gibt den Verlust an, den ein Wertpapier oder ein Portfolio von Wertpapieren während eines bestimmten Zeitraums mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird.
Vermögenswerte: Vermögensgegenstände und alle sonstigen aktivierbaren Werte, wie z.B. Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern.
Wirtschaftliche Lage: Zeitpunktbezogene Situation des Konzerns einschließlich aller Faktoren, die die Fähigkeit des Konzerns beeinflussen, künftig Einzahlungsüberschüsse zu generieren.
Regeln
Grundsätze Vollständigkeit
9. Der Konzernlagebericht vermittelt aus Sicht der Unternehmensleitung sämtliche Informationen, die ein verständiger Adressat benötigt, um den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung unter Einfluss der wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können.
10. Die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Konzerns müssen ohne Rückgriff auf die Angaben im Konzernabschluss verständlich sein. Da der Konzernlagebericht entscheidungsrelevante Informationen über die wirtschaftliche Lage zu liefern hat, muss er sich auf das Wesentliche konzentrieren.
11. Auf detailliertere Informationen im Konzernabschluss kann verwiesen werden, sofern der Verweis eindeutig ist. Die Vermittlung von Informationen an anderer Stelle, beispielsweise im Rahmen der kapitalmarktrechtlichen Berichterstattung oder in Presseinformationen, befreit nicht von der. Berichterstattungspflicht im Konzernlagebericht. Der Detaillierungsgrad der Informationen hängt von den konkreten Gegebenheiten des Konzerns, wie insbesondere des Charakters der Geschäftstätigkeit, sowie des relevanten Umfelds ab.
12. Chancen und Risiken dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
13. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung, sind im Konzernlagebericht auch segmentbezogene Informationen bereitzustellen. Die segmentbezogenen Informationen im Konzernlagebericht haben sich an der Segmentabgrenzung im Konzernabschluss zu orientieren.
Verlässlichkeit
14. Die Informationen müssen zutreffend und nachvollziehbar sein. Tatsachenangaben und Meinungen sind zu trennen. Über Chancen und Risiken ist ausgewogen zu berichten.
15. Die Angaben müssen plausibel, konsistent sowie frei von Widersprüchen gegenüber dem Konzernabschluss sein. Die daraus gezogenen Folgerungen müssen auch im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein. Zukunftsbezogene Aussagen sind von stichtags- und vergangenheitsbezogenen Informationen klar zu unterscheiden.
16. Bei zukunftsbezogenen Aussagen ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung abweichen können, wenn eine der genannten oder andere Unsicherheiten eintreten oder sich die den Aussagen zugrunde liegenden Annahmen als unzutreffend erweisen.
17. Die wesentlichen Prämissen zukunftsbezogener Aussagen sind offen zu legen. Sie müssen plausibel, widerspruchsfrei und vollständig sein. Das angewandte Prognoseverfahren muss für die jeweilige Problemstellung sachgerecht sein. Sofern Schätzungen erforderlich sind, sollen die Schätzverfahren beschrieben und ggf. Bandbreiten der Schätzungen angegeben werden.
18. Informationen, die im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss stehen, sind für die Adressaten nachvollziehbar überzuleiten.
19. Beispielsweise muss die Berechnung einer Rendite-Kennzahl aus den Angaben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nachprüfbar abgeleitet und die Berechnung der einzelnen Komponenten erläutert werden.
Klarheit und Übersichtlichkeit
20. Der Konzernlagebericht ist sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen eindeutig zu trennen. Er ist als geschlossene Darstellung unter der Überschrift ≫Konzernlagebericht≪ aufzustellen und offenzulegen. Von einer geschlossenen Darstellung kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Erklärung gemäß § 289a HGB auf der Internetseite des Konzerns erfolgt oder wenn der Konzernlagebericht aufgrund von entsprechenden Wahlrechten auf Anhangangaben verweist.
21. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens nicht zu einem Bericht zusammengefasst werden. Das gilt insbesondere, wenn auf den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Mutterunternehmens unterschiedliche Rechnungslegungsgrundsätze angewendet werden. Bei einer Zusammenfassung, die unter der Überschrift "Zusammengefasster Lagebericht" geschlossen darzustellen ist, sind Informationen, die den Konzern betreffen, von den Informationen zu trennen, die sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Der zusammengefasste Bericht muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um sowohl die wirtschaftliche Lage des Konzerns als auch die des Mutterunternehmens beurteilen zu können.
22. Die Gliederung muss durch Überschriften innerhalb des Konzernlageberichts deutlich werden. Sie sollte der Empfehlung in der Anlage dieses Standards folgen, um die Vergleichbarkeit zwischen den Konzernen zu erleichtern.
23. Die Lageberichterstattung ist in Systematik und Darstellungsform im Zeitablauf stetig fortzuführen.
24. Die im Konzernlagebericht gegebenen Informationen müssen sachlich, zeitlich und formal vergleichbar sein. Änderungen, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen, sind zu erläutern und zu begründen. Soweit ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich, sind Angaben zu Vorperioden entsprechend rückwirkend anzupassen.
25. Beispielsweise müssen publizierte Kennzahlen unter Berücksichtigung des Stetigkeitsgrundsatzes berechnet werden. Beim Wechsel von Kennzahlen muss, sofern dies ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist, eine angepasste Vergleichszahl für die im Konzernabschluss ausgewiesenen Vergleichsperioden angegeben und erläutert werden.
26. Quantifizierte Informationen im Konzernlagebericht sind mindestens für die im Konzernabschluss ausgewiesenen Vergleichsperioden darzustellen. Die Auswirkungen wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, die einen Zeitvergleich beeinträchtigen, wie z.B. Unternehmenskäufe oder -verkäufe, sind zu quantifizieren und zu erläutern.
27. Empfohlen werden Mehrperiodenübersichten für wesentliche Kennzahlen der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, die das abgelaufene Geschäftsjahr, die vier vorangegangenen und das kommende Geschäftsjahr umfassen.
Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung
28. Die Lageberichterstattung soll den Adressaten die Sicht der Unternehmensleitung vermitteln. Dazu besteht der Konzernlagebericht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage des Konzerns, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht. Die Einschätzung und Beurteilung zu den einzelnen Berichtspunkten durch die Unternehmensleitung ist in den Vordergrund zu stellen.
29. Die wesentlichen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit sind darzustellen. Dabei sind die Stärken und Schwächen des Konzerns auch im Hinblick auf Chancen und Risiken des Umfelds darzustellen. Diese Informationen sind in den Zusammenhang mit dem Geschäftsverlauf und der wirtschaftlichen Lage zu stellen und dienen als Bezugsrahmen für die Lageberichterstattung.
Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung
30. Es sind alle zum Berichtszeitpunkt bekannten Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren anzugeben und zu erläutern, die aus Sicht der Unternehmensleitung einen wesentlichen Einfluss auf die weitere Wertentwicklung des Unternehmens haben können. Dies verlangt eine angemessene Aufbereitung vergangenheitsorientierter und gegenwartsbezogener Informationen, uni sie als Grundlage für Prognosen geeignet zu machen.
31. Diese Informationen beschränken sich nicht auf finanzielle Leistungsindikatoren. Auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind Bestandteil des Konzernlageberichts, sofern diese Faktoren
32.Die Angaben zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gemäß Tz. 31 sind grundsätzlich qualitativer Natur. Soweit qualitative Aussagen alleine nicht ausreichend sind, um ein Verständnis über die Lage und den Geschäftsverlauf herzustellen, sind zusätzlich quantitative Angaben notwendig. Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind in der Anlage dieses Standards genannt.
33. Über einmalige Effekte des abgelaufenen Geschäftsjahrs ist zu berichten. Wesentliche Abweichungen der wirtschaftlichen Lage zum Berichtszeitpunkt gegenüber der im vorangegangenen Konzernlagebericht prognostizierten Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern.
34. Die Zukunftsorientierung umfasst auch die Berichterstattung über die bestehenden Planungen und Erwartungen der Unternehmensleitung hinsichtlich der nächsten zwei Geschäftsjahre. Diese Berichterstattung umfasst mindestens qualitative Informationen, die im Zusammenhang mit den wesentlichen Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit zu erläutern sind.
35. Die kurzfristige und langfristige Perspektive in der Berichterstattung sind miteinander zu verbinden. So sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage im Kontext der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu erläutern.
Geschäft und Rahmenbedinungen
36. Der Konzernlagebericht stellt den Konzern, seine Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen als Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage dar.
37. In Abhängigkeit von den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns geht diese Darstellung ein auf die
38. Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem anhand der quantitativen Maßstäbe darzustellen und zu erläutern. Dabei sind auch Informationen über die im Konzern Für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen zu vermitteln.
39. Wesentliche Veränderungen im unternehmensintern eingesetzten Steuerungssystem und der quantitativen Maßstäbe sind anzugeben und zu erläutern.
40. Die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern, sofern sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für Forschungs- und Entwicklungszwecke des Konzerns. Die Erläuterungspflichten bestehen unabhängig davon, ob Entwicklungskosten aktiviert wurden.
41. Die Informationen haben einen Einblick in die globale Ausrichtung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie deren Intensität im Zeitablauf zu vermitteln.
42. Wesentliche Veränderungen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten gegenüber dem Vorjahr sind anzugeben und zu erläutern.
43. Es ist ein Überblick über den Geschäftsverlauf vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen und branchenspezifischen Rahmenbedingungen zu geben. Dazu gehört auch die Darstellung der wesentlichen Ereignisse, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren. Die Darstellung der Rahmenbedingungen ist um die Einschätzung der Unternehmensleitung zu ergänzen, wie sich die gesamtwirtschaftliche sowie branchenspezifische Entwicklung auf den Geschäftsverlauf ausgewirkt hat.
44. Die Unternehmensleitung hat zu beurteilen, ob die Geschäftsentwicklung insgesamt günstig oder ungünstig verlaufen ist. Dabei sind insbesondere die Wettbewerbssituation und die Marktstellung des Konzerns und seiner Segmente zu erläutern. So sind z.B. die Veränderung von Marktanteilen und die Entwicklung des Konzerns und seiner Segmente im Vergleich zur Branchen- und Marktentwicklung zu erläutern. Abweichungen der tatsächlichen Geschäftsentwicklung von früher berichteten Erwartungen sind zu erläutern
Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage
45. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr. Dazu ist auf Ereignisse und Entwicklungen einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren.
46 Hierzu können folgende Angaben erforderlich sein:
47. Die dargestellten Ereignisse und Entwicklungen sind in ihrer Bedeutung für den Konzern zu werten. Über die im Konzernabschluss enthaltenen Angaben hinaus ist eine ausführliche Beurteilung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage aus Sicht der Unternehmensleitung abzugeben. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage wird nicht durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung begrenzt und hat eine prognoseorientierte Ergänzungsfunktion für den Konzernabschluss.
48. Auf der Basis der Beurteilungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernlageberichts ist auf alle Faktoren einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage haben können oder bewirken, dass von der berichteten Lage möglicherweise nicht auf die zukünftige Lage des Konzerns geschlossen werden kann. Die erwarteten Auswirkungen eines solchen Einflusses sind zu quantifizieren, soweit dies sinnvoll und ohne unvertretbar hohen Aufwand möglich ist.
49. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage schließt mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernlageberichts ab.
Ertragslage
50. Die Ergebnisentwicklung des Konzerns ist darzustellen und anhand der Ergebnisstruktur und ihrer wesentlichen Quellen zu erläutern. Die Gründe für wesentliche Veränderungen sind für das abgelaufene Geschäftsjahr anzugeben. Dabei sind insbesondere die zugrunde liegenden Trends herauszuarbeiten und alle ungewöhnlichen oder nicht wiederkehrenden Ereignisse sowie alle wesentlichen ökonomischen Veränderungen, die nachhaltig die Ertragslage beeinflussen, darzustellen. Ungewöhnliche oder nicht wiederkehrende Ereignisse sind zu quantifizieren.
51. Die analytische Beschreibung der Veränderungen hat alle Informationen zu vermitteln, die für das Verständnis der ergebniswirksamen Einflussfaktoren erforderlich sind.
