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Änderungstext
FoStoG - Fondsstandortgesetz
Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 30 vom 10.06.2021 S. 1498)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds".
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder".
c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 159a Feststellung des Jahresabschlusses".
d) Nach der Angabe zu § 260 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 260c Rücknahme von Anteilen
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen".
e) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe vorangestellt:
"Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".
f) Nach der Angabe zu § 272 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
§ 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
§ 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
§ 272g Abwicklung eines geschlossenen Masterfonds
§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds".
g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 277a Master-Feeder-Strukturen".
h) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefasst:
" § 280 (aufgehoben)".
i) Nach der Angabe zu § 292 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292a Entwicklungsförderungsfonds
§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
§ 292c Außerordentliche Kündigung".
j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
§ 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland".
k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger".
l) Der Angabe zu § 307 wird folgende Angabe vorangestellt:
" § 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft".
m) In der Angabe zu § 311 werden die Wörter "und Einstellung" gestrichen.
n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
o) Nach der Angabe zu § 331 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
p) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
b) In Absatz 10 wird das Wort "offene" gestrichen.
c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "Buchstabe b bis d" durch die Wörter "Buchstabe b bis e" ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder."
cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/
german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ ministerium/zahlenfakten/odazahlen/hintergrund/daclaenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen."
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen."
ee) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds halten."
ff) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:
"23a. Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften."
gg) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a. Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens darstellt."
hh) In Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
ii) In Nummer 36 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom 20.01.2009 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 07.11.2013 S. 107)" ersetzt.
3. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9 und | "3. § 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9," |
b) In Nummer 4 wird die Angabe "2 die § 26" durch die Angabe "2 § 26" ersetzt und wird das Wort "und" am Ende eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. im Hinblick auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a".
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13), soweit die Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist befugt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2020/852 sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden."
5. In § 9 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "schriftliche" durch die Wörter "in Textform erteilte" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "verwaltet oder vertreibt" durch die Wörter "verwaltet, vertreibt oder einen Vertriebswiderruf angezeigt hat" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
7. § 13 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. § 107 Absatz 3, § 123 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, § 160 Absatz 4, | "6. § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1 Satz 1, § 159 Satz 2, soweit interne Kapitalverwaltungsgesellschaften geprüft wurden," |
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort "Vertrieb" die Wörter "und das Pre-Marketing" eingefügt.
c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
"(9a) Abweichend von Absatz 9 dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen."
10. In § 28 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und 25h bis 25m" durch ein Komma und die Wörter "25h und 25j bis 25m" ersetzt.
11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen Finanz-Corporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www. impactprinciples.org/resourcelibrary/impactprinciplesgerman) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds und im Übrigen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ist der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Prüfer zu bescheinigen.
(2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten, muss nur das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Handelt es sich bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Beratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement durch das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen jährlich von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslagerungsunternehmen oder Beratungsunternehmen bescheinigt wird. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen lassen. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds zu erfolgen."
12. In § 29 Absatz 5a Satz 2 werden die Wörter "oder § 285 Absatz 3" durch ein Komma und die Wörter " § 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2" ersetzt.
13. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
14. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Geschäftsleiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens. | "(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens." |
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "gelten" die Wörter "und der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln sind" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1; L 321 vom 30.11.2013 S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2365 geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 sund 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die in § 39 Absatz 4d des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat. | "Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach
erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist.
wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 7
§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
wird aufgehoben.
16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot | " § 40 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. | "(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen."
17. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. | "Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen." |
18. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln. | "Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln." |
cc) Satz 3
Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:
"(4a) Verstößt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen, so teilt die Bundesanstalt der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 Satz 1 genannten Anzeige mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.
(4b) Wird eine in Absatz 4 Satz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung gemäß Absatz 4a Satz 1 durchgeführt und verstößt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis."
d) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
19. In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "294" ein Komma und die Angabe "295a, 295b" eingefügt und die Angabe "306" durch die Angabe "306a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "294" die Angabe "Absatz 1, § " durch ein Komma und die Angabe "312 und 313" durch die Angabe "306b und 312 bis 313a" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6" durch die Angabe " § 38 Absatz 4 Satz 3 bis 5" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe "294" die Angabe "Absatz 1, § " durch ein Komma und die Angabe "312 und 313" durch die Angabe "306b und 312 bis 313a" ersetzt.
21. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "schriftliche" durch die Wörter "in Textform geschlossene" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 1, die §§ " durch ein Komma und die Angabe "und 313" durch die Angabe "bis 313a" ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft , die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des EU-AIF durch diese nunmehr gegen dieses Gesetz verstößt, ergreift die Bundesanstalt alle erforderlichen Maßnahmen. | "(6) Würde die geplante Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Absatz 5 genannten Angaben die Änderung.
(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen nunmehr gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstößt, ergreift die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen und setzt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis." |
23. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "294" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6" durch die Angabe " § 38 Absatz 4 Satz 3 bis 5" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe "294" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter "273 Satz 1 und §§ 274 bis 292" durch die Wörter "und 273 bis 292c" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend."
24. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und 331" durch ein Komma und die Angabe "331 und 331a" ersetzt.
25. In § 58 Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "schriftliche Belege" und "schriftlichen Belege" jeweils durch die Wörter "Belege in Textform" ersetzt.
26. In § 65 Absatz 5 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
27. In § 66 Absatz 5 werden das Komma und die Wörter "273 Satz 1 und §§ 274 bis 292" durch die Wörter "und 273 bis 292c" ersetzt.
28. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
b) In Absatz 8 werden nach den Wörtern "nach Absatz 7 Satz 1" die Wörter "sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt" eingefügt.
29. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
b) In Absatz 10 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
30. § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. | " § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist." |
31. In § 88 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 4 wird jeweils das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform geschlossenen" ersetzt.
32. § 91 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, nur als Sondervermögen aufgelegt werden. | "(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als Sondervermögen oder offene Investmentkommanditgesellschaften aufgelegt werden, sofern die offenen Investmentkommanditgesellschaften als Spezial-AIF aufgelegt werden." |
33. In § 98 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Immobilien-Sondervermögen" die Wörter "oder Infrastruktur-Sondervermögen" eingefügt.
34. § 100b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat. § 99 Absatz 1 Satz 3 und 4 zweiter Teilsatz gilt entsprechend. | "(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt hat." |
35. In § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter "in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.
36. § 107 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. | "(3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen." |
37. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "in Abschnitt 1 und 2" die Wörter "und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, gemäß den §§ 292a bis 292c" eingefügt.
38. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.
39. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital die Vorschriften dieses Gesetzes und die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die in § 39 Absatz 4d des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. | "Der Abschlussprüfer hat bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital auch zu prüfen, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
beachtet worden sind." |
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
" § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist hierüber rechtzeitig zu informieren."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "sowie zur Art und Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers" durch die Wörter "des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt" ersetzt.
40. § 123 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen. | "(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln." |
41. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Textform" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 273 bis 284" die Wörter "und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c" eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "schriftliches Protokoll" durch die Wörter "Protokoll in Textform" ersetzt.
42. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die in § 39 Absatz 4d des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. | "Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach
erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist." |
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
" § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Die offene Investmentkommanditgesellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren."
43. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:
"Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entsprechend."
44. In § 142 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "292" durch die Angabe "292c" ersetzt.
45. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a) Die Angabe " §§ 120 bis 123" wird durch die Wörter " §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123" ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen."
46. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "292" durch die Angabe "292c" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "schriftliches Protokoll" durch die Wörter "Protokoll in Textform" ersetzt.
47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:
" § 159a Feststellung des Jahresabschlusses 21c
Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen."
48. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "neun Monate" ersetzt.
b) Absatz 4
(4) Die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
wird aufgehoben.
49. In § 162 Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
50. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Änderung der Anlagebedingungen von Immobilien-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Anlagebedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird. | " § 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. | "Im Fall von anlegerbenachteiligenden Änderungen von Angaben nach § 162 Absatz 2 Nummer 11 oder anlegerbenachteiligenden Änderungen von Angaben in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln; im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach Absatz 3 informiert werden." |
bb) In Satz 6 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
51. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 42 wird angefügt:
"42. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen."
52. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "10.7.2010, S. 1" durch die Angabe "10.7.2010, S. 1; L 108 vom 28.04.2011 S. 38" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 230 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden.
Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen verbunden sind.
Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften zu bezeichnen.
Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen.
Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen.
Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen.
Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
| "(6) Für Immobilien-Sondervermögen nach § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden.
Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind.
Ausdrücklich hinzuweisen ist auf solche wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften zu bezeichnen.
Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen.
Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen.
Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen.
Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:
|
53. § 167 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.
