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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften *

Vom 24. April 2013
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2013 S. 932, ber. S. 2584)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden."

2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist."

3. § 202 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

" § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten."

4. § 204 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;".

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Handelt es sich um eine Befristung nach § 196, besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1."

5. § 205 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "innerhalb eines Monats" durch die Wörter "innerhalb von zwei Monaten" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist."Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden."

(gültig ab 1. September 2013)
6.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Gestaltungshinweis 6 eingefügt:

"6 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, ist am Ende des Absatzes zu "Widerrufsfolgen" folgender Satz anzufügen:

"Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.""

b) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungshinweis 7.

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. 263 vom 07.10.2009 S. 11)" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. 263 vom 07.10.2009 S. 11)" ersetzt.

2. In § 7 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 3 Nr. 5" durch die Wörter "nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter "Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter "von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter "Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter "Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme."

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2.500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2.500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge."

d) In Absatz 7 werden die Wörter "(§ 81 Abs. 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes)" gestrichen.

6. § 12a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG " durch die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter "Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG " durch die Wörter "Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter "Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter "Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter "Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter "Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG " ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

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  § 16 (aufgehoben)" § 16
§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 "(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes" durch die Wörter " § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

2. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und
anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in Kraft.


* Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. 271 vom 09.10.2002 S. 16).