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Archiv 1997
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
§ 2 Regulierungsziele
(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
Kapitel 2
Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4 Anbieterverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
(2) Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.
(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(5) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen. Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis. Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.
§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
(2) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer über die für die Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen erforderlichen Finanz- und Produktionsmittel sowie das dafür erforderliche Personal dauerhaft verfügt und die Gewähr für eine postrechtskonforme Erbringung der jeweiligen Postdienstleistungen bietet. Neben den für das jeweilige Geschäftsmodell ausreichenden Finanzmitteln haben die für die Postbeförderung erforderlichen Betriebsstätten und Fahrzeuge sowie eine für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichende Anzahl von Beschäftigten zur Verfügung zu stehen, insbesondere um im Falle des § 73 Absatz 2 eine rechtskonforme Beförderung von Paketen über 20 Kilogramm Gewicht sicherzustellen.
(3) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 erforderliche Fachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Erbringung von Postdienstleistungen verfügt, insbesondere mit den praktischen Abläufen und den rechtlichen Grundlagen, auch im Hinblick auf Postgeheimnis und Postdatenschutz, vertraut ist.
§ 6 Antragstellung
(1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
(2) Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:
Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach § 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach § 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.
(5) Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 7 Überprüfung eingetragener Anbieter
(1) Nach Eintragung in das Anbieterverzeichnis überprüft die Bundesnetzagentur Anbieter, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Anbieter die Voraussetzungen für die Versagung der Eintragung nach § 4 Absatz 4 vorliegen oder der Anbieter gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstößt. Für Überprüfungen nach Satz 1 nutzt die Bundesnetzagentur auch die Erkenntnisse, die sie als Beschwerdestelle nach § 74 erlangt.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft Anbieter, auch ohne dass Tatsachen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stichprobenartig. Sie kann die Prüfungen nach Satz 1 auf Grundlage gewonnener Erkenntnisse auf bestimmte geografische Bereiche, bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Anbieter beschränken.
(3) Stellt die Bundesnetzagentur Verstöße gegen Vorgaben dieses Gesetzes fest, geht sie nach § 89 vor.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Prüfungen nach Absatz 1 oder 2 in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit den Behörden der Zollverwaltung, durchführen. Erlangt die Bundesnetzagentur bei Überprüfungen nach Absatz 1 oder 2 Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 begangen werden oder wurden, informiert sie die für die Verfolgung dieser Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten jeweils zuständigen Behörden.
(5) Im Tätigkeitbericht nach § 84 Absatz 1 berichtet die Bundesnetzagentur in anonymisierter Form über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 8 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mit.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr vorliegt. Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.
§ 9 Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung
(1) Ein Anbieter, der als Auftraggeber einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Paketdienstleistungen beauftragt, hat den beauftragten Anbieter erstmals innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Beauftragung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 zu überprüfen oder von einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, die von der nationalen Akkreditierungsstelle nach § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, für den technischen Umfang dieses Gesetzes akkreditiert wurde, überprüfen zu lassen. Ab dem Abschluss der erstmaligen Überprüfung hat der Anbieter nach Satz 1 den beauftragten Anbieter nach Satz 1 während des Zeitraums der Beauftragung innerhalb von jeweils zwölf Monaten erneut nach Satz 1 zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für einen beauftragten Anbieter, soweit er für die Erfüllung des Auftrags seinerseits einen anderen Anbieter beauftragt. Verpflichtete nach Absatz 1 müssen sich zum Zeitpunkt der Überprüfung eines beauftragten Anbieters nach Absatz 1 für alle von diesem unmittelbar oder mittelbar beauftragten Anbieter, die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzt werden, den Nachweis über die Überprüfung nach Satz 1 vorlegen lassen.
(3) Beauftragte Anbieter sind verpflichtet, dem beauftragenden Anbieter oder der von diesem beauftragten Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, die für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 4 erforderlich sind.
(4) Unbeschadet der Überprüfungen nach Absatz 1 haben Anbieter nach Absatz 1 durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen, dass beauftragte Anbieter im Bereich der Zustellung die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Zahlung des Arbeitsentgelts und zur Abführung von Sozialabgaben einhalten. Beauftragte Anbieter haben zu diesem Zweck Verpflichteten nach Satz 1 oder von diesen beauftragten Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 auf deren Anforderung die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Für die Kontrolle nach Satz 1 ist es regelmäßig ausreichend, dass der Verpflichtete nach Satz 1 oder die von diesem beauftragte Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 eine Plausibilisierung der nach Satz 2 vorgelegten Daten anhand dem Verpflichteten zur Verfügung stehender Daten und Informationen vornimmt, die in eigenen Systemen erfasst wurden, insbesondere Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Fahrten und Routen stehen sowie Daten über die Zustellung von Paketen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils beschränkt auf deren fachliche Zuständigkeiten, Einzelheiten der Überprüfungsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 und des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, nach Absatz 1 festzulegen. Es legt insbesondere fest,
Dabei ist sicherzustellen, dass die in der Rechtsverordnung festgelegten Vorgaben mit den Anforderungen anderer Gesetze, die eine Überprüfung von beauftragten Anbietern vorsehen, in Einklang stehen.
(6) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur haben nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen zu übermitteln.
(7) Die Norm DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 10 Filialen und automatisierte Stationen
(1) Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.
(2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.
(3) Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.
Kapitel 3
Versorgungsqualität und Universaldienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität
§ 11 Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.
(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über
(3) Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.
(4) Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
§ 12 Zustellung von Briefsendungen
(1) Anbieter haben Briefsendungen an der in der Anschrift genannten Adresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen. Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) Kann eine Briefsendung nicht nach Absatz 1 zugestellt oder ausgehändigt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung der Briefsendung am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. Briefsendungen, die nach Hinterlegung nicht binnen sieben Werktagen abgeholt werden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. Satz 3 gilt auch für Briefsendungen, die endgültig nicht zustellbar sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Empfänger mit dem Anbieter vereinbart hat, dass er die Sendungen abholt. Ein Anbieter, der förmliche Zustellungen nach § 61 erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(4) Solange die Adresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen fehlt, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der betroffene Empfänger ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
(5) Für Warensendungen, Bücher, Kataloge sowie Zeitungen und Zeitschriften gelten, sofern es sich um Postdienstleistungen handelt, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 13 Zustellung von Paketen
(1) Anbieter haben Pakete an der in der Anschrift genannten Adresse durch Aushändigung an den Empfänger zuzustellen, sofern nicht vereinbart ist, dass der Anbieter die Sendung in einer von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtung zur Abholung durch den Empfänger bereitstellt. Ist eine Zustellung nach Satz 1 nicht möglich, ist die Sendung nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder des Empfängers vorliegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat die Zustellung
zu erfolgen, wenn in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine entsprechende Weisung des Empfängers vorliegt oder im Falle der Nummer 3 eine entsprechende Vereinbarung zwischen Empfänger und Anbieter getroffen wurde. Kann eine Zustellung nach Satz 1 aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen, kann das Paket nach Absatz 1 zugestellt werden.
