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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
Investmentänderungsgesetz

Vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.2007 S. 3089)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen".

bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5a Besondere Aufgaben

§ 5b Verschwiegenheitspflicht".

cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung

§ 7b Versagung der Erlaubnis".

dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

ee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Organisationspflichten" gestrichen.

ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Organisationspflichten".

gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.

hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis" § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis".

ii) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte".

jj) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat" § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank".

kk) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 19a Werbung

§ 19b Sicherungseinrichtung

§ 19c Anzeigen

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen

§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers

§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber

§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

§ 19j Maßnahmen bei Gefahr

§ 19k Insolvenzantrag

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren".

ll) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl".

b) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 43a Vorausgenehmigung".

bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot".

cc) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 80a Kreditaufnahme

§ 80b Risikomanagement

§ 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen".

dd) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Abschnitte eingefügt:

"Abschnitt 6
Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen

§ 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

§ 90c Anlaufzeit

§ 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

Abschnitt 7
Sonstige Sondervermögen

§ 90g Sonstige Sondervermögen

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme

§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen

§ 90k Risikomanagement".

ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.

c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat" § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen".

bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Besondere Meldepflichten" § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion".

cc) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2
Öffentliches Angebot
"Abschnitt 2
Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot".

dd) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101 Angebot der Aktien" § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs".

ee) Die Angabe zu § 102 wird gestrichen.

ff) In der Angabe zu § 103 werden die Wörter " , Ausgabepreis, Inventarwert" gestrichen.

gg) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
"Abschnitt 3
Kapitalvorschriften".

hh) In der Angabe zu § 104 werden die Wörter "Statutarisches Grundkapital" durch das Wort "Gesellschaftskapital" ersetzt.

ii) In der Angabe zu § 105 wird das Wort "rückerwerbbare" durch die Wörter "Rücknahme von" ersetzt.

jj) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 4
Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft".

kk) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 106 Bezeichnung" § 106 Vorstand".

ll) Nach der Angabe zu § 106 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 106a Aufsichtsrat

§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat".

mm) Die Angaben zum bisherigen Abschnitt 4 und den §§ 107 bis 109 werden gestrichen.

nn) Die Angaben zu § 110 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 110 Jahresabschluss" § 110 Jahresabschluss und Lagebericht".

oo) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts".


pp) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 111 Zwischenbericht" § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung".

qq) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt".

d) In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der Angabe zu § 120 das Wort "Dach-Sondervermögen" durch die Angabe "Sondervermögen nach den §§ 112 und 113" ersetzt.

e) Die Angaben zu Kapitel 5 werden wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs" § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

bb) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs" § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

f) Die Angaben zum Kapitel 6 werden wie folgt geändert:

aa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 6
Bußgeld - und Übergangsvorschriften
"Kapitel 6
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

bb) Nach der Angabe zu § 143 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 143a Strafvorschriften

§ 143b Mitteilungen in Strafsachen".

cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende Angabe angefügt:

" § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften".

2. In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 9" der Halbsatz "sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35)" durch die Angabe "Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Investmentfonds" durch die Wörter "inländische Investmentvermögen" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden."Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden nach der Angabe "83" ein Komma und die Angabe "90g" eingefügt.

bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

"8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

.9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,".

cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.

dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter ", Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märkten gehandelt werden," gestrichen.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 5 wird das Wort "Aktiengesellschaften" durch das Wort "Unternehmen" und die Angabe "nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9" durch die Angabe "nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11" ersetzt und nach den Wörtern "beschränkt ist" werden die Wörter "und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen."

f) In Absatz 6 werden das Wort "Kreditinstitute" durch das Wort "Unternehmen" und jeweils das Wort "Sondervermögen" durch die Wörter "inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

g) In Absatz 9 werden nach der Angabe "(ausländische Investmentgesellschaft)" die Wörter ", und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist" eingefügt.

h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze angefügt:

"Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

  1. die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;
  2. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden;
  3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;
  4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;
  5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;
  6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden;
  7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt."

i) In Absatz 12 werden die Wörter "eines anderen Vertragsstaates" durch die Wörter "anderer Vertragsstaat" ersetzt.

j) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 bis 24 angefügt:

"(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.

(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.

(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.

(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.

(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes.

(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes."

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen

(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.

(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung

  1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,
  2. um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/ EWG oder
  3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen."

5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "111" durch die Angabe "111a" ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Gesetzes und" die Wörter "über die Depotbanken auch nach den Vorschriften" eingefügt.

bb) Satz 2

Betreibt die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Aufsicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus.

wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

8. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Besondere Aufgaben

§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 5b Verschwiegenheitspflicht

Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie Informationen aufgrund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Kreditinstitute" durch das Wort "Unternehmen" und das Wort "Sondervermögen" durch die Wörter "inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie sind Institute im Sinne des Geldwäschegesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden."Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "bestimmen sich" ein Komma und die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2," eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend."

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von inländischen Investmentvermögen beschränken."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter ", wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind" gestrichen.

aa1) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" die Wörter "sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),".

11. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:

" § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung

(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

  1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,
  2. die Angabe der Geschäftsleiter,
  3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
  4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass sie auch in Bezug auf die Art der zu verwaltenden Sondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen,
  5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
  6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und
  7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen.

