umwelt-online: Investmentmeldeverordnung (3)

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Tabelle S 31 (Anlagegrenzen nach dem InvG)

NummerNummerGrundlage InvGInhaltErläuterungAngabe absolut in ProzentBezug PositionTopf-Identifikation
101a1 § 51 Abs. 2200 %-GrenzeDiese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden. Potentieller Risikobetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko in Relation zum potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko des Vergleichsvermögens nach dem qualifizierten Ansatz gemäß § 8 DerivateV.X  
101b1 § 51 Abs. 2200 %-GrenzeAnrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateVx  
101c1 § 51 Abs. 2200 %-GrenzeAnrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Währungsrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateVX  
1022 § 5210 %-GrenzeAuslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
1033 § 5310 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögens- bzw. Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen. X 
1044 § 54 Abs. 1 Satz 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XDarlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
1055 § 54 Abs. 1 Satz 515 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X 
1066 § 60 Abs. 110 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
1077 § 60 Abs. 140 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X 
1088 § 60 Abs. 2 Satz 135 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
1099 § 60 Abs. 2 Satz 225 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11010 § 60 Abs. 2 Satz 380 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11111 § 60 Abs. 320 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11212 § 60 Abs. 4 Satz 15 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11313 § 60 Abs. 4 Satz 12 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11414 § 60 Abs. 4 Satz 220 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X 
11515 § 60 Abs. 4 Satz 32 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11616 § 60 Abs. 520 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XEinrichtung: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11717 § 22 Abs. 1 Satz 1 DerivateV5 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.XVertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11818 § 22 Abs. 1 Satz 2 DerivateV10 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.XVertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
11919 § 61 Satz 120 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. XInvestmentvermögen: ISIN wenn existent, sonst nur Name
12020 § 61 Satz 230 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
12121 § 6230 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. XISIN wenn existent, sonst nur Name
12222 § 63 Abs. 120 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
12323 § 63 Abs. 235 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
12424 § 64 Abs. 1 Satz 110 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht.XXAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
12525 § 64 Abs. 1 Satz 410 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht.XXAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
12626 § 64 Abs. 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht.XXAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
12727 § 64 Abs. 325 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das betreffende Sondervermögen bezieht.XXISIN wenn existent, sonst nur Name
12828 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 220 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
12929 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 320 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13030 § 67 Abs. 215 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13131 § 67 Abs. 430 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
13232 § 67 Abs. 7 Satz 310 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13333 § 68 Abs. 6 Satz 149 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13434 § 68 Abs. 6 Satz 220 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13535 § 69 Abs. 1 Satz 250 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke und nicht auf das Sondenvermögen bezieht.XXName der Immobilien- Gesellschaft
13636 § 69 Abs. 1 Satz 325 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen.XX 
13737 § 73 Abs. 1 Satz 115 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen.XXName der Immobilie
13838 § 73 Abs. 1 Satz 250 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.XX 
13939 § 80 Abs. 1 Satz 149 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14040 § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b5 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14141 § 80 Abs. 1 Satz 25 %-MindestgrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14242 § 82 Abs. 3 Satz 250 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der grundpfand- rechtlich gesicherten Kredite zu bestimmen, dabei ist zu beachten, dass der Bezugswert nicht das Fondsvolumen, sondern der Verkehrswert der sich im Sondenvermögen befindlichen Immobilien ist. Hier sollte in Prozentform gemeldet werden.xX 
14343 § 8510 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14444 § 88 Abs. 230 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14545 § 88 Abs. 375 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14646 § 88 Abs. 451 %-MindestgrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14747 § 88 Abs. 549 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
14848 § 88 Abs. 730 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 

Tabelle S 32 (Anlagegrenzen nach dem KAGG)

NummerNummerGrundlage KAGGInhaltErläuterungAngabe absolut in ProzentBezug PositionTopf-Identifikation
K011 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 15 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K022 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 21 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K033 § 7c Abs. 2 Satz 215 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K044 § 8 Abs. 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K055 § 8 Abs. 2a51 %-MindestgrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K066 § 8 Abs. 349 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K077 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K088 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 240 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K099 § 8a Abs. 4 Satz 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XAussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K1010 § 8b Abs. 1 Satz 25 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K1111 § 8b Abs. 1 Satz 410 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht.XXISIN wenn existent, sonst nur Name
K1212 § 8e Abs. 2 Satz 15 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. XVertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K1313 § 8i Abs. 1100 %-GrenzeDiese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden.X  
K1414 § 9a Abs. 1 Satz 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. XDarlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K1515 § 9a Abs. 2 Satz 315 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X 
K1616 § 251 Abs. 3 Satz 120 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. XISIN wenn existent, sonst nur Name
K1717 § 251 Abs. 3 Satz 210 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht.XXISIN wenn existent, sonst nur Name
K1818 § 35 Abs. 1 Satz 15 %-MindestgrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K1919 § 35 Abs. 249 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2020 § 37b Abs. 4 Satz 130 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2121 § 37i Abs. 430 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2222 § 37i Abs. 675 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2323 § 37i Abs. 751 %-MindestgrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2424 § 37i Abs. 849 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 
K2525 § 37i Abs. 1030 %-GrenzeDie Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X 

Tabelle T 4 (Verknüpfungstabelle)

FeldNameFormatInhaltTabelleAttributeBemerkung
A1positionC50REFID, d. h. hier ist das Attribut "id" des Elements "POSITION` aus T2 anzugeben, auf welches sich die Zuordnung bezieht (siehe Ausführungen dort).T2XML 1.0 Spezifikation zum Thema Attribute ID und REFID beachten.
ElANRECHNUNGS_WERTN25,5Definiert den Anteil der zugeordneten Position an der Gesamtgrenzauslastung. Das Attribut "art" muss auf den gleichen Wert wie die Grenzauslastung in T3 gesetzt werden.T3artDas Attribut "art" definiert, ob die Angabe in Fondswährung ("ABS") oder prozentual ("PRZ") erfolgt. Eine prozentuale Angabe erfolgt immer, wenn die Spalte "Angabe absolut in Prozent" in den Tabellen S31 und S32 markiert ist. Hierbei handelt es sich um Grenzen, die sich auf externe Zahlen und nicht das Fondsvermögen be- ziehen. Anzugeben sind die Prozente als Ergebnis der Berechnung (Überschreitung in 101 bei einer Angabe von mehr als 200, bei 124 bei mehr als 10).

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 Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung)

Meldebogen

Feldnr.FeldnameEtikettlabelTypFmtLängeKommentar
1G_ARTGeschäftsartA11V/K, K = Kauf, V = Verkauf
2G_TYPGeschäftstyp bzw. TransaktionsschlüsselN221 = Brutto,
2 = Netto,
3 = Aggregation,
4 = IW, Groß- oder Sammelorder
3FLAG_NOSTROBKennzeichnung EigenbestandA11J, N
4FLAG_NOSTROGKennzeichen EffektengeschäftA11K = Kundengeschäft,
E = Eigengeschäft
5FLAG_BOERSEKennz. Börsenpreis entspr. § 24 BörsGA11J = Börsenpreis,
N = kein Börsenpreis
6LANDStaat des GeschäftsabschlussesA22Staat der Börse lt. WM-L02
7BOERSEHandelssegmentA33lt. WM-G32 bis auf anderweitige Verlautbarungen der BaFin
8WAEH_DEPOTDepotwährungA33XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02
9NOMINALENominaleAvar16-
10WAEH_HANDELWährung des Kurses (Handelswährung)A33Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02
11KURSAbschlusskurs/-preisN7,715Landeswährung ISO-Code
12EMITTENT_NREmittentennummer aktuellN66lt. GD245
13EMITTENT_UREmittentennummer ursprünglichN66lt. GD240
14GD195Art des WertpapiersA33lt. WM Feld GD195
15ISINInternationale Wertpapierkennnummer (ISIN)A1212ISIN
16FLAG_NUM_ARTKennung des Herkunftsstaates der WertpapierkennnummerA22lt. WM Tabelle L02 (ISO 3166)
17WKNDeutsche WertpapierkennnummerA99Dt. WKN, nat. WKN
18STAMM_WKNStamm-WKNN66WKN, die Stammnr. ist in Feld Wertpapierkennnummer
19WP_LANGBEZWertpapierbezeichnungA7070-
20EINH_NOTIZEinheit der EffektennotizN11lt. WM-G19
21ZINSSATZZinssatzN2,710-
22FAELLIGKEITEndfälligkeitN88für WP/Underlying, JHJJMMTT
23ART_DERIVATArt des DerivatsA11Call, Put, Future
24ART_ID_UNDERArt der Identifikation des UnderlyingA22I = ISIN,
D = WKN
25ID_UNDERIdentifikation des UnderlyingA1212ISIN oder WKN des Underlying
26PREISMULTIPreismultiplikatorN5,410-
27VERSION_NRVersionsnummerN22nur bei Eurex-Optionen
28WAEH_BASISPRWährung des Basispreises der OptionA33lt. WM-W02
29BASISPREISBasispreis der OptionN7,715-
30ART_NOT_BPRNotierungsart des BasispreisesN11lt. WM-G19
31FAELLIG_DRVTFälligkeit des DerivatesN88JHJJMMTT
32STORNOTAGStornodatumN88JHJJMMTT
33ART_MELDESTZArt des MeldesatzesA11kein Eintrag
34FLAGAKTKennzeichen-AktualisierungA11A = Aktual. Stornosatz,
N = Default
35VALUTAValutaN88JHJJMMTT
36RZ_TRANSFERgesetzliche Grundlage der MitteilungA55hier ist INVMV anzugeben
37NEUDATUM_MPDatum-ErstellungN88JHJJMMTT Erstellung beim Melder
38ISNISNN66SWIFT lfd. Num. pro Tag
39SWIFT_ADRAdresse MelderA1212ID des Melders
40EMPFANGDATUMDatum-EingangN88Eingang bei der DBAG
41EMPFANGZEITZeit-EingangN66Eingang bei der DBAG
42G_NR_URUrsprungs-Geschäftsnummer DBAGA1616Ursprungs-Gnr. der DBAG, z.B. nach Zwangsaufgabe
43FLAG_AUFGABEAufgabe-KennzeichenA11Aufgabe-Kennzeichen-Bö
44FLAG_ABRUFMKAbruf-Gruppe-MaklerA11Abruf-Gr-Makler
45DBC_AEND_DATDatum letzte ÄnderungN88JHJJMMTT
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