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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts
- Niedersachsen -

Vom 16. Mai 2018
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 24.05.2018 S. 66)



Artikel 1
NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte "Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 30 Abs. 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte "Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

3. Dem § 31 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über eine Person Daten erheben, wenn diese in die Datenerhebung nach § 33 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen."

4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Person" die Worte "mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung" eingefügt.

5. In § 40 Abs. 4 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 32 Abs. 6" ersetzt.

6. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
§ 12 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden."Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. In der Zustimmung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören."

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 12 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte " § 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 31 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird durch die folgenden neuen Nummern 2 und 3 ersetzt:

altneu
2. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und Satz 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zulässig ist."2. die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder

3. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben."

cc) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten."

dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes findet Anwendung."Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt werden."

ee) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) ist auch für die in einer nicht automatisierten polizeilichen Datei zu speichernden Daten eine Dateibeschreibung zu erstellen.

wird gestrichen.

9. In § 47 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Verweisung "Artikel 18 Abs. 1 Buchst.a der Datenschutz-Grundverordnung oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 52 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

10. In § 48 wird die Verweisung "des Zweiten Abschnitts (§§ 9 bis 15) des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" durch die Worte "des Kapitels II der Datenschutz-Grundverordnung und der §§ 4 bis 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die Vorschriften der §§ 25 bis 27, 29 bis 32 und das Dritte Kapitel des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Archivgesetzes

Das Niedersächsische Archivgesetz vom 25. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 129), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden am Ende ein Komma und die Worte "und Schriftgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) enthält" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivgutes durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv; § 4 Satz 2 sowie die §§ 5 und 6 sind anzuwenden."Die §§ 3a, 3b und 4 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 6a sind anzuwenden."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Einrichtungen regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivguts durch Vereinbarung mit dem Landesarchiv."

2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Löschung personenbezogener Daten in Schriftgut

Der im öffentlichen Interesse liegende Archivzweck (Artikel 17 Abs. 3 Buchst. d der Datenschutz-Grundverordnung) steht einer Löschung von in Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst.a der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr entgegen, wenn

  1. die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen das Schriftgut dem Landesarchiv angeboten haben und das Landesarchiv
    1. festgestellt hat, dass es sich nicht um Archivgut handelt, oder
    2. die Feststellung, ob es sich um Archivgut handelt, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Angebot getroffen hat
      oder
  2. das Landesarchiv entschieden hat, dass dieses Schriftgut nicht anzubieten ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2).

§ 3b Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig. Sie berührt stets schutzwürdige Interessen der betroffenen Person im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 5."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Worte "zur Person Betroffener" durch die Worte "zu einer betroffenen Person" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Nutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 62) in der jeweils geltenden Fassung."Für die Nutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen nach den §§ 11 und 12 des Bundesarchivgesetzes."

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes" durch die Worte " § 7 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden archivrechtlichen Vorschriften des Bundes" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "der Betroffenen" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
  1. das Archivgut erschlossen ist,
  2. die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
  3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Das Landesarchiv bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

"(1) Die Erteilung einer Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ist abzulehnen, soweit und solange
  1. das Archivgut nicht erschlossen ist,
  2. die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
  3. der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht,
  4. Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder
  5. die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.

Die Ablehnung ist zu begründen. Die Ablehnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 muss nicht begründet werden, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Soweit die Ablehnung nach Satz 3 nicht begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 abgelehnt, so ist § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nicht anwendbar. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

(2) An Stelle der Auskunft wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag Einsichtnahme in das Archivgut gewährt, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so kann nur Einsicht in eine Abbildung verlangt werden.(2) Besteht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ein Anspruch auf Auskunft, so kann anstelle der Auskunft Einsichtnahme in das Archivgut gewährt werden, wenn der Erhaltungszustand des Archivgutes dies erlaubt. Ist das Archivgut in maschinenlesbaren Dateien gespeichert, so wird die Einsichtnahme in das Archivgut nur in eine Abbildung gewährt."

b) Absatz 3

(3) Die Auskunft oder die Einsichtnahme wird nicht gewährt, soweit

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden, oder
  2. die persönlichen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen Dritter geheimzuhalten sind.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Machen Betroffene" durch die Worte "Macht eine betroffene Person", die Worte "können die Betroffenen" durch die Worte "kann die betroffene Person" und das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Gegendarstellungen müssen sich auf Tatsachen beschränken und sollen die Beweismittel aufführen."Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachen beschränken und soll die Beweismittel aufführen."

cc) In Satz 3 werden die Worte "Können Betroffene" durch die Worte "Kann die betroffene Person" und das Wort "bestreiten" durch das Wort "bestreitet" ersetzt.

5. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:

" § 6a Ausschluss von Rechten und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung

Neben den Rechten aus § 6 bestehen Rechte betroffener Personen nach Artikel 16 Satz 1 (Berichtigung) und den Artikeln 18 (Einschränkung der Verarbeitung), 20 (Datenübertragbarkeit) und 21 (Widerspruch) sowie die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 (über Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung) der Datenschutz-Grundverordnung bezüglich des Archivguts nicht."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Sicherung des Archivgutes" durch das Wort "Archivgut" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 gelten entsprechend."Die §§ 3a, 3b und 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 6a gelten entsprechend."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Mediengesetzes

Die §§ 54 und 55 des Niedersächsischen Mediengesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 50), erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 54 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

(1) Soweit personenbezogene Daten durch Rundfunkveranstalter privaten Rechts oder deren Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen journalistischen Zwecken verarbeitet werden, gelten die §§ 5 und 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Datengeheimnis und über die Datensicherung.

(2) Führt die journalistischredaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind die Gegendarstellungen, Unterlassungsverpflichtungen und Widerrufe

  1. zu den gespeicherten Daten zu nehmen,
  2. dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und
  3. bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wer durch eine Berichterstattung in einem schutzwürdigen Interesse beeinträchtigt ist, kann vom Rundfunkveranstalter Auskunft über seine der Berichterstattung zugrunde liegenden gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die an der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch beteiligt sind, geschlossen werden kann,
  2. aus en Daten auf eine Person geschlossen werden kann, die Beiträge, Unterlagen oder Mitteilungen für den redaktionellen Teil eingesandt oder verfasst oder sonst Informationen dazu gegeben hat, oder
  3. die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die Ausforschung des Informationsbestandes zulassen und dadurch die journalistische Aufgabe des Veranstalters beeinträchtigen würde

und das Interesse an der Gemeinhaltung überwiegt. Die oder der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

" § 54 Datenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien

(1) Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 57 RStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten Stellen entspricht, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

(2) Werden personenbezogene Daten durch Personen nach Absatz 1 Satz 1 zu journalistischen Zwecken verarbeitet, so ist der betroffenen Person auf Verlangen Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Beiträgen mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährsträgerin oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Anbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die Auskunft kann nicht nach Satz 2 verweigert werden, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung die durch Satz 2 geschützten Interessen überwiegt.

(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich zu berichtigen oder durch eine Darstellung der betroffenen Person zu ergänzen. Die Daten sind nur dann durch eine Darstellung der betroffenen Person zu ergänzen, wenn sie einen angemessenen Umfang hat. Die weitere Speicherung unrichtiger personenbezogener Daten ist zulässig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(4) Verbreitete Gegendarstellungen sowie Verpflichtungserklärungen und gerichtliche Entscheidungen über das Unterlassen der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts personenbezogener Daten und Widerrufe sind zusammen mit den personenbezogenen Daten, auf die sie sich beziehen, und für dieselbe Zeitdauer zu speichern. Werden personenbezogene Daten übermittelt, zu denen eine Gegendarstellung, eine Verpflichtungserklärung, eine gerichtliche Entscheidung oder ein Widerruf gespeichert ist, so sind auch die Gegendarstellung, die Verpflichtungserklärung, die gerichtliche Entscheidung und der Widerruf zu übermitteln.

§ 55 Datenschutzkontrolle

Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den Rundfunkveranstaltern privaten Rechts die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Die Befugnisse bestimmen sich nach den §§ 22 und 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt.

