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Regelwerk; Vergabe

SHVgVO - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 439; 23.12.2015 S. 470 15; 30.10.2017 S. 493 17; 12.09.2018 S. 472 18; 01.04.2019 S. 72 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 707-5-11



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

Aufgrund

  1. § 20 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (TTG) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die folgenden §§ 1 bis 5 und 8 bis 11;
  2. § 18 Abs. 1 Satz 4 TTG verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 6, 7 und 11:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren und die Umsetzung der Berücksichtigung sozialer Kriterien gemäß § 18 Abs. 1 TTG.

§ 2 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

(1) Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 TTG ("Auftraggeber") haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755) anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 4) keine Anwendung.

(2) Eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 50.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A ist zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 25.000 Euro. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt im Übrigen unberührt.

§ 3 Vergabe von Bauleistungen

Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen die Bestimmungen des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, letzte Änderung BAnz. AT vom 13. Juli 2012 B3) anzuwenden. Bauaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 2.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf) . Satz 1 und 2 finden auf Aufträge im Sektorenbereich (§ 4) keine Anwendung.

§ 4 Aufträge unterhalb der Schwellenwerte im Sektorenbereich

(1) Soweit der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte nach § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2722), nicht erreicht, ist die Sektorenverordnung mit Ausnahme des § 12 Abs. 5, § 17, § 29 Abs. 5 sowie der §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen. § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 3 Abs. 3 und 5 VOB/A und § 100b Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1750), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl 1 S. 3154), gelten entsprechend. Im Fall von Bauaufträgen findet § 21 VOB/A Anwendung. Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Europäischen Kommission bestehen nicht. Der Verzicht auf eine Bekanntmachung ist neben den in § 6 Abs. 2 SektVO genannten Voraussetzungen auch zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 50.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 200.000 Euro bei Bauaufträgen. Von der entsprechenden Anwendung ausgenommen ist die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen.

§ 5 Schätzung der Auftragswerte

(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.

(2) Die Schätzung erfolgt nach § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854). Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt dies entsprechend.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.

§ 6 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen haben Auftraggeber ab einem geschätzten Auftragswert von 15.000 Euro darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in. den ILO-Kernarbeitsnormen (§ 18 Abs. 1 TTG) festgelegten Mindeststandards gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 TTG gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Hinwirkung umfasst die zu dokumentierende Prüfung, ob die zu beschaffende Leistung sensible Waren enthalten kann, die dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen und nicht nur unwesentlicher Bestandteil der Dienst-, Liefer- oder Bauleistung sind, und gegebenenfalls die Prüfung, ob für diese Waren mindestens ein Zertifikat, Siegel oder ein sonstiges Bescheinigungsverfahren für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen existiert. In diesem Fall fordern Auftraggeber anhand des Formblatts "Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§ 18 TTG) " (Anlage) mindestens von der für den Zuschlag vorgesehenen Bieterin oder von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Erklärung und einen geeigneten Nachweis über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, sofern die von ihm angebotene Leistung eine oder mehrere sensible Waren enthält, die in Afrika, Asien, Lateinamerika und/oder Südamerika gewonnen oder hergestellt worden sind.

(2) Als sensible Waren gelten:

  1. Bekleidung (z.B. Arbeitskleidung, Uniformen usw., z.B. T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe),
  2. Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche) ,
  3. Naturkautschuk-Produkte (z.B. Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder),
  4. Lederwaren, Gerbprodukte (z.B. Botentaschen),
  5. Spielwaren,
  6. Sportartikel (z.B. Bälle, Schläger, weiteres Zubehör),
  7. Holz und Holzprodukte,
  8. Naturstein,
  9. Agrarprodukte (z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft).

(3) Gibt die Bieterin oder der Bieter die aufgrund des Absatzes 1 geforderten Erklärungen und Nachweise nicht fristgerecht oder unvollständig unter Berücksichtigung einer Nachforderung nach den Bestimmungen der VOB/A, VOL/A oder Sektorenverordnung ab, ist sein Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen.

§ 7 Beschaffung von fair gehandelten Waren

Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, fair gehandelte Waren zu beschaffen. "Fairer Handel" bedeutet die Erhöhung der Chancen für wirtschaftlich benachteiligte Produzenten durch Zahlung eines fairen Preises unter Sicherstellung sozialverträglicher Arbeitsbedingungen, Transparenz und Umweltschutz. Zu diesem Zweck bestimmt er in der Leistungsbeschreibung transparente und diskriminierungsfreie Kriterien, anhand derer der faire Handel bewertet werden soll.

§ 8 Ausgeschlossene Personen

§ 16 VgV ist anzuwenden. Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt dies entsprechend.

§ 9 Angepasste Wertgrenzen, Transparenz 15 17 18

(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gelten folgende Wertgrenzen, die sich auf den Gesamtauftragswert beziehen:

  1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 ist die beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro;
  2. abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 ist die freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOL/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 100.000 Euro;
  3. abweichend von § 3 ist eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Absatz 3 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro; ab Erreichen dieses Auftragswertes ist eine beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Absatz 3 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig für jedes Fachlos unterhalb eines geschätzten Einzelauftragswertes von 50.000 Euro.
  4. abweichend von § 3 ist eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOB/A zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes in Höhe von 100.000 Euro;
  5. abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 5 ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 Euro bei Bauaufträgen.

(2) Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei. beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000 Euro und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
  2. gewähltes Vergabeverfahren,
  3. Auftragsgegenstand,
  4. Ort der Ausführung,
  5. Name des beauftragten Unternehmers.

(3) Bei Vergaben nach der VOL/A ist ab einem Auftragswert von 25.000 Euro nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer Internetplattform zu informieren. Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers,
  2. gewähltes Vergabeverfahren,
  3. Auftragsgegenstand,
  4. Ort der Ausführung,
  5. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistungen,
  6. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.

§ 10 Übergangsbestimmung

Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 3. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 13), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE