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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 63 vom 17.12.2007 S. 2833)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,"

.

b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit die Schadenregulierung über das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte oder den Entschädigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden."

3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Mindesthöhen der Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um
  1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
  2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an die nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/ EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17) erhöhten Beträge anzupassen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist."

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Während des Versicherungsverhältnisses hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des entsprechenden Verlangens bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen."

5. In § 7 Nr. 3 werden die Wörter "nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter "des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5" ersetzt.

6. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Geschädigten" ein Komma und die Wörter "deren Versicherern, dem deutschen Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12" eingefügt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Richtlinie 2000/26/EG " die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,".

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Nummern 1 bis 3" die Wörter "glaubhaft macht, dass er" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist."

8. In § 12a Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" gestrichen.

9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/ 239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)" gestrichen.

10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c

(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist verpflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union den Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.

(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12 einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf den Entschädigungsfonds des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds nach § 12 über."11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungssummen) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  1. altneu
     "1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
  1. für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
  2. für Sachschäden eine Million Euro,
  3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro."

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe bb.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe bb.

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe " § 3a" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Vertragsstaat" die Wörter " ; abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:

1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Anspruch des" und die Wörter "nach § 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 1" gestrichen.

2. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist."(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem der" durch die Wörter "wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Anspruch des" gestrichen.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 115 Abs. 1" durch die Wörter "gegen den Versicherungsnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer" ersetzt.

4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann."

5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen."

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag

In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter " ; abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe "18. September 2002" durch die Angabe "18. Dezember 2007" ersetzt und die Wörter " , soweit sie von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden," gestrichen.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Ersatzpflichtige haftet
  1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;
  2. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 3.000.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 180.000 Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers;
  3. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.
"(1) Der Ersatzpflichtige haftet
  1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600.000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person;
  2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro.

Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen und die Wörter "Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

3. § 12a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12a" § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
  1. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt 6.000.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 360.000 Euro,
  2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von 6.000.000 Euro,

sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.

"(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige
  1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,
  2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro,

sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt."

4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12b" § 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge".

5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:

" § 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind."

Artikel 6
Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Dem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde."

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter " , unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,", nach dem Wort "Belgien" das Wort "Bulgarien" und nach dem Wort "Portugal" das Wort "Rumänien" eingefügt.

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zweiter Abschnitt
Bestimmungen für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
und Nicht-EWR-Vertragsstaaten".

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "europäische EWG-Gebiet" durch die Wörter "Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises weiterreisen kann."

5. In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die Angabe "EWG-" durch die Angabe "EU-" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Einreise eines Fahrzeugs aus dem" das Wort "europäischen" gestrichen und das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort "Grönland" das Wort "Andorra" eingefügt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "EWG-" durch die Angabe "EU-" ersetzt.

b) In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird jeweils das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen."

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 17. Dezember 2012 außer Kraft.

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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14).