§ 55 Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern

Sieht die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 22 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Anhaltspunkte dafür, dass die Datenverarbeitung eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstößt, so kann sie über Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Sie unterrichtet gleichzeitig die Landesmedienanstalt. In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter leiten der Landesmedienanstalt eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. § 20 Abs. 3 NDSG gilt entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes

§ 19 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 480), erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

" § 19 Datenschutz

Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186) wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Gemeinden, die als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort ganz oder teilweise staatlich anerkannt sind, können durch Satzung bestimmen, dass auf den besonderen Meldescheinen für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung der Kurbeiträge nach § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden erhoben werden.

" § 4 Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes einen Gästebeitrag erheben, können durch Satzung bestimmen, dass der besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung des Gästebeitrags Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden enthält. Die in dem besonderen Meldeschein enthaltenen Daten dürfen für die Erhebung des Gästebeitrags verarbeitet werden."

2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Speicherung und sonstigen" gestrichen.

3. § 9

§ 9 Datenschutz

Soweit das Bundesmeldegesetz, dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

§ 11 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "oder zu pseudonymisieren" gestrichen.

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 11 bis 15 ergänzend Anwendung."(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) verarbeitet werden."

3. Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Im Übrigen finden ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 297), wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Vierten Teil wird der folgende neue Fünfte Teil eingefügt:

"Fünfter Teil
Datenverarbeitung

§ 35a Allgemeines

Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3, 5 und 6 Anwendung.

§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation

(1) Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) zeichnet Notrufe und den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. Hierbei dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten aus einsatzbedingter Kommunikation einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere

  1. zur Durchführung, Abwicklung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung von Einsätzen und Leistungen,
  2. zur Kostenerstattung,
  3. zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren,
  4. für Zwecke des Qualitätsmanagements,
  5. zu statistischen Zwecken oder
  6. zur Aus- oder Fortbildung,

erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Für die Zwecke nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, es sei denn, dass die Zwecke mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können und die Interessen der betroffenen Personen nicht offensichtlich überwiegen.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gespeicherten Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung an Gemeinden, Landkreise, das Land, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit Werkfeuerwehr (§ 16) und die Träger des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung an wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, auf die das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen oder die Einrichtung verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach § 17 NDSG oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen.

§ 35c Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern

Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen für die Feuerwehrbedarfsplanung, die Einsatzplanung, die Brandschutzerziehung, die Brandschutzaufklärung, die Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsplanung und -durchführung insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Feuerwehren und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Beruf,
  7. akademische Grade,
  8. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
  9. Beschäftigungsstelle,
  10. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
  11. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
  12. Name der Feuerwehr,
  13. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
  14. persönliche Ausrüstung,
  15. Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
  16. Dienstgrad, Beförderungen,
  17. Funktion in der Feuerwehr,
  18. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  19. Auszeichnungen und Ehrungen,
  20. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
  21. Bankverbindungen,
  22. Familienstand,
  23. Angehörige,
  24. Erziehungsberechtigte."

2. Der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil.

3. In § 38 werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenverarbeitung" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen

§ 3 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5) erhält folgende Fassung:

altneu
Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben zu führen."Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen."

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Statistikgesetzes

Das Niedersächsische Statistikgesetz vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "vom 22. Januar 1987 (BGB. I S. 462, 565) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)" durch die Worte "in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2394), geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)," ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landesstatistikbehörde darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken Einzelangaben übermitteln; dies gilt auch für methodische Untersuchungen, soweit dies zu den in § 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes bestimmten Zwecken erforderlich ist."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.

c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 6 Satz 1 und im neuen Absatz 8 wird jeweils die Angabe "Absatz 2 oder Absatz 3" durch die Angabe "den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 oder Absatz 3" durch die Angabe "den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 4" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2" durch die Verweisung " § 33 Satz 2 Nrn. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG)" ersetzt.

2. Die §§ 32 und 33 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 32 Datenverarbeitung

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) Anwendung.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden, wenn dies nach der Beurteilung der öffentlichen Stelle, die eine solche Befugnis wahrnimmt, erforderlich ist, weil sie ihre Aufgabe sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllen kann.

