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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 24. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2499)
Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2007 (BGBl. I S. 45), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 3, § 34b Abs. 8 oder § 37 Abs. 4, des Wertpapierhandelsgesetzes geregelten Pflichten (Verhaltensregeln) und | "2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, sowie der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) geregelten Pflichten (Verhaltensregeln)". |
b) Nummer 3
3. der Informationspflichten nach § 37d des Wertpapierhandelsgesetzes (Informationspflichten)
wird aufgehoben.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen."
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
oder mehr der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe mindestens einen Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen. | "(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor
|
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter Darlegung der Gründe und der Dauer der Unterbrechung hinzuweisen."
b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort "Prüfbericht" durch das Wort "Prüfungsbericht" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und bei Analysen von Finanzinstrumenten, der Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft. | "Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Meldepflichten und der Verhaltensregeln in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen." |
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen (Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat."
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4
Unter Beachtung der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes kann der Prüfer anstelle einer gleichmäßigen Prüfung aller Teilbereiche (Regelprüfung) nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte, bei der letzten Prüfung für mangelfrei erkannte Teilbereiche im Wege einer Eingangsprüfung untersuchen, um hinsichtlich anderer Teilbereiche Schwerpunkte zu setzen, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen alle Teilbereiche einer schwerpunktmäßigen Prüfung unterzogen werden. Im Falle einer Eingangsprüfung hat der Prüfer festzustellen, ob sich in dem betreffenden Teilbereich keine offensichtlichen Anhaltspunkte für wesentliche organisatorische Änderungen oder negative Abweichungen gegenüber der letzten Prüfung erkennen lassen. Teilbereiche, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung oder für Mängel ersichtlich sind oder bei denen nach dem Ergebnis der letzten Prüfung Mängel vorhanden waren, sind schwerpunktmäßig zu prüfen.
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Prüfer kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine Detailprüfung erforderlich ist. | "Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Zweigstellen" die Wörter "oder Zweigniederlassungen" und nach den Wörtern "die Zweigstellen" die Wörter "und Zweigniederlassungen" eingefügt.
bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Zweigstellen" die Wörter "und Zweigniederlassungen" eingefügt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Wertpapierdienstleistungen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "oder Analysen von Finanzinstrumenten" gestrichen.
dd) In Satz 6 werden nach dem Wort "Zweigstelle" die Wörter "und Zweigniederlassung" eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und darüber Aufschluss geben, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, Verhaltensregeln und Informationspflichten sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat. | "Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum und Prüfungszeitraum nennen und so übersichtlich und vollständig sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Meldepflichten, den Verhaltensregeln und den Anforderungen an das Depotgeschäft entsprochen hat." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Eingangs-, Regel- oder" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Art und Weise der Ermittlung von Stichproben, der Stichprobenanzahl sowie deren Ergebnis sind wiederzugeben."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Meldepflichten" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Informationspflichten" gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat."
d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Die" das Wort "wesentlichen" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen darzustellen:
| "(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, darzustellen:
Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben." |
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
§ 6a Depotprüfung 07Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
8. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2007 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a tritt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 am 1. Januar 2008 in Kraft.