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KlagRegV - Klageregisterverordnung
Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 67 vom 31.10.2005 S. 3092; 05.01.2007 S. 10 07; 06.12.2011 S. 2481 11 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 310-23-1
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters 07 11
(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden Bekanntmachungen:
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
(4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Eintragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungsantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfeststellungsantrag eintragen.
(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
§ 2 Eintragungen
(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen werden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
§ 3 Bekanntmachungen
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags muss das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit ihrer Eintragung enthalten.
§ 4 Berichtigung, Löschung, Kennzeichnung und Überprüfung
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur durch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge nach § 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
(2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind spätestens drei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens durch das die Eintragung vornehmende Gericht zu löschen. Nach Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach § 4 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden Gericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Löschung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen.
(3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(4) Das die Eintragung vornehmende Gericht prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 2 unverzüglich vor.
§ 5 Einsichtnahme
(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einsehen können.
(3) Für die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die Vorgaben der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 6 Datensicherheit
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genügen, sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.