" § 32 Datenverarbeitung

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes finden ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 NDSG dürfen personenbezogene Daten nur dann zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden, wenn dies nach der Beurteilung der öffentlichen Stelle, die eine solche Befugnis wahrnimmt, erforderlich ist, weil sie ihre Aufgabe sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, erfüllen kann.

§ 33 Besonders schutzwürdige Daten

(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen für andere Zwecke als die, für die die Daten erhoben oder erstmals nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NDSG gespeichert worden sind, nur speichern, verändern, übermitteln oder sonst nutzen, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat,
  2. ein Gesetz dies vorschreibt oder
  3. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.

Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, an das Familiengericht, an die Betreuungsstelle oder an eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für die Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die gesetzliche Vertretung erforderlich ist.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Daten übermittelt, so hat die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern. Hierauf ist die Empfängerin oder der Empfänger hinzuweisen.

§ 33 Besonders schutzwürdige Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen von den Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verarbeitet werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen dürfen die in Satz 1 genannten Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn

  1. die betroffene Person eingewilligt hat,
  2. ein Gesetz dies vorschreibt oder
  3. eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.

Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, an das Familiengericht, an die Betreuungsstelle oder an eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für die Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die gesetzliche Vertretung erforderlich ist."

3. § 35

§ 35 Datenspeicherung

(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren.

wird gestrichen.

4. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Auskunft und Löschung

Der Antrag, Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, darf nicht nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NDSG abgelehnt werden. Der Anspruch auf Auskunft kann durch die mündliche Auskunft einer Ärztin oder eines Arztes erfüllt oder der Antrag über § 16 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 NDSG hinaus abgelehnt werden, soweit andernfalls Schutzmaßnahmen wesentlich gefährdet oder Hilfen wesentlich erschwert werden.

" § 36 Auskunft

Der Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten kann durch die Auskunft einer Ärztin oder eines Arztes erfüllt werden. Die Erteilung einer Auskunft kann über § 9 Abs. 2 NDSG hinaus auch abgelehnt werden, soweit und solange der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährdet werden würde."

Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 21a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21a Erkenntnisse aus der Überwachung

Für die Verarbeitung der aus der Überwachung der Besuche, des Postverkehrs und der Telekommunikation gewonnen Daten gilt das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

" § 21a Datenverarbeitung

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Daten, die aus der Überwachung der Besuche, des Postverkehrs und der Telekommunikation gewonnen werden, findet ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2. Nach § 21a wird der folgende neue § 21b eingefügt:

" § 21b Besonders schutzwürdige Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen von den Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verarbeitet werden."

3. Der bisherige § 21b wird § 21c und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21c Auskunft und Akteneinsicht

Auskunft und Akteneinsicht können über die in § 16 Abs. 4 NDSG genannten Fälle hinaus verweigert werden, soweit und solange

  1. eine Verständigung mit der untergebrachten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit nicht möglich ist,
  2. die Auskunft oder Akteneinsicht die Gesundheit der untergebrachten Person oder den Zweck des Maßregelvollzuges gefährden würde oder
  3. berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren personenbezogene Daten untrennbar zusammen mit denen der untergebrachten Person aufgezeichnet sind, überwiegen.
" § 21c Auskunft

Die Erteilung einer Auskunft kann über § 9 Abs. 2 NDSG hinaus auch abgelehnt werden, soweit und solange der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen gefährdet werden würde."

Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes

§ 13 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, wenn diese Daten zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind."Die zuständige Behörde kann von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, die zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind, auch wenn diese Daten von den anderen öffentlichen Stellen zu einem anderen Zweck erhoben wurden."

2. Satz 4

Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes das Niedersächsische Datenschutzgesetz Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

§ 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436),

(6) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch nach diesem Gesetz geeignete nichtöffentliche Stellen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

wird gestrichen.

Artikel 18
Änderung des Ministergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 19
Änderung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

In § 13b Abs. 4 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), werden die Worte "der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), und" gestrichen.

Artikel 20
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Nach § 4a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 118), wird der folgende § 4b eingefügt:

" § 4b Verarbeitung personenbezogener Daten

Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass er personenbezogene Daten, die er nach § 26 WVG oder einer Satzung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, WVG bei den Betroffenen erheben darf, auch bei Behörden erheben darf. Ein Verband kann personenbezogene Daten, die er nach einer Satzung nach Satz 1 oder nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bei einer Behörde erhoben hat, für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben und der Verwaltung seiner Mitglieder verarbeiten. Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) andere Pflichten treten, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen gewährleisten."

Artikel 21
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird wie folgt geändert:

1. Im Zweiten Teil Fünftes Kapitel erhält die Überschrift des Fünften Abschnitts folgende Fassung:

altneu
Personalakten (§ 50 BeamtStG)"Personaldatenverarbeitung, Personalakten
(§ 50 Beamt StG)".

2. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene, die keine Personalaktendaten (§ 50 Satz 2 BeamtStG) sind, nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) über Bewerberinnen und Bewerber sowie über Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies erlaubt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."

3. § 89 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist."Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet, übermittelt oder bereitgestellt werden, soweit
  1. die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen,
  2. die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert,
  3. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
  4. es zum Schutz lebenswichtiger Interessen der oder des Beihilfeberechtigten oder einer anderen Person erforderlich ist und die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre oder seine Einwilligung zu geben."

4. Die §§ 90 und 91 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 90 Anhörung

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

" § 90 Anhörung

Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 91 Einsichtnahme in Personalakten

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt .auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 91 Auskunft und Akteneinsicht

(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung aus ihrer Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren oder in sonstiger Weise Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in die Personalakte der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Personalakte."

5. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten"Übermittlung und Bereitstellung
von Personalakten und Auskunft an Dritte".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen."Es ist zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln oder bereitzustellen."

bb) In Satz 3 werden die Worte "ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten vorgelegt" durch die Worte "übermittelt oder bereitgestellt" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch die Worte "Übermittlung und Bereitstellung" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Worte "auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte" durch die Worte "verwendet oder einer anderen Behörde oder beauftragten" ersetzt und nach dem Wort "übermittelt" werden die Worte "oder bereitgestellt" eingefügt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erteilt werden, es sei denn, die Empfängerin oder der Empfänger macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen."(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten sonstigen Dritten übermittelt oder bereitgestellt werden, es sei denn, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Die Information der Beamtin oder des Beamten nach Artikel 13 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung über die beabsichtigte Übermittlung oder Bereitstellung erfolgt schriftlich."

e) In Absatz 4 wird das Wort "Vorlage" durch die Worte "Übermittlung, Bereitstellung" ersetzt.

6. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dem zustimmt" durch das Wort "einwilligt" ersetzt.

7. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf eines Dritten ermöglicht, ist nach Maßgabe einer nach § 12 Abs. 2 NDSG zu erlassenden Verordnung zulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

und 5

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfänger und der Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden, allgemein bekannt zu geben.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

Artikel 22
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. schutzwürdige Personalien Einzelner erörtert werden, wenn nicht diese der Teilnahme zuvor ausdrücklich zugestimmt haben."2. schutzwürdige Personalien Einzelner erörtert werden, wenn nicht diese in die Teilnahme eingewilligt haben."

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "zugänglich zu machen oder bekannt zu geben" durch die Worte "zu übermitteln oder bereitzustellen" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "vorgelegt, zugänglich gemacht oder bekannt gegeben" durch die Worte "übermittelt oder bereitgestellt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "vorzulegen oder zugänglich zu machen" durch die Worte "zu übermitteln oder bereitzustellen" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Worte "zugänglich zu machen" durch die Worte "zu übermitteln oder bereitzustellen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen durch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden."Die Personalakte darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person durch ein von dieser bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden."

3. In § 60a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "zugänglich zu machen oder bekannt zu geben" durch die Worte "zu übermitteln oder bereitzustellen" ersetzt.

4. § 72a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Oberfinanzdirektion" durch die Worte "Landesamt für Steuern" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Worte "die Oberfinanzdirektion" durch die Worte "das Landesamt für Steuern" ersetzt.

5. In § 77 Abs. 5 werden das Wort "Durchschrift" durch das Wort "Kopie" und das Wort "auszuhändigen" durch die Worte "zu übermitteln" ersetzt.

6. In § 101 Abs. 1 werden die Worte "vorzulegen oder zugänglich zu machen" durch die Worte "zu übermitteln oder bereitzustellen" ersetzt.