52. Gegenläufige Trends sind durch Aufschlüsselung aggregierter Größen darzustellen, sofern diese Trends einen maßgeblichen Einfluss auf das Ergebnis hatten. Bei der Beschreibung der Veränderung in einzelnen Posten sind auch bei segmentierten Informationen unterschiedliche Trends bei einzelnen Geschäftszweigen oder regionalen Märkten unsaldiert anzugeben.
53. Falls die Veränderung eines Postens auf mehrere wesentliche Faktoren zurückzuführen ist, sind diese vollständig und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung darzustellen. Beispielsweise kommen folgende Faktoren in Betracht:
54. Die Entwicklung des Umsatzes und der Auftrags. Lage des Konzerns ist so darzustellen, dass dit wesentlichen Einflussfaktoren erkennbar wer. den.
55. In Konzernen mit langfristiger Auftragsfertiguni sind Angaben über den Auftragsbestand, die Auftragseingänge und die Auftragsreichweite er. forderlich.
56. Gesondert darzustellen sind Preis- und Mengeneinflüsse sowie der Einfluss des Sortimentmix insbesondere bei neuen Produkten oder Dienstleistungen, auf wesentliche Veränderungen des Umsatzes und des Ergebnisses gegenüber den Vergleichsperioden. Ebenso sind absehbare Veränderungen dieser Größen anzugeben.
57. Wenn dies die Geschäftstätigkeit des Konzerne erfordert, sind die Angaben zur Umsatzentwicklung und Auftragslage durch gleichwertige Angaben zu ersetzen.
58. Wesentliche Veränderungen in der Struktur dm einzelnen Aufwendungen und Erträge sind zu erläutern.
59 Hierzu können folgende Angaben erforderlich sein:
60. Anzugeben und in ihrer Auswirkung zu erläutern sind wesentliche Inflations- und Wechselkurseinflüsse auf die Entwicklung von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung.
Finanzlage
61. Die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements sind darzustellen.
62. Die Kapitalstruktur des Konzerns ist anhand dm internen und externen Finanzierungsquellen, die dem Konzern zur Verfügung stehen, darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Art, Fälligkeits-, Währungs- und Zinsstruktur sowie anderen wesentlichen Konditionen der Verbindlichkeiten und der zugesagten, nicht ausgenutzten Kreditlinien.
63. Dabei ist insbesondere auf Beschränkungen einzugehen, welche die Verfügbarkeit von Finanzmitteln beeinträchtigen können. Rückstellungen sind zu erläutern, sofern sie von wesentlicher Bedeutung für die Kapitalstruktur oder -ausstattung des Konzerns sind.
64. Die Kapitalstruktur ist anhand von Relationen, die aus dem Konzernabschluss abgeleitet sind, aus Sicht der Unternehmensleitung zu erläutern.
65. Auf wesentliche Finanzierungsmaßnahmen des abgelaufenen Geschäftsjahrs, z.B. die Emission von Aktien, Genussscheinen oder Anleihen und . die Änderung von Kreditlinien, sowie auf wesentliche Finanzierungsvorhaben ist einzugehen.
66. Wesentliche Auswirkungen des Zinsniveaus sowie mögliche Einflüsse einer Änderung der Kreditkonditionen sind zu erläutern.
67. Außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente, insbesondere deren Zweck und wirtschaftliche Substanz, sind darzustellen. Ihre möglichen künftigen Auswirkungen sind zu erläutern, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns haben können.
68. Wesentliche Kategorien außerbilanzieller Finanzierungsinstrumente, z.B. Forderungsverkäufe im Rahmen von Asset-Backed-Securities-Transaktionen, Saleand-Lease-Back-Transaktionen, Haftungsverhältnisse gegenüber nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Zweckgesellschaften, sind anzugeben und nach der Fristigkeit aufzugliedern.
69. Im Rahmen einer Investitionsanalyse sind Fortführung und Abschluss von bedeutenden luvestilionsvorhaben sowie wesentliche Einflüsse auf bereits begonnene Investitionsvorhaben darzustellen. Umfang und Hauptzweck der im Geschäftsjahr getätigten Investitionen sind anzugeben. Dies gilt sowohl für Investitionen in Sachanlagen und immaterielles Vermögen als auch für Beteiligungen und andere Finanzinvestitionen.
70. Der Umfang der am Abschlussstichtag bestehenden wesentlichen Investitionsverpflichtungen ist unter Angabe der Mittelherkunft darzustellen. Diese Verpflichtungen müssen nicht rechtlich zwingend sein, sondern können auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, etwa der Aufrechterhaltung eines bestehenden Wachstumstrends oder der Einführung angekündigter neuer Produkte.
71. Die Entwicklung der Liquidität des Konzerns im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Liquidität am Ende der Berichtsperiode sind zu erläutern. Die Liquiditätsanalyse ist anhand der Kapitalflussrechung vorzunehmen.
72. Die Zuflüsse und Abflüsse liquider Zahlungsmittel des abgelaufenen Geschäftsjahrs sowie besondere Einflussfaktoren im abgelaufenen Geschäftsjahr sind zu erläutern.
73. Die Ursachen wesentlicher Veränderungen der Mittelherkunft und -verwendung sind zu erläutern.
74. Die wesentlichen externen und internen Liquiditätsquellen sind zu erläutern. Dabei sind Beschränkungen des Transfers innerhalb des Konzerns anzugeben, sofern diese eine erhebliche Bedeutung für die Liquidität des Konzerns haben oder absehbar haben können. Diese können z.B. in Kapitalverkehrsbeschränkungen oder Beschränkungen aufgrund abgeschlossener Kreditvereinbarungen bestehen.
75. Die Fähigkeit des Konzerns, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, ist in den Mittelpunkt zu stellen. Eingetretene oder aufgrund der bekannten Geschäftsentwicklung absehbare Liquiditätsengpässe sind berichtspflichtig. Maßnahmen zu deren Behebung sind darzustellen.
76. Auf Bestimmungen in Garantien, Leasing-, Options- und anderen Finanzierungsverträgen ist hinzuweisen, sofern sie umfangreiche vorzeitige Rückzahlungsverpflichtungen auslösen können, die für die Liquidität von erheblicher Bedeutung sind.
Vermögenslage
77. Zur Darstellung der Vermögenslage des Konzerns sind Höhe und Zusammensetzung des Vermögens sowie wesentliche Abweichungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben und zu erläutern.
78. Haben im abgelaufenen Geschäftsjahr wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, so ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage zu beschreiben. Inflations- und Wechselkurseinflüsse sind anzugeben und in ihrer Auswirkung zu erläutern, wenn sie wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Vermögenshöhe genommen haben.
79. Außerbilanzielle Finanzierungsinstrumente sowie deren wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr mit Bedeutung für die Vermögenslage sind zu erläutern. Die möglichen künftigen Auswirkungen der bestehenden vertraglichen Strukturen sind zu erläutern, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns haben können.
80. Angaben z.B. zu geleasten, gepachteten oder gemieteten Vermögenswerten und selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten sind notwendig, sofern diese Vermögenswerte wesentlich für die wirtschaftliche Lage des Konzerns sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich bei dem nicht bilanzierten Vermögen im abgelaufenen Geschäftsjahr wesentliche Änderungen, z.B. durch Leasing, ergeben haben.
Nachtragsbericht
81. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, sind anzugeben und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage zu erläutern. Auf ihren Eintritt nach Schluss des Geschäftsjahrs ist gesondert hinzuweisen. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben.
82. Ein Vorgang hat dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Geschäftsjahrs vollzogen, eine andere Darstellung der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage des Konzerns erfordert hätte. Die Berichterstattungspflicht umfasst auch nicht abgeschlossene Entwicklungen und Einflüsse, die eine abweichende Darstellung der wirtschaftlichen Lage nach sich ziehen können.
Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) 10
83. Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken für die beiden nächsten Geschäftsjahre zu beurteilen und zu erläutern. Dazu gehören auch Aussagen über Änderungen der Geschäftspolitik, die Erschließung neuer Absatzmärkte, die Verwendung neuer Verfahren, z.B. in der Beschaffung, Produktion oder beim Absatz, und das Angebot neuer Produkte oder Dienstleistungen. Die daraus voraussichtlich resultierenden Investitionsvolumina und die erwarteten finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sind zu erläutern.
84. Die Unternehmensleitung hat ihre Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu erläutern und diese zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Dabei sind positive oder negative Entwicldungstrends sowie deren wesentliche Einflussfaktoren anzugeben.
85. Der Konzernlagebericht muss den Prognosecharakter der Darstellung sowie die wesentlichen Annahmen und Unsicherheiten bei der Beurteilung der voraussichtlichen Entwicklung erkennen lassen.
86 Als Prognosezeitraum sind mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Bei Unternehmen mit längeren Marktzyklen oder bei komplexen Großprojekten empfiehlt sich ein längerer Betrachtungszeitraum. Der Zeitraum, auf den sich die dargestellten Erwartungen beziehen, ist anzugeben.
87. Die erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, z.B. der Konjunktur, soweit sie für die Entwicklung des Konzerns von Bedeutung sind, und die erwarteten Branchen.. aussichten sind darzustellen.
88. Die Erwartungen der Unternehmensleitung zur weiteren Entwicklung der Ertragslage und der Finanzlage sind darzustellen und mindestens als positiver oder negativer Trend zu beschreiben. Dabei sind die Auswirkungen der wesentlichen Einflussfaktoren zu erläutern.
89. Umfasst der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung, ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Segmente gesondert einzugehen.
90. In besonderen Umständen, in denen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, kann von konkreten Aussagen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns abgesehen werden. Der vollständige Verzicht auf zukunftsgerichtete Aussagen ist allerdings nicht zulässig. Sofern zukunftsgerichtete Aussagen aufgrund solcher Umstände weniger konkret als üblich getroffen werden, sind die besonderen Umstände sowie deren Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit und auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens zu beschreiben.
91. Die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung ist allgemein in DRS 5 und zusätzlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in DRS 5-10 und für Versicherungsunternehmen in DRS 5-20 geregelt
92. Die Darstellung der Chancen der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. Tz. 23-27).
Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten 10
Zu den Grundsätzen, Gliederung (Tz. 22)
93. Sofern es für die Beurteilung der Lage oder die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns wesentlich ist, ist im Konzernlagebericht in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzern gesondert einzugehen auf:
94. Für die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, sind jeweils Art und Ausmaß anzugeben. Die Angabepflicht zum Ausmaß dieser Risiken erstreckt sich nur auf offene Risikopositionen und nicht auf durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckte Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken bzw. Liquiditätsrisiken (nach Berücksichtigung von Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien). Art und Ausmaß der Risiken können z.B. durch Sensitivitätsanalysen, wie Value at risk beschrieben werden.
95. Im Rahmen der Berichterstattung über die Risikomanagementziele ist zu erläutern, ob der Konzern bestimmte Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten grundsätzlich vermeidet oder ob und in welchem Umfang der Konzern bereit oder gezwungen ist, solche Risiken einzugehen. Hierbei ist auch zu berichten über die Art und Weise, mit der vermiedene Risiken von eingegangenen Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden.
96. Hinsichtlich der Risikomanagementmethoden ist darüber zu berichten, wie der Konzern eingegangene Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten steuert. Dies beinhaltet Erläuterungen zur Risikominimierung, Risikoreduktion und Risikoversicherung bzw. -überwälzung. Die Berichterstattung über die Risikomanagementmethoden umfasst auch die Systematik sowie die Art und Kategorien der vom Unternehmen eingegangenen Sicherungsgeschäfte. Sofern es für das Verständnis der Risikomanagementmethoden erforderlich ist, ist anzugeben, welche Finanzinstrumente zur Absicherung welcher Risiken eingesetzt werden. Unabhängig davon, ob die Grund- und Sicherungsgeschäfte bilanziell als Bewertungseinheiten oder separat behandelt werden, ist einzugehen auf:
97. Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen zu Markt-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken richten sich nach dem Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken je Kategorie, der risikoverursachenden Geschäfte oder der Bedeutung der risikobehafteten Finanzinstrumente jeweils in Bezug auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens. Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente im Abschluss bilanziert werden oder nicht.
98. Soweit in den Tz. 93 bis 97 geforderte Informationen bereits im Konzernanhang dargestellt wurden, kann eine separate Aufnahme der Informationen in den Konzernlagebericht unterbleiben. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
Konzernabschluss zugrunde gelegt wurde, ist dies anzugeben und zu begründen. Der Zusam-menhang mit den im Konzernabschluss veröf-fentlichten Angaben ist durch eine Überleitungs-rechnung darzustellen.
Zu Geschäft und Rahmenbedingungen, Forschung und Entwicklung (Tz. 40 ff.)
99. Die Berichterstattung über Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten kann in den allgemeinen Chancen- und Risikobericht integriert werden, wenn dies die Klarheit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt.
Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechungslegungsprozess
100. Der Konzernlagebericht muss auch die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess darstellen, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die Teile des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems, die den Konzernabschluss wesentlich beeinflussen.
101. Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem sollen den Abschlussadressaten in die Lage versetzen, eine Einschätzung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess vorzunehmen. Es ist auf Strukturen und Prozesse einzugehen.
102. Die Ausführungen im Konzernlagebericht zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem bezogen auf die Konzernrechnungslegung beziehen sich zum einen auf die wesentlichen Merkmale der für den Konzernabschluss wesentlichen Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen und zum anderen auf die für den Konzernabschluss wesentlichen Merkmale der Konsolidierungsprozesse.
103. Die Ausführungen in Bezug auf das interne Kontrollsystem umfassen:
104. Die Ausführungen in Bezug auf das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess umfassen:
105. Ausführungen zur Effektivität des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems sind nicht gefordert. Sofern kein internes Kontroll- und kein Risikomanagementsystem bestehen, ist dies im Konzernlagebericht anzugeben.
106. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess müssen nicht getrennt von den Ausführungen zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess erfolgen. Die Erläuterungen zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess können mit den Ausführungen zum allgemeinen Risikomanagement gemäß DRS 5 zusammengefasst und somit innerhalb des Chancen- und Risikoberichts gegeben werden, wenn dies die Klarheit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt.
Übernahmerelevante Angaben
Zur Finanzlage, Finanzmanagement (Tz. 61)
107. Es wird eine zusammenhängende Darstellung der nachstehend geforderten Angaben und Erläuterungen unter einem separaten Gliederungspunkt im Lagebericht empfohlen. Maßgeblich für die Angaben sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Von einer zusammenhängenden Darstellung kann auch dann ausgegangen werden, wenn gemäß der Tz. 110, 116 und 135 dieses Standards auf den Konzernanhang verwiesen wird.
108. Die nachfolgenden Regeln umfassen die übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 315 Abs. 4 HGB. Diese Regeln sind verbindlich für Mutterunternehmen, die durch Ausgabe stimmberechtigter Aktien einen organisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehend sind Darstellungen und Erläuterungen der Angaben vorgesehen, sodass gleichzeitig den Anforderungen bezüglich eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprochen wird. Den Unternehmen steht es jedoch frei, einen separaten erläuternden Bericht zu erstellen.
109. Soweit in den Tz. 107 bis 139 nicht anders geregelt, ist für die in Tz. 107 bis 139 geforderten Angaben ein Verweis auf bereits im Anhang gemachte Angaben nicht ausreichend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Angaben im Anhang freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen gemacht werden. Hingegen sind Verweise innerhalb des Lageberichts zulässig. Somit ist die mehrfache Angabe des gleichen Sachverhalts, auch wenn sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften beruht, nicht erforderlich. Insoweit gilt Tz. 107 eingeschränkt.
110. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist anzugeben; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten darzustellen sowie der Anteil am gezeichneten Kapital anzugeben. Soweit nur eine Aktiengattung begeben wurde, wird die Darstellung der mit einer Aktiengattung verbundenen Rechte und Pflichten empfohlen. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
111. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals sind im Einzelnen die folgenden Sachverhalte anzugeben:
112. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Die gewährten Rechte können z.B. die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens betreffen. Hinsichtlich der mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten ist ein Verweis auf die relevanten gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
113. Sämtliche Beschränkungen, die die Stimmrechte und die Übertragung von Aktien betreffen, sind darzustellen, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind.
114. Die Beschränkungen können sich aus gesetzlichen Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder sonstigen Umständen ergeben. Zu den Beschränkungen zählen insbesondere zeitliche Beschränkungen, die die Ausübung der Stimmrechte betreffen, die Begrenzung der Stimmrechte auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Stimmenzahl, Stimmbindungsverträge, Beschränkungen des Wertpapierbesitzes oder das Erfordernis der Genehmigung der Gesellschaft oder anderer Wertpapierinhaber zur Übertragung von Wertpapieren. Soweit es sich um gesetzliche Beschränkungen handelt, ist ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
115. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Aktionäre, dem Vorstand bestehende Stimmbindungsverträge anzuzeigen.
116. Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital des Unternehmens sind anzugeben, wenn sie 10 % der Stimmrechte überschreiten. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
117. Für die Zurechnung von indirekten Beteiligungen am Kapital sind die Vorschriften in §§ 22 ff. WpHG anzuwenden.
118. Die Angabe zu den Beteiligten hat mindestens Namen und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, bzw. Firma, Sitz und Staat, in dem sich der Sitz befmdet, zu enthalten. Es wird empfohlen, die Höhe des Kapitalanteils basierend auf den letzten vor dem Ende des Geschäftsjahrs erhaltenen Meldungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a WpHG anzugeben. In Zusammenhang mit der Angabe der Höhe des Kapitalanteils soll eine ggf. nach diesen Meldungen, aber vor dem Ende des Geschäftsjahrs geänderte Gesamtzahl der Stimmrechte angegeben werden.
119. Die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, sind namentlich anzugeben und die Sonderrechte sind darzustellen.
120. Derartige Sonderrechte sind bspw. Entsenderechte in den Aufsichtsrat gemäß § 101 Abs. 2 AktG.
121. Für den Fall, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und sie ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle darzustellen.
