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KARBV - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
Vom 16. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2483; 03.06.2021 S. 1498 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 7612-3-5
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelheiten
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Inhalt und Umfang der Berichterstattung
(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquidator muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsachlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2013 S. 1) enthaltenen Bestimmungen.
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.
§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt 21
(1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.
(2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln.
§ 5 Investmentrechtliche Rechnungslegung
(1) Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt. Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
(2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.
Abschnitt 2
Rechnungslegung
Unterabschnitt 1
Jahresberichte von Sondervermögen
§ 6 Verantwortung und Zweck
(1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.
(2) Der Jahresbericht dient
§ 7 Bestandteile des Jahresberichts
Bestandteile des Jahresberichts sind:
Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.
§ 8 Tätigkeitsbericht
(1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
(4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nahere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nahere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 9 Vermögensübersicht
(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthalt. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten "I. Sachwerte" und "II. Beteiligungen" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
A. Vermögensgegenstände
Summe Vermögensgegenstände
B. Schulden
Summe Schulden
C. Fondsvermögen.
§ 10 Vermögensaufstellung
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.
(2) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
(3) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.
(4) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlen ist. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Lange des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.
(5) Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil des neuen Geschäftsjahres.
(6) Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist in vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Die Verwahrstelle, oder bei Ernennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.
§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Summe der Erträge
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
Summe der Erträge
Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zahlen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten "II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten "4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
§ 15 Anteilklassen
(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Für jede Anteilklasse ist Folgendes zu ergänzen:
Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.
(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des § 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln. Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§ 16 Sonstige Angaben
(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:
(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.
Unterabschnitt 2
Sonstige Berichte von Sondervermögen
§ 17 Halbjahresbericht
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
§ 18 Zwischenbericht
Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvortragen und Skontros, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
§ 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.
(2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.
Unterabschnitt 3
Investmentgesellschaft
§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.
(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelost, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhangend darzustellen.
§ 21 Bilanz
(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.
(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:
Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.
(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Summe der Erträge
Summe der Aufwendungen
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres
§ 23 Lagebericht
(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
(3) Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
§ 25 Anhang
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
(5) In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Abschnitt 3
Bewertung
§ 26 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahrstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt werden. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Verwahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
(2) Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentvermögen nicht zulässig.
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei Investmentvermögen regelmäßig von der internen Revision zu überprüfen.
§ 27 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
(1) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. Nr. L 79 vom 20.03.2007 S. 11) gewährleistet.
(2) Die Verwahrstelle, der externe Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie oder er für die Einschatzung der Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren Kurse.
(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt, sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum Geldkurs zu bewerten.
§ 28 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle
(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfaltiger Einschatzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben.
(2) Der Verkehrswert ist auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Bei der Verwendung eines Bewertungsmodells nach Satz 1 sind die Anforderungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu beachten. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind aktuelle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines Over-the-Counter-Derivats (OTC-Derivat) ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.
(3) Der Verkehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden. In diesem Fall ist der ermittelte Verkehrswert durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle oder den externen Bewerter auf Plausibilität zu prüfen; die Plausibilitätsprüfung ist zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Vergleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eigenen modellgestutzten Bewertung oder durch andere geeignete Verfahren erfolgen.
§ 29 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
(1) Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.
(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kundbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
§ 30 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien
(1) Zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie ist in der Regel der Ertragswert der Immobilie anhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung können auch andere am jeweiligen Immobilienmarkt anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen werden, wenn dies für eine sachgerechte Bewertung der Immobilie nach Auffassung des Bewerters erforderlich oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall sind die Ergebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form dem Gutachten als Anlage beizufügen.
(2) Für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie von Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften sowie von geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen gelten folgende Besonderheiten:
§ 31 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Erwerb gemäß § 236 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleistung in sinngemäßer Anwendung des § 231 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches festzustellen. Der externe Bewerter gemäß § 236 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat die wesentlichen Grundlagen und Annahmen seiner Bewertung der Immobilien, insbesondere alle wertbeeinflussenden Faktoren, im Gutachten darzulegen. Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutachten die wertmäßigen Zusammenhange und Unterschiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungswert darzulegen und zu erläutern.
