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Änderungstext
DRÄS 5 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 5
Vom 04. Februar 2010
(Banz. Nr. 27 a vom 18.02.2010 S. 15)
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 5 (DRAS 5) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.
Präambel
Die Entwicklung von Rechnungslegungsstandards ist ein dynamischer Prozess, der zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen ist. Vielmehr besteht auch die Aufgabe, durch die regelmäßige Überarbeitung der Standards, deren Aktualität und Anwendbarkeit zu gewährleisten. So sind beispielsweise Anpassungen an Gesetzesänderungen und sonstige Änderungen des Rechnungslegungsumfelds vorzunehmen.
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) beabsichtigt eine umfassende Überarbeitung der die Konzernlageberichterstattung betreffenden Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS). Ausgangspunkt dieser Überarbeitung ist die Durchführung einer Erhebung bei Erstellem, Abschlussprüfern, Analysten und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, um Informationen über die Erfahrungen der befragten Parteien mit den entsprechenden DRS zu gewinnen. Basierend auf den Ergebnissen dieser Erhebung sowie basierend auf anderen Entwicklungen (z.B. Überlegungen des IASB) wird der DSR entscheiden, bezüglich welcher Inhalte und wie die betreffenden DRS überarbeitet werden. Darüber hinaus wird die Unterstützung durch eine Expertengruppe in Erwägung gezogen.
Unter anderem auf Grund der sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ergebenden Änderungen in Bezug auf die Konzernlageberichterstattung hat der DSR entschieden, eine vorgezogene Teilüberarbeitung der entsprechenden DRS bereits in 2009 vorzunehmen, um den Bilanzerstellern für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2009 (hier Geschäftsjahr = Kalenderjahr 2009) an die gesetzlichen Vorgaben angepasste Standards zur Verfügung zu stellen. Gegenstand dieser Teilüberarbeitung in 2009 sind folgende Themen:
Mit dem vorliegenden DRÄS 5 werden die Standards DRS 5 Risikoberichterstattung, DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, DRS 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen, DRS 15 Lageberichterstattung, DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht und DRS 16 Zwischenberichterstattung jeweils im Hinblick auf die oben genannten Themen überarbeitet. DRS 15a Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht wird aufgehoben.
Artikel 1
Änderung des DRS 15
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (DRS 15) "Lageberichterstattung" vom 7. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 40a vom 26. Februar 2005) wird wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abs. Absatz
AktG Aktiengesetz
bspw. beispielsweise
d. h. das heißt
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
DSR Deutscher Standardisierungsrat
ggf. gegebenenfalls
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch
Hs. Halbsatz
IASB International Accounting Standards Board
Nr. Nummer
PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)
Tz. Textziffer(n)
WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
z.B. zum Beispiel"
2. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zusammenfassung
Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Ziel der Lageberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden. Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Lageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Lageberichterstattung formuliert. Sein weiterer Aufbau orientiert sich an der für den Konzernlagebericht empfohlenen Gliederung: Geschäft und Rahmenbedingungen, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, Nachtragsbericht, Risikobericht und Prognosebericht. Der Standard enthält zusätzlich in der Anlage Empfehlungen für die Lageberichterstattung. Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offen zu legen. Der Standard formuliert fünf Grundsätze der Lageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung. Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage ist ein Überblick über den Konzern, seine Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen. Auf die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung ist einzugehen. Die Unternehmensleitung hat den Geschäftsverlauf darzustellen und zu beurteilen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zusätzlich das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen und zu erläutern. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und stichtagsbezogene Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zum Aufstellungszeitpunkt. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ereignisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Im Mittelpunkt der Darstellung der Ertragslage stehen die Entwicklung des Ergebnisses, des Umsatzes und der Auftragslage sowie wesentliche Veränderungen in der Struktur der Aufwendungen und Erträge. Im Mittelpunkt der Darstellung der Finanzlage stehen das Finanzmanagement, die Kapitalstruktur und Kapitalausstattung sowie eine Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung. Im Mittelpunkt der Darstellung der Vermögenslage stehen die Höhe und die Zusammensetzung des Vermögens. Darüber hinaus sind Angaben zu außerbilanziellen Finanzierungsinstrumenten zu machen. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage schließt mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns ab. Darüber hinaus werden weitere Angaben, wie beispielsweise eine Berichterstattung über die immateriellen Werte des Konzerns, empfohlen. In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, anzugeben und zu erläutern. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben. Die Risikoberichterstattung ist in den Standards DRS 5, DRS 5-10 bzw. DRS 5-20 geregelt. Im Prognosebericht hat die Unternehmensleitung ihre Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu erläutern und diese zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Die Darstellung der Erwartungen hat sich auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Branchenaussichten und auf positive oder negative Entwicklungstrends sowie deren wesentliche Einflussfaktoren zu beziehen. Als Prognosezeitraum für nicht quantitative Informationen sind mindestens zwei Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Die Quantifizierung der Erwartungen wird für das kommende Geschäftsjahr empfohlen. | "Zusammenfassung
Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB. Ziel der Lageberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns zu machen. Der Konzernlagebericht informiert außerdem über die wesentlichen Chancen und die Risiken, die in der Zukunft die Geschäftstätigkeit des Konzerns voraussichtlich bestimmen werden. Die Regeln des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Lageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Lageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Geschäft und Rahmenbedingungen, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, Nachtragsbericht, Chancen- und Risikobericht, Risikoberichterstattung über die Verwendung von Finanzinstrumenten, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Übernahmerelevante Angaben, Erklärung gemäß § 289a HGB und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Der Standard enthält zusätzlich in der Anlage Empfehlungen für die Lageberichterstattung. Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift ≫Konzernlagebericht≪ aufzustellen und offenzulegen. Der Standard formuliert fünf Grundsätze der Lageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung und Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung. Ausgangspunkt für die Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage ist ein Überblick über den Konzern, seine Geschäftstätigkeit und deren Rahmenbedingungen. Auf die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung ist einzugehen. Die Unternehmensleitung hat den Geschäftsverlauf darzustellen und zu beurteilen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben zusätzlich das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen und zu erläutern. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage vermittelt zeitraumbezogene Informationen über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr und stichtagsbezogene Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns zum Aufstellungszeitpunkt. Dabei ist auf die für den Geschäftsverlauf ursächlichen Ereignisse und Entwicklungen sowie auf Faktoren einzugehen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage hatten oder haben können. Im Mittelpunkt der Darstellung der Ertragslage stehen die Entwicklung des Ergebnisses, des Umsatzes und der Auftragslage sowie wesentliche Veränderungen in der Struktur der Aufwendungen und Erträge. Im Mittelpunkt der Darstellung der Finanzlage stehen das Finanzmanagement, die Kapitalstruktur und Kapitalausstattung sowie eine Liquiditätsanalyse anhand der Kapitalflussrechnung. Im Mittelpunkt der Darstellung der Vermögenslage stehen die Höhe und die Zusammensetzung des Vermögens. Darüber hinaus sind Angaben zu außerbilanziellen Finanzierungsinstrumenten zu machen. Die Darstellung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage schließt mit einer Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns ab. Darüber hinaus werden weitere Angaben, wie beispielsweise eine Berichterstattung über die immateriellen Werte des Konzerns, empfohlen. In einem Nachtragsbericht sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, anzugeben und zu erläutern. Sind keine solchen Vorgänge eingetreten, ist dies anzugeben. Im Chancen- und Risikobericht hat die Unternehmensleitung ihre Erwartungen über die voraussicht- Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Unternehmensleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einzugehen. Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich. Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen. Der Standard gibt Leitlinien für den Inhalt der Erklärung gemäß § 289a HGB (Corporate Governance Erklärung) für den Fall, dass die Erklärung im Lagebericht des Mutterunternehmens abgegeben wird und der Lagebericht des Mutterunternehmens mit dem Konzernlagebericht zusammen offengelegt wird. DRS 15 empfiehlt darüber hinaus den Wortlaut des Bilanzeids für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird." |
3. Textziffer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Standard regelt die jährliche Berichterstattung. Soweit wesentliche Ereignisse oder Veränderungen des Geschäftsverlaufs und der Lage bzw. der voraussichtlichen Entwicklung einschließlich der Chancen und Risiken eingetreten sind, wird empfohlen, den Standart entsprechend auf die Zwischenberichterstattung über diese Ereignisse und Veränderungen anzuwenden. | "7. Der Standard regelt die jährliche Berichterstattung. Die Zwischenberichterstattung ist in DRS 16 geregelt." |
4. In Textziffer 8 werden folgende Definitionen neu gefasst oder eingefügt:
Nach der Definition "Angabe"
"Antizipative Sicherungsbeziehung: Sicherung von Risikopositionen aus zukünftigen erwarteten Transaktionen."
Nach der Definition "Aufgliederung"
"Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko: Risiko aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners. Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:
Die Definition "Darstellung" erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Aufbereitung eines Sachverhalts durch Aufgliederung und/oder Erläuterung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist. | "Darstellung: Aufbereitung eines Sachverhalts durch Aufgliederung und/oder Beschreibung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist." |
Nach der Definition "Erläuterung"
"Finanzinstrumente: Alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. (Für Zwecke der Lageberichterstattung gilt, dass diese Definition im Einklang zu den Regelungen des IASB steht.)"
Nach der Definition "Kapitalmarktorientiertes Unternehmen"
"Konzernrechnungslegungsprozess: Strukturen und Prozesse zur Erstellung des Konzernabschlusses nach § 290 HGB und des Konzernlageberichts nach § 315 HGB; er umfasst grundsätzlich die wesentlichen rechnungslegungsbezogenen Prozesse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie die Konsolidierungs- und Berichtsprozesse.
Liquiditätsrisiko: Umfasst folgende Risiken:
Makro-Hedge: Sicherungsbeziehung, bei der alle einem bestimmten Risiko unterliegenden Grundgeschäfte durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte abgesichert werden.
Marktpreisrisiko: Potenzieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das Marktpreisrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:
einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken.
Mikro-Hedge: Sicherungsbeziehung, bei der aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierende Risiken durch ein einzelnes Sicherungsinstrument unmittelbar abgesichert werden.
Portfolio-Hedge:
Sicherungsbeziehung, bei der ein genau bezeichnetes Portfolio von Grundgeschäften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente abgesichert wird."
Nach der Definition "Risiko"
"Sensitivitätsanalyse: Konzept zur Quantifizierung von Risiken und Chancen. Bei Sensitivitätsanalysen wird der Einfluss von Faktoren (z.B. Währungskursveränderungen) auf eine Ergebnisgröße (z.B. die Höhe von Gewinnen oder Verlusten) untersucht. Dabei werden die maßgeblichen Einflussfaktoren (einzeln oder gemeinsam) variiert, um die spezifischen Auswirkungen auf die Ergebnisgröße zu ermitteln.
Value at risk: Kennzahl zur Quantifizierung der Marktpreisrisiken von Finanzinstrumenten. Der Value at risk gibt den Verlust an, den ein Wertpapier oder ein Portfolio von Wertpapieren während eines bestimmten Zeitraums mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit nicht überschreiten wird."
5. Textziffer 20 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Konzernlagebericht ist eindeutig sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen zu trennen. Er ist als geschlossene Darstellung unter der Überschrift "Konzernlagebericht" aufzustellen und offen zu legen. | "20. Der Konzernlagebericht ist sowohl vom Konzernabschluss als auch von den übrigen veröffentlichten Informationen eindeutig zu trennen. Er ist als geschlossene Darstellung unter der Überschrift ≫Konzernlagebericht≪ aufzustellen und offenzulegen. Von einer geschlossenen Darstellung kann auch dann ausgegangen werden, wenn die Erklärung gemäß § 289a HGB auf der Internetseite des Konzerns erfolgt oder wenn der Konzernlagebericht aufgrund von entsprechenden Wahlrechten auf Anhangangaben verweist." |
6. Textziffer 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese Informationen beschränken sich nicht auf finanzielle Leistungsindikatoren. Auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind Bestandteil des Konzernlageberichts, sofern diese Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsverlauf oder die wirtschaftliche Lage genommen haben oder die Unternehmensleitung von diesen einen wesentlichen Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns erwartet. | "31. Diese Informationen beschränken sich nicht auf finanzielle Leistungsindikatoren.
Auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind Bestandteil des Konzernlageberichts, sofern diese Faktoren
|
7. Textziffer 32 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
32. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind beispielsweise die Entwicklung des Kundenstammes und Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. | "32. Die Angaben zu den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gemäß Tz. 31 sind grundsätzlich qualitativer Natur. Soweit qualitative Aussagen alleine nicht ausreichend sind, um ein Verständnis über die Lage und den Geschäftsverlauf herzustellen, sind zusätzlich quantitative Angaben notwendig. Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind in der Anlage dieses Standards genannt." |
8. Textziffer 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
40. Die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern, sofern sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für Forschungs- und Entwicklungszwecke des Konzerns. | "40. Die Aktivitäten zu Forschung und Entwicklung sind darzustellen und zu erläutern, sofern sie für eigene Zwecke des Konzerns durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter für Forschungs- und Entwicklungszwecke des Konzerns. Die Erläuterungspflichten bestehen unabhängig davon, ob Entwicklungskosten aktiviert wurden." |
9. Nach Textziffer 82 wird die Überschrift "Risikobericht" gestrichen und ersetzt durch die Überschrift
"Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht)"
10. Nach Textziffer 83 wird die Überschrift "Prognosebericht" gestrichen.
11. Textziffer 83
Die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung und die Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten ist allgemein in DRS 5 und zusätzlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in DRS 5-10 und für Versicherungsunternehmen in DRS 5-20 geregelt.
wird aufgehoben. Die Textziffern 84 bis 90 werden Textziffern 83 bis 89.
12. Nach Textziffer 89 wird folgende neue Textziffer 90 eingefügt:
"90. In besonderen Umständen, in denen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit besteht und daher die Prognosefähigkeit der Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist, kann von konkreten Aussagen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns abgesehen werden. Der vollständige Verzicht auf zukunftsgerichtete Aussagen ist allerdings nicht zulässig. Sofern zukunftsgerichtete Aussagen aufgrund solcher Umstände weniger konkret als üblich getroffen werden, sind die besonderen Umstände sowie deren Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit und auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens zu beschreiben."
13. Textziffer 91 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aus Gründen der Klarheit hat die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung geschlossen und von der Risikoberichterstattung getrennt zu erfolgen. | "91. Die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung ist allgemein in DRS 5 und zusätzlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in DRS 5-10 und für Versicherungsunternehmen in DRS 5-20 geregelt." |
14. Die Überschrift vor Textziffer 92
Inkrafttreten
wird gestrichen und Textziffer 92 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr. | "92. Die Darstellung der Chancen der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. Tz. 23-27)." |
15. Nach Textziffer 92 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten"
16. Die bisherige Textziffer 93 wird Textziffer 144 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Konzernlagebericht sollte eine Gliederung vorangestellt werden.
Er sollte mindestens in folgende Berichtsteile untergliedert werden:
Zu Geschäft und Rahmenbedingungen, Darstellung der Unternehmenssteuerung (Tz. 38-39) | "144. Dem Konzernlagebericht sollte eine Gliederung vorangestellt werden.
Er sollte mindestens in folgende Berichtsteile untergliedert werden, ohne dass die im folgenden genannte Reihenfolge zwingend einzuhalten ist:
* (sofern nicht in Gliederungspunkt 6 integriert)" |
17. Nach der Überschrift nach Textziffer 92 wird folgende neue Textziffer 93 eingefügt:
"93. Sofern es für die Beurteilung der Lage oder die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns wesentlich ist, ist im Konzernlagebericht in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten im Konzern gesondert einzugehen auf:
18. Die Textziffern 94 bis 119 werden Textziffern 148 bis 173.
19. Die Textziffern 120 bis 123 werden Textziffern 177 bis 180.
20. Nach Textziffer 93 werden folgende neue Textziffern 94 bis 99 eingefügt:
"94. Für die aus der Verwendung von Finanzinstrumenten resultierenden Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, sind jeweils Art und Ausmaß anzugeben. Die Angabepflicht zum Ausmaß dieser Risiken erstreckt sich nur auf offene Risikopositionen und nicht auf durch konkrete Sicherungsgeschäfte gedeckte Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken bzw. Liquiditätsrisiken (nach Berücksichtigung von Liquiditätszusagen und eingeräumten Kreditlinien). Art und Ausmaß der Risiken können z.B. durch Sensitivitätsanalysen, wie Value at risk beschrieben werden.
95. Im Rahmen der Berichterstattung über die Risikomanagementziele ist zu erläutern, ob der Konzern bestimmte Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten grundsätzlich vermeidet oder ob und in welchem Umfang der Konzern bereit oder gezwungen ist, solche Risiken einzugehen. Hierbei ist auch zu berichten über die Art und Weise, mit der vermiedene Risiken von eingegangenen Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden.
96. Hinsichtlich der Risikomanagementmethoden ist darüber zu berichten, wie der Konzern eingegangene Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten steuert. Dies beinhaltet Erläuterungen zur Risikominimierung, Risikoreduktion und Risikoversicherung bzw. -überwälzung. Die Berichterstattung über die Risikomanagementmethoden umfasst auch die Systematik sowie die Art und Kategorien der vom Unternehmen eingegangenen Sicherungsgeschäfte. Sofern es für das Verständnis der Risikomanagementmethoden erforderlich ist, ist anzugeben, welche Finanzinstrumente zur Absicherung welcher Risiken eingesetzt werden. Unabhängig davon, ob die Grund- und Sicherungsgeschäfte bilanziell als Bewertungseinheiten oder separat behandelt werden, ist einzugehen auf:
97. Umfang und Detaillierungsgrad der Ausführungen zu Markt-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken richten sich nach dem Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken je Kategorie, der risikoverursachenden Geschäfte oder der Bedeutung der risikobehafteten Finanzinstrumente jeweils in Bezug auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens. Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, ob die Finanzinstrumente im Abschluss bilanziert werden oder nicht.
98. Soweit in den Tz. 93 bis 97 geforderte Informationen bereits im Konzernanhang dargestellt wurden, kann eine separate Aufnahme der Informationen in den Konzernlagebericht unterbleiben. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
99. Die Berichterstattung über Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten kann in den allgemeinen Chancen- und Risikobericht integriert werden, wenn dies die Klarheit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt."
21. Nach Textziffer 99 wird folgende neue Überschrift eingefiigt:
"Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechungslegungsprozess "
22. Nach der neuen Überschrift nach Textziffer 99 werden folgende neue Textziffern 100 bis 106 eingefügt:
"100. Der Konzernlagebericht muss auch die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess darstellen, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die Teile des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems, die den Konzernabschluss wesentlich beeinflussen.
101. Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem sollen den Abschlussadressaten in die Lage versetzen, eine Einschätzung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess vorzunehmen. Es ist auf Strukturen und Prozesse einzugehen.