(3) Kann ein Paket nicht nach Absatz 1 oder 2 zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt werden und erfolgt kein weiterer Zustellversuch, hat der Anbieter den Empfänger über den erfolglosen Zustellversuch zu unterrichten und zur Abholung des Pakets am nächstgelegenen Hinterlegungsort aufzufordern. Der Anbieter hat die Sendung am Hinterlegungsort mindestens sieben Werktage zur Abholung bereitzuhalten. Der Anbieter muss dem Empfänger dabei die Möglichkeit einräumen, der Hinterlegung in eine automatisierte Station, die nur mit eigenen technischen Geräten des Empfängers genutzt werden kann, für diesen Einzelfall oder dauerhaft zu widersprechen; die Unterrichtung nach Satz 1 muss über das Widerspruchsrecht informieren und die Kontaktdaten des Anbieters zu dessen Ausübung enthalten. Pakete, die zur Abholung bereitgestellt und nicht abgeholt wurden, sind an den Absender zurückzusenden, es sei denn, der Absender hat mit dem Anbieter etwas anderes vereinbart. Satz 4 gilt auch für Pakete, die endgültig nicht zustellbar sind.
§ 14 Meldung von Mängeln
(1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.
Abschnitt 2
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
§ 15 Universaldienst
(1) Durch den Universaldienst wird eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sichergestellt.
(2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.
(3) Beabsichtigt ein Universaldienstanbieter, Universaldienstleistungen, zu deren Erbringung er nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 verpflichtet ist, künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren Bedingungen als in diesem Abschnitt vorgesehen zu erbringen, so hat er dies der Bundesnetzagentur sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
(4) Kunden haben gegen einen Universaldienstanbieter im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der Universaldienstleistungen. Universaldienstanbieter haben Universaldienstleistungen allen Nachfragern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, unterschiedliche Bedingungen sind sachlich gerechtfertigt.
§ 16 Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind die folgenden Postdienstleistungen unabhängig von der Art der Freimachung:
Universaldienstleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die Sendungsformen Einschreib- und Wertsendung. Universaldienstanbieter haben den Nutzern Informationen zur Sendungsverfolgung zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Universaldienstanbieter vorliegen.
(2) Keine Universaldienstleistungen sind die Beförderung von
(3) Universaldienstanbieter, die Universaldienstleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 erbringen, haben Briefsendungen
(4) Der Universaldienst umfasst sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Dienstleistungen. Die Vorgaben der Benannte Betreiber-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.
§ 17 Infrastrukturvorgaben
(1) Bundesweit müssen mindestens 12.000 Universaldienstfilialen vorhanden sein. Sie müssen werktäglich nachfragegerecht geöffnet sein. In allen Gemeinden und in allen zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2.000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. Satz 3 gilt in der Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Regelungen eine zentralörtliche Funktion haben. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4.000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2.000 Metern erreichbar ist. In allen Landkreisen muss ein Universaldienstanbieter mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine Universaldienstfiliale betreiben. Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postdienst versorgt werden. Bei Veränderungen im Bestand von Universaldienstfilialen hat der Universaldienstanbieter mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörperschaft automatisierte Stationen anstelle von Universaldienstfilialen zulassen, wenn diese barrierefrei sind und eine Nutzung ohne eigene technische Geräte ermöglichen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere
Nach Ablauf von zwei Jahren ab Zulassung einer automatisierten Station im Einzelfall überprüft die Bundesnetzagentur die getroffene Zulassungsentscheidung, wenn die betroffene Gebietskörperschaft dies beantragt und im Antrag glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände, die näheren Voraussetzungen festlegen, unter denen sie automatisierte Stationen nach Satz 1 zulässt. Sie kann insbesondere die Vorgaben der Sätze 1 und 2 konkretisieren.
(3) Postbriefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1.000 Meter zurückzulegen haben, um einen Postbriefkasten zu erreichen. Sie sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag zu leeren. Dabei sind die Leerungszeiten an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens, insbesondere der Verbraucher, zu orientieren. Die Leerungszeiten sind auf den Postbriefkästen anzugeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe
nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung konkretisieren. Sie berücksichtigt dabei die Interessen verschiedener Nutzergruppen.
(5) Im Einvernehmen mit der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft kann im Einzelfall von den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 3 bis 5 und des Absatzes 3 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vor Ort entspricht.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2024 evaluiert die Bundesnetzagentur die Vorgaben des Absatzes 2. Dabei berücksichtigt sie den Stand der technischen Entwicklung von automatisierten Stationen sowie die Entwicklung der Kundenbedürfnisse innerhalb der vergangenen fünf Jahre. Auf Grundlage der Evaluierung legt die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht vor, der auch zu der Frage einer Anpassung der Vorgaben des Absatzes 2 Stellung nimmt. § 24 bleibt unberührt.
§ 18 Laufzeitvorgaben
(1) Universaldienstanbieter müssen von den an einem Werktag eingelieferten
im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.
(2) Im grenzüberschreitenden Brief- und Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.01.1998 S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.02.2008 S. 3) geändert worden ist, festgelegten Qualitätsmerkmale. Wird Anhang II der Richtlinie 97/67/EG geändert, so gelten die Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung ab dem ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden Monats.
(3) Warensendungen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Täglich und wöchentlich erscheinende Zeitungen und Zeitschriften sollen in der Regel am Erscheinungstag zugestellt werden, wenn sie dem Universaldienstanbieter nach dessen betrieblichen Abläufen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher und kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, sollen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden.
§ 19 Zustellfrequenz
Die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen.
§ 20 Berichtspflicht, Laufzeitmessung
(1) Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
(1) Die Preise für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 im Einzelsendungstarif gelten als erschwinglich, wenn die durchschnittlichen Ausgaben pro Privathaushalt für diese Universaldienstleistungen die realen durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt im Jahr 2023 für diese Universaldienstleistungen nicht übersteigen.
(2) Entgelte für Universaldienstleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gelten als erschwinglich, wenn sie von der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt worden sind. Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere zur Gewährleistung einer gleichwertigen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen von Entgeltentscheidungen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 für Universaldienstleistungen anordnen, dass ein Einheitstarif zur Anwendung kommt.
§ 22 Gewährleistung des Universaldienstes
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Universaldienstanbieter seine Verpflichtungen nach diesem Abschnitt andauernd, wiederholt oder schwerwiegend nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Kapitels sicherzustellen. Sie kann insbesondere in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 6 den Betrieb einer Universaldienstfiliale oder einer automatisierten Station anordnen, soweit der Universaldienstanbieter nicht nachweist, dass im Einvernehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 abgewichen wurde. Dem betroffenen Anbieter ist eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anordnung zu setzen. Die Bundesnetzagentur hat beim Erlass von Maßnahmen nach Satz 1 die jeweilige Versorgungssituation sowie die Nachfrage nach Universaldienstleistungen zu berücksichtigen.
(2) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann mehrfach festgesetzt werden.
§ 23 Erprobung neuer Modelle der Postversorgung
(1) Die Bundesnetzagentur soll zur Erprobung neuer - insbesondere barrierefreier, nachhaltiger, digitaler, automatisierter oder mobiler - Modelle der Versorgung mit Postdienstleistungen Abweichungen von den Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 1 zulassen, soweit diese mit den Zielen des § 2 Absatz 2 vereinbar sind und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die erstmalige Erprobung soll auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren beschränkt werden. Bestehen die ursprünglichen Zulassungsbedingungen fort und haben sich Modelle in der Erprobung bewährt, kann die Bundesnetzagentur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 deren Beibehaltung für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren zulassen.
(2) Die Erprobung eines neuen Modells ist durch einen Universaldienstanbieter bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die Bundesnetzagentur legt nach pflichtgemäßem Ermessen und bezogen auf den konkreten Einzelfall fest, welche Informationen und Unterlagen der Universaldienstanbieter beizubringen hat, um eine Entscheidung nach Absatz 1 zu ermöglichen.
(3) Der Universaldienstanbieter hat der Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen über den Stand und die Erfahrungen sowie die Erreichung der Ziele der Erprobung zu berichten. Unbeschadet des § 24 übersendet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Erprobungen, insbesondere auch mit Blick auf möglichen Anpassungsbedarf dieses Gesetzes mit dem Ziel der angemessenen Berücksichtigung und Nutzbarmachung neuer Modelle der Postversorgung.
(4) Von den Vorgaben des § 18 Absatz 1 kann im Rahmen der Erprobung neuer Modelle nach Absatz 1 nicht abgewichen werden. Die Möglichkeit, nach § 17 Absatz 5 von den Vorgaben des § 17 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie des § 17 Absatz 3 Satz 1 abzuweichen, bleibt unberührt.
(5) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesnetzagentur auch Anbietern, die keine Universaldienstanbieter sind, Abweichungen von den Vorgaben der §§ 12 und 13 erlauben.
§ 24 Evaluierung des Universaldienstes
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Lage der Erbringung und das Erfordernis einer Weiterentwicklung des Universaldienstes vor. Der Bericht enthält insbesondere
Anbieter von Universaldienstleistungen sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur die für die Untersuchung nach Nummer 1 relevanten Kostendaten aufzubereiten; die Regelung des § 52 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesregierung unterbreitet den gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 binnen sechs Monaten nach dessen Vorlage konkrete Vorschläge zur bedarfsgerechten Anpassung der gesetzlichen Vorgaben dieses Abschnitts sowie des Abschnitts 3.
§ 25 Harmonisierung technischer Normen
Universaldienstanbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden. Die Bundesnetzagentur kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Abschnitt 3
Wiederherstellung des Universaldienstes
§ 26 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
(1) Steht fest oder ist zu besorgen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, veröffentlicht die Bundesnetzagentur eine entsprechende Feststellung. Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 und 3 sowie den §§ 27 und 28 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 28 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem Unternehmen auferlegt werden, das auf dem räumlich relevanten oder auf einem räumlich angrenzenden Markt Postdienstleistungen erbringt und auf diesem Markt über einen Marktanteil von mehr als 15 Prozent verfügt.
(3) Erfüllen mehrere Unternehmen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Absatz 2, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.
(4) Unternehmen, die zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach § 27 Absatz 2 herangezogen werden, sowie andere Universaldienstanbieter nach § 15 Absatz 2 können durch die Bundesnetzagentur zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen nach § 16 Absatz 1 sicherzustellen. § 57 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entsprechend § 57 Absatz 3 auch dann festlegen und ihre Rechtsverbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unternehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle einer Nichteinigung davon absehen, die Bundesnetzagentur anzurufen.
§ 27 Ausschreibung von Universaldienstleistungen
(1) Macht ein Unternehmen, das nach § 26 Absatz 2 oder 3 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des § 28 Absatz 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für ihn darstellen, für die er einen Ausgleich nach § 28 verlangen könnte, so hat die Bundesnetzagentur diejenige Dienstleistung, die den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Eine Ausschreibung nach Satz 1 ist auch dann durchzuführen, wenn eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 und 3 nicht möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann von einer Ausschreibung absehen, wenn nach Abschluss eines Interessenbekundungsverfahrens die Durchführung einer Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjenigen Bewerber zu vergeben, der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen Ausgleich dafür fordert, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 2 zu erbringen.
(3) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung nach Absatz 1 hat die Bundesnetzagentur im Einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in welchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Eignung des Anbieters bewertet wird. Die Eignung des Unternehmens soll festgestellt werden anhand von Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie der konkreten Infrastruktur- und Geschäftsplanungen. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(4) Kann durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt werden, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach § 26 Absatz 2 oder die nach § 26 Absatz 3 ermittelten Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu erbringen.
§ 28 Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstanbieter darstellen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Nettokosten als Differenz der Kosten des verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und der Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. Dabei sind Vorteile und Erträge des Unternehmens infolge der Erbringung von Universaldienstleistungen, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.
(3) Zur Berechnung der Nettokosten kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von zur Erbringung des Universaldienstes verpflichteten Unternehmen fordern. Anhand der eingereichten Unterlagen überprüft die Bundesnetzagentur insbesondere die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die Leistungserbringung.
(4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im Ausschreibungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsbetrages.
(5) Sofern die Ausgleichszahlung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden muss, erfolgt die Gewährung des Ausgleichs erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.
(6) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung des Universaldienstes entsteht, gewährt.
§ 29 Ausgleichsabgabe
(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 28, ist jeder Postdienstleister, dessen Umsatz mit Postdienstleistungen in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Bundesnetzagentur zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Postdienstleisters zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Postdienstleister. Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der mit Postdienstleistungen in Deutschland erzielte Umsatz.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 28 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 28 Absatz 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Bundesnetzagentur zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 30 Umsatzmitteilungen
Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 26 Absatz 2 oder 3, nach § 27 Absatz 4 oder eine erfolgreiche Ausschreibung nach § 27 Absatz 2 erfolgt, haben die Anbieter nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnetzagentur ihre Jahresumsätze im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 3 für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Bundesnetzagentur den jeweiligen Umsatz schätzen.
Kapitel 4
Schutz der Kundinnen und Kunden
§ 31 Informationspflichten
(1) Anbieter, die Postdienstleistungen zu allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Kundinnen und Kunden die wesentlichen Produktinformationen in transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und vollständiger Form zur Verfügung zu stellen. Als wesentliche Produktinformationen nach Satz 1 sind anzugeben:
Informationspflichten, die sich aus anderen Gesetzen oder aufgrund von Gesetzen erlassenen anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Erfüllung der Informationspflicht nach Absatz 1 machen.
§ 32 Nachforschung
Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, auf Antrag des Absenders oder des Empfängers Nachforschungen über den Verbleib von Postsendungen durchzuführen, wenn die vereinbarte oder mangels vereinbarter die regelmäßige Laufzeit der Sendung wesentlich überschritten ist. Der Anbieter hat Nachforschungsaufträge nach Satz 1 unverzüglich zu bearbeiten und den Absender oder Empfänger über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Vorgaben für die Behandlung von Nachforschungsaufträgen festlegen.
§ 33 Beschwerdeverfahren
(1) Anbieter, die Postdienstleistungen gegenüber Endkunden anbieten, sind verpflichtet, Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Absendern und Empfängern bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Qualitätsmängeln von Postdienstleistungen einzurichten. Die Verfahren müssen transparent, leicht zugänglich und einfach zu handhaben und möglichst barrierefrei sein.
(2) Anbieter haben jährlich spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres eine Statistik über die von Verbrauchern als Absender oder Empfänger von Postsendungen eingegangenen und bearbeiteten Beschwerden des vergangenen Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind der Anteil der Beschwerden im Verhältnis zur Gesamtmenge der jeweiligen Leistung und die wesentlichen Beschwerdegründe anzugeben. Die Statistik muss mindestens die Beschwerden über wesentliche Leistungsstörungen bei der Erbringung von Postdienstleistungen, die der Anbieter verursacht hat, umfassen, insbesondere über Verlust, Entwendung und Beschädigung von Sendungen sowie über die Überschreitung der vereinbarten oder mangels vereinbarter die wesentliche Überschreitung der regelmäßigen Laufzeit.
(3) Durch Allgemeinverfügung kann die Bundesnetzagentur Vorgaben für die Ausgestaltung der Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 und der Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 machen. Sie stellt dabei sicher, dass die Beschwerdestatistiken nach Absatz 2 mit branchenüblichen Beschwerdestatistiken in Einklang stehen, mit vertretbarem Aufwand umzusetzen sind und nach einheitlichen Maßstäben erstellt werden, die keinen Anbieter unbillig benachteiligen.
§ 34 Schlichtung, Verordnungsermächtigung
(1) Kunden können die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen zur Beilegung von Streitigkeiten mit dem Anbieter über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstößen gegen den Anspruch auf Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und das Diskriminierungsverbot aus § 15 Absatz 4 Satz 2, es sei denn, für die Postsendung wurden Sonderbedingungen vereinbart. Kunden im Sinne des Satzes 1 sind Absender, die Postdienstleistungen vertraglich in Anspruch nehmen, und Empfänger von Postsendungen.
(2) Voraussetzung für die Anrufung der Schlichtungsstelle ist, dass zuvor eine Streitbeilegung mit dem Anbieter erfolglos nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 geblieben ist. Sofern ein Verbraucher die Schlichtungsstelle anruft, sind Anbieter verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(3) Die Schlichtungsstelle hat sicherzustellen, dass Streitfälle im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angemessen und zügig bearbeitet werden. Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle nicht überschreiten.
(4) Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 durch. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Schlichtungsstelle, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Das Ergebnis ist den Parteien in Textform mitzuteilen.
(5) Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten selbst.
(6) Die Schlichtungsstelle hat einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die durchgeführten Schlichtungsverfahren zu veröffentlichen.
(7) Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter muss den Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
Kapitel 5
Marktregulierung
Abschnitt 1
Marktdefinitions- und -analyseverfahren
§ 35 Marktregulierung
Unternehmen, deren marktbeherrschende Stellung auf einem regulierungsbedürftigen Postmarkt die Bundesnetzagentur auf Grundlage von Marktdefinition und -analyse festgestellt hat, unterliegen den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Kapitels.
§ 36 Marktdefinition
Die Bundesnetzagentur legt unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und der Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts sachlich und räumlich relevante Postmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Kapitels in Betracht kommen können.
§ 37 Marktanalyse
(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.
(2) Für eine Regulierung nach diesem Kapitel kommen nach § 36 festgelegte Postmärkte in Betracht, es sei denn, die Bundesnetzagentur stellt fest, dass
(3) Sofern ein Postmarkt nach Absatz 2 für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
(4) Die Bundesnetzagentur schließt die Marktanalyse mit der Feststellung ab, dass
(5) Die Marktanalyse kann nur zusammen mit einer Maßnahme nach den Abschnitten 2 und 3 angefochten werden, die auf Grundlage der in der Marktanalyse getroffenen Feststellungen ergeht.
§ 38 Überprüfung von Marktdefinition und -analyse
Sofern der Bundesnetzagentur nicht vorher Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition oder der Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, überprüft sie Marktdefinition und Marktanalyse spätestens nach drei Jahren. Sie kann die in Satz 1 genannte Frist einmalig um zwei Jahre verlängern, wenn sie feststellt, dass sich die Marktverhältnisse seit der letzten Überprüfung des Marktes nicht wesentlich verändert haben.
Abschnitt 2
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1
Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung
§ 39 Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und
Vereinbarung von Entgelten
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
(2) Bei der Beurteilung von Entgelten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
(4) Bei der Regulierung von Entgelten stellt die Bundesnetzagentur die Konsistenz zwischen Entgelten für Zugangsleistungen nach § 54 und Entgelten für Endkundenleistungen sicher (Konsistenzgebot). Sie stellt insbesondere sicher, dass Änderungen bei Kostenbestandteilen, die sich sowohl auf das Angebot von Zugangsleistungen nach § 54 als auch auf das Angebot von anderen Postdienstleistungen beziehen, bei den Entgelten aller betroffenen Leistungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei gewährleistet sie,
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen aus sozialen Gründen als gerechtfertigt im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 anerkennen.
§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
(1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
(2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.
§ 41 Marktmachtübertragung
(1) Erbringt ein Unternehmen, das auf einem benachbarten Markt, einem Postmarkt im Sinne des § 36 oder einem anderen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, gegenüber anderen Unternehmen Postdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 15, so kann die Bundesnetzagentur entscheiden, dass das Unternehmen insoweit auf einem nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, wenn die Gefahr besteht, dass es seine Marktmacht wettbewerbsverzerrend auf den nach § 36 festgelegten Postmarkt überträgt und die Regulierungsmaßnahmen geeignet sind, dies zu unterbinden. Entscheidungen nach Satz 1 erfolgen nur, wenn festgestellt wird, dass die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts nicht ausreicht, um etwaigen Gefahren für den Wettbewerb auf dem betroffenen Postmarkt zu begegnen.
(2) Ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Absatzes 1 auf einem Markt, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist, verfügt, kann sich ausschließlich aus vorhandenen aktuellen Feststellungen der Marktbeherrschung in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamtes oder der Europäischen Kommission ergeben.
(3) Das Verfahren des § 37 findet in den Fällen des Absatzes 1 auf den Postmarkt, auf den die Marktmacht übertragen werden kann, keine Anwendung; gleichwohl ist der betroffene Postmarkt im Hinblick auf seine Marktverhältnisse zu untersuchen.
Titel 1
Entgeltgenehmigung
§ 42 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 nicht übersteigen.
(2) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 Nummer 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
§ 43 Einzelentgeltgenehmigung
(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 prüft die Bundesnetzagentur für jedes einzelne Entgelt, ob die Maßgaben der §§ 39 und 42 Absatz 1 eingehalten werden. Sie prüft insbesondere, ob der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) Die Genehmigung der Entgelte ist elektronisch zu beantragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Ablauf der geltenden Genehmigung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) Mit einem Entgeltantrag nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nach § 51 Absatz 1 vorzulegen. Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie im Rahmen einer regional begrenzten und längstens auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen kann die Bundesnetzagentur den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren und im Einzelfall Abweichungen vom Maßstab des § 42 Absatz 1 zulassen.
(4) Die Bundesnetzagentur soll über eine Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens entscheiden.
(5) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht vollständig vorlegt und die fehlenden Informationen nicht aus anderen, der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gewonnen werden können. Nicht bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfrist nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorgelegt werden.
(6) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung befristen.
(7) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das marktbeherrschende Unternehmen.
§ 44 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Im Hinblick auf solche Kosten, die nur dadurch entstehen, dass eine ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 ermöglicht wird, wird vermutet, dass es sich um Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Satzes 1 handelt.
(2) Der angemessene Gewinnzuschlag bestimmt sich aus dem risikobereinigten Durchschnitt der Umsatzrenditen der zum Entscheidungszeitpunkt in einem repräsentativen europäischen Aktienindex geführten Unternehmen. Finanzdienstleister bleiben bei der Durchschnittsbetrachtung unberücksichtigt. Zur Verstetigung des Gewinnzuschlags umfasst der Betrachtungszeitraum die vergangenen zehn Jahre. Für jedes Kalenderjahr ist die durchschnittliche Umsatzrendite aus den unternehmensspezifischen Umsatzrenditen zu bilden. Die Berücksichtigung des spezifischen Risikos des regulierten Unternehmens erfolgt mittels eines Korrekturfaktors, der das geringere Risiko der der Regulierung unterliegenden Geschäftstätigkeit im Vergleich zu den Geschäftstätigkeiten von anderen im Aktienindex geführten Unternehmen angemessen berücksichtigt.
(3) Der Gewinnzuschlag für regulierte Brief- und Universaldienstleistungen darf den nach Absatz 2 ermittelten Gewinnsatz in einzelnen Segmenten um bis zu 2,5 Prozentpunkte überschreiten, wenn im Durchschnitt über alle Brief- und Universaldienstleistungen der nach Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz nicht überschritten wird.