Artikel 23
Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 24
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 2 und 3 wird jeweils die Angabe " 2005/35/EG" durch die Angabe " 2005/36/EG" ersetzt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien der Architektenkammer und die Mitglieder der Berufsgerichte sowie

5. diejenigen, die die Architektenkammer um Offenlegung von personenbezogenen Daten ersuchen oder bei denen die Architektenkammer personenbezogene Daten erhebt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz "freischaffend",
  5. Berufsausbildung und bisherige praktische Tätigkeiten,
  6. Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
  7. Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse,
  8. Eintragungen in Nummer 7 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
  9. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen, Sperrungen und Streichungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen,
  10. Mitgliedsnummer,
  11. Daten, die für die Prüfung erforderlich sind, ob Berufspflichten oder Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden,
  12. Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG erforderlich sind,
  13. Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht.
"(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
  1. Familien- und Vornamen, Namensänderungen, Geschlecht, akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
  5. Fachrichtung und Beschäftigungsart sowie bei Gesellschaften der Zusatz freischaffendâEuro˜,
  6. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
  7. Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
  8. Berufsqualifikationen und Staat, in dem diese erworben wurden, sowie praktische Tätigkeiten,
  9. Herkunfts- oder Niederlassungsstaat,
  10. Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse sowie Anzeigen nach § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17 Abs. 3,
  11. Eintragungen in Nummer 10 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
  12. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen und Einschränkungen von Verarbeitungen sowie Streichungen in den in den Nummern 10 und 11 genannten Listen und Verzeichnissen,
  13. Datum der Eintragung,
  14. Datum der Streichung,
  15. Mitgliedsnummer,
  16. Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte,
  17. Daten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Beitrags-, Kosten- oder sonstigen Forderungen,
  18. Daten für die Prüfung, ob Berufspflichten oder Eintragungs- oder Bestellungsvoraussetzungen erfüllt werden,
  19. Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8 e VwVfG,
  20. Befreiungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 oder Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 6, oder nach § 16 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, besteht,
  21. Daten zur Durchführung von Verfahren nach § 35,
  22. Daten für beratende und überwachende Tätigkeiten im Wettbewerbswesen,
  23. Daten für die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  24. Daten für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1, 3, 4, 6 und 13" durch die Angabe "Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 6" durch die Angabe "Nrn. 1, 3, 9 und 13" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 13" durch die Angabe "Nr. 20" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
Die Architektenkammer darf diese Eintragungen, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, veröffentlichen und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Architektenkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen."Eine weitergehende Auskunft an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch Übermittlung von Daten nach Absatz 2 ist zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft an der Geheimhaltung überwiegt. Die Architektenkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Architekten- oder Bauwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen."

f) Der bisherige Absatz 7 wird durch die folgenden neuen Absätze 7 und 8 ersetzt:

altneu
(7) Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so sind sämtliche von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren; § 17 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Fünf Jahre nach der Streichung der Eintragung sind die gesperrten Daten zu löschen, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung verlangt. Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung hinzuweisen. Bei der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur beträgt die Löschungsfrist nach Satz 2 zehn Jahre."(7) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 38), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 37 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(8) Wird eine Eintragung nach § 21 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entsprechende Anwendung. Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind ab Streichung der Eintragung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Architektenkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen."

Artikel 25
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322) wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 wird jeweils die Angabe "2005/35/EG" durch die Angabe " 2005/36/EG" ersetzt.

2. Dem § 32 wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Versorgungseinrichtung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über ihre Mitglieder und deren Familien sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats. Nach Satz 1 dürfen neben den in § 33 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, 8, 13 bis 15 und 17 genannten Daten insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. Familienstand,
  2. Sterbedatum,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich sowie
  4. Daten zur Erbringung von Versorgungsleistungen.

Die Versorgungseinrichtung darf ferner Gesundheitsdaten verarbeiten, jedoch nur in Zusammenhang mit der Berufsunfähigkeit von Mitgliedern oder Rehabilitationsmaßnahmen für Mitglieder."

