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LAG - Lastenausgleichsgesetz
Gesetz über den Lastenausgleich
Vom 2. Juni 1993
(BGBl. I Nr. 28 vom 16.06.1993 S. 845, Ber. 1995 S. 248; 17.12.1993 S. 2118; 26.05.1994 S. 1014; 23.06.1994 S. 1311; 27.08.1995 S. 1090; 17.07.1997 S. 1823; 16.12.1997 S. 2942 ????; 20.10.1998 S. 3180; 16.12.1999 S. 2422; 26.06.2001 S. 1310; 09.09.2001 S. 2306; 15.08.2003 S. 1657; 23.12.2003 S.2484; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3022; 05.05.2004 S. 718; 21.07.2004 S. 1742; 12.08.2005 S. 2354; 21.06.2006 S. 1323; 05.03.2008 S. 282; 16.05.2008 S. 842; 23.05.2011 S. 920; 23.07.2013 S. 2586; 22.12.2014 S. 2411; 29.06.2015 S. 1042; 08.12.2016 S. 2835; 12.12.2019 S. 2652; 19.06.2020 S. 1328; 22.12.2023 Nr. 411 23; 15.07.2024 Nr. 236 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 621-1
Bekanntmachung siehe = >
In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Ziel des Lastenausgleichs
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).
§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs
Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
§ 3 Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
§ 4 Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.
§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.
§ 7 Kredite
Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.
Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 8 Bezeichnung von Vorschriften
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
(2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).
§ 9 Sitz in Berlin (West)
Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.
§ 10 Deutsche Mark und Euro
(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.
(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.
§ 11 Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.
§ 12 Vertreibungsschäden
(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist
(2) Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn
Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, insbesondere wegen der geographischen Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.
(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden war.
(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.
(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.
(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist.
(7) Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt
Voraussetzung ist, daß der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, daß der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat.
(9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.
(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im Vertreibungsgebiet befanden.
(11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten
(12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.
(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen
§ 13 Kriegssachschäden
(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist
(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.
§ 14 Ostschäden
(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.
(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.
§ 15 Sparerschäden
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.
(2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.
(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.
(4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten.
§ 15a Zonenschäden
(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist
(2) Ein Schaden muß entstanden sein
(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen
(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,
Zweiter Teil
Ausgleichsabgaben
§§ 16 bis 227 (nicht abgedruckt)
§ 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 228 Schadenstatbestände
(1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von
(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.
(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden.
§ 229 Geschädigte
(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des s Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.
(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.
§ 230 Stichtag
(1) Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. Gleichgestellt ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat
Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte. Bei Zuzug aus dem Ausland muß die Familienzusammenführung spätestens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.
Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat.
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.
(4) Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem 28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 230a Besondere persönliche Voraussetzungen
(1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt der Schädigung
(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.
(3) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbeigeführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359 Abs. 2).
(4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberührt.
§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
§ 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
§ 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt
(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.
§ 233a Verjährung
(1) Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.
(2) Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zugrundeliegende Bescheid unanfechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. Die Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehen oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.
(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechend.
§ 234 Antrag
(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen
Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230 erfüllt. § 230 Abs. 4 bleibt unberührt. Ergibt sich nach Antragstellung, daß die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über. Soweit jedoch Hausratentschädigung an den Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(3) Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1973 festgestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptentschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskräftig wird.
(4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Feststellung von Schäden
Erster Titel
Grundsätze
§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.
§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.
§ 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes
(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Zweiter Titel
Schadensberechnung
§ 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.
§ 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
(1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.
(2) Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, daß sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben.
(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.
§ 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden
(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.
§ 241 (aufgehoben)
§ 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.
Dritter Abschnitt
Hauptentschädigung
§ 243 Voraussetzungen
Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von
§ 244 Übertragbarkeit
Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlaßverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.
§ 245 Schadensbetrag
Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt.
§ 246 Schadensgruppen und Grundbeträge
(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.
