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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes und anderer
berufsrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Juni 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 427)



Siehe Fn 1

Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespflegegesetze

...

Artikel 2
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Das Heilberufe-Kammergesetz in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 20 des Medizinproduktegesetzes" durch die Angabe "§§ 20 und 22 des Medizinproduktegesetzes (MPG)" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" die Worte "oder dem Medizinproduktegesetz" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. September 2007 (GBl. S. 417, 428), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2015" ersetzt.

2. In § 16 Abs. 4 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "jeder Prüfungsteil mindestens mit 4,0 bewertet ist und wenn" eingefügt.

3. § 18 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 18 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Wiederholung des Ausbildungsjahres einmal wiederholen.

" § 18 Wiederholung der Prüfung

Wer den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung nicht bestanden hat, darf zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen."

4. In § 22 Abs. 3 werden nach dem Wort "leistet" die Worte "oder geleistet hat" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 719), geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 254) und die Altenpflegeausbildungsträgerverordnung vom 8. Juli 2003 (GBl. S. 399), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 788), außer Kraft. Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 findet § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Altenpflegegesetzes Anwendung für Modellprojekte, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein förmlicher Antrag vorliegt.

(3) Die Voraussetzungen des Artikels 1 Nr. 3 § 19 Abs. 5 dieses Gesetzes gelten auch als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die nach bisherigem Recht an Praxisanleitungen gestellten Voraussetzungen erfüllen oder an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, die auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen vorbereiten und diese Bildungsmaßnahmen erfolgreich abschließen.

(4) Abweichend von Artikel 1 Nr. 3 § 27 Abs. 5 dieses Gesetzes können Abschlüsse, die im Rahmen von staatlich genehmigten oder begleiteten Modellprojekten zur Erprobung einer Ausbildung und Prüfung in der Alltagsbetreuung erlangt wurden, anerkannt werden, wenn das Ziel der Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

____________

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi kationen (ABl. Nr. 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. Nr. 93 S. 11).

ENDE