Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände; Betäubungsmittel
Frame öffnen

MedCanG - Medizinal-Cannabisgesetz
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 109 vom 27.03.2024; 20.06.2024 Nr. 207 24)
Gl.-Nr.: 2121-6-30



Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe;
  2. Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten
    1. Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
    2. Delta-6a-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
    3. Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
    4. Delta-8-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
    5. Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
    6. Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol,
      sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung;
  3. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
  4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln;
  5. verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist;
  6. internationale Suchtstoffübereinkommen:
    1. das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354),
    2. das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1478) und
    3. das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137).

Kapitel 2
Verschreibung und Abgabe

§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken

(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend.

(2) Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.

(3) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.

Kapitel 3
Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel

Abschnitt 1
Erlaubnis

§ 4 Erlaubnispflicht

(1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

(2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftlichen oder nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

§ 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer

  1. im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
    1. Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund einer ärztlichen Verschreibung nach § 3 abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken zurückgibt oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke weitergibt oder
    2. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
  2. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erwirbt,
  3. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erworben hat und als Reisebedarf einführt oder ausführt,
  4. gewerbsmäßig
    1. an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für eine befugte Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder
    2. die Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch andere besorgt oder vermittelt oder
  5. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken als Probandin oder Proband oder Patientin oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 24) geändert worden ist, erwirbt.

(2) Einer Erlaubnis nach § 4 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden oder Einrichtungen.

§ 6 Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:

  1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
  2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
  3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.

§ 7 Antrag

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

  1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma; im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Person Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,
  2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die antragstellende Person und jede der verantwortlichen Personen,
  3. für jede verantwortliche Person der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann,
  4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach dem Ort, wenn möglich mit Flurbezeichnung, sowie Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,
  5. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beantragt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen mit dem Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit dem Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden sollen,
  6. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die zu erlaubenden Handlungen vorgenommen werden sollen, und
  7. im Fall des Verwendens zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erläuterung des verfolgten wissenschaftlichen Zwecks unter Bezugnahme auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur.

(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird erbracht

  1. im Fall des Herstellens von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das ein Arzneimittel ist, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
  2. im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  3. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau im Groß und Außenhandel oder Kaufmann im Groß und Außenhandel und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Arzneimittelverkehr.

(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den in Absatz 2 Nummer 3 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach § 4.

§ 8 Änderung von Angaben im Antrag

(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in § 7 Absatz 2 genannten Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es einer Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der Erlaubnis bedarf. Wird die erteilte Erlaubnis geändert, unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über diese Änderung.

§ 9 Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn

  1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, eine verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis stellende Person kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen,
  2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird,
  3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
  4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben
    1. gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder
    2. bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
  5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist, oder
  6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn

  1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht,
  2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder
  3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

§ 10 Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen

Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, kann die Erlaubnis

  1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
  2. nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden.

§ 11 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde.

Abschnitt 2
Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr

§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr

Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

§ 13 Durchfuhr

Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig

  1. ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und
  2. ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht.

Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.

§ 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet.

Abschnitt 3
Abgabe und Erwerb

§ 15 Abgabe und Erwerb

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.

Abschnitt 4
Aufzeichnungen und Meldungen

§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen

(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. das Datum,
  2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand,
  3. im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma,
  4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat,
  5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.

(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die

  1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
  2. zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,
  3. zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und
  4. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.

Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten.

(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind

  1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
  2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

Kapitel 4
Überwachung; Berichtspflicht

Abschnitt 1
Überwachung

§ 17 Zuständige Behörden

(1) Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von diesem beauftragten Personen. Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Den zuständigen Behörden und den von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und 19 geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe wahr.

§ 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

(1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

  1. Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können,
  2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle Auskünfte zu verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich sind,
  3. geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in denen der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen,
  4. soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geboten ist, vorläufig
    1. die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu untersagen und
    2. die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen.

Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken mit.

(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

§ 19 Probenahme

(1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

§ 20 Duldungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 21 Sicherungsanordnung

(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maßnahmen zur Sicherung vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anordnen, soweit diese das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und soweit es zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

§ 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz

(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung auf

  1. Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen,
  2. Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, sowie
  3. die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz.

(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.

Abschnitt 2
Jahresbericht an die Vereinten Nationen

§ 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen

Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.

Kapitel 5
Kinder- und Jugendschutz

§ 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum

§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.

Kapitel 6
Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 1
Strafvorschriften

§ 25 Strafvorschriften 24

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
  3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
    1. anbaut,
    2. herstellt,
    3. einführt oder ausführt,
    4. abgibt,
    5. sonst in den Verkehr bringt,
    6. sich verschafft,
    7. erwirbt oder
    8. mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
  4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder
  5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durchführt.

(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und g und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter

  1. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt:
    1. 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
    2. insgesamt 60 Gramm,
  2. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erwirbt:
    1. 25 Gramm am Tag,
    2. 50 Gramm im Kalendermonat oder
  3. nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist der Versuch strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h oder Nummer 5 gewerbsmäßig handelt,
  2. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
  3. als Person über 21 Jahre
    1. eine in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe d genannte Handlung begeht und dabei Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
    2. ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f oder Buchstabe g genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
  4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
  2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c bis e oder Buchstabe h genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
  3. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
  4. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, f oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
  2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 26a Absehen von Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 25 Absatz 1, 3 oder Absatz 6 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Abschnitt 2
Bußgeldvorschriften

§ 27 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
    1. mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
    2. insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,
  2. entgegen § 8 Absatz 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
  4. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,
  5. entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  6. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,
  7. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  8. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  9. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  10. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Kapitel 7
Einziehung und Führungsaufsicht

§ 28 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 29 Führungsaufsicht

In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.

Kapitel 8
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

§ 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung.

Kapitel 9
Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes

Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden.


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen