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Regelwerk

Änderungstext

Kreditzweitmarktförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen

Vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 411 vom 29.12.2023 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
KrZwMG - Kreditzweitmarktgesetz - Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 493 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:

  1. eine klare Beschreibung
    1. der vorgeschlagenen Änderungen,
    2. soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
    3. soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
  2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
  3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.

§ 492 Absatz 5 ist nicht anzuwenden."

2. In § 504 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 491a Abs. 3," die Angabe " § 493 Absatz 7," eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes)" die Wörter", und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" die Wörter "sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

3. In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Rechtsdienstleistungsgesetzes," die Wörter "einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16p bis 16s durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 16p Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16q Festsetzungsverjährung

§ 16r Zahlungsverjährung

§ 16s Erstattung überzahlter Umlagebeträge

" § 16p Stundung; Erlass

§ 16q Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16r Festsetzungsverjährung

§ 16s Zahlungsverjährung

§ 16t Erstattung überzahlter Umlagebeträge".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "nach § 44c Abs. 3 oder 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder durch eine aufgrund des § 31 Absatz 2 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt und wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 11 werden die Wörter "durch Maßnahmen" durch die Wörter "durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden."In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden."

3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Wertpapierdienstleistungs-" durch das Wort "Wertpapierinstituts-" ersetzt.

4. § 16e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11" durch die Wörter " § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3" ersetzt, wird nach den Wörtern " § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "tätigen Unternehmen" ein Komma und die Wörter "Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "oder der Fiktion der Erlaubnis" ein Komma und die Wörter "mit der Registrierung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis" ein Komma und die Wörter "der Registrierung" eingefügt.

5. § 16f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz- oder zahlungsdienstfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,"c) die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, e-Geldgeschäfts- oder kreditdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,"

bbb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § 2 Absatz 11 des Kreditzweitmarktgesetzes aus notleidenden Kreditverträgen erworben haben, reduzierte Bilanzsumme,".

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter "oder nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages nach § 16m Absatz 2 bereits eine auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das erste erlaubnispflichtige Geschäftsjahr vor, ist diese maßgebend" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter "Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt." gestrichen.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu belegen."Die entsprechende Bilanzsumme nach Satz 1 Nummer 1 ist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen- und Giroverbände zu belegen."

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstituten" die Wörter "oder Kreditdienstleistungsinstituten" eingefügt.

6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe "Nummer 6" ein Komma und die Angabe "8" eingefügt.

bb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) Dreifachbuchstabe aaa

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,

wird aufgehoben.

bbb) Die Dreifachbuchstaben bbb und ccc werden die Dreifachbuchstaben aaa und bbb und in dem neuen Dreifachbuchstaben bbb wird nach dem Wort "Nummer" die Angabe "1, 2," eingefügt.

b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa werden nach der Angabe "Nummer 6" ein Komma und die Angabe "8" eingefügt.

c) In Buchstabe d wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter "und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes" eingefügt.

7. Dem § 16j Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestätigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen."

8. In § 16k Absatz 1 wird das Wort "Kreditwesengesetz" durch die Wörter "Kreditwesengesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz" ersetzt.

9. Dem § 16l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die entsprechenden Unterlagen sind nach Aufforderung durch die Bundesanstalt binnen drei Monaten vorzulegen."

10. § 16m wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist."Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmalig innerhalb eines Jahres festzusetzen."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren."

11. § 16n wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "innerhalb eines Jahres" eingefügt und wird das Wort "sobald" durch das Wort "nachdem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember" durch die Wörter "bis zum 1. November des dem Umlagejahr vorausgehenden Jahres" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen."Die umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 unter Anrechnung schon berücksichtigter Mindestumlagebeträge zu verteilen. Sofern der zusätzliche Vorauszahlungsbetrag 50 Euro nicht überschreitet, ist dieser nicht vom Vorauszahlungspflichtigen, sondern von denjenigen Vorauszahlungspflichtigen seines Aufgabenbereichs oder seiner Gruppe zu erheben, deren zusätzlicher Vorauszahlungsbetrag 50 Euro überschreitet. Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen. Wird die weitere Vorauszahlung nach Satz 1 durch Kosten oder Mindereinnahmen verursacht, die weit überwiegend einem Aufgabenbereich oder einer Gruppe zuzuordnen sind, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die weitere Vorauszahlung nur von den Vorauszahlungspflichtigen der Aufgabenbereiche oder Gruppen zu tragen ist, denen die Kosten oder Mindereinnahmen weit überwiegend zuzuordnen sind."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) § 16m Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden."

12. § 16o wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten."(1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung angerechnet werden."

13. Nach § 16o wird folgender § 16p eingefügt:

" § 16p Stundung; Erlass

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der Umlagepflichtigen auf Stundung oder Erlass von Gebühren-, Umlage- oder sonstigen Forderungen unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens und in einer durch die Bundesanstalt vorgegebenen Form zu stellen sind.

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes ergänzend zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Bundeshaushaltsordnung regeln, bis zu welchem Betrag Stundungs- und Erlassanträge von Umlagepflichtigen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, wegen ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden."

14. Die bisherigen §§ 16p bis 16s werden die §§ 16q bis 16t.

15. In § 23 werden die beiden Absätze 12 und Absatz 13 durch die folgenden Absätze 12 bis 15 ersetzt:

altneu
(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.

"(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(13) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.

(14) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 in der ab dem 10. November 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die Umlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.

(15) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 37 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 38 wird angefügt:

"38. Kreditzweitmarktgesetz."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)".

b) Die folgenden Nummern 30 bis 30.9.2 werden angefügt:

"30Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
30.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG)nach Zeitaufwand
30.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft
30.2.1Bei erstmaliger Erteilung der ErlaubnisErlaubnisgebühr nach der Nummer 30.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter
30.2.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand
30.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
30.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand
30.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 30.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)nach Zeitaufwand
30.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)
30.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG)nach Zeitaufwand
30.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)nach Zeitaufwand
30.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)nach Zeitaufwand
30.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
30.5.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand
30.5.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand
30.6Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG)
30.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG)nach Zeitaufwand
30.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG)nach Zeitaufwand
30.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG)nach Zeitaufwand
30.8Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMGnach Zeitaufwand
30.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
30.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)4.120
30.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)1 323".

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst:

altneu
§ 64b (aufgehoben)" § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Instituten" die Wörter "oder Wertpapierinstituten" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen," durch die Wörter "nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter "Erlaubnis nach § 32 Abs. 1" durch die Wörter "Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 7a werden die Wörter "24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17" durch die Wörter "24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17" ersetzt.

c) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3. § 2c Absatz 1b Satz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich oder elektronisch untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."

4. § 2f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Der Zulassungsantrag muss enthalten" werden durch die Wörter "Der Antragsteller muss seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Angaben, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;".

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder Nummer 6a" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

5. § 6d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "jedes Institut" ein Komma und die Wörter "jede Institutsgruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe" und nach den Wörtern "dem Institut" ein Komma und die Wörter "der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Institut" ein Komma und die Wörter "von der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Institut" ein Komma und die Wörter "eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

6. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

7. In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort "Wertpapierinstitute" durch die Wörter "Wertpapierinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kreditdienstleistungsinstituten" ersetzt.

8. In § 10f Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.09.2014 S. 14)" durch die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (ABl. L 324 vom 19.12.2022 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

9. § 10i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Absatz 4 bis 6" durch die Wörter "und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt.

b) Absatz 6a

(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf Grund nachträglich eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen."

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kapitalerhaltungsplan nicht" die Wörter "oder widerruft sie dessen Genehmigung" und nach dem Wort "fortgelten" die Wörter "oder wieder gelten" eingefügt.

e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen."

10. Nach § 18a Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

"(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

  1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder
  2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
    1. eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
    2. eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
    3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
    4. eine Änderung des Zinssatzes,
    5. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
    6. Teilrückzahlungen,
    7. Währungsumrechnungen,
    8. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt."

11. In § 22e Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "mindestens" eingefügt.

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter "handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde" durch die Wörter", das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört, oder um ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, handelt" und die Wörter "des Artikels 75 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "des Artikels 75 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter "sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle" gestrichen.

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Wörtern "um ein CRR-Kreditinstitut" werden die Wörter "oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört," eingefügt.

bbb) Nach dem Wort "sind" werden ein Semikolon und die Wörter "für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend" eingefügt.

b) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

altneu
(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 30), in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen."(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 gefasst hat, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind."

c) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:

"(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind."

13. § 24c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 5 Nummer 2" ersetzt.

b) In Satz 8 werden die Wörter " § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 2" ersetzt.

14. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter "Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 09.06.2021 S. 1; L 430 vom 02.12.2021 S. 43)" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird die Angabe "Nr. 604/2014" durch die Angabe "2021/923" ersetzt.

b) In Absatz 5c werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923" ersetzt.

15. In § 25d Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufsichtsorgan" die Wörter "und in der Geschäftsleitung" eingefügt.

16. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden den Wörtern "nach den §§ 10a" die Wörter "nach § 3 Absatz 2 und 3," vorangestellt.

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort "kann" ein Komma und die Wörter "außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2," eingefügt.

18. In § 33 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

19. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "oder nach § 6 Absatz 7" durch die Wörter "oder Übertragung nach § 6 Absatz 7 oder § 17 Absatz 1 oder 5" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auch mündlich zu erteilen."

20. In § 49 Absatz 1 werden die Wörter " § 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4" durch die Wörter " § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a" ersetzt und werden nach den Wörtern " § 10 Absatz 3, 3a und 4" ein Komma und die Wörter "des § 10f Absatz 1 und 2, des § 10g Absatz 1 bis 4" eingefügt.

21. § 53 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."Das Unternehmen hat natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind; eine Mindestzahl der zu bestellenden Personen bestimmt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5."

22. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

altneu
i. § 24 Absatz 1a Nummer 7 oder Nummer 8,"i) § 24 Absatz 1a Nummer 5 erster Halbsatz oder Nummer 6, Absatz 1c oder Absatz 1d,"

bb) Nummer 2a

2a entgegen § 2c Absatz 1b Satz 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder erhöht,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3e ersetzt:

altneu
3a entgegen
  1. § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder bei einem Antrag nach § 2f Absatz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem Zulassungsverfahren nach § 2f wesentliche Umstände gegenüber der Aufsichtsbehörde verschweigt,
  2. § 2f Absatz 4 Satz 2 die erforderlichen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig der Aufsichtsbehörde anzeigt,
"3a. entgegen § 2c Absatz 1b Satz 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht,

3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt,

3c. entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder

3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,"

dd) In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

"8a. ohne Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Anforderung nicht anwendet,

8b. ohne Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 Satz 1 eine Risikoposition ausnimmt,".

23. § 60b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "verhängt hat," das Wort "und" gestrichen und werden nach dem Wort "Bußgeldentscheidung" die Wörter "und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Instituten" ein Komma und die Wörter "Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" eingefügt.

24. § 64b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 64b (aufgehoben)" § 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen."

Artikel 7
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes

Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften" § 63 Gemischte Holdinggesellschaften".

b) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften" § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften".