(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:
Schadensgruppe | Schadensbetrag in Reichsmark RM | Grundbetrag in Euro EUR | darin enthaltener Erhöhungsbetrag EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 bis | 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro, höchstens | 2.454,20 | |
2 bis | 5.500 | 2.633,15 | - |
3 bis | 6.200 | 2.837,67 | - |
4 bis | 7.200 | 3.118,88 | - |
5 bis | 8.500 | 3.630,17 | 153,39 |
6 bis | 10.000 | 4.115,90 | 230,08 |
7 bis | 12.000 | 4.652,76 | 281,21 |
8 bis | 14.000 | 5.240,74 | 357,90 |
9 bis | 16.000 | 5.752,03 | 460,16 |
10 bis | 18.000 | 6.212,20 | 562,42 |
11 bis | 20.000 | 6.672,36 | 664,68 |
12 bis | 23.000 | 7.055,83 | 690,24 |
13 bis | 26.000 | 7.490,43 | 715,81 |
14 bis | 29.000 | 7.873,89 | 715,81 |
15 bis | 32.000 | 8.257,36 | 766,94 |
16 bis | 36.000 | 8.666,40 | 818,07 |
17 bis | 40.000 | 9.024,30 | 818,07 |
18 bis | 44.000 | 9.331,08 | 818,07 |
19 bis | 48.000 | 9.637,85 | 869,20 |
20 bis | 53.000 | 9.919,06 | 920,33 |
21 bis | 58.000 | 10.225,84 | 971,45 |
22 bis | 63.000 | 10.532,61 | 1.022,58 |
23 bis | 68.000 | 10.839,39 | 1.073,71 |
24 bis | 74.000 | 11.171,73 | 1.124,84 |
25 bis | 80.000 | 11.529,63 | 1.175,97 |
26 bis | 86.000 | 11.887,54 | 1.227,10 |
27 bis | 93.000 | 12.271,01 | 1.278,23 |
28 bis | 100.000 | 12.680,04 | 1.329,36 |
29 bis | 110.000 | 13.165,77 | 1.380,49 |
30 bis | 2.000.000 | 13.165,77 | 1.431,62 |
+ 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro | |||
31 über | 2.000.000 | 109.799,93 | 1.431,62 |
+ 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro |
§ 247 Teilung des Grundbetrags
Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.
§ 248 Zuschlag zum Grundbetrag
Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
§ 249 Kürzung des Grundbetrags
(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.
(2) Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder daß die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sind. Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.
(3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen
Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahrssatz
von 1 | vom Hundert mit 50 vom Hundert, |
von 1,1 | vom Hundert mit 54 vom Hundert, |
von 1,2 | vom Hundert mit 58 vom Hundert, |
von 1,25 | vom Hundert mit 60 vom Hundert, |
von 1,3 | vom Hundert mit 62 vom Hundert, |
von 1,4 | vom Hundert mit 66 vom Hundert, |
von 1,5 | vom Hundert mit 71 vom Hundert, |
von 1,6 | vom Hundert mit 75 vom Hundert, |
von 1,7 | vom Hundert mit 79 vom Hundert. |
(4) Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.
(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden
(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
jeweils mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen.
§ 249a Sparerzuschlag
(1) Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich
auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen.
(2) Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt,
1. | Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit | 20 vom Hundert, |
2. | Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit | 80 vom Hundert, |
3. | Ansprüche aus Industrieobligationen mit | 50 vom Hundert, |
4. | Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit sonstige privatrechtliche | 60 vom Hundert, |
5. | Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit. | 100 vom Hundert |
des Betrags der Sparanlage.
(3) Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im übrigen aber entfällt. Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zugrunde liegt. Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.
(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.
(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen.
§ 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt folgendes:
§ 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2) Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen
(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.
(4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,
Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.
(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren
(6) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.
(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:
Schadensgruppe | Schadensbetrag in Reichsmark RM | Grundbetrag in Euro EUR | |
1 | 2 | 3 | |
1 bis | 5.000 der Schadensbetrag, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro, höchstens | 2.454,20 | |
2 bis | 5.500 | 2.633,15 | |
3 bis | 6.200 | 2.837,67 | |
4 bis | 7.200 | 3.118,88 | |
5 bis | 8.500 | 3.476,78 | |
6 bis | 10.000 | 3.885,82 | |
7 bis | 12.000 | 4.371,55 | |
8 bis | 14.000 | 4.882,84 | |
9 bis | 16.000 | 5.291,87 | |
10 bis | 18.000 | 5.649,78 | |
11 bis | 20.000 | 6.007,68 | |
12 bis | 23.000 | 6.365,58 | |
13 bis | 26.000 | 6.774,62 | |
14 bis | 29.000 | 7.158,09 | |
15 bis | 32.000 | 7.490,43 | |
16 bis | 36.000 | 7.848,33 | |
17 bis | 40.000 | 8.206,23 | |
18 bis | 44.000 | 8.513,01 | |
19 bis | 48.000 | 8.768,66 | |
20 bis | 53.000 | 8.998,74 | |
21 bis | 58.000 | 9.254,38 | |
22 bis | 63.000 | 9.510,03 | |
23 bis | 68.000 | 9.765,67 | |
24 bis | 74.000 | 10.046,89 | |
25 bis | 80.000 | 10.353,66 | |
26 bis | 86.000 | 10.660,44 | |
27 bis | 93.000 | 10.992,78 | |
28 bis | 100.000 | 11.350,68 | |
29 bis | 110.000 | 11.785,28 | |
30 bis | 120.000 | 12.271,01 | |
31 bis | 130.000 | 12.756,73 | |
32 bis | 140.000 | 13.216,90 | |
33 bis | 150.000 | 13.677,06 | |
34 bis | 160.000 | 14.111,66 | |
35 bis | 170.000 | 14.546,25 | |
36 bis | 180.000 | 14.955,29 | |
37 bis | 190.000 | 15.364,32 | |
38 bis | 200.000 | 15.747,79 | |
39 bis | 1.000.000 | 15.747,79 | |
+ 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95693 in Euro | |||
40 über | 1.000.000 | 44.380,14 | |
+ 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro |
(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.