7(2) Eine elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich einen regelmäßigen Zugang zum Internet hat. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat. | "(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Informationen elektronisch zu übermitteln, sofern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der depotführenden Stelle entsprechende Zugangsmöglichkeiten des jeweiligen Anlegers bekannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat. Eine elektronische Übermittlung von Informationen gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat." |
54. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3
Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
55. § 173 Absatz 6 Satz 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für ihn handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen. | "Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der Abschlussprüfer des Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer des Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer des Feederfonds darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist." |
56. § 176 Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Weder die Verwahrstelle des Masterfonds noch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen. | "Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf die Verwahrstelle des Masterfonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und der Verwahrstelle des Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die Verwahrstelle des Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist." |
57. § 177 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4 werden jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. alle nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen, | "4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen," |
58. In § 178 Absatz 3 Satz 5, § 179 Absatz 4 Satz 5, § 182 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 183 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
59. § 187 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. im Fall der Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.
wird aufgehoben.
60. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Erträge aus Wertpapier-Darlehensgeschäften stehen dem inländischen OGAW zu."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. | "Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor Übertragung oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des inländischen OGAW ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung, durch Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 und 3 hat gewähren lassen." |
bb) Satz 5
Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden.
wird aufgehoben.
61. § 202 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Anlagebedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach den §§ 200 und 201 abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist. | "Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht." |
62. Dem § 206 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden."
63. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend zu der in § 206 bestimmten Grenze darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW). | "Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW)." |
64. In § 214 werden nach der Angabe "260" die Wörter "oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d" eingefügt.
65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Personenhandelsgesellschaft" durch das Wort "Personengesellschaft" ersetzt.
66. Dem § 221 wird folgender Absatz angefügt:
"(8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sonstigen Investmentvermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sonstige Investmentvermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden."
67. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer" durch die Wörter "Finanzierung von Klein- und Kleinstunternehmern" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 10.000 Euro nicht überschreitet. | "3. bei denen 60 Prozent der jeweiligen Finanzierungen von einzelnen Klein- und Kleinstunternehmern den Betrag von insgesamt 30.000 Euro nicht überschreitet." |
68. § 234 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Immobilien-Gesellschaft, sofern sie an einer anderen Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, an dieser unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig. | "6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist." |
69. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens an Immobilien-Gesellschaften gewährt werden, an denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräußerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung zurückzuzahlen."
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "1 und 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
70. Nach § 260 wird folgender Unterabschnitt 6 eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen
§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Immobilien und Rechten angelegt werden.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
(7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
§ 260c Rücknahme von Anteilen
§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen."
71. Dem § 261 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften".
72. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "ÖPP-Projektgesellschaften" die Wörter "und Infrastruktur-Projektgesellschaften" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "ÖPP-Projektgesellschaft" ein Komma und die Wörter "der Infrastruktur-Projektgesellschaft" eingefügt.
c) Absatz 8
(8) Geschlossene Publikums-AIF dürfen nicht Feeder-AIF in einer Master-Feeder-Konstruktion sein.
wird aufgehoben.
73. In § 266 Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
74. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe zu informieren und ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entscheidungsfindung einzuräumen. | "Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie darüber zu informieren, wann sie gegebenenfalls die geplanten Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffentlichen wird, und hat ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entscheidungsfindung einzuräumen." |
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Informationen nach Satz 6 stellt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung und veröffentlicht diese Informationen im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. | "Die Informationen nach Satz 6 veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien." |
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe "167" die Angabe "Absatz 1 und 3" eingefügt.
75. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "40 und 42" ersetzt.
Soweit sich die in Satz 1 genannten Regelungen auf Teilinvestmentvermögen oder Master-Feeder-Konstruktionen beziehen, sind sie nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
77. Nach § 272 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt:
"Unterabschnitt 2
Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt.
(2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt.
(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
(5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) § 172 gilt entsprechend.
§ 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hinaus folgende Angaben zu enthalten:
(2) Änderungen des Verkaufsprospektes und der wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.
(3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen Feederfonds müssen die Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds enthalten.
(4) Der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von geschlossenen Feederfonds und geschlossenen Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber informieren, wo der Jahresbericht des geschlossenen Masterfonds erhältlich ist.
(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den geschlossenen Masterfonds den Jahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
(6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des geschlossenen Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der geschlossenen Feederfonds und der geschlossenen Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen in entsprechender Anwendung von Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den geschlossenen Masterfonds zum Geschäftsjahresende des geschlossenen Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in den vom Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds übermittelten Unterlagen feststellt, sowie deren Auswirkungen auf den geschlossenen Feederfonds zu nennen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf der Abschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds gegenüber dem Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.
§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.