2. In § 2 Absatz 29 werden die Wörter "Gemischtes Unternehmen" durch die Wörter "Gemischte Holdinggesellschaft" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4" durch die Wörter "nach § 73 Absatz 1" ersetzt.

4. In § 6 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 bis 7" und die Wörter " § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Envernehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "zweckdienlichen und grundlegenden" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Grundlegende" gestrichen.

cc) Satz 4

Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wertpapierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat haben können.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

"(8) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Wertpapierinstituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut begangen haben."

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

8. In § 12 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort "Wertpapierinstituten" ein Komma und das Wort "Schwarmfinanzierungsdienstleistern" eingefügt.

9. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "16u und 16v" durch die Angabe "4f und 4g" ersetzt.

10. In § 15 Absatz 1 wird nach dem Wort "einer" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

11. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden."

12. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt, darf nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden."

13. In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach § 25 Satz 8 Nummer 1" durch die Wörter "im Sinne des § 25 Satz 1" ersetzt.

14. In § 31 Satz 1 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

15. In § 33 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wird" durch die Wörter "und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden" ersetzt.

16. In § 41 wird das Wort "über" gestrichen und wird das Wort "verfügen" durch das Wort "schaffen" ersetzt.

17. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 47" durch die Angabe " § 39 Absatz 1" ersetzt.

18. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften 23b" § 63 Gemischte Holdinggesellschaften".

b) Das Wort "Finanzholdinggesellschaft" wird jeweils durch das Wort "Holdinggesellschaft" ersetzt.

19. In § 64 Absatz 1 Nummer 13 werden nach den Wörtern "von bestehenden wesentlichen Auslagerungen" ein Komma und die Wörter "die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts haben können," eingefügt.

20. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt.

b) Satz 3

Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.

wird aufgehoben.

21. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften" § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften".

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen."Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

22. In § 71 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt.

23. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwenden:
  1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35,
  2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengesetzes,
  3. § 25h Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis 25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie
  4. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
"(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:
  1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,
  2. die §§ 24b und 24c des Kreditwesengesetzes sowie
  3. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes."

24. Dem § 74 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen."

25. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat."

26. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 70" durch die Wörter "den §§ 64, 66 und 70 bis 72" ersetzt und werden die Wörter "sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes" gestrichen.

b) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

27. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt,

4. entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.

cc) In der neuen Nummer 9 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1

a) liquide Aktiva über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht hält oder

b) liquide Aktiva nicht hält und diese Handlung beharrlich wiederholt,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
  1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und Absatz 4,
  2. nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,

geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 Nummer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist.

"(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
  1. nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und Absatz 4 sowie
  2. nach Absatz 2

mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist."

e) In Absatz 7 werden die Wörter "Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34c Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,"1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,"

2. In § 34e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Justiz" ein Komma und die Wörter "dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" eingefügt.

3. § 34f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden nach den Wörtern "Nummer 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern "Nummer 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern "des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder des § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

4. In § 34g Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium der Justiz" durch die Wörter "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

5. In § 34h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt und werden nach den Wörtern "Nummer 1a des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

6. § 34i Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes."(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

Artikel 9
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 2a Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei geeigneten Kreditinstituten,
  1. die ihren Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten haben, für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist,
  2. denen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist und
  3. die nicht derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wie die Pfandbriefbank angehören.
"3. Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist und die unterhalten werden bei geeigneten Kreditinstituten,

a) die ihren Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten haben, für den, sofern er nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens im Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 durch die Europäische Kommission festgestellt ist,

b) denen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,

c) die nicht derselben Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes wie die Pfandbriefbank angehören und

d) die, sofern nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338; L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95; L 436 vom 28.12.2020 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.10.2022 S. 153) geändert worden ist, diese Richtlinie auf sie keine Anwendung findet, einem zum jeweiligen inländischen vergleichbaren Aufsichtsrahmen unterliegen."

bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In § 4a werden nach den Wörtern " § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ein Komma und die Wörter " § 20 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "erstrecken würde" ein Komma und die Wörter "auf Ansprüche aus mit der Bestellung des Grundpfandrechtes in dieselbe notarielle Urkunde aufgenommenen, eine selbständige Zahlungsverpflichtung begründenden Erklärungen" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für den Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank gilt Satz 1 in Bezug auf einen Anspruch auf die Mittel nach § 251 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung oder die Mittel nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes entsprechend, soweit die Pfandbriefbank wegen der Bestätigung eines Insolvenzplans oder Restrukturierungsplans zum Ausgleich für die Schlechterstellung auf Grund einer gegen ihren Willen vorgenommenen Umgestaltung eines Deckungswertes Anspruch auf diese Mittel hat."Für Ansprüche nach § 251 Absatz 3 Satz 1 und § 253 Absatz 4 Satz 3 der Insolvenzordnung und § 64 Absatz 3 Satz 1 und § 66 Absatz 5 Satz 3 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gilt Satz 1 entsprechend."

5. In § 16 Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 26d Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" gestrichen.

6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art,"a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bezeichneten Art, sofern es sich nicht um Schuldverschreibungen handelt,"

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Satz 5 werden nach dem Wort "Geldforderungen" die Wörter "nach Satz 1 Nummer 1 bis 3" und nach den Wörtern "eines Derivategeschäfts gegen" die Wörter "ein Kreditinstitut oder" eingefügt.

7. In § 22 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Pfandbriefbank einen Anspruch gegen eine inländische Gebietskörperschaft oder eine der in Nummer 1 Buchstabe b bis f genannten Stellen hat, dem Gewährleistenden die für die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist entsprechend anzuwenden."

bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und, im Fall des Satzes 3, die zur Ausstattung des Gewährleistenden verpflichtete Stelle dürfen" und wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Gewährleistende" die Wörter "und Ausstattungsverpflichtete" eingefügt.

9. In § 27a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einem Monat" ersetzt und werden nach dem Wort "Meldungen" die Wörter "zur Organisation des Pfandbriefgeschäfts, zum Pfandbriefumlauf und" eingefügt.

10. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Wörter " § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" und die Wörter " § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 7", die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 6" und die Wörter " § 26f Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 26f Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden die Wörter "getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im Falle einer Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben," gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Teil 8 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Teil 8
Weitere Befugnisse

Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses

§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde

§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen

§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort".

b) Nach der Angabe zu § 179 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 226)" wird durch die Wörter "(EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1)" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64)" durch die Wörter "(EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar sind, gelten Verweise auf Vorschriften als Verweise auf die entsprechenden Vorschriften und Begriffe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert."

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zur Ausübung einer der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU oder in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349) genannten Tätigkeiten zugelassen ist."13. Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349; L 74 vom 18.03.2015 S. 38; L 188 vom 13.07.2016 S. 28; L 273 vom 08.10.2016 S. 35; L 64 vom 10.03.2017 S. 116; L 278 vom 27.10.2017 S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 1) geändert worden ist, betreibt."

c) In Nummer 20 werden nach der Angabe " 2014/59/EU" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 1; L 277 vom 27.10.2022 S. 316) geändert worden ist," eingefügt.

d) In Nummer 39 Buchstabe b werden die Wörter " § 85 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 107 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "und bei ihnen tätige Personen" gestrichen.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. freiwillige Sicherungssysteme der Institute;".

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einlagensicherungssysteme" ein Komma und die Wörter "freiwillige Sicherungssysteme der Institute" eingefügt.

5. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

6. In § 16 Absatz 8 wird jeweils das Wort "Institutssicherungssystem" durch die Wörter "institutsbezogenen Sicherungssystem" ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

8. In § 18 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich über die Maßnahmen zu unterrichten."(2) Die Aufsichtsbehörde hat die zuständigen Abwicklungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn festgestellt wird, dass ein Institut die Voraussetzungen zum Erlass einer Maßnahme nach Absatz 1 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 bezüglich eines Instituts vorliegen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Abwicklungsbehörde von der Geschäftsleitung des Instituts nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f verlangen, den Bediensteten der Abwicklungsbehörde oder von der Abwicklungsbehörde beauftragte Personen sowie einem Prüfer im Sinne des § 70 Absatz 1 Zugang zu Informationen einzuräumen. Die Abwicklungsbehörde kann das Institut verpflichten, unter Beachtung der in § 126 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 4 bis 10 an potenzielle Erwerber heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten, und den potenziellen Erwerbern geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Vorteile und Risiken eines Erwerbs beurteilen können."

10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Finanzholding-Gesellschaften" durch das Wort "Finanzholdinggesellschaften" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

11. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist," durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

12. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:
  1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,
  2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und
  3. die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
"(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Eigenmittelanforderungen an Wertpapierinstitute auf Einzelbasis Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1; L 20 vom 24.01.2020 S. 26; L 405 vom 02.12.2020 S. 79; L 261 vom 22.07.2021 S. 60) erfüllen:
  1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
  2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5.

Die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt für Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in § 50 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

13. § 49b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die begebenen Verbindlichkeiten nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag übersteigen, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der gemäß § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist."3. die begebenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht den nach § 49f Absatz 1 erforderlichen Betrag, von dem die Summe der Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, und der Betrag der nach § 49f Absatz 2 Nummer 2 begebenen Eigenmittel abzuziehen ist."

b) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt;
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
"2. den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt;
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt."

c) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."3. aus der Anforderung nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ergibt sich, dass die Abwicklungseinheit, die ein global systemrelevantes Institut ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."

14. § 49c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
  1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
  2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
"1. für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

a) den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geltende Anforderung auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und".

b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter", vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

c) Absatz 4a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird der Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der maximal ein Jahr beträgt, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Absatz 4, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" gestrichen.

e) In Absatz 8 Nummer 2 werden die Wörter", vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

f) Absatz 9 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um eine Anforderung erhöhen, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird der Betrag, der nach Ausübung der Befugnis gemäß den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des Betrags, der sich aus der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b um einen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Ausübung der Befugnis nach den §§ 65, 77 und 89 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt."

15. § 49d Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Besteht die Gruppe des global systemrelevanten Instituts aus mehreren Abwicklungseinheiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts."(4) Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2
  1. für jede Abwicklungseinheit oder für jede Drittstaatseinheit, die, wäre sie in der Union niedergelassen, eine Abwicklungseinheit wäre;
  2. für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts."

16. § 50 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Handelt es sich bei mehr als einer Einheit eines global systemrelevanten Instituts desselben global systemrelevanten Instituts um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Eine Anpassung kann erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird, wenn die Anpassung mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen wird. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge."Sofern mehr als ein Unternehmen Teil desselben global systemrelevanten Instituts und Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten sind, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des global systemrelevanten Instituts vereinbar,
  1. die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
  2. eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 sowie der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten und der Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 sowie der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine Anpassung der Höhe der Anforderung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erfolgen. Eine Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 1 und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittstaatseinheiten, die, wären sie in der Union niedergelassen, Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in § 49d Absatz 4 Nummer 2 und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge."

17. In § 56 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn diese Aufsichtsbehörde ist," durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

18. § 58a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, entscheidet die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Beachtung insbesondere folgender Kriterien, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht:
  1. Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
  2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit die Voraussetzung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllen wird;
  3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden;
  4. wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in § 49b oder § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen auf unternehmensinterne Entwicklungen oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
  5. Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme nach Absatz 1 sowie die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.
"Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unter Beachtung insbesondere der folgenden Kriterien unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen."

b) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter "vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," gestrichen.

19. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird jeweils das Wort "EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" und das Wort "EU-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "EU-Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

bb) In Nummer 8a werden die Wörter", unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," gestrichen.

cc) In Nummer 10 wird das Wort "Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

b) In Absatz 11 Satz 1 wird jeweils das Wort "EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft", das Wort "EU-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "EU-Finanzholdinggesellschaft" und das Wort "Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

20. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 4, Absatz 8 Satz 4 und Absatz 9 Satz 4 werden jeweils die Wörter "nach Ablauf" durch die Wörter "bis zum Ablauf" ersetzt.

21. In § 60a Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "Wertpapierfirmen" durch das Wort "Wertpapierinstitute" ersetzt.

22. In § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort "Institutssicherungssystems" durch die Wörter "institutsbezogenen Sicherungssystems" ersetzt.

23. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Zwischen-Finanzholding-Gesellschaft" durch das Wort "Zwischen-Finanzholdinggesellschaft" ersetzt.

24. In § 84 Absatz 2 werden die Wörter "die von der Aussetzung betroffene Vertragspartei, ihren" durch die Wörter "das gruppenangehörige Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen" ersetzt.

25. In § 85 Absatz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

26. § 126 Absatz 2 Satz 4

Der Vermarktungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Bewertung nach § 69 eingeleitet werden, es sei denn, ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwicklungsziele beeinträchtigen.

wird aufgehoben.

27. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "berücksichtigungsfähigen" durch das Wort "bailin-fähigen" ersetzt.

28. § 138 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder einer drohenden Bestandsgefährdung" durch die Wörter "im Sinne des § 63" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "sowie das Bundesministerium der Finanzen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Darüber hinaus" durch die Wörter "Sind neben der Bestandsgefährdung auch die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllt," ersetzt.

bbb) Die Nummern 1

1. das Bundesministerium der Finanzen,

und 3

3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

werden aufgehoben.

29. In § 140 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

30. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 78 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 96 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

31. In § 152b Absatz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1)" gestrichen.

32. Nach § 153 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Gleiches gilt, wenn eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Aussetzung vertraglicher Pflichten, die Aussetzung von Beendigungsrechten oder die Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten anordnet oder von einer sonstigen Abwicklungsbefugnis im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU Gebrauch macht und die Anordnung dem deutschen Recht unterfallende Rechte, Verbindlichkeiten oder sonstige Pflichten betrifft."

33. In § 154 Nummer 5 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

34. In § 155 werden jeweils die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

35. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. die Behörde, die für die Aufsicht über das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Staates ein Mitglied des Abwicklungskollegiums ist."12. die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.

36. In § 167 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" und das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" ersetzt.

37. In § 168 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Zweigstelle" durch das Wort "Zweigniederlassung" und das Wort "Zweigstellen" durch das Wort "Zweigniederlassungen" ersetzt.

38. § 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 1 zuwiderhandelt oder".

b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und das Wort "oder" am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 9

9. gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f verstößt.

wird aufgehoben.

39. Die Überschrift zu Teil 8 Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:


altneu
Teil 8
Maßnahmen des Ausschusses

Teil 8
Weitere Befugnisse

Kapitel 1
Maßnahmen des Ausschusses".

40. Nach § 178 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

"Kapitel 2
Untersuchungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde

§ 178a Auskunfts- und Vorlageverlangen

(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann auch verlangen, dass die Unterlagen nach Satz 1 in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

§ 178b Vornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort

(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne besonderen Anlass, bei den in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen und zentralen Gegenparteien sowie Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen oder zentralen Gegenparteien ausgelagert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.

(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.

(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere

  1. gemäß § 178a Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und Beschäftigte befragen, oder
  2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.

(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien tragen die Kosten der Prüfung. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen oder zentralen Gegenparteien zu erstatten."

41. Nach § 179 wird folgender § 179a eingefügt:

" § 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet."

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

§ 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 wird das Wort "Zahlungsinstitut" durch das Wort "Institut" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes verfügen."

Artikel 12
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst:

" § 102 Prüfung".

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe "Nr. 600/2014" die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84; L 6 vom 10.01.2015 S. 6; L 270 vom 15.10.2015 S. 4; L 278 vom 27.10.2017 S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zeitpunkt der Prüfung" ein Komma und die Wörter "den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4" eingefügt.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser verstoßen hat gegen

  1. dieses Gesetz,
  2. das Kreditwesengesetz,
  3. das Wertpapierhandelsgesetz,
  4. das Wertpapierinstitutsgesetz,
  5. das Geldwäschegesetz,
  6. die Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 bis 5 genannten Gesetze erlassen wurden,
  7. die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 1; L 108 vom 28.04.2011 S. 38),
  8. die Verordnung (EU) Nr. 584/2010,
  9. die Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
  10. die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
  11. die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
  12. die Verordnung (EU) Nr. 694/2014,
  13. die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
  14. die Verordnung (EU) 2015/760,
  15. die Verordnung (EU) 2016/438,
  16. die Verordnung (EU) 2017/1131,
  17. die Verordnung (EU) 2019/2088,
  18. die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.07.2019 S. 55),
  19. die Verordnung (EU) 2019/1238 oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
  20. die Verordnung (EU) 2020/852,
  21. die Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  22. die Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  23. die Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
  24. die Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
  25. die Verordnung (EU) 2015/2365,
  26. die Verordnung (EU) 2016/1011,
  27. die Verordnung (EU) 2017/2402,
  28. die zur Durchführung der in den Nummern 21 bis 27 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte,
  29. die Verordnung (EU) 2019/2033,
  30. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Rechtsakte,
  31. die sonstigen zur Durchführung der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen Rechtsakte,
  32. die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338; L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95; L 436 vom 28.12.2020 S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 153) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte,
  33. die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1; L 349 vom 21.12.2016 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1) geändert worden ist, erlassenen Rechtsakte oder
  34. Anordnungen der Bundesanstalt.

Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes. Die Bundesanstalt kann auch die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen, wenn dieser gegen die in Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Satz 1 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist oder
  2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.

Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.

"(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Aufsichtsorganmitglieds verlangen und einer solchen Person auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ihrer Persönlichkeit oder ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger nicht gewährleistet ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze."

4. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen."Statt der Aufhebung der Registrierung kann die Bundesanstalt die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kapitalverwaltungsgesellschaften untersagen."

5. § 45a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und" eingefügt.

6. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 und" eingefügt.

7. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338)" gestrichen.

b) In Absatz 7 wird nach Satz 5 folgender Satz eingefügt:

"In der Regel ist die Bestellung eines anderen Prüfers zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn eine Verwahrstelle, die kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

c) Nach Absatz 7a wird folgender Absatz 7b eingefügt:

"(7b) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 7a kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Verwahrstelle Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 7 und" eingefügt.

8. In § 97 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1)" gestrichen.

9. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7

7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365, in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen.

wird aufgehoben.

10. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102 Abschlussprüfung" § 102 Prüfung".

b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind."Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens
  1. die Vorschriften dieses Gesetzes,
  2. die Anforderungen nach
    1. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365,
    2. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
    3. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie
  3. die Bestimmungen der Anlagebedingungen

beachtet worden sind. Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

11. In § 106 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach § 102 Satz 5 und" eingefügt.

12. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der besondere Vermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist. Bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital wird der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319 , 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend."(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Teilgesellschaftsvermögen darf der Bestätigungsvermerk nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen eine Bestätigung erteilt werden kann. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach Absatz 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 3 und" eingefügt.

13. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird

Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.

aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesellschaftsvertrags" die Wörter "sowie der Anlagebedingungen" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der offenen Investmentkommanditgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 und" eingefügt.

14. In § 166 Absatz 4 werden die Wörter "der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.07.2010 S. 1; L 108 vom 28.04.2011 S. 38)" gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach der Angabe "(ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338" ein Semikolon und die Wörter "L 208 vom 02.08.2013 S. 73; L 20 vom 25.01.2017 S. 1; L 203 vom 26.06.2020 S. 95; L 436 vom 28.12.2020 S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40) geändert worden ist," eingefügt.

b) Nach den Wörtern "Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz" werden die Wörter "oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz" eingefügt.

2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2."(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, das
  1. nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten ist und
  2. nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63; L 218 vom 19.08.2015 S. 82) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist."

Artikel 14
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten".

2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Bestimmung von Prüfungsinhalten

(1) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 35 kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Versicherungsunternehmen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(2) Die Prüfungsanordnung soll dem Versicherungsunternehmen mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden."

3. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Form" ein Komma und die Wörter "die Frist" eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 341k" durch die Wörter "den Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 1 sowie den Inhalt, die Form und die Frist der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1 und 2 sowie den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung der Prüfungsberichte bei der Aufsichtsbehörde nach § 341k" ersetzt.

4. § 240 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "die Form" ein Komma und die Wörter "die Frist" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Inhalt des" durch die Wörter "den Inhalt, die Frist und die Form der Einreichung des bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "den Inhalt" durch die Wörter "den Gegenstand der Prüfung sowie den Inhalt, die Form und die Frist" ersetzt.

5. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort "Wertpapierinstituten" ein Komma und das Wort "Schwarmfinanzierungsdienstleistern" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

§ 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend."

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellt bis spätestens 31. März 2000" durch die Wörter "Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

c) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes

§ 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern " §§ 12 bis 18" das Komma und die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank, bei der Europäischen Zentralbank, bei anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und bei geeigneten Kreditinstituten sowie durch Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend."

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "darf" das Wort "insgesamt" eingefügt, nach dem Wort "übersteigen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "für Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes gilt dabei eine Höchstgrenze von 8 vom Hundert." angefügt.

3. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend."

4. In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

§ 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Angabe " § 1 Absatz 3" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 1a Satz 1, 4 und 5 und Absatz 1b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend; § 5 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt."

3. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter " § 7 Absatz 3 und 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Anzeigenverordnung

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6" ein Komma und die Wörter "Absatz 1c und 1d" eingefügt.

2. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
" § 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "15. Juni", werden die Wörter "Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken" durch die Angabe "R 01.00", "R 02.00", "R 03.00", "R 05.00", "R 09.00", "R 10.00", "R 11.00", "R 12.00.a" und "R 12.00.b" und wird die Angabe "13 bis 15" durch die Angabe "13 bis 21" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular "Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)" nach Anlage 16 oder mit dem Formular "REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular "Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)" nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular "REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

"(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen "R 04.00.a", "R 04.00.b", "R 04.00.c" nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular "R 07.00" nach der Anlage 25 einzureichen. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene.

(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen "R 06.00.a" und "R 06.00.b" nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.

(5) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt."

3. Die Anlagen 13 bis 18 werden durch die Anlagen 13 bis 27 in der im Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschrift des Abschnittes XVI und die Angaben zu den §§ 123 bis 126 gestrichen.

2. Die Überschrift des Abschnittes XVI

XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

wird gestrichen.

3. Die §§ 123 bis 126

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

(1) Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4 gehört. Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, die finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. § 22 Nummer 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absatzes 1 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Absatz 1 nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2 Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe des § 124 hinzugerechnet.

§ 124 Einstieg und Milderungszone

(1) Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.

(2) Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133.830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208.018 Euro. Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.

§ 125 Zufluss und Besteuerung

Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

werden aufgehoben.

Artikel 20
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt."Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs (Nettozinsaufwendungen) übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen oder Absatz 2 die Anwendung von Satz 1 ausschließt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit Zinsaufwendungen aufgrund eines Zinsvortrags erhöht wurden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

altneu
a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt,

b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder

"a) die Nettozinsaufwendungen des Betriebs weniger als drei Millionen Euro betragen,

b) der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Absatz 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2) des Außensteuergesetzes nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet, oder".

bbb) In Buchstabe c Satz 5 werden die Wörter "und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs)" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2 und" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"An die Stelle des Steuerpflichtigen tritt für Zwecke des Satzes 1 Buchstabe b bei Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fremdkapital," die Wörter "wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.07.2016 S. 1)," eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen" eingefügt.

cc) Satz 4

Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen.

wird aufgehoben.

dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter "oder werden könnte" gestrichen.

ee) Der bisherige Satz 6

Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

wird aufgehoben.

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag anteilig unter; § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Zinsaufwendungen oder Zinserträge aus Darlehen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet und auf Grund von allgemeinen Förderbedingungen vergeben werden, stellen keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 dar, sofern es sich um mittelbar oder unmittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der Europäischen Union, von Bund, Ländern, Gemeinden oder Mittel anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Einrichtung handelt. Satz 1 gilt nur, sofern sämtliche geschaffenen Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, der Projektbetreiber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist und die Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Besteuerung unterliegen. Bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben Aufwendungen und Erträge, die auf das Infrastrukturprojekt im Sinne des Satzes 1 entfallen, außer Ansatz."

2. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c werden nach den Wörtern "erhöht um den Beitragszuschlag" die Wörter "und vermindert um die Abschläge" eingefügt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

"(8b) § 4h in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden."

b) Die bisherigen Absätze 8b und 8c werden die Absätze 8c und 8d.

c) Absatz 36 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden." § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 41b Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 1 Satz 2, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden."

Artikel 21
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden" § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;"5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;"

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden" § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist."(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist."

4. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz."(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz."

5. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden."Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt."

b) Absatz 2

(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 - BGBl. I S. 1713 -, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 - BGBl. I S. 914 - geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist." § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist."

6. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2024" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 8a in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf § 4h des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt."

Artikel 22
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Vereine" durch die Wörter "Vereine ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 14a Personenvereinigungen

§ 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland".

b) Die Angabe zu § 183 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung" § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen".

c) Nach der Angabe zu § 183 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen".

d) Die Angabe zu § 267 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen".

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "L 127 vom 23.05.2018 S. 2" die Angabe "; L 47 vom 04.03.2021 S. 35" eingefügt.

b) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" durch das Wort "Personenvereinigungen (§ 14a)" ersetzt.

3. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:

" § 14a Personenvereinigungen

(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.

(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere

  1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und

3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a des Wohnungseigentumsgesetzes).

(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere

  1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
  3. Erbengemeinschaften (§ 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland

(1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn sie nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

(2) Auf Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Vollstreckung in das Vermögen einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 genügt ein an sie gerichteter vollstreckbarer Verwaltungsakt.

(4) Die Anteilseigner einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 haften für die von der Körperschaft geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unbeschränkt."

4. In § 31a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" durch die Wörter "des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2" ersetzt.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen."Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen."Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen."

6. § 39 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist."2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."

7. § 79 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,"3. juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte,"

8. In § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter "Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung" durch die Wörter "Körperschaft, Personenvereinigung" ersetzt.

9. In § 138 Absatz 3 werden die Wörter "Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung" durch die Wörter "Körperschaft, Personenvereinigung" ersetzt.

10. In § 138d Absatz 5 werden die Wörter "Personengesellschaft, Gemeinschaft" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

11. § 139c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),"11. Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),"

b) In Absatz 6a wird das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

12. § 152 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen."In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag festzusetzen
  1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und
  2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen

."

13. § 181 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;"1. in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a

a) bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung und nachrangig jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist,

b) bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;"

b) In Nummer 4 werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen" eingefügt.

14. § 183 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung

(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

  1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
  2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern

zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend.

" § 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

(1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt (Feststellungsbeteiligte) und bilden sie eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  1. wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist oder der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist, oder
  2. soweit ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen der Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte dem nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch nach Satz 2 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(3) Ist nach Absatz 2 Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Feststellungsbeteiligten

  1. der Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung,
  2. die alle Feststellungsbeteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen,
  3. sein Anteil,
  4. die Zahl der Feststellungsbeteiligten und
  5. die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen

bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Feststellungsbeteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen."

15. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

" § 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

(1) Bilden die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung, so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach diesem Gesetz und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen. Ist kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach Satz 1 vorhanden, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Feststellungsbeteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass

  1. die Personenvereinigung nicht mehr besteht oder rechtsfähig geworden ist,
  2. ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen ihm auch mit Wirkung für einen in Satz 1 Nummer 2 genannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht nach Absatz 1 Satz 1 und ein Widerspruch nach Satz 2 werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.

(3) Ist nach Absatz 2 Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 entsprechend.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

  1. Ehegatten oder Lebenspartnern oder
  2. Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern

zugerechnet und haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert oder den Grundsteuerwert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend."

16. § 267 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

" § 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

(1) Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist."

17. § 284 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben."Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personenvereinigung, so hat er seine Firma oder den Namen, die Nummer des Registerblatts im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister und seinen Sitz anzugeben."