(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen.
§ 251 Erfüllung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.
(2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.
(3) Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. Die Erfüllung geschieht für den Bund mit befreiender Wirkung.
(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar geworden ist.
§ 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
(1) Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen vermag. Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden.
(2) Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.
(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen ist, trägt der Bund.
(4) (aufgehoben)
(5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, daß Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, daß solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.
(6) Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5. Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.
(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Vierter Abschnitt
Eingliederungsdarlehen
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§§ 253 bis 257 (aufgehoben)
Zweiter Titel
Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen)
§ 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung
(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Darlehen, die gewährt worden sind
(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.
(4) Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehens (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehens auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.
(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus.
(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.
Dritter Titel
Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)
§§ 259 und 260 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt
Kriegsschadenrente
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 261 Voraussetzungen
(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn
(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.
(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.
(4) Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. Ferner kann bestimmt werden, daß die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.
(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt ist.
§ 262 Übertragbarkeit
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind.
§ 263 Formen der Kriegsschadenrente
(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als
(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbständig gewährt.
(3) Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.
§ 264 Lebensalter
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5
Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.
§ 265 Erwerbsunfähigkeit
(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
(2) Einem Erwerbsunfähigen wird eine alleinstehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. Die Gleichstellung endet, wenn die alleinstehende Frau nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, daß sie in diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. Als Kinder werden auch Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt,
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.
(4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5
§ 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
(1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
(2) Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die alleinstehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, daß sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).
Zweiter Titel
Unterhaltshilfe
§ 267 Einkommenshöchstbetrag
(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark < angepasst auf 451 Euro > * monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 291 Deutsche Mark < angepasst auf 159 Euro > * monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:
bei einer Erwerbsbeschränkung
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:
Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.
Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.
§ 268 (aufgehoben)
§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark < angepasst auf 451 Euro > *.
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark < angepasst auf 300 Euro > * für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark < angepasst auf 153 Euro > * für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
§ 269a Selbständigenzuschlag
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt
in Stufe | bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) | bei Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) | monatlich |
1 | bis 4.000 RM | 170 DM < angepasst auf 102 Euro > * | |
2 | bis 2.351,94 EUR | bis 5.200 RM | 215 DM < angepasst auf 130 Euro > * |
3 | bis 2.863,23 EUR | bis 6.500 RM | 258 DM < angepasst auf 157 Euro > * |
4 | bis 3.885,82 EUR | bis 9.000 RM | 286 DM < angepasst auf 173 Euro > * |
5 | bis 4.908,40 EUR | bis 12.000 RM | 315 DM < angepasst auf 191 Euro > * |
6 | über 4.908,40 EUR | über 12.000 RM | 345 DM. < angepasst auf 208 Euro > * |
(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe | um monatlich |
1 | 90 DM < angepasst auf 54 Euro > * |
2 | 103 DM < angepasst auf 63 Euro > * |
3 | 115 DM < angepasst auf 70 Euro > * |
4 | 129 DM < angepasst auf 78 Euro > * |
5 | 148 DM < angepasst auf 89 Euro > * |
6 | 175 DM. < angepasst auf 107 Euro > * |
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag
höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.
§ 269b Sozialzuschlag
(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark < angepasst auf 63 Euro > * monatlich. Er erhöht sich
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
§ 270 Anrechnung von Einkünften
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.