(4) Nachgewiesene Kosten, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung übersteigen, werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Dabei sind insbesondere
angemessen zu berücksichtigen.
(5) Aufwendungen nach Absatz 4 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung aufgrund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 1 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden, soweit die anderen Dienstleistungen diese Aufwendungen zusätzlich zu den Aufwendungen nach Satz 1 tragen können (Tragfähigkeit). Dabei können Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nur anderen Universaldienstleistungen im Sinne von § 16 zugeordnet werden. Weitere Aufwendungen nach Absatz 4 können anderen Dienstleistungen nur dann nach Satz 2 zugeordnet werden, wenn zwischen den Aufwendungen und den Dienstleistungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.
(6) Bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf Grundlage der Vorgaben des Absatzes 5 sind auch Dienstleistungen zu berücksichtigen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen. Für die Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 4 auf diese Dienstleistungen sind die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend zugrunde zu legen, mit der Maßgabe, dass Absatz 3 auf Paketdienstleistungen, die nicht der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, keine Anwendung findet.
(7) Für Paketdienstleistungen, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, gilt Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Erlöse, die die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung überschreiten und für die Tragung verursachungsgerechter Aufwendungen nach Absatz 4 zur Verfügung stehen, nur zu 80 Prozent zur Tragung dieser Aufwendungen herangezogen werden; die übrigen 20 Prozent verbleiben beim Unternehmen und werden auch nicht zur Tragung von Aufwendungen anderer Bereiche nach Absatz 5 Satz 2 bis 5 herangezogen. Satz 1 gilt nur für Erlöse, die erforderlich sind, um die verursachungsgerecht nach Absatz 5 Satz 1 zugeordneten Aufwendungen nach Absatz 4 vollständig zu decken. Auf Erlöse, die über diese Schwelle hinausgehen, finden die Vorgaben des Absatzes 5 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Tragfähigkeit der Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 bei der Zuordnung von Aufwendungen nach Absatz 5 Satz 4 und 5 allein anhand des Anteils der Dienstleistung bestimmt, für den der festgestellte Zurechnungszusammenhang besteht, maximal aber anhand eines Anteils von 50 Prozent der Dienstleistung.
§ 45 Price-Cap-Verfahren - Maßgrößenentscheidung
(1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
(3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.
§ 46 Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung
(1) Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 47 Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung
(1) Um zu gewährleisten, dass Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung getätigt werden, wird die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2033 an die Höhe der Investitionen des regulierten Unternehmens gekoppelt.
(2) Nach Abschluss eines Kalenderjahres erfolgt für das Jahr ein Abgleich zwischen dem bereinigten operativen Cashflow des regulierten Unternehmens und den getätigten Investitionen in die ökologisch nachhaltige Postversorgung in Deutschland. Der Saldo zwischen den getätigten Investitionen und dem bereinigten operativen Cashflow wird für jedes Kalenderjahr festgestellt.
(3) Der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen werden auf Basis der dem jeweiligen Jahres- oder, falls ein Konzernabschluss nach § 290 des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, dem jeweiligen Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt. Stellt das regulierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, der neben dem regulierten Geschäftsfeld auch nicht regulierte Geschäftsfelder enthält, sind der bereinigte operative Cashflow und die getätigten Investitionen ausschließlich für das regulierte Geschäftsfeld zu ermitteln. Als getätigte Investitionen gelten aktivierbare Zugänge von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten.
(4) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 betrachtet die Bundesnetzagentur die vorliegenden Salden der vergangenen Jahre, wobei die Anzahl der Jahre der Dauer der dem Verfahren vorausgegangenen Price-Cap-Periode entspricht. Ist der Durchschnitt der zu betrachtenden Salden negativ, so wird der im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ermittelte Gewinnsatz reduziert. Die Höhe der Reduzierung entspricht dem prozentualen Wert, in dem der durchschnittliche Saldo zum gesamten bereinigten operativen Cashflow im Beurteilungszeitraum steht. Die Reduzierung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Kapitalkosten des regulierten Unternehmens.
(5) Auf Antrag des regulierten Unternehmens kann ein nach Absatz 4 Satz 2 festgestellter negativer Saldo einmalig auf die nachfolgende Regulierungsperiode übertragen werden. In diesem Fall bleibt der negative Saldo in der unmittelbar bevorstehenden Regulierungsperiode bei der etwaigen Reduzierung des Gewinnsatzes nach Absatz 4 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. In der darauffolgenden Regulierungsperiode ist ein nach Satz 1 übertragener Saldo zwingend in die Betrachtung nach Absatz 4 Satz 1 einzubeziehen. Verbleibt nach Absatz 4 Satz 2 ein negativer Saldo, so ist dieser nur insoweit nach Satz 1 übertragbar, als er nicht bereits aus der vorherigen Regulierungsperiode übertragen wurde.
§ 48 Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Marktbeherrschende Unternehmen dürfen nur die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 40 Absatz 1 genehmigungsbedürftig ist, so bleibt eine vertragliche oder gesetzliche Beförderungspflicht bestehen; die Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam.
Titel 2
Nachträgliche Entgeltregulierung
§ 49 Nachträgliche Entgeltregulierung
(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.
(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. § 48 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
(6) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
§ 50 Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
(1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.
(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anzeige die Erhebung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfungen, wenn es überwiegend wahrscheinlich scheint, dass die geplante Entgeltmaßnahme nicht mit § 39 vereinbar ist.
(3) Entgelte und Entgeltmaßnahmen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die nicht nach Absatz 1 angezeigt wurden, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben.
(4) § 49 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 51 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen, dass ihr vom marktbeherrschenden Unternehmen die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt werden, insbesondere:
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen insbesondere die unter Berücksichtigung der Festlegung nach § 52 Absatz 1 aufbereiteten Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente. Sofern das betroffene Unternehmen nicht nach § 52 Absatz 1 verpflichtet wurde, hat es Nachweise für die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen, vorzulegen. § 52 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur, eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist ermöglichen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von auf Postmärkten tätigen Unternehmen, die nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, Angaben nach Absatz 1 verlangen, wenn dies zur sachgerechten Durchführung der Entgeltregulierung zwingend erforderlich ist.
(4) Unternehmen haben die Unterlagen und Informationen nach Absatz 1 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass Entgelte oder Entgeltänderungen, einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibung, in einer bestimmten Form zu veröffentlichen sind.
(6) Zur Durchsetzung von Anordnungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
§ 52 Rechnungslegung
(1) Die Bundesnetzagentur soll einem Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für die Verfahren der Entgeltregulierung eine Rechnungslegung für die von ihm angebotenen Postdienstleistungen vorschreiben. Sie legt insbesondere Form, Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter vorzunehmenden Aufbereitung der Kostenrechnungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente fest.
(2) Macht die Bundesnetzagentur von der Befugnis des Absatzes 1 Gebrauch, so hat sie das von dem betroffenen Unternehmen angewandte Kostenrechnungssystem zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat der Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sämtliche relevanten Unterlagen zu seinem Kostenrechnungssystem vorzulegen. Dabei ist eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Beschreibung des Kostenrechnungssystems beizufügen, die insbesondere die Kostenarten- und Kostenstellenrechnung einschließlich der Verteilung der Kosten auf die Kostenträger erläutert sowie Übersichten zu Kostenstellen und Geschäftsprozessen enthält.
