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Regelwerk

SatDSiGebV - Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Vom 16. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 807; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *)
Gl.-Nr.: 700-6-2



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

wird zum 01.10.2021 aufgehoben

Auf Grund des § 26 Satz 2, 3 und 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebührenerhebung 13

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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GebührenverzeichnisAnlage
(zu § 1)


 GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems  
1.1Neugenehmigung § 3 Abs. 1 SatDSiG26.500
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag § 3 Abs. 1 SatDSiG890 bis 8.850
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers) § 3 Abs. 1 SatDSiG13.300
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit § 3 Abs. 4 SatDSiG890
3Erlaubnis der Übertragung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems § 10 Abs. 2 SatDSiG13.300
4Zulassung als Datenanbieter  
4.1Neuzulassung § 11 Abs. 1 SatDSiG17.700
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag § 11 Abs. 1 SatDSiG890 bis 8.850
5Erlaubnis nach § 19 SatDSiG § 19 Abs. 1 SatDSiG 
5.1Einzelner Datensatz (m Sinne einer Einzelszene) 54
5.2Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km 200
5.3Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km 570
5.4Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km 1.040
5.5Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km 1.600
5.6Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km 2.240
5.7Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km 2.940
5.8Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km 3.705
5.9Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km 4.525
5.10Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km 5.400
5.11Zielgebiet bis zu 1.000 km x 1.000 km 6.325
5.12Zielgebiete größer als 1.000 x 1.000 km Eine Gebühr nach 5.11 zuzüglich 4 Euro für jede weiteren 1.000 km2, um die die Fläche des Zielgebiets die Fläche nach 5.11 überschreitet.
6Erteilung einer Sammelerlaubnis  
6.1Vorschaubilder mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten § 20 Nr. 1 SatDSiG440
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten § 20 Nr. 2 SatDSiGGebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes und der Frist, für welche die Erlaubnis erteilt wird:

Einfache Gebühr nach Nr. 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nr. 5 für jeden Monat der Frist


UWS Umweltmanagement GmbHENDE