(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
§ 271 Dauer der Unterhaltshilfe
Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.
§ 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß
Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.
(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 273 Unterhaltshilfe auf Zeit
(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind
Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.
(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.
(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.
(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:
Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.
(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt
(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.
§ 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.
(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891 < angepasst auf 1.073 > * vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als drei Euro monatlich ergeben würde.
(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.
§ 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen
(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark < angepasst auf 249 Euro > *. § 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark < angepasst auf 36 Euro > * monatlich anzusetzen.
(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.
§ 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.
(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet.
(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.
(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.
(4) Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.
(5) Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert.
(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepaßt werden.
§ 276a (aufgehoben)
§ 277 Sterbegeld
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte 0,50 Euro bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Bund.
(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.
(3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.
(5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben.
(6) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.
§ 277a (aufgehoben)
§ 278 Verhältnis zur Entschädigungsrente
(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):
Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt | Monatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt | ||||
bis 7,67 EUR | bis 15,34 EUR | bis 25,56 EUR | bis 51,13 EUR | über 51,13 EUR | |
80 | 306,78 | 613,55 | 1.022,58 | 1.687,26 | 1.994,04 |
75 | 409,03 | 869,20 | 1.431,62 | 1.994,04 | 2.300,81 |
70 | 562,42 | 1.175,97 | 1.994,04 | 2.300,81 | 2.607,59 |
65 | 766,94 | 1.533,88 | 2.300,81 | 2.607,59 | 2.812,11 |
60 | 971,45 | 1.994,04 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 |
55 | 1.227,10 | 2.454,20 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 |
50 | 1.891,78 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 |
unter 50 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 | 2.812,11 |
(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend
§ 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung
(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:
Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.
(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern.
(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen.
(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.
(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:
Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt.
(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.
Dritter Titel
Entschädigungsrente
§ 279 Einkommenshöchstbetrag
(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark < angepasst auf 659 Euro > * monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark < angepasst auf 282 Euro > * monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark < angepasst auf 777 Euro > * monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark < angepasst auf 341 Euro > * monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark < angepasst auf 443 Euro > * monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark < angepasst auf 183 Euro > * monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.
(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.
§ 280 Höhe der Entschädigungsrente
(1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.
(2) Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
§ 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.
§ 282 Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente
(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird.
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht.
(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht:
Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird | Mindestgrundbetrag |
80 | 1.533 EUR |
75 | 1.891 EUR |
70 | 2.249 EUR |
65 | 2.607 EUR |
unter 65 | 2.965 EUR. |
(4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.
(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.
§ 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung
(1) Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung folgendes:
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern.
Haben die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Entschädigungsrente in Höhe des nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.
(2) Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen.
§ 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:
übersteigen.
(2) Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.
§ 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt
bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239 | monatliche Entschädigungsrente |
von 2.000 bis 4.000 RM | 16 EUR |
von 4.001 bis 6.500 RM | 26 EUR |
von 6.501 bis 9.000 RM | 36 EUR |
von 9.001 bis 12.000 RM | 44 EUR |
über 12.000 RM | 52 EUR |
(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,
In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.
(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 285 Dauer der Entschädigungsrente
(1) Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. Die Zahlung der Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden Monats.
(2) Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab an seine Stelle. In diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.
(3) Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend. § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.
Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.
§ 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
(1) Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.
(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.
(3) Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte.
(4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, daß sie wegen vorgeschrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.
§ 288 Wirkung von Veränderungen
(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.
(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.
§ 289 Meldepflicht
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.
(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.
§ 290 Erstattungspflicht
(1) Berechtigte sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach § 289 nicht nachgekommen sind. Soweit hiernach der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden. Eine Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von monatlich 50 Euro zulässig. Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder ist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht, mit der Hauptentschädigung verrechnet. Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) um die Überzahlung zu kürzen.
(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate bewilligt werden, dem Bund insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist.
(3) Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Bund zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Bund über. § 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzahlungen entstanden sind, nicht durch unmittelbare Leistung der Nachzahlung an den Bund ausgeglichen werden, gilt für den sich ergebenden Rückforderungsanspruch Absatz 1. Bei einem Anspruch auf Rentennachzahlung bis zu 50 Euro kann der Leiter des Ausgleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung an den Bund Abstand nehmen und statt dessen die laufende Zahlung der Kriegsschadenrente kürzen. Treffen Erstattungsansprüche des Bundes mit solchen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Bund den Vorrang. Verfahren vor den Gerichten zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung von Leistungen an den Bund nach den Sätzen 1 und 5 sind kostenfrei.
§ 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen
(1) Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind auf ein solches Aufbaudarlehen oder auf ein Darlehen zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann
Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehens verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehen zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten Darlehensbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre. Das Nähere über den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens einzustellen.
(3) Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind.
§ 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge.
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark < angepasst auf 180 Euro > * monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.
(4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:
(5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.
(7) (aufgehoben)
Fünfter Titel
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
§ 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt:
(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt,
(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 292b Sterbegeld
(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.
§ 292c Überleitungsvorschriften
In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
Sechster Abschnitt
Hausratentschädigung
§ 293 Voraussetzungen
(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.
§ 294 Übertragbarkeit
Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt
Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.
(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:
Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.
§ 296 Anrechnung früherer Zahlungen
(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.
(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.
(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen.
§ 297 Erfüllung des Anspruchs
Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.
Siebenter Abschnitt
Wohnraumhilfe
§ 298 Voraussetzungen
(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen,
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.
§ 299 Grundsätze
(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.
(2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.
§ 300 Einsatz der Mittel
Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehensgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.
Achter Abschnitt
Härteleistungen
§ 301 Allgemeine Vorschriften
(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben. Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie
(3) Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.
(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt
Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.
(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
§ 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.
(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch
Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.
(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.
(2) Der Härteausgleich wird gewährt
Neunter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 302 Bereitstellung von Mitteln
Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.
§ 303 (aufgehoben)
Zehnter Abschnitt
(aufgehoben)
§ 304 (aufgehoben)
Elfter Abschnitt
Organisation und Zuständigkeit
§ 305 Auftragsverwaltung
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.
(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.
§ 306 Landesbehörden
Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.
§ 307 Bundesoberbehörde
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
§ 308 Ausgleichsämter
(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.
(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).
(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.
§ 309 (aufgehoben)
§ 310 Beschwerdeausschüsse
(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt werden. Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
§ 311 Landesausgleichsämter
(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.
(3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
§ 312 Bundesausgleichsamt
(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.
§ 313 Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.
(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.
§ 314 (aufgehoben)
§ 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.
§ 316 (aufgehoben)
§ 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wurde sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.
(3) Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes erforderlich sind. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens, über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptentschädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Geschädigten oder des Leistungsempfängers. Das Ausgleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des jeweiligen Vermögenswertes verwenden.
(4a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist.
(5) Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwendet werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.
Zwölfter Abschnitt
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
§ 318 (aufgehoben)
§ 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
(3) (aufgehoben)
§ 320 (aufgehoben)
§ 321 (aufgehoben)
§ 322 (aufgehoben)
§ 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
(1) Für die Gewährung von Aufbaudarlehen sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. In den Rechnungsjahren 1966 bis 1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.
(2) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff) bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehensweise zur Verfügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10 Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. Bei der Berechnung des Ertrags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. Erträge der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau bereitzustellen
im Rechnungsjahr 1963 | 50.000.000 DM, |
im Rechnungsjahr 1964 | 40.000.000 DM, |
im Rechnungsjahr 1965 | 30.000.000 DM; |
der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. Er wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu tragen.
(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehen sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen.
(4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehen darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. Über diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, daß sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) genommen haben.
(5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen.
(6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist.
(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist.
(8) Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt werden
Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.
§ 324 (aufgehoben)
Dreizehnter Abschnitt
Verfahren
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 325 Antragstellung
(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Ausgleichsamt.
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.
(4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.
§ 326 Weiterbehandlung der Anträge
(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.
(2) Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.
§ 327 Vertretung
(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt waren.
(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.
(4) (aufgehoben)
§ 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. Im übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 329 Verbindung von Verfahren
(1) Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.
(2) Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.
§ 330 Beweiserhebung
(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.
(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.
(3) Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 330a Mitwirkungspflichten
(1) Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben
Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.
§ 331 Beweiswürdigung
(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.
(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.
(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem (dritten gültig ab 01.01.2025 vierten) Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 332a Aufgebotsverfahren
(1) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.
(2) Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen
(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.
(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehen oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.
§ 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
§ 334 Gebühren und Kosten
(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
§ 334a (aufgehoben)
Zweiter Titel
Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
§ 335 Bescheid
(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.
(2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
§ 335a Bescheid unter Vorbehalt
(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.
§ 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.
(2) Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.
§ 336 Beschwerde
(1) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuß.
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß angebracht wird.
