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Nds. AGInsO - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 1998
(Nds. GVBl. S. 710; 23.11.2004 S. 512; 16.12.2014 S. 436 14; 16.05.2018 S. 66 18)
Gl.-Nr.: 32.220 02 00 00.000
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur
(2) Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.
(1) Als geeignet gelten:
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, dass einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, dass die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn
Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.
(1) Geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 erhalten auf Antrag vom Land für ihre Mitwirkung beim Versuch einer Schuldenbereinigung eine Vergütung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner
(2) Als Vergütung wird gewährt:
Mit der Vergütung nach Satz 1 Nr. 2 sind auch die Aufwendungen für die Ausstellung einer Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch abgegolten. Einer geeigneten Stelle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist auch die von ihr zu entrichtende Umsatzsteuer auf die Vergütung zu erstatten.
(3) Die Vergütungen für die jeweils in einem Kalendervierteljahr abgeschlossenen vergütungsfähigen Tätigkeiten sind schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Schuldnerinnen und Schuldner anzugeben sowie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 darzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
(4) Die für die Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Nachweise und die sonstigen Unterlagen über die Mitwirkung an der Schuldenbereinigung sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die vergütungsfähigen Tätigkeiten abgeschlossen worden sind.
(5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und sonstigen Unterlagen können auch aufbewahrt werden
Das für Sozialordnung zuständige Ministerium bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach § 5 an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.
(1) Ändern sich die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, so ist für die von der geeigneten Stelle beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen.
(2) Für eine vor dem 1. Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 richtet sich die Vergütung der geeigneten Stelle nach dem am 30. Juni 2004 geltenden Recht.
ENDE |