(3) Die nach den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 aufbereiteten Kostenrechnungsunterlagen, einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente, sind der Bundesnetzagentur regelmäßig bis zum 30. Juni des auf das abgeschlossene Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die Bundesnetzagentur prüft die Konformität der übermittelten Daten mit den Anforderungen des Absatzes 1 sowie des Kostenrechnungssystems mit allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und veröffentlicht das Prüfergebnis.
§ 53 Veröffentlichungen
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beantragte, genehmigte und angeordnete Entgelte.
Abschnitt 3
Zugangsregulierung
§ 54 Zugangsverpflichtungen
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat anderen Anbietern von Briefdienstleistungen
(3) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen im Sinne des § 3 Nummer 20 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. Sieht der marktbeherrschende Anbieter die Gefahr, dass durch ein Zugangsbegehren eines Anbieters die Vorgaben des Satzes 2 umgangen werden könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt.
(4) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 3 Nummer 15 Buchstabe d Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Entgelte marktbeherrschender Unternehmen für zu standardisierten Bedingungen angebotene Zugangsleistungen unterliegen der Entgeltregulierung nach Maßgabe des § 40, auch soweit das Unternehmen Zugangsleistungen anbietet, ohne dazu verpflichtet zu sein.
§ 55 Zugangsvereinbarungen
(1) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat gegenüber anderen Anbietern von Postdienstleistungen, die Leistungen nach § 54 nachfragen, unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Geltendmachung des Zugangsbegehrens, ein Angebot für eine Zugangsvereinbarung abzugeben.
(2) Vereinbarungen über Zugangsleistungen nach § 54 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten von Chancengleichheit und Billigkeit genügen. Das nach § 54 verpflichtete Unternehmen hat insbesondere anderen Anbietern, die gleichwertige Postdienstleistungen erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten sowie Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Qualität bereitzustellen wie für seine eigenen Produkte oder für seine Tochter- oder Partnerunternehmen.
(3) Ein nach § 54 verpflichtetes Unternehmen hat den zum Zugang berechtigten Anbietern alle für die Inanspruchnahme der Zugangsleistungen benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie die zu zahlenden Entgelte. Über die Änderung von Bedingungen und Entgelten nach Satz 1 sind Nachfrager von Zugangsleitungen frühzeitig zu informieren.
(4) Geschlossene Zugangsvereinbarungen sowie Änderungen geschlossener Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
§ 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.
§ 57 Anordnung durch die Bundesnetzagentur
(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.
(2) Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.
Kapitel 6
Besondere Missbrauchsaufsicht
§ 58 Missbrauchsaufsicht
(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf seine Stellung nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren ein. Sie teilt dem betroffenen Unternehmen die Einleitung des Verfahrens mit.
(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens. Stellt sie fest, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, untersagt sie das missbräuchliche Verhalten oder legt dem Unternehmen ein bestimmtes Verhalten auf. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.
(4) Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch ein Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren nach Absatz 2 einleitet. Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.
§ 59 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine Entscheidung oder Anordnung der Bundesnetzagentur verstößt, ist, sofern die Rechtsvorschrift, Entscheidung oder Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 1 wird gehemmt, wenn die Bundesnetzagentur wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 60 Vorteilsabschöpfung
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 58 Absatz 3 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine andere Verfügung oder eine Vorschrift des Kapitels 5 verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) § 34 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend, § 34 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt mit der Maßgabe, dass sich die Vermutung in dessen Satz 1 auf Verstöße nach Absatz 1 bezieht.
Kapitel 7
Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und Datenschutz
Abschnitt 1
Förmliche Zustellung
§ 61 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
Ein Anbieter, der
ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Anbieter mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
§ 62 Entgelte für förmliche Zustellungen
Der nach § 61 verpflichtete Anbieter hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Anbieter erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ist.
§ 63 Haftung bei der Durchführung förmlicher Zustellungen
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der Anbieter nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
Abschnitt 2
Postgeheimnis
§ 64 Postgeheimnis
(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.
(2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen oder auf den Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um
Die Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender ist zulässig.
(5) Ein nach Absatz 2 Verpflichteter hat der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eine Postsendung, über deren Inhalt er sich nach Absatz 4 Satz 1 Kenntnis verschafft hat, unverzüglich zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Postsendung eine strafbare Handlung nach
in der jeweils geltenden Fassung begangen wird. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind zulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche gegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um die Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim Postverkehr zum Schaden eines Postunternehmens begangen wurden.
§ 65 Mitteilungen an Gerichte und Behörden
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.
§ 66 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Sie kann von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der Bundesnetzagentur auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 89 bleibt unberührt.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die Bundesnetzagentur Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 3
Datenschutz
§ 67 Datenschutz
Für Diensteanbieter werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ergänzt.
§ 68 Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung
(1) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten, die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung einer Anschrift beziehen, anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies zu Zwecken der ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen erforderlich ist. Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben. Hat die betroffene Person bei der Erteilung eines Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung dem Absender einer mit einer unzutreffenden Anschrift der betroffenen Person versehenen Postsendung auf Verlangen zu Zwecken der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen Diensteanbieter die ihnen nach Satz 1 übermittelte Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen.
(2) Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jeder Person die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen. Sie dürfen anderen Diensteanbietern Daten übermitteln, die im Rahmen von deren Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese Postfachanlagen erforderlich sind.
(3) Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen verarbeiten, soweit dies für die ordnungsgemäße Zustellung der Postsendungen erforderlich ist. Sie dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen personenbezogene Daten über besondere bei der Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände verarbeiten.
(4) Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist, soweit die Anschriftenprüfung für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen vom Diensteanbieter berichtigt werden.
§ 69 Ausweisdaten
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
(3) Eine Verarbeitung der Daten ist zulässig, um einen Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes zu erbringen.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Verjährungsfristen zu löschen.
§ 70 Fundbriefe
Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.
§ 71 Datenschutzaufsicht
(1) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdienstleistungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Aufsicht nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Aufsicht durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Durch Auskünfte und Überprüfungen darf die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer oder seiner Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Kapitel 8
Postwertzeichen
§ 72 Postwertzeichen
(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" auszugeben und für ungültig zu erklären, ist dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen hervorzurufen.
(2) Die Vervielfältigung, Verwendung und Vermarktung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis.
Kapitel 9
Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten
§ 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung
(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass
gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
(2) Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und die Unterweisung zu dokumentieren.
§ 74 Beschwerdestelle
(1) Die Bundesnetzagentur richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der natürliche Personen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (Hinweisgebende) erlangte Informationen über Verstöße gegen Vorschriften dieses Kapitels oder gegen allgemeine sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften im Postsektor in mündlicher Form oder in Textform melden können. Die Beschwerdestelle kann Hinweisgebenden Informationen über geeignete Beratungsstellen zur Verfügung stellen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 2, 3 und 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten entsprechend. Hinsichtlich der Vertraulichkeit der Identität von Personen gelten die §§ 8, 9 Absatz 1 und § 28 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bleiben unberührt.
Kapitel 10
Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor
§ 75 Ökologisch nachhaltiger Postsektor
(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.
(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.
§ 76 Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung
(1) Für mehr Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über die Treibhausgasemissionen der Anbieter, die mit der Beförderung von Brief- und Paketsendungen im letzten Geschäftsjahr jeweils einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro in Deutschland erwirtschaftet haben, sowie über die Entwicklung der Gesamttreibhausgasemissionen des Sektors. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Bericht nach Satz 1.