102. Die Ausführungen im Konzernlagebericht zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem bezogen auf die Konzernrechnungslegung beziehen sich zum einen auf die wesentlichen Merkmale der für den Konzernabschluss wesentlichen Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen und zum anderen auf die für den Konzernabschluss wesentlichen Merkmale der Konsolidierungsprozesse.
103. Die Ausführungen in Bezug auf das interne Kontrollsystem umfassen:
104. Die Ausführungen in Bezug auf das Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess umfassen:
105. Ausführungen zur Effektivität des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems sind nicht gefordert. Sofern kein internes Kontroll- und kein Risikomanagementsystem bestehen, ist dies im Konzernlagebericht anzugeben.
106. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess müssen nicht getrennt von den Ausführungen zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess erfolgen. Die Erläuterungen zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess können mit den Ausführungen zum allgemeinen Risikomanagement gemäß DRS 5 zusammengefasst und somit innerhalb des Chancen- und Risikoberichts gegeben werden, wenn dies die Klarheit des Konzernlageberichts nicht beeinträchtigt."
23. Nach Textziffer 106 wird folgende Überschrift eingefügt:
" Übernahmerelevante Angaben "
24. Nach der Überschrift nach Textziffer 106 werden folgende neue Textziffern 107 bis 139 eingefügt:
"107. Es wird eine zusammenhängende Darstellung der nachstehend geforderten Angaben und Erläuterungen unter einem separaten Gliederungspunkt im Lagebericht empfohlen. Maßgeblich für die Angaben sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Von einer zusammenhängenden Darstellung kann auch dann ausgegangen werden, wenn gemäß der Tz. 110, 116 und 135 dieses Standards auf den Konzernanhang verwiesen wird.
108. Die nachfolgenden Regeln umfassen die übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 315 Abs. 4 HGB. Diese Regeln sind verbindlich für Mutterunternehmen, die durch Ausgabe stimm-
berechtigter Aktien einen organisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehend sind Darstellungen und Erläuterungen der Angaben vorgesehen, sodass gleichzeitig den Anforderungen bezüglich eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprochen wird. Den Unternehmen steht es jedoch frei, einen separaten erläuternden Bericht zu erstellen.
109. Soweit in den Tz. 107 bis 139 nicht anders geregelt, ist für die in Tz. 107 bis 139 geforderten Angaben ein Verweis auf bereits im Anhang gemachte Angaben nicht ausreichend. Dies gilt unabhängig davon, ob die Angaben im Anhang freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Anforderungen gemacht werden. Hingegen sind Verweise innerhalb des Lageberichts zulässig. Somit ist die mehrfache Angabe des gleichen Sachverhalts, auch wenn sie auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften beruht, nicht erforderlich. Insoweit gilt Tz. 107 eingeschränkt.
110. Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist anzugeben; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten darzustellen sowie der Anteil am gezeichneten Kapital anzugeben. Soweit nur eine Aktiengattung begeben wurde, wird die Darstellung der mit einer Aktiengattung verbundenen Rechte und Pflichten empfohlen. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
111. Hinsichtlich der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals sind im Einzelnen die folgenden Sachverhalte anzugeben:
112. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Die gewährten Rechte können z.B. die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens betreffen. Hinsichtlich der mit Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten ist ein Verweis auf die relevanten gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
113. Sämtliche Beschränkungen, die die Stimmrechte und die Übertragung von Aktien betreffen, sind darzustellen, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind.
114. Die Beschränkungen können sich aus gesetzlichen Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern oder sonstigen Umständen ergeben. Zu den Beschränkungen zählen insbesondere zeitliche Beschränkungen, die die Ausübung der Stimmrechte betreffen, die Begrenzung der Stimmrechte auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Stimmenzahl, Stimmbindungsverträge, Beschränkungen des Wertpapierbesitzes oder das Erfordernis der Genehmigung der Gesellschaft oder anderer Wertpapierinhaber zur Übertragung von Wertpapieren. Soweit es sich um gesetzliche Beschränkungen handelt, ist ein Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften ausreichend.
115. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Aktionäre, dem Vorstand bestehende Stimmbindungsverträge anzuzeigen.
116. Direkte und indirekte Beteiligungen am Kapital des Unternehmens sind anzugeben, wenn sie 10 % der Stimmrechte überschreiten. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
117. Für die Zurechnung von indirekten Beteiligungen am Kapital sind die Vorschriften in §§ 22f. WpHG anzuwenden.
118. Die Angabe zu den Beteiligten hat mindestens Namen und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, bzw. Firma, Sitz und Staat, in dem sich der Sitz befmdet, zu enthalten. Es wird empfohlen, die Höhe des Kapitalanteils basierend auf den letzten vor dem Ende des Geschäftsjahrs erhaltenen Meldungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a WpHG anzugeben. In Zusammenhang mit der Angabe der Höhe des Kapitalanteils soll eine ggf. nach diesen Meldungen, aber vor dem Ende des Geschäftsjahrs geänderte Gesamtzahl der Stimmrechte angegeben werden.
119. Die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, sind namentlich anzugeben und die Sonderrechte sind darzustellen.
120. Derartige Sonderrechte sind bspw. Entsenderechte in den Aufsichtsrat gemäß § 101 Abs. 2 AktG.
121. Für den Fall, dass Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und sie ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben, ist die Art der Stimmrechtskontrolle darzustellen.
122. Eine mittelbare Ausübung des Stimmrechts kann bspw. vorliegen, wenn von Arbeitnehmern gehaltene Aktien diesen in gemeinsamer Berechtigung zustehen und die Stimmrechte aus den Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden oder wenn von Arbeitnehmern gehaltene Stimmrechte von einem Mitarbeiteraktionärsverein ausgeübt werden.
123. Durch die Angabepflicht wird weder ein Auskunftsrecht noch eine Erkundigungspflicht des Vorstands begründet. Es besteht ebenfalls keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer, dem Vorstand Vereinbarungen im Sinne der Tz. 121 anzuzeigen.
124. Es sind Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung zu machen.
125. Hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften ist ein Verweis auf die relevanten Rechtsvorschriften ausreichend. Darüber hinaus sind die wesentlichen Bestimmungen der Satzung darzustellen, wenn die gesetzlichen Vorschriften ergänzt werden oder von dispositiven Vorschriften abgewichen wird.
126. Die Befugnisse des Vorstands, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind darzustellen.
127. In diesem Zusammenhang sind die konkreten Ermächtigungen, die die Ausgabe und den Rückerwerb von Aktien betreffen, darzustellen. Dies kann z.B. Ermächtigungen
umfassen.