§ 272d Vereinbarungen bei geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen geschlossenen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen geschlossenen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften des Herkunftsstaates des geschlossenen Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung). Werden geschlossene Masterfonds und geschlossene Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter entsprechender Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
(2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 24 bis 26 der Richtlinie 2010/42/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
(3) Wurden für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und die Pflichten nach § 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).
§ 272e Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten geschlossenen Feederfonds die Anlagen des geschlossenen Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des geschlossenen Feederfonds in den Anteilen des geschlossenen Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen geschlossenen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des geschlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des geschlossenen Feederfonds einzuzahlen.
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über jeden geschlossenen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten geschlossenen Masterfonds anlegt.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten geschlossenen Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem geschlossenen Masterfonds, in den mindestens zwei geschlossene Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.
(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines geschlossenen Feederfonds hat der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds alle Informationen über den geschlossenen Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich sind. Die Verwahrstelle eines inländischen geschlossenen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den geschlossenen Feederfonds haben könnten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz darf die Verwahrstelle des geschlossenen Masterfonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und der Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlossenen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.
§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.
§ 272g Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
(1) Die Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds und bei einem inländischen geschlossenen Feederfonds die Bundesanstalt über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.
(2) Bei der Abwicklung eines inländischen geschlossenen Masterfonds ist auch der inländische geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als geschlossener Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des geschlossenen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein geschlossener Feederfonds ist. Für die Genehmigung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Angaben und Unterlagen spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
Wenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Antrag auf Genehmigung und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen.
(3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a zu erfüllen.
(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des geschlossenen Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlossenen Masterfonds an den geschlossenen Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der geschlossene Feederfonds in einen neuen geschlossenen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder
Bankguthaben, die der geschlossene Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes Liquiditätsmanagement angelegt werden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.
§ 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds
(1) Wird die Anlage eines geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.
(2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend."
78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
79. Nach § 277 wird folgender § 277a eingefügt:
" § 277a Master-Feeder-Strukturen
Spezial-AIF dürfen nicht Teil einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Teil derselben Master-Feeder-Struktur sind."
§ 280 Master-Feeder-StrukturenSpezial-AIF dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikumsinvestmentvermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.
wird aufgehoben.
81. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "260" durch die Angabe "260d" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "260" durch die Angabe "260d" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h werden nach dem Wort "ÖPP-Projektgesellschaften" die Wörter "und Infrastruktur-Projektgesellschaften" eingefügt.
bbb) In Buchstabe i wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
"j) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann;".
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "die §§ 240 und" durch die Wörter " § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und § " ersetzt und wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen. | "Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen anlegen." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "darf" ersetzt und werden am Ende die Wörter "und darüber hinaus kein Leverage in beträchtlichem Umfang einsetzen" angefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013."
cc) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
82. In § 290 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "die" durch das Wort "der" ersetzt.
83. § 294 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.
wird aufgehoben.
84. Nach § 292 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds
§ 292a Entwicklungsförderungsfonds
(1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als offene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufgelegt werden.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Vergabe von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden Vermögensgegenstand des Entwicklungsförderungsfonds im Voraus Verfahren festzulegen, um zu messen, inwieweit konkretes positives Auswirkungspotenzial des Vermögensgegenstands zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzugefügt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verfahren klar und transparent sind und gemäß Prinzip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement im Voraus eine Bewertung und, falls möglich, eine Quantifizierung des konkreten, positiven Auswirkungspotenzials erlauben. § 292b bleibt unberührt.
§ 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wertes des Fonds entspricht, nur halten in
(2) Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19 Nummer 10a genannten Ziele erheblich beeinträchtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.
§ 292c Außerordentliche Kündigung
(1) Die Anlagebedingungen oder die Satzung des Entwicklungsförderungsfonds müssen oder muss vorsehen, dass die Verwaltung des Fonds durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein wesentlicher Verstoß der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement festgestellt werden.
(2) Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 1 kann das Recht zur Verwaltung innerhalb der Kündigungsfrist auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen werden.
(3) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten, müssen die Anlagebedingungen oder muss die Satzung des Fonds vorsehen, dass die Rechtsbeziehung zum Auslagerungs- oder Beratungsunternehmen mit einer Frist von sechs Monaten durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein wesentlicher Verstoß des Auslagerungs- oder Beratungsunternehmens gegen die Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement festgestellt werden."
85. In § 295 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 331" durch die Angabe "den §§ 331, 331a" ersetzt.
86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt:
" § 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
(1) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, eines von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310 vertriebenen EU-OGAW widerrufen. Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere, eines von ihr verwalteten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den §§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den §§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen. Zum Widerruf nach Satz 1 und 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger vertriebener EU-AIF oder ausländischer AIF werden die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Informationen in deutscher Sprache bereitgestellt und enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.