(2) Die Bundesnetzagentur soll ab dem Jahr 2026 im Rahmen einer jährlichen Datenerhebung die Treibhausgasemissionen der Anbieter im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 getrennt für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefen und Paketen erfassen. Anbieter nach Absatz 1 können freiwillig an der Datenerhebung teilnehmen, indem sie die erforderlichen Emissionsdaten ermitteln und der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung stellen. Dabei haben die Anbieter auch die Emissionen solcher Anbieter zu berücksichtigen, die sie mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, es sei denn, es handelt sich um Anbieter im Sinne des Satzes 1, die selbst zur Erfassung von Emissionsdaten verpflichtet sind. Die Ermittlung der Emissionsdaten hat auf Grundlage einheitlicher europäischer oder internationaler Standards zu erfolgen.
(3) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,
Beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anforderungen anderer nationaler und europäischer Vorgaben, die Anbieter zur Erfassung von Treibhausgasemissionen verpflichten. In der Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass Anbieter die aufgrund solcher Vorgaben erhobenen Daten für die Ermittlung und Zurverfügungstellung nach Absatz 2 Satz 2 nutzen können, soweit sie den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Um den Aufwand für Anbieter gering zu halten, soll in der Rechtsverordnung die Erfassung in pauschalierter Form erlaubt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 Satz 4 anzuwendenden und nach Satz 1 Nummer 3 festzulegenden Standards möglich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
(4) Anbieter von Paketdienstleistungen können im Geschäftsverkehr ein Umweltzeichen verwenden, das die Anbieter auf Grundlage der nach Absatz 2 ermittelten Daten für die Beförderung von Paketen nach der Intensität ihrer Treibhausgasemissionen bezogen auf die insgesamt erbrachte Leistung für die Beförderung von Paketen klassifiziert. Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Grundsätze, das Verfahren und nähere Einzelheiten zur Verwendung des Umweltzeichens nach Satz 1 einschließlich wirksamer Bußgeldvorschriften für Missbrauch des Umweltzeichens fest.
(5) Anbieter, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, können freiwillig an der Datenerhebung nach Absatz 2 teilnehmen.
§ 77 Klimadialog
Die Bundesnetzagentur führt mit den Unternehmen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 einen Klimadialog. Funktion des Dialogs ist es, sich gemeinsam mit den Unternehmen zu dem Fortschritt des Postsektors bei der Dekarbonisierung auszutauschen und zum Ziel des § 75 beizutragen. Zu diesem Zweck haben die betroffenen Anbieter einen Unternehmensvertreter für den Klimadialog zu bestellen und bis zum 30. Juni 2025 gegenüber der Bundesnetzagentur zu benennen. Die Bundesnetzagentur und die Unternehmensvertreter für den Klimadialog sollen sich regelmäßig über die aktuelle Situation des Postsektors, über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Postsektors sowie über wesentliche Fragen der Datenerfassung nach § 76 Absatz 2 austauschen.
§ 78 Kooperationen im Postsektor
(1) Um eine effiziente und ökologisch nachhaltige Erbringung von Postsendungen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu fördern, unterstützt die Bundesnetzagentur freiwillige Kooperationen von Anbietern, die im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten allen Anbietern diskriminierungsfrei offenstehen.
(2) Zur Unterstützung von Kooperationen im Postbereich kann die Bundesnetzagentur insbesondere
Soweit es für eine effektive Unterstützung von Kooperationen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur mit kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Branchenverbänden und Anbietern sowie mit anderen Wirtschaftsteilnehmern und Institutionen zusammenarbeiten.
(3) Im Rahmen ihrer Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Bundesnetzagentur potenzielle Kooperationspartner auf die Geltung des allgemeinen Wettbewerbsrechts hinzuweisen. Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in regelmäßigen Abständen über ihre Aktivitäten auf Grundlage dieser Vorschrift.
(4) Die Bundesnetzagentur kann über Rahmenbedingungen für Kooperationsmodelle, die sich in der praktischen Anwendung am Markt bewährt haben, unverbindlich informieren. Sie kann insbesondere Vorschläge zu Verfahren, zu den im Rahmen der Kooperation geltenden Bedingungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten im Rahmen von Kooperationsmodellen machen.
Kapitel 11
Bundesnetzagentur
Abschnitt 1
Organisation
§ 79 Aufgaben
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Sie nimmt darüber hinaus die Aufgaben und Befugnisse als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 19) wahr.
§ 80 Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 81 Veröffentlichung von Weisungen
Weisungen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Hinblick auf den Erlass oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht im Hinblick auf solche Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung es die Bundesnetzagentur beauftragt hat.
§ 82 Rechte des Beirats
(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,
(2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
§ 83 Wissenschaftliche Beratung
Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen im Postsektor über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
§ 84 Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission
(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung im Postsektor vor, einschließlich einer Darstellung der wesentlichen Marktdaten sowie der Entwicklung und der Höhe der Preise.
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Postmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und die Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das Sektorgutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Gutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission leitet das Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften Stellung zum Gutachten. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
(3) Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die Monopolkommission bei der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorliegende Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten, selbstständig auswerten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
§ 85 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt das Bundeskartellamt im Postsektor Verfahren mit Bezug zum Postsektor nach den §§ 19, 19a Absatz 2 und § 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine konsistente und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Aktivitäten, Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wirken bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den §§ 66 und 71 auf eine einheitliche Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben sich gegenseitig Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sind.
(5) Die Bundesnetzagentur soll die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden unterrichten, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere gegen die Anforderungen des § 73, ergeben. Erhält die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass Anbieter von Postdienstleistungen gegen andere gesetzliche Vorgaben außerhalb des Aufgabenbereiches der Bundesnetzagentur verstoßen, so informiert sie die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständigen Behörden.
§ 86 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
§ 87 Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission
Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.
§ 88 Internationale Aufgaben
(1) Im europäischen und internationalen Postsektor, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie aufgrund von verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Abschnitt 2
Befugnisse
§ 89 Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) 2018/644 nicht erfüllt, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.
(2) Verletzt der Anbieter seine Verpflichtungen in schwerer Weise oder wiederholt oder kommt er einer von der Bundesnetzagentur angeordneten Maßnahme nach Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Anbieter untersagen. § 4 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern von Postdienstleistungen zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betroffenen Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 10 Millionen Euro festgesetzt werden.
§ 90 Auskunftsverlangen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für
Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten. Das Auskunftsrecht nach Satz 1 zu den in Satz 2 Nummer 6, 7 und 9 genannten Zwecken besteht auch gegenüber am Postverkehr Beteiligten sowie gegenüber Unternehmen, die Dienstleistungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 erbringen. Die Auskunftsrechte nach den Sätzen 3 und 4 gegenüber am Postverkehr Beteiligten gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.
§ 91 Auskunftserteilung
(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.
(2) Bedienstete der Bundesnetzagentur dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zum Zwecke der Vornahme von Prüfungen betreten.
(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
(4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(7) Zur Durchsetzung der Verfügungen nach § 90 Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
§ 92 Verfahren zur Übermittlung von Informationen
(1) Soweit dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen dazu verpflichtet, Informationen an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, soll die Übermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form der Übermittlung vor. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Informationen sicherstellt. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Soweit Informationen regelmäßig zu übermitteln sind, soll die Bundesnetzagentur verschiedene Informationen nach Möglichkeit gebündelt abfragen, um den Aufwand der Betroffenen gering zu halten.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grundlage dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt tritt, soll dies ausschließlich elektronisch, soweit möglich unter Nutzung der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 gemeldeten Adresse für die elektronische Kommunikation, erfolgen, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Form vor.
§ 93 Datennutzung
(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(3) Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.
§ 94 Ermittlungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die zur Wahrnehmung ihre Aufgaben erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409 sowie 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von dem ermittelnden Mitarbeiter der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten.