(2) Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusammenhang mit neu erworbenen Immobilien oder Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft § 248 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Regel entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist auf Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist gemäß § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der Grundlage einer Vermögensaufstellung zu ermitteln. Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat einheitliche Grundsätze für das Mengengerüst und die Bewertung des Vermögens und der Schulden aufzustellen. In den Grundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung in den Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Besonderheiten, insbesondere Aktivposten ohne Vermögenscharakter und fehlende Passivposten mit Schuldcharakter, aufweisen kann. Die Beachtung der Grundsätze ist im Rahmen der jährlichen Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches zu bestätigen. Die Jahresabschlussprüfung gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, die jährliche Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches und die Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches dürfen von demselben Abschlussprüfer durchgeführt werden, wenn für die Bestellung des Abschlussprüfers die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Bei der Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches hat der Abschlussprüfer einen marktnahen Wert zu ermitteln, wie es nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Nettowert gemäß der Vermögensaufstellung. Der darin angesetzte Wert für die Immobilien ist durch den zuletzt vom externen Bewerter festgestellten Verkehrswert der Immobilien oder, wenn dieser noch nicht maßgeblich ist, durch den Kaufpreis zu ersetzen. Weitere Auswirkungen dieser Wertdifferenz zum Beispiel auf Rückstellungen oder latente Steueranspruche und Verpflichtungen sind zu berücksichtigen. Weitere Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den Wertmaßstäben des § 168 Absatz 1 bis 7 des Kapitalanlagegesetzbuches zu beurteilen. Darüber hinaus können im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen der bewertenden Person besondere Wertkomponenten angesetzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert entsprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-Gesellschaft und deren tatsachlicher Geschäftstätigkeit. Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel auf Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsabreden oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungsguthaben, falls die Gesellschaft aufgelost wird. Wertkomponenten, die im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien stehen, finden ausschließlich über die Werte, die vom externen Bewerter für die Immobilien festgestellt wurden, Eingang in den Beteiligungswert.
(5) Keine gesonderte Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches muss für Immobilien-Gesellschaften erfolgen, an denen eine Beteiligung nicht direkt für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, sondern lediglich indirekt über eine andere Immobilien-Gesellschaft. Der Wert der in Satz 1 genannten Beteiligungen kann zusammen mit dem Wert der direkt gehaltenen Immobilien-Gesellschaft, die dem Sondervermögen die Beteiligung vermittelt, ermittelt werden.
(6) Bei der Ermittlung des Anteilpreises hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Wert der Beteiligung, den der Abschlussprüfer ermittelt hat, am ersten Preisermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des Wertes durch den Abschlussprüfer an die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten Wertes zugrunde zu legen. Bis zur nächsten Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der Wert der Beteiligung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen des § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der Grundlage der monatlichen Vermögensaufstellungen fortzuschreiben. Die Fortschreibung darf sich nur auf Wertkomponenten erstrecken, die keiner Bewertung mit wesentlichem Ermessensspielraum unterliegen. Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt des Wertansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Ereignisse zwischen Bewertungsstichtag und späterer Bekanntgabe des Wertes dazu Anlass geben.
(7) Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalverwaltungsgesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung des zuletzt ermittelten Wertes nicht angemessen berücksichtigt werden können, nicht mehr sachgerecht ist. Folgende Faktoren zählen grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bewertungsfaktoren und sind deshalb durch Fortschreibung zu berücksichtigen:
Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfaktoren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein, insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich ziehen könnte.
(8) In den Vermögensaufstellungen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist der gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte und von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.
§ 32 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
(1) Für die Zwecke des § 261 Absatz 6 Satz 1 und des § 271 des Kapitalanlagegesetzbuches sind Verkehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung zu ermitteln. Dabei ist Folgendes zu dokumentieren:
(2) Für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs als Verkehrswert der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert dieser Vermögensgegenstände ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 33 Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten
(1) Sonstige Sachwerte, für die gemäß dieser Verordnung keine Sonderregelung gilt, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen, der unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte.
(2) Der Verkehrswert eines Schiffes ist in der Regel durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind folgende Parameter zu berücksichtigen:
Wurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1 abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.
(3) Der Verkehrswert eines Flugzeuges ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung der individuellen technischen Merkmale sowie Zustand, Alter, Typ, Ausstattung und Wartungsintensität zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
(4) Der Verkehrswert eines Containers ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Standorts, Zustands und Alters des Containers sowie der Leasingeinnahmen und der damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
(5) Der Verkehrswert einer Anlage zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Warme aus erneuerbaren Energien ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters der Anlage sowie der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
(6) Der Verkehrswert von Schienenfahrzeugen, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteilen ist durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter Berücksichtigung des Zustands und Alters sowie der Höhe und Dauer der Leasingrate zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
(7) Der Verkehrswert von Vermögensgegenständen, bei denen auf Grund ihrer Ausgestaltung keine laufenden Erträge erzielt werden können, ist unter Verwendung eines Substanzwertverfahrens zu ermitteln.
§ 34 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF
(1) § 32 gilt entsprechend für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die in Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e, f, h und i des Kapitalanlagegesetzbuches anlegen, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vereinbart wurde.
(2) § 32 gilt entsprechend für allgemeine offene inländische Spezial-AIF und für geschlossene inländische Spezial-AIF, die in entsprechenden Vermögensgegenständen im Sinne des Absatzes 1 anlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Kapitalanlagegesetzbuches mit der Maßgabe, dass diese Vermögensgegenstände stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilien-Bewertung zu bewerten sind.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelungen
(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den §§ 345, 351 oder des § 353 des Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
(2) Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in einem Sondervermögen gehalten wurden, ist § 30 Absatz 2 Nummer 2 erstmals ab dem 23. Dezember 2014 anzuwenden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. Dezember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rückstellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubauen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf vor dem 22. Juli 2013 bestehende geschlossene Investmentvermögen, auf die die Rechnungslegungsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches anzuwenden sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass Anschaffungsnebenkosten kumuliert auszuweisen sind.
(4) Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |