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Regelwerk

Änderungstext

TUG - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Vom 5. Januar 2007
(BGBl. Nr. 1 vom 10.01.2007 S. 10)



siehe FN *

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2b Wahl des Herkunftsstaates".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11 Verpflichtung des Insolvenzverwalters".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister".

d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:

" § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister".

e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 5
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister".

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten".

g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister".

h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister".

i) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Befreiungen".

j) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30 Handelstage".

k) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5a
Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

§ 30a Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern

§ 30b Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung

§ 30c Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten

§ 30d Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum

§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister

§ 30f Befreiung

§ 30g Ausschluss der Anfechtung".

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen,
Veröffentlichung von Finanzberichten".

m) Nach der Angabe zur Überschrift des Abschnitts 11 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen".

n) Nach der Angabe zu § 37u werden folgende Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister

§ 37v Jahresfinanzbericht

§ 37w Halbjahresfinanzbericht

§ 37x Zwischenmitteilung der Geschäftsführung

§ 37y Konzernabschluss § 37z Ausnahmen".

o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe angefügt:

" § 46 Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, "2. mit Aktien vergleichbare Anlagewerte und Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie".

cc) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 angefügt.

b) Die Absätze 6 und 7 werden angefügt.

3. Nach dem § 2a wird der § 2b eingefügt.

4. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "stattgefunden hat" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und es werden nach dem Wort "werden" die Wörter "oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist." eingefügt.

5. Nach § 10 wird der § 11 eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen " § 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. "Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vorschrift auch ein solcher, für dessen Finanzinstrumente erst ein Antrag auf Zulassung gestellt ist."

cc) Im neuen Satz 4 werden das Wort "zeitgleich" durch die Wörter "gleichzeitig nach Satz 1" ersetzt und nach dem Wort "veröffentlichen" die Wörter "und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln" eingefügt.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt und nach dem Wort "Veröffentlichung" werden die Wörter "und die Übermittlung" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern "der Geschäftsführung der" das Wort "inländischen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 7 Satz 1 Nr. 1" und die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen. "Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1, Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 diese der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt mitzuteilen; diese Verpflichtung entfällt, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen."

e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Art," die Wörter "die Sprache," eingefügt und die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Art," die Wörter "die Sprache," eingefügt, nach der Angabe "Absatz 3 Satz 4" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Absatz 4 und" die Wörter "Absatz 5 Satz 2 und" eingefügt.

7. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15a Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften " § 15a Mitteilung von Geschäften, Veröffentlichung und Übermittlung an das Unternehmensregister".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung der Bundesanstalt unverzüglich zu übersenden. "(4) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach Absatz 1 unverzüglich zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt die Veröffentlichung mitzuteilen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die öffentliche Ankündigung eines Antrags auf Zulassung einem gestellten Antrag auf Zulassung gleichsteht."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Art," die Wörter "die Sprache," und nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "und Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

8. In § 15b Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.

9. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 5
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften
 "Abschnitt 5
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister".

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 schriftlich mitzuteilen. "Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Zertifikate."

cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort "Frist" die Angabe "des Satzes 1" eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte an der Gesellschaft zustehen, hat der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. "(1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. "(2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind."

d) Der Absatz 3 wird angefügt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "der börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter "des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist," ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "anvertraut sind" die Wörter "oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter "des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist," und die Wörter "die börsennotierte Gesellschaft" durch die Wörter "diesen Emittenten" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (4) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a für jede der Nummern in Absatz 1 und für Absatz 2 Satz 1 getrennt anzugeben. "(4) Wird eine Vollmacht im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 nur zur Ausübung der Stimmrechte für eine Hauptversammlung erteilt, ist es für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich bei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird. Die Mitteilung muss die Angabe enthalten, wann die Hauptversammlung stattfindet und wie hoch nach Erlöschen der Vollmacht oder des Ausübungsermessens der Stimmrechtsanteil sein wird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet wird."

e) Der Absatz 5 wird angefügt.

12. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

(1) Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller

  1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
  2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und
  3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.

(2) Die Bundesanstalt läßt auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller

  1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
  2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 oder des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich der Bundesanstalt vorzulegen. Die Bundesanstalt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.

(4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 oder 1a bestünde.

 " § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten

(1) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber

  1. ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt,
  2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und dieser Anteil nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte beträgt und
  3. sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und nicht anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen.

(2) Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, sofern

  1. die betreffenden Aktien ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden, selbst wenn die Aktien auch außerhalb eines organisierten Marktes gehandelt werden, oder
  2. eine mit der Verwahrung von Aktien betraute Stelle die Stimmrechte aus den verwahrten Aktien nur aufgrund von Weisungen, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden, ausüben darf.

(3) Stimmrechte aus Aktien, die die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt bekommen oder die sie bereitstellen, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils am Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, soweit es sich bei den Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt insbesondere für Stimmrechte aus Aktien, die einem oder von einem Mitglied im Sinne des Satzes 1 zur Sicherheit übertragen werden, und für Stimmrechte aus Aktien, die dem Mitglied als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesem bereitgestellt werden.

(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn diese Person

  1. dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
  2. eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat und
  3. nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen.

(5) Stimmrechte aus Aktien, die nach den Absätzen 1 bis 4 bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, können mit Ausnahme von Absatz 2 Nr. 2 nicht ausgeübt werden.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. eine geringere Höchstdauer für das Halten der Aktien nach Absatz 2 Nr. 1 festlegen,
  2. nähere Bestimmungen erlassen über die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte eines Market Maker nach Absatz 4 und
  3. nähere Bestimmungen erlassen über elektronische Hilfsmittel, mit denen Weisungen nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt werden können."

13. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft

(1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 und 1a unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt gemäß Satz 2 zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Staat, in dem sich der Wohnort befindet, oder Sitz anzugeben. Für Gesellschaften, die eigene Aktien erwerben oder veräußern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens neun Kalendertage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen zu erfolgen hat.

(2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form gemäß Satz 2 vorzunehmen. Die Veröffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist.

(3) Die börsennotierte Gesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Die Bundesanstalt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung.

(4) Die Bundesanstalt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen würde, sofern im letzteren Fall die Nichtveröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann.

" § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 nicht statt.

(2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1." 

14. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland

(1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsachen sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl im Sitzstaat als auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen.

 " § 26 Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister

(1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maßgeblich.

(2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

  1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und
  2. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 2."

15. Nach § 26 wird der § 26a eingefügt.

16. In § 27 werden nach der Angabe " § 21 Abs. 1" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "1a" die Wörter "oder § 25 Abs. 1" eingefügt und die Wörter "der börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter "des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist," ersetzt.

17. Nach § 29 wird der § 29a eingefügt.

18. Nach § 29 wird der neue § 30 eingefügt.

19. Nach Abschnitt 5 wird der Abschnitt 5a eingefügt.

20. Die Zwischenüberschrift vor § 37n wird durch folgende Überschriften ersetzt:

"Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten

Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen".

21. In § 37n werden nach dem Wort "Konzernlagebericht" die Wörter "sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht" eingefügt.

22. § 37o wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Konzernlagebericht" die Wörter "sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden."

23. In § 37s Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor der Angabe "Abs. 7" die Wörter "auch in Verbindung mit" eingefügt.

24. Nach § 37u wird der Unterabschnitt 2 eingefügt.

25. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird nach der Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 4" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Abs. 4 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5 Satz 2" eingefügt.

bb) In Buchstabe d wird nach den Wörtern "auch in Verbindung mit Satz 2," die Angabe "Abs. 4 Satz 1" eingefügt und nach der Angabe "Absatz 5 Satz 1," das Wort "oder" gestrichen.

cc) In Buchstabe e wird nach der Angabe "Satz 1" die Angabe "oder 2" und nach der Angabe "Abs. 1a" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3," eingefügt.

dd) Nach Buchstabe e werden die Buchstaben f bis p angefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
5. entgegen
  1. § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1,
  2. § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder
  3. § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 Satz 1

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,

 "5. entgegen
  1. § 15 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 1,
  2. § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1,
  3. § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1, oder entgegen § 26a Satz 1 oder § 29a Abs. 2 Satz 1,
  4. § 30b Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 30d,
  5. § 30e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30e Abs. 2 oder entgegen § 30f Abs. 2,
  6. § 37v Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2,
  7. § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder
  8. § 37x Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,".

c) Die neue Nummer 6 wird eingefügt..

d) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 7; die bisherige Nummer 7

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

wird aufgehoben.

e) Nach Nummer 11 werden die neue Nummern 12 bis 14 eingefügt.

f) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die neuen Nummern 15 bis 18.

g) In der neuen Nummer 17 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

h) Nach der neuen Nummer 18 werden die neue Nummern 19 und 20 angefügt.

26. In § 39 Abs. 4 werden nach der Angabe "Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "e" die Wörter "bis i und m bis p" eingefügt, nach der Angabe "Nr. 3 und 4" ein Komma und die Angabe "Nr. 5 Buchstabe c bis h und Nr. 6, 19 und 20" eingefügt, nach der Angabe "Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b" ein Komma und die Angabe "Nr. 12 bis 14" eingefügt und die Angabe "Nr. 13" durch die Angabe "Nr. 16" ersetzt.

27. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, 2 oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht,

nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet.

 "(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. entgegen Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
  2. entgegen Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 7 oder 8 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt."

c) In Absatz 6 werden nach der Angabe "Absatzes 5" die Angabe "Nr. 1" gestrichen, das Wort "zweihundertfünfzigtausend" durch das Wort "zweihunderttausend" ersetzt und die Wörter "und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro" gestrichen.

28. Nach § 45 wird der § 46 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach den Wörtern "Diese Verordnung ist anzuwenden auf" die Wörter "die Wahl des Herkunftsstaates nach § 2b des Wertpapierhandelsgesetzes," eingefügt, nach der Angabe " § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe " § 15b des Wertpapierhandelsgesetzes" ein Komma und die Wörter "die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 30e des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanz-Berichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Vor- und Familiennamen" das Wort "und" durch die Wörter "oder bei juristischen Personen den Namen und" ersetzt.

3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Form der Anzeige " § 3 Art und Form der Anzeige".

4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen
 "Abschnitt 3
Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse".

5. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird der Unterabschnitt 1 eingefügt.

6. Vor § 4 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen".

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde,"3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,".

bb) In Satz 3 ist die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5" zu ersetzen.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, "2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,".

c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffentlichung der unwahren Information und das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, "2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,".

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Art der Veröffentlichung

(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen

  1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie
  2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindestens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen.

(2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesanstalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein.

 " § 5 Art der Veröffentlichung

Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information

  1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und
  2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes."

9. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.

10. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5" und in Nummer 4 die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

11. In der Überschrift des § 9 werden vor dem Wort "Form" die Wörter "Art und" eingefügt.

12. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Unterabschnitt 3
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften".

13. In der Überschrift des § 11 werden vor dem Wort "Form" die Wörter "Art und" eingefügt.

14. In § 12 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Vor- und Familiennamen" die Wörter "oder bei juristischen Personen den Namen" eingefügt.

15. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Art der Veröffentlichung

(1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffentlichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentlichung in der Ausgabe eines überregionalen Börsenpflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.

(2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schriftlich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen. Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar sein.

 " § 13 Art der Veröffentlichung

Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3a und 3b die Information im Internet unter ihrer Adresse veröffentlichen."

16. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.

17. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

"Unterabschnitt 4
Insiderverzeichnis".

18. Nach § 16 werden die Unterabschnitte 5 bis 8 eingefügt.

19. Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 4 und der bisherige § 17 wird neuer § 27 .

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 (weggefallen)".

b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Verpflichtung des Insolvenzverwalters".

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 3

  1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;
  2. dafür zu sorgen, dass für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle, im Inland bestimmt ist, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapiere bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;
  3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten;

aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
  1. über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen sowie
  2. darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
 "(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt."

3. § 40

§ 40 Zwischenbericht

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen Markt zugelassen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.

wird aufgehoben.

4. Nach § 42 wird der § 42a eingefügt.

5. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. "Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41 , 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend."

6. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3

2. entgegen § 39 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 54 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Stelle bestimmt ist,

3. entgegen § 40 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 3, 5 und 6 Buchstabe a" durch die Angabe "Nr. 5 und 6 Buchstabe a" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels werden durch folgende Angabe ersetzt:

"Erster Abschnitt (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)

§ 66 (weggefallen)

§ 67 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 70 (weggefallen)".

d) Die Angabe zur Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Drittes Kapitel
Schlussvorschriften".

e) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 71 (weggefallen)".

2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung" gestrichen.

3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufgehoben.

4. Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.

5. § 70 wird aufgehoben.

6. Die Überschrift des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
"Drittes Kapitel
Schlussvorschriften".

7. § 71 wird aufgehoben.

7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen."

8. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9.Veröffentlichungen nach den §§ 15, 25 und 26 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den §§ 61 und 66 der Börsenzulassungs-Verordnung, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird; "9. Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht bereits über Nummer 4 oder Nummer 7 in das Unternehmensregister eingestellt wird,".

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht die Übermittlung der Veröffentlichungen und der sonstigen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen nach den §§ 2b, 15 Abs. 1 und 2, § 15a Abs. 4, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Speicherung und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Die Bundesanstalt kann die gebotene Übermittlung der in Satz 3 genannten Veröffentlichungen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen und Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Übermittlungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. Für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt gelten § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

2. Nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches wird der Neunter Abschnitt eingefügt.

3. Dem § 264 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach besten Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält."

4. Dem § 289 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind."

5. Dem § 297 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält."

6. Dem § 315 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu versichern, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschrieben sind."

7. In § 315a Abs. 1 wird nach der Angabe " § 294 Abs. 3," die Angabe " § 297 Abs. 2 Satz 4," eingefügt.

8. In § 325 Abs. 2a Satz 3 wird die Angabe "285" durch die Angabe "264 Abs. 2 Satz 3, § 285" ersetzt.

8a. In § 327a werden die Wörter "Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

9. § 331 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder § 315 Abs. 1 Satz 6 eine Versicherung nicht richtig abgibt,".

9a. § 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend. "(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend."

9b. § 340i Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Konzernabschluß und § 340k über die Prüfung entsprechend. "(4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und § 323 gelten entsprechend."

10. § 342b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Konzernlagebericht" die Wörter "sowie der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht. "Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht; Satz 3 Nr. 3 ist auf die Prüfung des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts nicht anzuwenden."

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird nach dem Vierundzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

"Fünfundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 62

§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 6, § 315a Abs. 1, § 325 Abs. 2a Satz 3, § 331 Nr. 3 und 3a, § 340a Abs. 3, § 340i Abs. 4 sowie § 342b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe " §§ 130 bis 134" durch die Angabe " §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt.

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. "(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt und das Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend."

b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt.

4. In § 99 Abs. 3 wird nach der Angabe " §§ 9, 10, 16," die Angabe "32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5 Nr. 1, §§ " eingefügt.

5. § 134

§ 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz 07

Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

6. In § 136 Abs. 5 wird die Angabe " §§ 130 bis 134" durch die Angabe " §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 1 Abs. 9 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 22 Abs. 1 bis 3" die Wörter "sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" und nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" das Wort "entsprechend" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 7a Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 22 Abs. 1" das Wort "und" durch die Wörter "bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" das Wort "entsprechend" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Monatsfrist" durch das Wort "Frist" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bieters" das Komma und die Wörter "der den Bieter kontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person" gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann" eingefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden angefügt.

Artikel 11
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "25 oder" gestrichen und nach der Angabe "26" ein Komma und die Angabe "30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4" eingefügt.

2. Nummer 2

2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzulassungs-Verordnung,

wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

In § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) wird das Wort "Zwischenberichten" durch das Wort "Halbjahresfinanzberichten" ersetzt.

Artikel 12a
Änderung der Klageregisterverordnung

In § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092) wird das Wort "Zwischenberichten" durch das Wort "Halbjahresfinanzberichten" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 8 werden die Wörter "einer börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter "eines Emittenten" ersetzt.

2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter "einer börsennotierten Gesellschaft" durch die Wörter "eines Emittenten" ersetzt.

3. In § 160 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe " § 25 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Münzgesetzes

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert:

a) In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort "Merkmalen" die Wörter "wie Euro-Münzen" eingefügt und nach der Angabe "Artikel 2" die Wörter "Medaillen und Münzstücke" durch die Wörter "eine Medaille oder ein Münzstück" ersetzt.

b) In § 13 wird die Angabe " § 12 Abs. 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 14a
Aufhebung der Verordnung über die Herstellung und
den Vertrieb von Medaillen und Marken

Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Januar 2007 in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38).