(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 95 Beschlagnahme
(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 96 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 1
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die durch Allgemeinverfügung getroffen werden, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Beschlusskammer
§ 98 Beschlusskammerentscheidungen
(1) In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49, des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 entscheidet die Bundesnetzagentur durch Beschlusskammern. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlusskammer nach Absatz 3 werden die Beschlusskammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) In den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 und des Kapitels 5 Abschnitt 1 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzenden oder der Präsidentin als Vorsitzende und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen des Kapitels 3 Abschnitt 3 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt.
§ 99 Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
§ 100 Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer entscheidet in den Fällen des § 98 Absatz 1 aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt. Ohne mündliche Verhandlung kann die Beschlusskammer entscheiden, wenn
(4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
§ 101 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 102 Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlusskammer sind den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
(2) Neben der Zustellung an die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
Unterabschnitt 3
Gerichtsverfahren
§ 103 Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht
(1) Ein Vorverfahren findet in den Fällen des § 98 nicht statt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.
§ 104 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Kapitel 12
Notfallvorsorge
§ 105 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sind anzuwenden zur Sicherstellung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen
(2) Anbieter, die Postdienstleistungen flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringen, unterliegen den Verpflichtungen zur Postsicherstellung nach § 106 und zur Postbevorrechtigung nach § 107.
§ 106 Postsicherstellungspflicht
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten:
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die für diese Postdienstleistungen erforderlichen Netzzugangspunkte in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten und angemessene Laufzeiten und Zustellfrequenzen zu gewährleisten.
§ 107 Postbevorrechtigung
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 für Postbevorrechtigte vorrangig zu erbringen.
(2) Postbevorrechtigte sind:
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.
(3) Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
§ 108 Unterstützung der Feldpost
Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 zu unterstützen. Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. Die Bundeswehr kann mit nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
§ 109 Mitwirkungspflichten und Entschädigung
(1) Die nach § 105 Absatz 2 Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in den Fällen des § 105 Absatz 1 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.
§ 110 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sicherzustellen. Der nach § 105 Absatz 2 Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.
(2) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 und nach § 108 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.
(3) Die Befugnisse nach Kapitel 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.
Kapitel 13
Bußgeldvorschriften
§ 111 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
zuwiderhandelt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienstleistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Kapitel 14
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
(1) Anbieter, die am 18. Juli 2024 über eine gültige Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügen, sind in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 einzutragen. Anbieter, die bis zum 18. Juli 2024 die Erbringung von Postdienstleistungen nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 bei der Bundesnetzagentur angezeigt haben, können ihre Tätigkeit bis zum 18. August 2026 fortsetzen, ohne in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eingetragen zu sein. Das Recht zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Satz 2 endet drei Monate nachdem die Bundesnetzagentur einen Anbieter aufgefordert hat, einen Antrag nach § 4 Absatz 2 binnen eines Monats zu stellen. Anbieter, die nicht bis zum 18. Februar 2026 von der Bundesnetzagentur zur Stellung eines Antrags nach § 4 Absatz 2 aufgefordert wurden, haben innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten nach dem genannten Zeitpunkt einen Antrag nach § 4 Absatz 2 zu stellen. Stellt der Anbieter innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag, ist die weitere Erbringung von Postdienstleistungen unzulässig. Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben und für die ein anderer Anbieter nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Informationen an die Bundesnetzagentur übermittelt, sind bis zum 18. August 2025 von der Bundesnetzagentur auf die Regelungen des Kapitels 2, insbesondere auf § 10 Absatz 3, hinzuweisen. Bis zum 18. August 2026 ist § 4 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beauftragung auch dann erfolgen darf, wenn der beauftragte Anbieter über eine Lizenz nach § 6 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 verfügt oder nach § 36 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 angezeigt ist.
(2) Urkunden, die über die Erteilung einer Lizenz nach Abschnitt 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erteilt wurden, sind von der Bundesnetzagentur nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzufordern, wenn der Lizenznehmer nach Absatz 1 Satz 1 in das Anbieterverzeichnis eingetragen wurde.
(3) § 9 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 9 Absatz 5 anzuwenden.
(4) Für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Satz 2 sind abweichend von § 18 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Vorgaben in § 2 Nummer 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der am 18. Juli 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 111 Absatz 1 Nummer 7 ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht anzuwenden.
(5) Die Regelung des § 21 Absatz 1 ist im ersten Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 zusätzlich produktspezifisch auf das am meisten nachgefragte Briefprodukt im Einzelsendungstarif anzuwenden.
(6) Die von der Bundesnetzagentur vor dem 19. Juli 2024 getroffenen Feststellungen einer marktbeherrschenden Stellung gelten fort, bis sie durch Entscheidungen nach Kapitel 5 ersetzt werden. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung marktbeherrschender Stellung lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsakts ist. Entgeltgenehmigungen, die auf Grundlage von Abschnitt 5 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, es sei denn, sie werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch Entscheidungen nach Kapitel 5 dieses Gesetzes ersetzt. Soweit Feststellungen marktbeherrschender Stellungen oder Entgeltgenehmigungen nach diesem Absatz fortgelten, gelten sie als Feststellungen marktbeherrschender Stellung und Entgeltgenehmigungen im Sinne des Kapitels 5.
(7) Für Dienstleistungen, deren Entgelte bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterlagen und die seit dem 19. Juli 2024 der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterworfen sind, gilt die Vorgabe des § 48 erst ab dem erstmaligen Erlass einer entsprechenden Entgeltgenehmigung, spätestens aber ab dem 1. Juli 2025. Bis zum Ablauf des 18. Juli 2024 vertraglich vereinbarte Entgelte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den postgesetzlichen Vorgaben entsprachen, sich aber aufgrund der Genehmigung von bisher nicht der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegenden Entgelten in Widerspruch zu Vorgaben dieses Gesetzes setzen, können längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 19. Juli 2024 fortgelten.
(8) Nach dem 18. Juli 2024 soll die Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 einleiten, um Entgeltgenehmigungen auf Grundlage des Kapitels 5 zu erlassen. Kann die Bundesnetzagentur im Verfahren nach Satz 1 für einen oder mehrere Märkte nicht auf eine nach Absatz 6 fortgeltende Marktmachtfeststellung zurückgreifen, so kann sie bis zum Erlass einer Marktanalyse nach Kapitel 5 für den betroffenen Markt oder die betroffenen Märkte auch ohne Marktanalyse eine marktbeherrschende Stellung eines oder mehrerer Unternehmen nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen feststellen.
(9) § 47 ist erstmals auf die zweite Entscheidung auf Grundlage des § 40 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 2 nach dem 18. Juli 2024 anzuwenden.
(10) Die Vorgabe des § 73 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Die Vorgabe des § 73 Absatz 2 Satz 1 ist erstmals sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(11) § 76 Absatz 4 Satz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 anzuwenden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 4 Satz 2 kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden.
(12) Die Vorschrift des § 84 Absatz 3 ist nur auf Akten anzuwenden, die über Verfahren geführt werden, die nach dem 18. Juli 2024 auf Grundlage dieses Gesetzes eingeleitet wurden. Akten von Verfahren, die zu Entscheidungen geführt haben, die nach Absatz 6 fortgelten, sind keine Akten im Sinne des Satzes 1.
(13) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich abweichend von § 103 Absatz 3 nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem 19. Juli 2024 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
(14) Bescheinigungen, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Postsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506; 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bis zum 18. Juli 2024 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der nach § 107 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen zehnjährigen oder der vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.
ENDE |