(2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die AIF-Verwaltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr vertreiben.
(3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum des Widerrufs darf die AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen AIF-Anteile oder -Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte nicht betreiben.
(4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf Anteile oder Aktien an AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen sind, zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt den Widerruf des Vertriebs an und weist die Einhaltung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 nach.
(5) In den Fällen des § 310 prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt eine Anzeige der OGAW-Verwaltungsgesellschaft über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4 keine Anwendung mehr. Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen mit, so hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen hinsichtlich der weiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft darf die geänderten Unterlagen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einsetzen.
(6) In den Fällen des § 323, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt eine Anzeige der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/ 760, entsprechend weiter.
§ 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
(1) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen, die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die in § 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen. Die in § 298 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht werden. Die in § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelassen sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. Die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. § 320 Absatz 4 gilt ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind.
(3) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 zugelassen ist, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1 Satz 1 und in § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 genannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen gemäß Absatz 4 in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gelten ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind.
(4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft alle elektronischen oder sonstigen Mittel der Fernkommunikation verwenden, sofern die Kommunikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur Verfügung stehen, in der die Informationen bereitzustellen sind."
87. In § 296 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "und 313" durch die Angabe "bis 313a" ersetzt.
88. § 297 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Feederfonds" die Wörter "oder geschlossenen Feederfonds" und nach dem Wort "Masterfonds" die Wörter "oder geschlossenen Masterfonds" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" ein Komma und die Angabe " § 272d" eingefügt.
89. § 298 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können, | "3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind oder anlegerbenachteiligende Änderungen von wesentlichen Anlegerrechten oder anlegerbenachteiligende Änderungen, die die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können," |
90. In § 299 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter "der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss die Anforderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfüllen" eingefügt.
91. § 300 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Datenträgers entsprechend § 167 und durch Veröffentlichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. | "(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben." |
92. § 302 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 302 Werbung
(1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentvermögens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. (2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen. (3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. (4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF. (5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt. (6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen. (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbesondere für
| " § 302 Werbung
(1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern gelten neben den Vorschriften der Artikel 4 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 die Regelungen der folgenden Absätze. (2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Werbung, die spezifische Informationen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten AIF enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informationen, die im Verkaufsprospekt dieses AIF enthalten sind, noch zu den in § 166 Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinformationen dieses AIF im Widerspruch steht oder die Bedeutung der genannten Informationen herabsetzt. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der Werbung jederzeit darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser Werbung jederzeit entnommen werden kann, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen erhalten können. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Werbung jederzeit Hyperlinks zu den entsprechenden Dokumenten oder die Adressen der Websites angibt, die die entsprechenden Dokumente enthalten. (3) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der in Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicherzustellen, dass Angaben darüber enthalten sind, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger eine Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können, und Hyperlinks zu den entsprechenden Zusammenfassungen angegeben sind, die gegebenenfalls auch auf Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unionsebene verweisen. Außerdem hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass in der Werbung eindeutig angegeben wird, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft beschließen kann, den Vertrieb zu widerrufen. (4) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. (5) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines OGAW oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein OGAW oder AIF auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF. (6) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt. (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen oder andere erforderliche Anordnungen treffen, um Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbesondere für
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93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt:
" § 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Privatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrichtung bereitzustellen, die
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch von oder zusammen mit einem Dritten, der den Regelungen, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt, die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, erfüllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird,
(3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache und auch elektronisch zu erfüllen. Eine physische Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig."
94. Dem § 307 wird folgender § 306b vorangestellt:
" § 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
(1) Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorgelegten Informationen
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
(2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben. Eine durch professionelle oder semiprofessionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß diesem Gesetz geltenden Anzeigeverfahren. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
(4) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies der Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Kenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat, so kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattgefunden hat.
(6) Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt oder
zugelassen ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Paragraphen."
95. In § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 werden nach den Wörtern "Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter "die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.
96. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass
- Zahlungen an die Anteilinhaber oder Aktionäre im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet werden und
- Rückkauf und Rücknahme der Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgen.
Sie7 hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über das oder die die Zahlungen für die Anleger geleitet werden und über das oder die die Rücknahme von Anteilen oder Aktien durch die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die Anteile oder Aktien an EU-OGAW als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.
(2) Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Anteile oder Aktien an EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW liefern muss.
werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe " § 306a" ersetzt.