18. § 352 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

  1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Einspruchsbevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
  2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
  5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

" § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

  1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
    1. die Personenvereinigung,
    2. wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
    1. der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2,
    2. wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
  5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind."

Artikel 24
Weitere Änderung der Abgabenordnung

(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)

In § 183a Absatz 4 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "den Einheitswert oder" gestrichen.

Artikel 25
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt:

" § 39 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts

(1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Wird die Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung befreit.

(3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.

(4) Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.

(5) Wurde über das Vermögen einer Personenvereinigung vor dem 1. Januar 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2024 § 152 Absatz 4 Satz 3, § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Artikel 26
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)

Artikel 97 § 10b Satz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Red.Anm.: Dieser Satz 3 wäre ebenfalls zum 01.10.2025 in Kraft getreten
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden.
" § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 181 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."

Artikel 27
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 48 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

  1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
  2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
  5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

" § 48

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

  1. bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
    1. die Personenvereinigung,
    2. wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  2. bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
    1. der Klagebefugte im Sinne des Absatzes 2,
    2. wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  3. in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
  4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
  5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der von der Finanzbehörde nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind."

Artikel 28
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Rechtsfähige Personengesellschaft".

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft" durch das Wort "Personenvereinigung" ersetzt.

4. In § 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter "zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft" durch die Wörter "zum Betriebsvermögen im Sinne des § 97 Absatz 1a Nummer 1 des Bewertungsgesetzes einer Personengesellschaft" ersetzt.

5. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort "Personenvereinigungen" die Wörter "und rechtsfähige Vereine" eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Nach § 23 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender § 24 eingefügt:

" § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."

Artikel 30
Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 31
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 97 Absatz 2 werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Vereinen," durch die Wörter "Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit, den nicht rechtsfähigen" ersetzt.

2. Nach § 153 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern."

3. In § 154 Absatz 3 werden die Wörter " § 183 der Abgabenordnung" durch die Wörter " § 183a der Abgabenordnung" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes

Das Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 2 werden nach dem Wort "Einheitswerten" die Wörter "oder Grundsteuerwerten" eingefügt und werden die Wörter " §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung" durch die Wörter " §§ 180 bis 183a der Abgabenordnung" ersetzt.

2. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden."(4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend."

Artikel 33
Weitere Änderung des Bodenschätzungsgesetzes

(Gültig ab 01.10.2025 siehe =>)

In § 12 Satz 2 des Bodenschätzungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "Einheitswerten oder" gestrichen.

Artikel 34
Folgeänderungen

(1) In § 8b Absatz 2 Nummer 12 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Genossenschafts-" ein Komma und das Wort "Gesellschafts-" eingefügt.

(2) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Satz 1, § 259 Absatz 1 Satz 1, § 378 Absatz 4 Satz 1 und § 387 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In § 388 Absatz 1 wird die Angabe " § 125a" durch die Angabe " § 125" ersetzt.

(3) Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 707d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

2. In § 715a Satz 1 wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.

(4) Artikel 38 Nummer 1, Artikel 60 Nummer 14, Artikel 77 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 81 Nummer 1 Buchstabe e und f, Artikel 91 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b und Artikel 92 Nummer 4 des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) werden aufgehoben.

(5) In § 7 Absatz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter " § 183 der Abgabenordnung" durch die Wörter "die §§ 183 und 183a der Abgabenordnung" ersetzt.

(6) Artikel 5 Nummer 5 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)

5. In § 183 Absatz 4 werden die Wörter "den Einheitswert oder" gestrichen.

wird gestrichen.

(7) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Verein" durch die Wörter "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

2. In § 25 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter "nichtrechtsfähige Vereine" durch die Wörter "Vereine ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

(8) In § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, werden die Wörter "Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" durch das Wort "Personengesellschaften" ersetzt.

(9) In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

(10) In § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter "nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen" durch die Wörter "sonstigen Personenvereinigungen" ersetzt.

(11) In § 6 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

(12) In § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Personengesellschaft" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

(13) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähige Verein" durch die Wörter "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

2. In § 230 Absatz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen Verein" durch die Wörter "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

(14) Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähigen Verein" durch die Wörter "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt.

(15) In § 9a Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die Wörter " § 160 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter " § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

(16) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 305 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Ersten Unterabschnitts" durch die Angabe "Zweiten Unterabschnitts" ersetzt.

2. In § 311 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 44" durch die Angabe " §§ 39e" ersetzt.

(17) In § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter "Personengesellschaft des Handelsrechts" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt.

(18) In § 43a Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.

(19) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 18 Nummer 2 und Absatz 19 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "gegen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften" durch die Wörter "gegen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften" und werden die Wörter "dieser natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften" durch die Wörter "dieser natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaften" ersetzt.

3. In § 13 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort "Personengesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt.

(20) In § 138 Absatz 1 Satz 2 und § 161 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 133 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6" ersetzt.

(21) In § 20 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Genossenschaftsregister," das Wort "Gesellschaftsregister," eingefügt.

Artikel 35
Neubekanntmachung der Abgabenordnung

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 36
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft.

(3) Die Artikel 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und Artikel 35 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Die Artikel 24, 26 und 33 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(5) Artikel 30 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Alt:


Information über die Vergütung von allen MitarbeiternAnlage 13
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)

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Information über die Vergütung der RisikoträgerAnlage 14
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)

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Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgtAnlage 15
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)

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Vergütung ab 1 Million EuroAnlage 16
(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV)

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Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million EuroAnlage 17
(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV)

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Information über die Vergütung der EinkommensmillionäreAnlage 18
(zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)

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Neu:

.

 Anhang
zu Artikel 18 Nummer 3

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____________________________
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 1).

ID 232659

ENDE