128. Es sind die wesentlichen Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels im Falle eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen darzustellen.
129. Die Angabepflichten gemäß Tz. 128 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Vereinbarungen mit Tochterunternehmen getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Dritten hingegen nicht.
130. Unter der Bedingung des Kontrollwechsels stehen Vereinbarungen, die bei Kontrollwechsel im Fall eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden. Als wesentlich sind alle Vereinbarungen anzusehen, die für die zukünftige Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns relevant sind und damit für den Bieter und die erfolgreiche Umsetzung seines Angebots von Bedeutung sein könnten. Dabei können auch mehrere für sich genommen als unwesentlich zu beurteilende Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit wesentlich sein. Unter Kontrolle im Sinne dieser Regelung ist das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu verstehen.
131. Zu den anzugebenden Vereinbarungen zählen insbesondere:
132. Der wesentliche Inhalt solcher Vereinbarungen und die möglichen wirtschaftlichen Folgen sind darzustellen. Dabei ist eine zusammenfassende Darstellung ausreichend. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die für sich genommen als unwesentlich zu beurteilen sind, jedoch in ihrer Gesamtheit wesentlich sind. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen ist grundsätzlich eine qualitative Darstellung ausreichend. Eine Quantifizierung der wirtschaftlichen Folgen soll dann vorgenommen werden, wenn diese bekannt oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.
133. Die Angabe gemäß Tz. 128 kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
134. Inwieweit die Angabe geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung festzustellen. Erfasst sind mögliche, sich aus der Angabe ergebende, ungünstige Folgen für das Mutterunternehmen, die im Verhältnis zur Größe des Unternehmens nicht als geringfügig anzusehen sind. Dabei muss der eventuelle Nachteil kein konkret messbarer, d. h. materieller Schaden sein; eine immaterielle Beeinträchtigung reicht für die Inanspruchnahme der Schutzvorschrift aus. Soweit von der Schutzvorschrift Gebrauch gemacht wird und damit von der Angabe der o. g. Vereinbarungen abgesehen wird, ist dies anzugeben.
135. Es sind sämtliche Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmern getroffen worden sind, darzustellen. Die Angaben können entfallen, wenn sie im Anhang zu machen sind. Stattdessen ist auf die entsprechende Anhangangabe zu verweisen.
136. Entschädigungsvereinbarungen gemäß Tz. 135 umfassen sowohl Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall geschlossen werden, dass Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer wegen eines Übernahmeangebots
als auch Entschädigungsvereinbarungen, die nicht zur Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses führen.
137. Die Angabepflichten gemäß Tz. 135 beziehen sich ausschließlich auf das Mutterunternehmen. Soweit das Mutterunternehmen solche Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern des Tochterunternehmens getroffen hat, sind diese von der Angabepflicht erfasst; Vereinbarungen von Tochterunternehmen mit Mitgliedern seines Vorstands oder seinen Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands des Mutterunternehmens oder dessen Arbeitnehmern hingegen nicht.
138. Sind diese Angaben für Mitglieder des Vorstands bereits im Konzernlagebericht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen zur Angabe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 6 HGB gemacht worden, ist dies ausreichend, sofern aus diesen Angaben unmittelbar ersichtlich ist, dass es sich um Entschädigungsvereinbarungen im o. g. Sinne handelt. Ein expliziter Verweis auf diese Angaben wird empfohlen.
139. Die wesentlichen Inhalte dieser Vereinbarungen sind darzustellen, wobei eine zusammenfassende Darstellung ausreichend ist. Ergibt sich aus dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarungen die Höhe der Entschädigung unmittelbar, ist dieser Betrag, anderenfalls die vereinbarte Berechnungsformel anzugeben. Eine getrennte Darstellung der mit Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarungen von den mit Mitgliedern des Vorstands geschlossenen Vereinbarungen wird empfohlen, soweit die nach Satz 1 und Satz 2 dieser Tz. darzustellenden Inhalte wesentlich voneinander abweichen."
25. Nach Textziffer 139 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Erklärung gemäß § 289a HGB "
26. Nach der Überschrift nach Textziffer 139 werden folgende neue Textziffern 140 und 141 eingefügt:
"140. Gemäß § 289a HGB haben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht gesondert aufzunehmen. § 315 Abs. 3 HGB gestattet die gemeinsame Veröffentlichung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Konzernmutterunternehmens. Sofern das Mutterunternehmen die Kriterien des Satzes 1 dieser Tz. erfüllt und der Konzernlagebericht gemeinsam mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens veröffentlicht wird, ist die Erklärung der Unternehmensführung Bestandteil des Konzernlageberichts. Darüber hinaus kann die Aufnahme der Erklärung in den Konzernlagebericht freiwillig erfolgen. § 289a HGB gestattet, die Erklärung auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. In diesem Fall ist im Lagebericht auf den Ort der Veröffentlichung hinzuweisen.
141. Die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB muss folgende Elemente beinhalten:
27. Nach Textziffer 141 wird folgende Überschrift eingefügt.
" Versicherung der gesetzlichen Vertreter"
28. Nach der Überschrift nach Textziffer 141 wird die folgende neue Textziffer 142 eingefügt:
"142. Die Erklärung gemäß § 37y WpHG i.V.m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen. Wird diese Erklärung für den Konzernlagebericht separat vom Konzernabschluss abgegeben, so wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
Alternativ dazu können Unternehmen die Versicherung der gesetzlichen Vertreter für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht in einer zusammengefassten Formulierung abgeben. Für diesen Fall wird empfohlen, fdlgenden Wortlaut zu verwenden:
"Wir versichern nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Kon zerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlicher Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken de] voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns beschrieben sind." "
29. Nach Textziffer 142 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Inkrafttreten"
30. Nach der Überschrift nach Textziffer 142 wird die folgende neue Textziffer 143 eingefügt:
"143. Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Berichtspflichten gemäß §§ 289a, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie Erleichterungen gemäß § 315 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 9 HGB sind gemäß Art. 66 EGHGB erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Dieser Standard ist erstmal zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen."
31. Nach der neuen Textziffer 144 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Tz. 31J)"
32. Nach der Überschrift nach Textziffer 144 werden die folgenden neuen Textziffern 145 bis 147 eingefügt:
"145. Zu den nichtfmanziellen Leistungsindikatorer können, sofern die Kriterien gemäß Tz. 31 erfüllt sind, beispielsweise Informationen über den Kundenstamm, über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, über den Bereich Forschung und Entwicklung (sofern diese Angaben nicht im Forschungs- und Entwicklungsbericht gemäß Tz. 40 gemacht werden', und auch über die - z.B. durch Sponsoring oder karitative Zuwendungen seitens des Unternehmens geförderte - gesellschaftliche Reputation des Konzerns gehören.
146. Beispiele für Angaben hinsichtlich des Kundenstamms:
Beispiele für Angaben in Bezug auf Umweltaspekte:
Beispiele für Angaben bezogen auf die Belange von Arbeitnehmern:
Beispiele für Angaben bezogen auf die gesellschaftliche Reputation:
Weitere Angaben können sich je nach Einzelfall z.B. beziehen auf:
147. Die Beispiele in Tz. 145 und 146 stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Leistungsindikatoren dar. Ob die angegebenen Beispiele als nichtfinanzielle Leistungsindikatoren geeignet und angabepflichtig sind, ist vor dem Hintergrund der individuellen Situation des berichtenden Unternehmens und anhand der Abgrenzung der Berichtspflicht gemäß Tz. 31 zu beurteilen."
33. Die neue Textziffer 148 (Textziffer 94a1t) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Quantifizierung der im Konzern für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzah-len wird empfohlen. Anhand dieser Kennzahlen sollen Informationen über den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage sowie über die voraus-sichtliche Entwicklung des Konzerns vermittelt werden. Es wird daher auch empfohlen, die Planwerte für das nächste Geschäftsjahr anzuge-ben, beispielsweise "eine Steigerung um 5%" oder "Erhöhung um 100 Millionen Euro". Werden die für die Unternehmenssteuerung verwende-ten Kennzahlen quantifiziert, sind die Tz. 95 bis 97 zu beachten. | "148. Die Quantifizierung der im Konzern für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen wird empfohlen. Anhand dieser Kennzahlen sollen Informationen über den Geschäftsverlauf, die wirtschaftliche Lage sowie über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns vermittelt werden. Es wird daher auch empfohlen, die Planwerte für das nächste Geschäftsjahr anzugeben, beispielsweise ≫eine Steigerung um 5 %≪ oder ≫Erhöhung um 100 Millionen EUR≪. Werden die für die Unternehmenssteuerung verwendeten Kennzahlen quantifiziert, sind die Tz'. 149 bis 151 zu beachten." |
34. Die neue Textziffer 149 (Textziffer 95alt) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
149 Die Kennzahlen sind als Maßgröße darzustellen und zu erläutern. Werden Kennzahlen, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz oder Kapitalflussrechnung ableiten, als interne Steuerungsgrößen im Konzern verwendet, sind die Komponenten dieser Kennzahlen zu erläu-tern und in Form einer Überleitungsrechnung aus den Angaben des Konzernabschlusses abzu-leiten. | "149. Die Kennzahlen sind als Maßgröße darzustellen und zu erläutern. Dies gilt auch für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wenn eine Darstellung als Maßgröße möglich ist und sinnvoll erscheint. Werden Kennzahlen, die sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz oder Kapitalflussrechnung ableiten, als interne Steuerungsgrößen im Konzern verwendet, sind die Komponenten dieser Kennzahlen zu erläutern und in Form einer Überleitungsrechnung aus den Angaben des Konzernabschlusses abzuleiten." |
35. Die Überschrift nach Textziffer 173 (Textziffer 119 alt) erhält folgende Fassung:
"Zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem (Tz. 100 ff)"
36. Nach Textziffer 173 (vgl. Artikel 1 Nr. 20) werden die folgenden neuen Textziffern 174 bis 176 eingefügt:
"174. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Rechnungslegungsprozesse der einbezogenen Unternehmen können zum Beispiel beinhalten:
175. Die Ausführungen zum internen Kontrollsystem bezogen auf die Konsolidierung können zum Beispiel beinhalten:
a) Konzerninterne Richtlinien zur Abstimmung konzerninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen, beispielsweise für Zwecke der Eliminierungen,
b) Zuordnung der Aufgaben bei der Erstellung der Konzernabschlüsse (z.B. Abstimmung konzerninterner Salden, Kapitalkonsolidierung, Überwachung der Berichtsfristen und der Berichtsqualität in Bezug auf die Daten der einbezogenen Unternehmen),
c) Tätigkeiten im Rahmen der Konzernabschlusserstellung, die von externen Dienstleistern wahrgenommen werden,
d) Erläuterungen, wie Expertenstellungnahmen, die Eingang in die Konzernrechnungslegungsprozeduren finden,
e) Zugriffsvorschriften im Konsolidierungs-EDV-System (Schreib-, Leseberechtigungen auf Ebene von einbezogenen Unternehmen oder auf Ebene des Konzerns oder Teilkonzernen/Segmenten),
f) Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung, die vom Bereich Interne Revision wahrgenommen werden,
g) Kontrollprozesse hinsichtlich der Konzernrechnungslegung (z.B. Vier-Augen-Prinzip).
176. Die Beispiele in Tz. 174 und 175 stellen keinen Mindestkatalog an angabepflichtigen Informationen dar. Die Angabepflicht richtet sich in jedem Fall danach, ob die jeweiligen Merkmale des internen Kont-
roll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess für die Regelungskonformität des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts im Sinne der Tz. 100 bis 106 wesentlich sind."
37. Nach Textziffer 176 wird die bisherige Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt:
"Zum Chancen- und Risikobericht (Tz. 83 ff)"
38. Der Anhang zu DRS 15
Empfehlungen für die Lageberichterstattung
einschließlich dessen Überschrift und Textziffer Al
Änderung von DRS 12Al. Die Textziffern 6 und 32 bis 34 werden aufgehoben.
6. Eine entsprechende Beachtung der Lageberichtsangaben dieses Standards im Rahmen der Rechnungslegung nach § 292a HGB wird empfohlen.
32. Im Rahmen der Berichterstattung nach § 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns wird empfohlen, auf die Aufwendungen für nicht aktivierte immaterielle Vermögenswerte einzugehen.