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien der Ingenieurkammer und die Mitglieder der Berufsgerichte sowie

5. diejenigen, die die Ingenieurkammer um Offenlegung von personenbezogenen Daten ersuchen oder bei denen die Ingenieurkammer personenbezogene Daten erhebt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden neuen Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und die Liste der freiwilligen Mitglieder sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind einzutragen:
  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, akademische Grade,
  2. Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie
  3. Datum der Eintragung.

In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und in die Liste der freiwilligen Mitglieder sind zudem die Fachrichtung und die Beschäftigungsart einzutragen.

"(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:
  1. Familien- und Vornamen, Namensänderungen, Geschlecht, akademische Grade, Titel, Berufsbezeichnungen,
  2. Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
  5. Fachrichtung und Beschäftigungsart nach Maßgabe des Absatzes 3 Sätze 1 und 3,
  6. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
  7. Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
  8. Berufsqualifikationen und Staat, in dem diese erworben wurden, sowie praktische Tätigkeiten,
  9. Herkunfts- oder Niederlassungsstaat,
  10. Eintragungen in die von der Ingenieurkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse sowie Anzeigen nach § 13 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 5,
  11. Eintragungen in Nummer 10 entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in durch Abkommen gleichgestellten Staaten,
  12. Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 1 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen, Ahndung von Berufsvergehen und Einschränkungen von Verarbeitungen sowie Streichungen in den in den Nummern 10 und 11 genannten Listen und Verzeichnissen,
  13. Datum der Eintragung,
  14. Datum der Streichung,
  15. Mitgliedsnummer,
  16. Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte,
  17. Daten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Beitrags-, Kosten- oder sonstigen Forderungen,
  18. Daten für die Prüfung, ob Berufspflichten oder Eintragungs- oder Bestellungsvoraussetzungen erfüllt werden,
  19. Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 2 dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a bis 8 e VwVfG,
  20. Befreiungen nach § 11 Abs. 3 oder 4 oder Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 11, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 oder § 13 Abs. 5 Satz 2, oder nach § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, besteht,
  21. 21. Daten zur Durchführung von Verfahren nach § 38,
  22. Daten für beratende und überwachende Tätigkeiten im Wettbewerbswesen,
  23. Daten für die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  24. Daten für die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.

(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 5, 9, 13 und 20 genannten Daten sind in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen. Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 9 und 13 genannten Daten sind in die Liste der freiwilligen Mitglieder, in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner einzutragen. In die Liste der freiwilligen Mitglieder und in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure sind zudem die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Daten einzutragen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die in Absatz 2 Nr. 20 genannten Daten."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden neuen Absätze 5 bis 8 ersetzt:

altneu
(4) Die Ingenieurkammer darf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten nach der Eintragung, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, veröffentlichen und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Ingenieurkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(5) Wer der Ingenieurkammer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten in dem erforderlichen Umfang.

"(5) Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Ingenieurkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.

(6) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in den von der Ingenieurkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen. Eine weitergehende Auskunft an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs durch Übermittlung von Daten nach Absatz 2 ist zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft an der Geheimhaltung überwiegt. Die Ingenieurkammer darf, soweit die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht, die Eintragungen nach Satz 1, Angaben nach Absatz 2 Nr. 6 sowie Angaben darüber, ob eine Person als Sachverständige oder Sachverständiger auf dem Gebiet des Ingenieurwesens öffentlich bestellt und vereidigt worden ist, veröffentlichen und an Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln. Die Ingenieurkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(7) Bei einer Datenverarbeitung zur Ahndung von Berufsvergehen (§ 41), die auf Verstößen gegen die Berufspflichten nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 beruhen, gelten § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4, § 10 Nr. 2 sowie § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

(8) Wird eine Eintragung nach § 2 3 gestrichen, so ist die Verarbeitung sämtlicher von der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherter Daten einzuschränken; in diesem Fall finden Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) entsprechende Anwendung. Die der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten sind ab Streichung der Eintragung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Ingenieurkammer hat die betroffene Person oder Gesellschaft vor Löschung dieser Daten auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung bei Abgabe einer Einwilligung hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Datenverarbeitung durch die Versorgungseinrichtung nach § 32."

Artikel 26
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), außer Kraft.

ID 180880

ENDE