97. § 311 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Einstellung" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird."
c) Die Absätze 5 und 6
(5) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen. Absatz 6 bleibt unberührt.(6) Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt die Einstellung des Vertriebs von einzelnen Teilinvestmentvermögen des EU-OGAW mit, so hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Unterrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird, kann die Bundesanstalt die Veröffentlichung auf Kosten der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen.
werden aufgehoben.
98. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.
c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
"(6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrungen für die Vermarktung, die im gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben genannt werden, oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung mit. Verstieße die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Satz 1 genannten Änderung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mitteilen, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.
(6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, einschließlich - falls erforderlich - der Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis."
d) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter "sowie die Mitteilung nach Absatz 6a" eingefügt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
(3) Sollten sich die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder für die vertriebenen Anteil- oder Aktienklassen ändern, so hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.
wird aufgehoben.
100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:
" § 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 21c
(1) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließlich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angebote und Bekanntmachungen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Pauschalangebot zur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.
(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Informationen werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Staats gebilligt wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Datum unterlässt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile oder Aktien.
(3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen an die Bundesanstalt.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet die Bundesanstalt diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach diesem Absatz.
(5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Informationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit. § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1 kann die OGAW-Verwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation verwenden; ab dem Datum des Vertriebswiderrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswiderruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten Unterlagen."
101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 1 bis 6 oder Anordnungen nach § 302 Absatz 7 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt werden, | "4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befasste Person erheblich gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 oder Anordnungen nach § 302 Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt werden," |
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswiderrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird."
102. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt und die Angabe "oder § 320" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt und die Angabe "oder § 320" gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" durch das Wort "AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.
103. § 316 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Feederfonds" die Wörter "oder geschlossenen Feederfonds" und nach dem Wort "Masterfonds" die Wörter "oder geschlossenen Masterfonds" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
104. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird vor dem Wort "AIF-Verwaltungsgesellschaft" das Wort "ausländische" eingefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an das in § 83 Absatz 6 genannte Geldkonto oder an die Anleger weitergeleitet werden; | "6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereitgestellt wird;" |
cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) Dem Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird ein Komma und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
"dd) bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 260d Absatz 2".
bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "Immobilien-Investmentvermögen" die Wörter "oder offenen Infrastruktur-Investmentvermögen" eingefügt.
ccc) In Buchstabe h werden nach dem Wort "Immobilien-Sondervermögen" die Wörter "oder Infrastruktur-Sondervermögen" eingefügt.
ddd) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
j) bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die Bildung von Teilinvestmentvermögen und Master-Feeder-Konstruktionen ausgeschlossen ist; | "j) bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren Investmentvermögen eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen;" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe "und 222" die Wörter "oder der §§ 261 bis 265" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 175" die Angabe "oder § 272d" eingefügt.
105. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder § 272b Absatz 1" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Sondervermögen" durch das Wort "Investmentvermögen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten."
c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Immobilien-Sondervermögen" die Wörter "oder Infrastruktur-Sondervermögen" eingefügt.
106. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach der Angabe " § 175" die Angabe "oder § 272d" eingefügt.
107. In § 321 Absatz 4 Satz 1 und § 322 Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.
108. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind."
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) § 321 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über diese Änderungen. Die Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 331 Absatz 1 Satz 3 sind von der Bundesanstalt nicht zu überprüfen. | "(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten Angaben in Textform mit. Änderungen, die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geplant sind, sind mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung mitzuteilen. Ungeplante Änderungen sind unverzüglich nach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die geplante Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Satz 1 genannten Informationen mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzt die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis." |
c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Nimmt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ungeachtet von Absatz 7 Satz 4 eine geplante Änderung vor oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung des betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen würde, so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen einschließlich der Untersagung des Vertriebs des betreffenden AIF und setzt unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.
(9) Bei zulässigen Änderungen unterrichtet die Bundesanstalt innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von diesen Änderungen."
109. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:
" § 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder inländischen AIF in einem Staat, für den eine Anzeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige gemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen an die Bundesanstalt.
(4) Die Bundesanstalt prüft, ob das von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staats sowie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.
(5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.
(6) Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1 und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen. Für die Zwecke von Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft elektronische oder sonstige Mittel für die Fernkommunikation nutzen.
(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder Änderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben."