122. Eine mittelbare Ausübung des Stimmrechts kann bspw. vorliegen, wenn von Arbeitnehmern gehaltene Aktien diesen in gemeinsamer Berechtigung zustehen und die Stimmrechte aus den Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden oder wenn von Arbeitnehmern gehaltene Stimmrechte von einem Mitarbeiteraktionärsverein ausgeübt werden.
123. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer, dem Vorstand Vereinbarungen im Sinne der Tz. 121 anzuzeigen.
124. Es sind Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung zu machen.
125. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften ist ein Verweis auf die relevanten Rechtsvorschriften ausreichend. Darüber hinaus sind die wesentlichen Bestimmungen der Satzung darzustellen, wenn die gesetzlichen Vorschriften ergänzt werden oder von dispositiven Vorschriften abgewichen wird.
126. Die Befugnisse des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind darzustellen.
127. In diesem Zusammenhang sind die konkreten Ermächtigungen, die die Ausgabe und den Rückerwerb von Aktien betreffen, darzustellen. Dies kann z.B. Ermächtigungen
umfassen.
128. Es sind die wesentlichen Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels im Falle eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen darzustellen.
129. Die Angabepflichten gemäß Tz. 128 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Vereinbarungen mit Tochterunternehmen getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Dritten hingegen nicht.
130. Unter der Bedingung des Kontrollwechsels stehen Vereinbarungen, die bei Kontrollwechsel im Fall eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden. Als wesentlich sind alle Vereinbarungen anzusehen, die für die zukünftige Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns relevant sind und damit für den Bieter und die erfolgreiche Umsetzung seines Angebots von Bedeutung sein könnten. Dabei können auch mehrere für sich genommen als unwesentlich zu beurteilende Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit wesentlich sein. Unter Kontrolle im Sinne dieser Regelung ist das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu verstehen.
131. Zu den anzugebenden Vereinbarungen zählen insbesondere:
132. Der wesentliche Inhalt solcher Vereinbarungen und die möglichen wirtschaftlichen Folgen sind darzustellen. Dabei ist eine zusammenfassende Darstellung ausreichend. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die für sich genommen als unwesentlich zu beurteilen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist grundsätzlich eine qualitative Darstellung ausreichend. Eine Quantifizierung der wirtschaftlichen Folgen soll dann vorgenommen werden, wenn diese bekannt oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.
133. Die Angabe gemäß Tz. 128 kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
134. Inwieweit die Angabe geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung festzustellen. Erfasst sind mögliche, sich aus der Angabe ergebende, ungünstige Folgen für das Mutterunternehmen, die im Verhältnis zur Größe des Unternehmens nicht als geringfügig anzusehen sind. Dabei muss der eventuelle Nachteil kein konkret messbarer, d. h. materieller Schaden sein; eine immaterielle Beeinträchtigung reicht für die Inanspruchnahme der Schutzvorschrift aus. Soweit von der Schutzvorschrift Gebrauch gemacht wird und damit von der Angabe der o. g. Vereinbarungen abgesehen wird, ist dies anzugeben.
135. Es sind sämtliche Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmern getroffen worden sind, darzustellen. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
136. Entschädigungsvereinbarungen gemäß Tz.135 umfassen sowohl Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall geschlossen werden, dass Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer wegen eines Übernahmeangebots
als auch Entschädigungsvereinbarungen, die nicht zur Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses führen.
137. Die Angabepflichten gemäß Tz.135 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern des Tochterunternehmens getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Mitgliedern seines Vorstands oder seinen Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands des Mutterunternehmens oder dessen Arbeitnehmern hingegen nicht.
138. Sind diese Angaben für Mitglieder des Vorstands bereits im Konzernlagebericht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Angabe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 HGB gemacht worden, ist dies ausreichend, sofern aus diesen Angaben unmittelbar ersichtlich ist, dass es sich um Entschädigungsvereinbarungen im o. g. Sinne handelt. Ein expliziter Verweis auf diese Angaben wird empfohlen.
139. Die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarungen sind darzustellen, wobei eine zusammenfassende Darstellung ausreichend ist. Ergibt sich aus dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen die Höhe der Entschädigung unmittelbar, ist dieser Betrag, anderenfalls die vereinbarte Berechnungsformel anzugeben. Eine getrennte Darstellung der mit Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarungen von den mit Mitgliedern des Vorstands geschlossenen Vereinbarungen wird empfohlen, soweit die nach Satz 1 und Satz 2 dieser Tz. darzustellenden Inhalte wesentlich voneinander abweichen.
Erklärung gemäß § 289a HGB
140. Gemäß § 289a HGB haben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht gesondert aufzunehmen. § 315 Abs. 3 HGB gestattet die gemeinsame Veröffentlichung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Konzernmutterunternehmens. Sofern das Mutterunternehmen die Kriterien des Satzes 1 dieser Tz. erfüllt und der Konzernlagebericht gemeinsam mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens veröffentlicht wird, ist die Erklärung der Unternehmensführung Bestandteil des Konzernlageberichts. Darüber hinaus kann die Aufnahme der Erklärung in den Konzernlagebericht freiwillig erfolgen. § 289a HGB gestattet, die Erklärung auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. In diesem Fall ist im Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen.
141. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB muss folgende Elemente beinhalten:
Versicherung der gesetzlichen Vertreter
142. Die Erklärung gemäß § 37y WpHG i.V.m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen. Wird diese Erklärung für den Konzernlagebericht separat vom Konzernabschluss abgegeben, so wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
Alternativ dazu können Unternehmen die Versicherung der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht in einer zusammengefassten Formulierung abgeben. Für diesen Fall wird empfohlen, fdlgenden Wortlaut zu verwenden:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlicher Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken de] voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind."
Inkrafttreten
143. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Berichtspflichten gemäß §§ 289a, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie Erleichterungen gemäß § 315 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 9 HGB sind gemäß Art. 66 EGHGB erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Dieser Standard ist erstmal zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
144. 10 Dem Konzernlagebericht sollte eine Gliederung vorangestellt werden. Er sollte mindestens in folgende Berichtsteile untergliedert werden, ohne dass die im folgenden genannte Reihenfolge zwingend einzuhalten ist:
________
* (sofern nicht in Gliederungspunkt 6 integriert)"
Zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Tz. 31)
145. Zu den nichtfmanziellen Leistungsindikatorer können, sofern die Kriterien gemäß Tz. 31 erfüllt sind, beispielsweise Informationen über den Kundenstamm, über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, über den Bereich Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemäß Tz. 40 gemacht werden', und auch über die - z.B. durch Sponsoring oder karitative Zuwendungen seitens des Unternehmens geförderte - gesellschaftliche Reputation des Konzerns gehören.