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.
(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.
§ 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.
(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.
§ 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) (aufgehoben)
(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.
§ 340 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.
(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.
§ 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente
(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).
(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.
(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.
§ 344 Feststellungsverfahren
Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.
Dritter Titel
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen
§ 345 Grundsatzregelung
(1) Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. Gegen den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.
§ 346 Besondere Regelung
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, daß Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. Der Geschädigte muß eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt.
Vierter Titel
Verfahren bei der Wohnraumhilfe
§ 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.
§ 348 Zuteilung der Mittel
(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der bis 300 einzusetzen.
(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hundert jährlich zu tilgen. In den Rechnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967 noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. Diese Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, daß auf den 31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes.
(3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz der Mittel, über die Darlehensbedingungen und über die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel, die den Ländern darlehensweise zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden sind.
§ 349 Rückforderung bei Schadensausgleich 23
(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.
(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.
(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.
(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.
(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.
(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem DiviS.r.1.95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.
(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.
§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen
Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.
Fünfzehnter Abschnitt
Sonstige und Überleitungsvorschriften
§ 350 Ehrenamtliche Mitarbeit
(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.
§ 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2) Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung
(1) Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.
(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erläßt der Leiter des Ausgleichsamtes. Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.
(5) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.
§ 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.
§ 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehen oder sonstige Forderungen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. Der Nachweis, daß ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registerbericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, daß das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Bund gehandelt hat. Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, daß das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.
§ 350e Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.
§ 351 Verwaltungskosten
Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.
§§ 352 bis 357 (Die Vorschriften sind überholt).
§ 358 Sondervorschriften für Berlin
Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
des Zeitwerts von | der Zeitwert von |
50 vom Hundert | 16 vom Hundert, |
54 vom Hundert | 18 vom Hundert, |
58 vom Hundert | 19 vom Hundert, |
60 vom Hundert | 20 vom Hundert, |
62 vom Hundert | 21 vom Hundert, |
66 vom Hundert | 22 vom Hundert, |
71 vom Hundert | 23 vom Hundert, |
75 vom Hundert | 25 vom Hundert, |
79 vom Hundert | 26 vom Hundert. |
Vierter Teil
Gemeinsame Schlußvorschriften
§ 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im Sinne des § 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und bei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner unberücksichtigt
§ 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
(2) Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.
(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
§ 361 Vertragshilfe
Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.
§ 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen.
(2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen.
§ 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind, auf den Träger der Sozialhilfe oder auf die Agentur für Arbeit übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde.
§ 364 Ergänzende Maßnahmen
(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt.
(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
§ 365 Altsparerregelung
Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden.
§ 366 (aufgehoben)
§ 367 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlaß solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§§ 368 bis 372 (Die Vorschriften sind überholt).
§ 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig.
§ 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.
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*) Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) ist das Lastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 920)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),
mit folgenden Maßgaben:
Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 2. Juni 1993
(BGBl. I Nr. 28 vom 16.06.1993 S. 845, Ber. 1995 S. 248; 17.12.1993 S. 2118; 26.05.1994 S. 1014; 23.06.1994 S. 1311; 27.08.1995 S. 1090; 17.07.1997 S. 1823; 16.12.1997 S. 2942 ????; 20.10.1998 S. 3180; 16.12.1999 S. 2422; 26.06.2001 S. 1310; 09.09.2001 S. 2306; 15.08.2003 S. 1657; 23.12.2003 S.2484; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3022; 05.05.2004 S. 718; 21.07.2004 S. 1742; 12.08.2005 S. 2354; 21.06.2006 S. 1323; 05.03.2008 S. 282; 16.05.2008 S. 842; 23.05.2011 S. 920; 23.07.2013 S. 2586; 22.12.2014 S. 2411; 29.06.2015 S. 1042; 08.12.2016 S. 2835; 12.12.2019 S. 2652; 19.06.2020 S. 1328)
Gl.-Nr.: 621-1
Auf Grund des Artikels 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) wird nachstehend der Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung (ohne den Zweiten Teil) bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Neufassung berücksichtigt außerdem die mit Wirkung vom 1. Januar 1989 erfolgte Anpassung des in § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes genannten Betrages durch die Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1092) sowie die mit Wirkung vom 1. Juli 1992 erfolgte Anpassung der in § 267 Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 269a Abs. 2 und 3, § 269b Abs. 2, § 274 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 4, § 279 Abs. 1 und § 292 Abs. 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes genannten Beträge durch die Verordnung vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1319).
ENDE |