110. In § 332 Absatz 3, § 333 Absatz 2 und § 334 Absatz 3 wird die Angabe "7" jeweils durch die Angabe "9" ersetzt.
111. § 338a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 338a Europäische langfristige Investmentfonds
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten hinsichtlich der Verwaltung der europäischen langfristigen Investmentfonds die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760. | " § 338a Europäische langfristige Investmentfonds
Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die europäische langfristige Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten, gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht entgegensteht." |
112. § 340 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 40 Absatz 1" die Wörter "oder 3 Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 32 werden nach der Angabe " § 107 Absatz 3" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt, nach der Angabe " § 123 Absatz 5" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 160 Absatz 4" gestrichen und die Wörter "bei der Bundesanstalt einreicht" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
bb) In Nummer 42 wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder § 272c Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
cc) In Nummer 43 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "oder § 272c Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
dd) In Nummer 56 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
ee) Nach Nummer 77 werden die folgenden Nummern 77a bis 77d eingefügt:
"77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen Anteil vertreibt,
77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Absatz 5 Pre-Marketing betreibt,
77c. entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt,
77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
ff) Nummer 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
79. entgegen § 302 Absatz 1, 2, 3, 4, 5 oder Absatz 6 bei Werbung eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt, | "79. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Information nicht im Widerspruch zu einer dort genannten Anlegerinformation steht," |
gg) Nach Nummer 79 werden die folgenden Nummern 79a bis 79d eingefügt:
"79a. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Werbung einer dort genannten Anforderung entspricht,
79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort genannte Einrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
79c. entgegen § 306b Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Anleger Anteile oder Aktien nicht oder nur im Rahmen des dort genannten Vertriebs erwerben,
79d. entgegen § 306b Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
hh) Die bisherige Nummer 79a wird Nummer 80.
ii) Die bisherige Nummer 80
80. entgegen § 309 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Anleger eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage oder eine Änderung erhält, oder
wird aufgehoben.
jj) In Nummer 81 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
kk) Nach Nummer 81 werden die folgenden Nummern 82 und 83 eingefügt:
"82. entgegen § 331a Absatz 2 einen Anteil anbietet oder platziert oder
83. entgegen § 331a Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt."
c) Nach Absatz 6f wird folgender Absatz 6g eingefügt:
"(6g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "79a" durch die Angabe "80" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "und 6b" durch ein Komma und die Angabe "6b und 6g" ersetzt.
113. In § 342 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
114. In § 353 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 160 Absatz 4," gestrichen.
115. Folgender § 362 wird angefügt:
" § 362 Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."
Artikel 2
Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Gültig ab 01.04.2023 siehe =>)
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst:
" § 312 Anzeigepflicht".
c) In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu übermitteln:
sowie die Unterlagen und Informationen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit einem solchen Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzureichen sind,
(2) Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische Übermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen, Anträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Informationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Sie haben sicherzustellen, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden. Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Verwahrstellen können für die elektronische Kommunikation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevollmächtigte einsetzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
3. In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
4. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) (aufgehoben) | "(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklärung, nach der
|
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.
Bei Registrierungsanträ- gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, kann die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.
Die Registrierung gilt als bestätigt, wenn über den Registrierungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat. Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
| "(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Registrierungsantrags, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind.
Die Bundesanstalt versagt der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrierung, wenn
|
5. In § 80 Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
6. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Die Absätze 7 und 8
(7) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen sowie die Mitteilung nach Absatz 6a über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 7 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
werden aufgehoben.
7. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Satz 1 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
wird aufgehoben.
8. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter " §§ 6, 7, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter " §§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 die folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen".
2. In § 3 Nummer 39 Satz 1 wird die Angabe "360 Euro" durch die Angabe "1.440 Euro" ersetzt.
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.
(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn
In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.
(5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.
(6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1."
4. § 52 Absatz 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(27) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat. | "(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden." |
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter "die Verwaltung von Wagniskapitalfonds" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, | "j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann," |
bb) In Buchstabe l wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Buchstabe m wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
"n) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann und es sich nicht um Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt."
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. | "Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Geld in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die die Voraussetzungen von Immobilien-Gesellschaften oder Infrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investmentfonds werden in Kryptowerte im Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert."
c) In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden."
Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter "bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter "und soweit" durch die Wörter "; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
2. In Buchstabe b werden nach den Wörtern "Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung" die Wörter "bis zur Höhe des Sollanspruchs" eingefügt und werden die Wörter "und soweit" durch die Wörter "; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher
nicht berücksichtigt."
2. In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die Wörter "am Bewertungsstichtag" durch die Wörter "im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt.
3. In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter "am Bewertungsstichtag" durch die Wörter "im Hauptfeststellungszeitpunkt" ersetzt.
4. § 266 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden."
