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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung

Vom 24. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2499)


Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2007 (BGBl. I S. 45), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und"2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)".

b) Nummer 3

3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten)

wird aufgehoben.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen."

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
  1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32 und 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 und § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist, oder
  2. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31 und 33 Abs. 1 Nr. 1 sowie den §§ 34 und 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, die Meldepflichten und die Informationspflichten, wenn insgesamt 5 Prozent

oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen.

"(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
  1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3, § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Untersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,
  2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhaltensregeln nach § 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5 Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder
  3. in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die einem solchen Stichprobenergebnis nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gleichwertig sind."

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen."

b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort "Prüfbericht" durch das Wort "Prüfungsbericht" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten, der Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft."Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen."

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat."

cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4

Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine Detailprüfung erforderlich ist."Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Zweigstellen" die Wörter "oder Zweigniederlassungen" und nach den Wörtern "die Zweigstellen" die Wörter "und Zweigniederlassungen" eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Zweigstellen" die Wörter "und Zweigniederlassungen" eingefügt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Wertpapierdienstleistungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "oder Analysen von Finanzinstrumenten" gestrichen.

dd) In Satz 6 werden nach dem Wort "Zweigstelle" die Wörter "und Zweigniederlassung" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat."Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Eingangs-, Regel- oder" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Meldepflichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Informationspflichten" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "wesentlichen" eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:
  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Analysen von Finanzinstrumenten, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl und Anlageformen; dabei darf auf plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zurückgegriffen werden;
  2. die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  3. die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 31 und 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  4. die Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Mitarbeiterschulung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten;
  5. der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens; Geschäftsbereiche, die besondere Anforderungen an den Aufbau stellen, sind gesondert darzustellen;
  6. die Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
  7. die Einhaltung der Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte;
  8. die Art und Weise der Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Analysen von Finanzinstrumenten wesentlich sind, sowie die Art und Weise der Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  9. die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei sind die Anzahl der Stichproben sowie gegebenenfalls die Art des Mangels, insbesondere die pflichtwidrig nicht aufgezeichneten oder aufbewahrten Daten anzugeben;
  10. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
    1. inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,
    2. ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;
  11. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes und
  12. in einem gesonderten Teil des Prüfungsberichts die Erfüllung der Pflichten nach § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere zur Erkennung, Offenlegung und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.
"(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
  1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
  2. die Erfüllung der Meldepflichten;
  3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
  5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes;
  6. die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgesetzes beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems;
  7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes bei Abschluss von Geschäften außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems;
  8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes durch systematische Internalisierer im Sinne des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  9. die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren prüferische Beurteilung; der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau sind gesondert darzustellen;
  10. die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen sowie Anzahl und Art und Weise der Behandlung von Kundenbeschwerden und die damit zusammenhängenden personellen und organisatorischen Konsequenzen;
  11. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüferische Beurteilung;
  12. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren prüferische Beurteilung;
  13. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006;
  14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch anzugeben,
    1. inwieweit die Übereinstimmung der den Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treuhandkonten oder Depots bei den verwahrenden Instituten geprüft wurde,
    2. ob die verwahrenden Institute die Voraussetzungen des § 34a des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen;
  15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Anforderungen bei der Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Finanzanalysen oder anderen Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes sowie deren prüferische Beurteilung;
  16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen und Zweigniederlassungen.

Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben."

b) Der Absatz 3 wird angefügt.

7. § 6a

§ 6a Depotprüfung 07

Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

8. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage ersetzt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2007 in Kraft.

(2) In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a tritt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 am 1. Januar 2008 in Kraft.