146. Beispiele für Angaben hinsichtlich des Kundenstamms:
Beispiele für Angaben in Bezug auf Umweltaspekte:
Beispiele für Angaben bezogen auf die Belange von Arbeitnehmern:
Beispiele für Angaben bezogen auf die gesellschaftliche Reputation:
Weitere Angaben können sich je nach Einzelfall z.B. beziehen auf:
147. Die Beispiele in Tz. 145 und 146 stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Leistungsindikatoren dar. Ob die angegebenen Beispiele als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren geeignet und angabepflichtig sind, ist vor dem Hintergrund der individuellen Situation des berichtenden Unternehmens und anhand der Abgrenzung der Berichtspflicht gemäß Tz. 31 zu beurteilen.
148.Die Quantifizierung der im Konzern für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen wird empfohlen. Anhand dieser Kennzahlen sollen Informationen über den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage sowie über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns vermittelt werden. Es wird daher auch empfohlen, die Planwerte für das nächste Geschäftsjahr anzugeben, beispielsweise ≫eine Steigerung um 5 %≪ oder ≫Erhöhung um 100 Millionen EUR≪. Werden die für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen quantifiziert, sind die Tz. 149 bis 151 zu beachten
149. Die Kennzahlen sind als Maßgröße darzustellen und zu erläutern. Dies gilt auch für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wenn eine Darstellung als Maßgröße möglich ist und sinnvoll erscheint. Werden Kennzahlen, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz oder Kapitalflussrechnung ableiten, als interne Steuerungsgrößen im Konzern verwendet, sind die Komponenten dieser Kennzahlen zu erläutern und in Form einer Überleitungsrechnung aus den Angaben des Konzernabschlusses abzuleiten.
150. Bei unternehmenswertorientierten Steuerungs-größen ist insbesondere die Höhe der Kapital-kostensätze, d. h. die Renditeanforderungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber und ihre Gewich-tung, anzugeben und ihre Ermittlung darzustel-len.
151. Ein Wechsel der zur Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen ist anzugeben. Die Vorjahreswerte sind entsprechend der erstmals angewendeten Kennzahl neu zu berechnen. Der Wechsel ist anhand einer Überleitungsrechnung zu erläutern.
152. Es wird empfohlen, die Angaben zur Unter-nehmenssteuerung auch segmentbezogen bereit-zustellen. Entspricht die interne Berichterstat-tung und Steuerung nicht der Segmentabgren-zung, die der Segmentberichterstattung im
Konzernabschluss zugrunde gelegt wurde, ist dies anzugeben und zu begründen. Der Zusam-menhang mit den im Konzernabschluss veröf-fentlichten Angaben ist durch eine Überleitungs-rechnung darzustellen.
Zu Geschäft und Rahmenbedingungen, Forschung und Entwicklung (Tz. 40 ff.)
153 Konzernen, deren Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst, wird eine segmentbezogene Berichterstattung über For-schung und Entwicklung empfohlen.
154. Die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sollten für mehrere Geschäftsjahre dargestellt und erläutert sowie die jeweiligen Aufwendun-gen angegeben werden.
155. Der Zeitvergleich soll die Entwicklungstendenzen der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten aufzeigen. Dabei sollen die wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte und Ergebnisse darge-stellt werden, z.B. die Anzahl und die Art von neu angemeldeten Patenten und ähnlichen Schutzrechten sowie von neuen Produkten und Verfahren. Weitere Angaben zum Portfolio von Patenten und ähnlichen Schutzrechten, zur An-zahl der im Forschungs- und Entwicklungsbe-reich tätigen Mitarbeiter, zu den von Dritten erhaltenen Forschungsförderungen, zu wesentli-chen Forschungsergebnissen, zu Lizenzein-nahmen, zu Kooperationen in Forschung und Entwicklung sind empfehlenswert.
156. Die Angabe von Kennzahlen wird empfohlen. Diese Angaben können sich z.B. auf die Forschungsquote (Forschungsaufwendungen zum Umsatz), die Forschungs- und Entwicklungs-intensität (Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung zu den Gesamtaufwendungen oder dem Umsatz) sowie die Forschungseffizienz (z.B. Neuproduktrate) beziehen.
Zur Ertragslage (Tz. 50 ff.)
157 Allen Konzernen wird die Aufstellung und Analyse einer Segmentberichterstattung emp-fohlen. Die Darstellung der Ertragslage sollte segmentbezogene Informationen umfassen.
Zur Ertragslage, analytische Beschreibung der Verän-derungen (Tz. 51)
158. Hat eine Maßnahme z.B. zu einer wesentlichen Veränderung von Posten der Gewinn- und Ver-lustrechnung geführt, sind Vergleichszahlen für das Berichtsjahr ohne Berücksichtigung der Maß-nahme empfehlenswert, um die Entwicklung des Kerngeschäfts transparent und eine Unterscheidung zwischen Einmaleffekten und dauer-haften Entwicklungen möglich zu machen.
159 Ebenso wird bei wesentlichen Akquisitionen empfohlen, Vergleichszahlen des Vorjahrs offen zu legen, die so berechnet sind, als ob das Unternehmen die Akquisition bereits im Vorjahr durchgeführt hätte (Pro-forma-Angaben). Dabei ist anzugeben, welche Synergieeffekte von der Akquisition erwartet werden. Die Prämissen der Pro-forma-Angaben sind anzugeben.
Zur Ertragslage, Veränderungen des Umsatzes oder Ergebnisses (Tz. 56)
160. Die Rohertragsmarge und andere Erfolgsgrößen sollten erläutert werden, insbesondere wenn sich die Auswirkungen struktureller Änderungen damit verdeutlichen lassen.
Zur Finanzlage, Finanzmanagement (Tz. 61)
161. Die Beschreibung der Umsetzung der Ziele des Finanzmanagements und deren Auswirkung im abgelaufenen Geschäftsjahr wird empfohlen. Da-bei sollte dargestellt werden:
Zur Finanzlage, Kapitalstruktur und Kapitalausstattung (Tz. 62 ff.)
162. Angaben zur Einstufung der Kreditwürdigkeit durch Rating-Agenturen werden empfohlen. Es sollte angegeben werden, ob die Unternehmens-leitung mit einer Änderung der Kreditkondi-tionen rechnet. Der gewichtete Fremdkapital-kostensatz für das abgelaufene Geschäftsjahr sollte erläutert werden.
Zur Finanzlage, Liquiditätsanalyse (Tz. 71 ff.)
163. Für die der Kapitalflussrechnung folgende Ana-lyse wird empfohlen, die Cashflows aus laufen-der Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit getrennt zu analysieren.
Zur Vermögenslage, Vermögenshöhe und Vermögensstruktur (Tz. 77 ff.)
164 Ergänzende Angaben zur Investitions- und Ab-schreibungspolitik sind empfehlenswert. Ergänzende Angaben werden auch empfohlen, wenn die Vermögenslage durch im Vergleich zu den bilanzierten Werten erheblich höhere oder nied-rigere Verkehrswerte der Vermögensgegenstände wesentlich beeinflusst wird.
165. Die Angabe und Erläuterung der Aufwendungen im abgelaufenen Geschäftsjahr für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht aktiviert wurden, wird empfohlen.
166. Nicht aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände sind beispielsweise selbst erstellte Computersoftware, Urheberrechte, Patente und sonstige gewerbliche Schutzrechte.
167. Ergänzend sind Angaben zum nicht betriebs-notwendigen Vermögen und zu betriebsindividuell begründeten Abweichungen von branchenüblichen Werten empfehlenswert.
168. Die Vermögensstruktur sollte anhand von Kenn-zahlen dargestellt und unter Einbeziehung von zeitraum- oder branchenbezogenen Vergleichsmaßstäben erläutert werden.
Zur Vermögenslage, Immaterielle Werte des Konzerns (Tz. 77 ff.)
169. Es wird eine Berichterstattung über die immate-riellen Werte des Konzerns empfohlen. Diese Berichterstattung schließt eine Erläuterung der Angaben im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentli-chen Chancen und Risiken ein.
170. Die Berichterstattung kann dem Adressaten ei-nen Einblick in die immateriellen Werte des Konzerns, unabhängig von deren Bilanzierungsfähigkeit, vermitteln. Bei der Berichterstattung über die immateriellen Werte des Konzerns kann z.B. zwischen den Kategorien Humankapital, Kundenbeziehungen, Lieferantenbeziehungen, Investor- und Kapitalmarktbeziehungen, Organisations- und Verfahrensvorteile und Standortfaktoren unterschieden werden.
171.Die zuvor genannten Kategorien immaterieller Werte können im Einzelfall erhebliche Quanti-fizierungsprobleme verursachen. Soweit möglich wird jedoch empfohlen, diese Informationen auch quantifiziert, ggf. in Form von Indikatoren, anzugeben.
172. Insbesondere sollten Änderungen des Humankapitals, der Kundenbeziehungen sowie der Organisations- und Verfahrensvorteile erläutert werden, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage haben können.
173. Es wird empfohlen, beim Humankapital Anga-ben zu Fluktuation, Mitarbeiterqualifikation, Weiterbildungsaufwendungen pro Mitarbeiter, Entlohnungssystemen und Vergütungsregelungen sowie wesentlichen Änderungen der tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen zu machen. Die Kundenbeziehungen können z.B. anhand der Kundenzufriedenheit, der Kundenbindungsdauer, der Anteilsquoten wesentlicher Produkte im Markt oder der Wertschöpfung pro Kunde beschrieben werden. Organisations- und Verfahrensvorteile können z.B. anhand der Durchlaufzeit der Auftragsabwicklung und Angaben zur Produktqualität, wie Rückweisquoten pro Produkt und Gewährleistungsaufwendungen, beschrieben werden.
Zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem (Tz. 100 ff)
174. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen können zum Beispiel beinhalten:
175. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Konsolidierung können zum Beispiel beinhalten:
176. Die Beispiele in Tz. 174 und 175 stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Informationen dar. Die Angabepflicht richtet sich in jedem Fall danach, ob die jeweiligen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess für die Regelungskonformität des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts im Sinne der Tz. 100 bis 106 wesentlich sind.
Zum Chancen- und Risikobericht (Tz. 83 ff)
177.Die Quantifizierung der erwarteten Entwicklun-gen der wesentlichen Einflussfaktoren der Ertrags- und Finanzlage für das auf den Konzernabschlussstichtag folgende Geschäftsjahr wird empfohlen. Werden Prognosen für einen länge-ren Zeitraum angegeben, sollten sie aufgrund der abnehmenden Prognosesicherheit mit zunehmendem Zeithorizont für die jeweiligen kommenden Geschäftsjahre getrennt angegeben werden.
178. Für die zukünftige Ertragslage sollte die erwartete Entwicklung von Umsatz, Aufwendungen und Ergebnis angegeben und erläutert werden. Es wird empfohlen, eine Überleitung vom operativen Ergebnis zum Konzernergebnis unter expliziter Berücksichtigung von Zinsaufwendun-gen, der voraussichtlichen Entwicklung des Fremdkapitalkostensatzes und der Steuerquote anzugeben.
179. Für die zukünftige Finanzlage sollte der geplan-te Umfang der Investitionen erläutert werden. Es sollte darauf eingegangen werden, in welchem Umfang der erwartete Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zur Deckung der Investitionen beiträgt. Weitere, im Prognosezeitraum erwarte-te wesentliche Finanzmittelabflüsse und deren Refinanzierung sollten erläutert werden.
180. Ist aufgrund besonderer Umstände eine quanti-tative Prognose mit zu großer Unsicherheit behaftet, wird empfohlen, dies anzugeben und zu begründen.
Änderung von DRS 12
Al. (aufgehoben)
ENDE |