5. In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden nach den Wörtern "Zuschläge für fließende Gewässer" in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wörter "Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" durch die Wörter "Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft" ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2029 siehe =>)
§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient. | "Satz 2 gilt entsprechend, wenn
|
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Eigentumswohnungen" die Wörter "oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus" eingefügt.
2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,
| "2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,
Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem |
3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "Erhebungszeitraum 2020" durch die Angabe "Erhebungszeitraum 2021" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter "Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter "Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
2. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder" gestrichen und werden nach den Wörtern "vergleichbar sind" ein Komma und die Wörter "oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleichbar sind" eingefügt.
3. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter "Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" durch die Wörter "Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:
"Sechsundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
Artikel 85
§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr."
Artikel 12
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
" § 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:
"k) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben.
l) der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben."
3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) 2016/1011" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verordnung (EU) 2016/1011 | " § 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission. Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen."
5. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss es den Kunden zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen. § 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend."
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, müssen die regelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch die Erläuterungen und Informationen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 enthalten."
6. § 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird am Ende ein Komma angefügt.
b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
"f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".
7. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.
b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
"f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".
c) In Satz 3 wird die Angabe " § 84 Abs. 5" durch die Angabe " § 84 Absatz 10" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Börsengesetzes
§ 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. | "(3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind." |
Artikel 14
Änderung des Kreditwesengesetzes
In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Gewährung von Gelddarlehen" die Wörter "und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 4e die folgenden Angaben eingefügt:
" § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf".
2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g eingefügt:
" § 4f Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf
(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwaltungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
(2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt gegeben.
(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftliche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs- oder Beweissicherungsinteresse besteht.
§ 4g Elektronische Zustellung durch Bereitstellung zum Abruf
(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger, die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elektronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektronisches Dokument über das elektronische Kommunikationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person ermöglicht und die Vertraulichkeit und Integrität des bereitgestellten elektronischen Dokuments gewährleistet. Das elektronische Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf oder spätestens am fünften Kalendertag nach der Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung genügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren oder ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde. Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im elektronischen Kommunikationsverfahren nach Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entsprechend."
Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
"9. die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, sowie nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13)."
2. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
6. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852."
3. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4j wird folgender Absatz 4k eingefügt:
"(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Vertragsschluss offenlegt."
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "4e, 4h, 4i und 4j" durch die Wörter "4e und 4h bis 4k" ersetzt.
Artikel 17
Änderungen von Verordnungen
(1) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe "4.4" die Angabe "4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760" eingefügt.
2. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 290 |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.2.8 | Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit §§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) | 280". |
3. In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4.1.5.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) | 3.235 |
4.1.5.2.2 | Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB | 1.010 je Tatbestand |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.5.2.1 | Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB) | 3.235 je Tatbestand |
4.1.5.2.2 | Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB § 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB | 1.010 je Tatbestand". |
4. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.7.1.4 | Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert | 280 |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.7.1.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteilklassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 | 280". |
5. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4.1.7.2.1 | Untersagung des Vertriebs
| 1.000 bis 15.000 je Tatbestand |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.1.7.2.1 | Untersagung des Vertriebs
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen | 1.000 bis 15.000 je Tatbestand". |
6. In der Tabelle werden nach der Ziffer "4.4.3" die folgenden Ziffern eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
"4.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 | |
4.5.1 | Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 | 7.235 |
4.5.2 | Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.610 |
4.5.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung | 1.000 bis 15 000". |
(EU) 2015/760 |
(2) Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Datenträger" ein Komma und die Wörter "welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt," eingefügt.
2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden." ersetzt.
(3) § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Währung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch System gewährleistet ist. | "(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch das System gewährleistet ist." |
(4) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Einzelfall" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen. Ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Spezial-AIF müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einreichen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefordert werden. | "(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen.
Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren * zu übermitteln.
Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.
_____ |
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen
zu beurteilen."
4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstande und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstande und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden. | "(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden." |
(5) Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden die Wörter "und nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes," angefügt.
Artikel 18
Weitere Änderungen von Verordnungen
(Gültig ab 01.04.2023 siehe =>)
(1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
2. In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort "nachvollziehbar" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
3. In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort "Prognosegüte" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
4. In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.
(2) § 4 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt
(1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bundesanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu übermitteln. (2) Mindestens eines der in Papierform eingereichten Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen. (3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist es ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. (4) Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert. | " § 4 Einreichung bei der Bundesanstalt
(1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. (2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln." |
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021 in Kraft.
ID: 211218
ENDE |