33. Darüber hinaus wird eine Berichterstattung über das intellektuelle Kapital des Konzerns empfohlen.
34. Bei der Berichterstattung über das intellektuelle Kapital des Konzerns kann beispielsweise zwischen den Kategorien Humankapital (Human Capital), Kundenbeziehungen (Customer Capital), Lieferantenbeziehungen (Supplier Capital), Investor- und Kapitalmarktbeziehungen (Investor Capital), Organisations- und Verfahrensvorteile (Process Capital), Standortfaktor (Location Capital) und Innovationskapital (Innovation Capital) unterschieden werden.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung des DRS 15a
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 15a (DRS 15a) "Übernahmerechtliche Angaben und Erläuterungen im Konzernlagebericht" vom 7. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 82a vom 5. Juni 2008) wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 3
Änderung des DRS 5
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5 (DRS 5) "Risikoberichterstattung" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 2001), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz des Kapitels "Zusammenfassung" erhält folgende Fassung:
alt:
Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Risikoberichterstattung. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Risikoberichts gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. Eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen.Ziel der Risikoberichterstattung nach diesem Standard ist es, den Adressaten des Konzernlageberichts entscheidungsrelevante und verlässliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild über die Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns zu machen.
Berichtspflichtig sind alle Risiken, die die Entscheidungen der Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen könnten. Schwerpunkt der Berichterstattung sollten die mit den spezifischen Gegebenheiten des Konzerns und seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken bilden.
Die Regeln des Standards sind abstrakt formuliert, um den individuellen Erfordernissen der Risikoberichterstattung verschiedener Unternehmen und verschiedener Branchen gerecht zu werden. Jedes Unternehmen sollte so über seine Risiken berichten, wie sie intern - im Rahmen des Risikomanagements -eingeteilt werden.
Der Standard fordert eine Risikoquantifizierung, wenn verlässliche und anerkannte Methoden zur Quantifizierung der Risiken vorhanden sind, die Risikoquantifiziörung wirtschaftlich vertretbar ist und die Quantifizierung eine entscheidungsrelevante Information für die Adressaten des Konzernlageberichts darstellt.
Grundsätzlich ist über Risiken nach Berücksichtigung der Risikobewältigungsmaßnahmen zu berichten. Falls die Maßnahmen das Risiko nicht sicher kompensieren können, sind die Risiken vor Bewältigungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen anzugeben. Über Risiken, für die im Jahresabschluss z.B. durch Rückstellungen bereits bilanzielle Vorsorge getroffen wurde, ist nur insoweit zu berichten, als dies zur Gesamteinschätzung der Risikosituation des Konzerns erforderlich ist.
Der Standard sieht vor, bei der Risikoeinschätzung von einem dem jeweiligen Risiko adäquaten Prognosezeitraum auszugehen.
Das Risikomanagement ist in angemessenem Umfang zu beschreiben. Dabei ist auf die Strategie, den Prozess und die Organisation des Risikomanagements einzugehen.
neu:
"Dieser Standard ergänzt DRS 15 Lageberichterstattung um die Grundsätze der Risikoberichterstattung. Er gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Risikoberichts im Rahmen der Berichterstattung über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht) gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB verpflichtet sind oder die einen solchen freiwillig aufstellen. Eine entsprechende Anwendung im Lagebericht gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB wird empfohlen."
2. Die Textziffern 5,
Über die wesentlichen Chancen der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns ist im Prognosebericht im Rahmen der Lageberichterstattung nach DRS 15 zu berichten.
27,
Die Berichterstattung über Chancen der voraussichtlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen des Prognoseberichts nach DRS 15 Lageberichterstattung.
30
Aus Gründen der Klarheit hat die Risikoberichterstattung in einer geschlossenen Darstellung zu erfolgen.
und 33
Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht.
werden aufgehoben.
3. Textziffer 32 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Risikoberichterstattung hat von der Prognoseberichterstattung im Konzernlagebericht getrennt zu erfolgen. | "32. Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27)." |
4. Textziffer 37 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Tz. 1, Tz. 2, Tz. 6, Tz. 9 und Tz. 21 Satz 1 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr. | "37. Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen." |
Artikel 4
Änderung des DRS 5-10
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-10 (DRS 5-10) "Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten" vorn 29. August 2000 (BAnz. Nr. 245c vom 30. Dezember 2000), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Der dritte Absatz des Kapitels "Zusammenfassung" erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit wird eine geschlossene Darstellung der Risiken im Konzernlagebericht empfohlen. Verweise zu Ausführungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können erfolgen, soweit die Transparenz der Risikoberichterstattung dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Risikoberichterstattung ist getrennt von der Prognoseberichterstattung darzustellen. | "Verweise zu Ausführungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können erfolgen, soweit die Transparenz der Risikoberichterstattung dadurch nicht eingeschränkt wird." |
2. Textziffer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. la KWG (im Weiteren auch als ≫Institute≪ bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. | "1. Der Standard regelt für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a KWG (im Weiteren auch als ≫Institute≪ bezeichnet) die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten." |
3. Die Textziffern 6
Die Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht ist von der Prognoseberichterstattung getrennt darzustellen. Die Prognoseberichterstattung erfolgt nach den Regelungen des DRS 15 Lageberichterstattung.
und 7
Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht.
werden aufgehoben.
4. Die erstgenannte Definition in Textziffer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Adressenausfallrisiko: Risiko eines Verlusts oder entgangenen Gewinns aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners.
Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:
| "Ausfallrisiko bzw. Adressenausfallrisiko:
Risiko aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners.
Das Adressenausfallrisiko umschließt vor allem:
|
5. Die bisherige Definition in Textziffer 9 "Marktrisiko" erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Marktrisiko: Potentieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern.
Das Marktrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:
| "Marktpreisrisiko:
Potenzieller Verlust aufgrund von nachteiligen Veränderungen von Marktpreisen oder preisbeeinflussenden Parametern. Das Marktpreisrisiko wird nach Einflussfaktoren untergliedert in:
einschließlich der jeweils dazugehörenden Optionsrisiken." |
6. Textziffer 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit ist eine geschlossene Darstellung der Risiken im Konzernlagebericht zu empfehlen. Verweise auf Erläuterungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können sinnvoll sein, doch darf dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht eingeschränkt werden. | "12. Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27). Verweise auf Erläuterungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können sinnvoll sein, doch darf dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht eingeschränkt werden." |
7. Textziffer 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Geeignete Quantifizierungsmethoden für Marktrisiken im Sinne dieses Standards werden in vielen Fällen wahrscheinlichkeitstheoretische ValueatRisk- oder Capitalat-Risk-Modelle sein. Andere Verfahren, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen, sind ebenfalls zulässig. Auch eine Darstellung in Form von Sensitivitätsanalysen kann sachgerecht sein. | "36. Geeignete Quantifizierungsmethoden für Marktrisiken im Sinne dieses Standards werden in vielen Fällen wahrscheinlichkeitstheoretische Valueat-Risk-Modelle sein. Andere Verfahren, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen, sind ebenfalls zulässig. Auch eine Darstellung in Form von Sensitivitätsanalysen kann sachgerecht sein." |
8. Textziffer 44 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Tz. 9, Tz. 11 und Tz. 20 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahr. | "44. Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen." |
Artikel 5
Änderung des DRS 5-20
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 5-20 (DRS 5-20) "Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen" vom 3. April 2001 (BAnz. Nr. 98b vom 29. Mai 2001), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 3 (BAnz. Nr. 164a vom 31. August 2005), wird wie folgt geändert:
1. Textziffer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB. | "1. Der Standard regelt in Ergänzung zu DRS 5 die Berichterstattung über die Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 341 Abs. 1 und 2 sowie § 341i Abs. 2 HGB. Darüber hinaus sind die Regelungen zur Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten in DRS 15 zu beachten." |
2. Die Textziffern 14,
Die Berichterstattung über Chancen der voraussichtlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen des Prognoseberichts nach DRS 15 Lageberichterstattung.
15,
Aus Gründen der Klarheit hat die Risikoberichterstattung in einer geschlossenen Darstellung zu erfolgen.
17
Die Risikoberichterstattung hat von der Prognoseberichterstattung im Konzernlagebericht getrennt zu erfolgen.
und 18
Die getrennte Darstellung hat zu erfolgen, obwohl zwischen der erforderlichen Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken und dem Risikobericht ein sachlicher Zusammenhang besteht.
werden aufgehoben.
3. Textziffer 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verweise auf Informationen des Konzernabschlusses oder andere Abschnitte des Konzernlageberichts sind möglich, wenn dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht beeinträchtigt wird. | "16. Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27). Verweise auf Erläuterungen an anderer Stelle im Geschäftsbericht können sinnvoll sein, doch darf dadurch die Transparenz der Risikoberichterstattung nicht eingeschränkt werden." |
4. Textziffer 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
40. Tz. 3 und Tz. 33 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr; eine frühere Anwendung wird empfohlen. Alle anderen Tz. sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2000 beginnende Geschäftsjahr. | "40. Die Neufassung dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen." |
Artikel 6
Änderung des DRS 16
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 16 (DRS 16) "Zwischenberichterstattung" vom 5. Mai 2008 (BAnz. Nr. 110a vom 24. Juli 2008) wird wie folgt geändert:
1. Im Kapitel "Zusammenfassung" wird im letzten Absatz Satz 2
Mit Inkrafttreten dieses Standards tritt DRS 6 Zwischenberichterstattung außer Kraft.
gestrichen.
2. In Textziffer 10 wird die Definition der Darstellung wie folgt gefasst:
alt | neu |
Darstellung: Aufbereitung eines Sachverhaltes durch Aufgliederung und/oder Erläuterung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist. | "Darstellung: Aufbereitung eines Sachverhalts durch Aufgliederung und/oder Beschreibung in der Weise, dass er aus sich heraus verständlich ist." |
3. Textziffer 39 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gliederung muss durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden.
Es wird empfohlen, sich für die Angaben im Rahmen der Zwischenlageberichterstattung an der Gliederung des letzten Konzernlageberichts zu orientieren.
Alternativ kann die Untergliederung wie folgt vorgenommen werden:
| "39. Die Gliederung muss durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden.
Es wird empfohlen, sich fluir die Angaben im Rahmen der Zwischenlageberichterstattung an der Gliederung des letzten Konzernlageberichts zu orientieren.
Alternativ kann die Untergliederung wie folgt vorgenommen werden:
|
4. Nach Textziffer 39 wird folgende Textziffer 39a eingefügt:
"39a. Die Darstellung der Chancen der voraussichtlichen Entwicklung kann getrennt von der oder gemeinsam mit der Risikoberichterstattung im Zwischenlagebericht erfolgen. Ob die Berichterstattung getrennt oder gemeinsam erfolgt, richtet sich danach, welche Form der Darstellung die Chancen der voraussichtlichen Entwicklung und die Risiken im konkreten Einzelfall klarer zum Ausdruck bringt. Die gewählte Form der Darstellung ist grundsätzlich beizubehalten (Stetigkeitsgrundsatz, vgl. DRS 15 Tz. 23 bis 27)."
5. Die Überschrift nach Textziffer 42 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bericht zu Prognosen und sonstigen Aussagen zur voraussichtlichen Entwicklung | "Bericht zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancen- und Risikobericht)" |
6. Die Überschrift nach Textziffer 45
Chancen- und Risikoberichtwird gestrichen.
7. Textziffer 56 erhält folgende Fassung:
alt
Die Erklärung gemäß § 37y WpHG i.V.m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG, die als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen ist, ist wie folgt zu formulieren:
"Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung der Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernzwischenlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind."
neu
"56. Die Erklärung gemäß § 37y WpHG i.V.m. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG ist als "Versicherung der gesetzlichen Vertreter" zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, folgenden Wortlaut zu verwenden:
"Nach bestem Wissen versichern wir, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Zwischenberichterstattung der Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt und im Konzernzwischenlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind."
8. Textziffer 70 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
70. Die durch das TUG eingeführten Anforderungen an die Zwischenberichterstattung sind gemäß § 46 Abs. 1 WpHG erstmals zu beachten für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. | "70. Die durch das TUG eingeführten Anforderungen an die Zwischenberichterstattung sind gemäß § 46 Abs. 1 WpHG erstmals zu beachten für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. Die Neufassung der Tz. 39 dieses Standards ist erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Die Neufassung der Tz. 39a und 56 dieses Standards gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderungen dieses Standards." |
9. Textziffer 72 wird aufgehoben.
DRS 6 Zwischenberichterstattung vom 11. Januar 2001 (BAnz Nr. 30a vom 13. Februar 2001), geändert durch Artikel 11 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 3 (DRAS 3) vom 15. Juli 2005 (BAnz Nr. 164a vom 31. August 2005), wird aufgehoben; er ist letztmals anzuwenden auf das Geschäftsjahr, das vor dem oder am 31. Dezember 2007 beginnt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Berichtspflichten gemäß §§ 289a, 315 Abs. 2 Nr. 5 sowie die Erleichterungen gemäß § 315 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 9 sind gemäß Artikel 66 EGHGB erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die durch diesen Standard geänderten Vorschriften sind erstmals zu beachten für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.