(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 7b Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen;
  2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat;
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben;
  4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
  5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
  6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
  7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat;
  8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen."

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden."

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten" § 9 Allgemeine Verhaltensregeln".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sondervermögen" durch die Wörter "inländischen Investmentvermögen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen."

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden."

14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Organisationspflichten

Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

  1. ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,
  2. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,
  3. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,
  4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
  5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,
  6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird."

15. § 10

§ 10 Meldepflichten

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermögen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsichtlich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach den §§ 112 und 113.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstrumenten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt. Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer,
  2. Datum des Abschlusses,
  3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstrumente,
  4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen,
  5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
  6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
  7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermögens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt, Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege zu erlassen,
  2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,
  3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festzulegen,
  4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend ist.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

wird aufgehoben.

16. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe "730.000 Euro" durch die Angabe "300.000 Euro" ersetzt und das Semikolon und die danach folgenden Halbsätze

; erbringt die Kapitalanlagegesellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Nebendienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Millionen Euro ausgestattet sein

gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "3 Milliarden Euro" durch die Angabe "1,125 Milliarden Euro" ersetzt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden."

17. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 7

Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeigeverfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahmestaat betraut hat.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" die Wörter ", der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

18. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und die Deutsche Bundesbank" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird Satz 2

Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem Vertrieb der Anteile betraut wurde.

aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die die §§ 14, 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 2, die §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die §§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten."Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

19. In § 15 wird die Angabe " § 53d" durch die Angabe " § 53e" ersetzt.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eigene Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interesse ihrer Anleger zu handeln."(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern."

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen."

21. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis

§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch dann aufgehoben werden kann, wenn

  1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,
  2. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

" § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft

  1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
  2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder
  3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt.

Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

  1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
  2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat;
  3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;
  4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung."

22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt:

" § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 genannten Anforderungen genügen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung

§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte

Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung."

23. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat

§ 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden.

" § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend."

24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l eingefügt:

" § 19a Werbung

Auf die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 19b Sicherungseinrichtung

Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 19c Anzeigen

(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

  1. die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;
  2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
  3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;
  4. die Änderung der Rechtsform;
  5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;
  6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
  7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
  8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;
  9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;
  10. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen

  1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,
  2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und
  3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.

(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.

§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht

Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen

Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers

(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.

(2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber

Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte

Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

§ 19j Maßnahmen bei Gefahr

Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft gegenüber ihren Gläubigern oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19k Insolvenzantrag

Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten."

25. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "anderes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz

; die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen

gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt."Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Zweigniederlassung" durch das Wort "Depotbank" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Zweigniederlassung" durch das Wort "Depotbank" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl

Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden."

27. Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen."

28. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "einem anderen inländischen Verwahrer" durch die Wörter "einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt," ersetzt.

b) Satz 3

Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.

wird aufgehoben.

29. In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Transaktionsgebühren" durch das Wort "Transaktionskosten" ersetzt.

30. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "des § 53" durch die Angabe "der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6," ersetzt.

31. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Berechnung" durch das Wort "Ermittlung" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 4 wird nach dem Wort "sind" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden."

32. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

33. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Angabe " § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt, vor dem Wort "Finanzterminkontrakte," die Angabe "Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder" und nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesellschaft" durch das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "sowie" durch das Wort ", nach" ersetzt nach der Angabe " §§ 54 und 57" die Wörter "oder mit Prime Brokern" eingefügt.

34. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern sie ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt und das Sondervermögen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) verwaltet wird."Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:
  1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,
  2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet,
  3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
  4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

bb) In Satz 2 werden das Wort "direkter" durch das Wort "unmittelbarer" und das Wort "indirekter" durch das Wort "mittelbarer" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, sofern es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gleichwertig sind."Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:
  1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,
  2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und
  3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

35. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechte" das Wort ", insbesondere", nach dem Wort "Verwaltungsvergütung" ein Komma und die Wörter "der Mindestanlagesumme" und nach dem Wort "haben" das Wort "(Anteilklassen)" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31 Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

36. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt" durch die Wörter "zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "zum Handel" eingefügt und die Wörter "in einen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "zu" durch die Wörter "zum Handel an" und die Wörter "in einen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch die Wörter "Handel an einer Börse" und die Wörter "in einen anderen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9" durch die Angabe " § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11" ersetzt.

37. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Bundesanstalt" das Komma und die Wörter "der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

37a. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "13" durch die Angabe "sechs" ersetzt.

38. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden."

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird."

c) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen."

39. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten)" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung" die Wörter "oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2 bleibt" durch die Angabe "Die Absätze 2 und 2a bleiben" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "eine Angabe enthalten, wonach" durch die Wörter "die Regelung enthalten, dass" und die Angabe "67" durch die Angabe "66" ersetzt.

40. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "der §§ 66 bis 82 und des § 113" durch die Angabe "der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 8 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5" ersetzt.

bbb) Nummer 17

17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

41. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen."

cc) Der bisherige Satz 3

Im Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt sind.

wird aufgehoben.

dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter "Antrag einschließlich der Darlegung" durch das Wort "Genehmigungsantrag" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 43 Abs. 2 Satz 1" wird durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1", die Angabe "13 Monate" durch die Wörter "sechs Monate" und die Angabe " § 43 Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist."

c) In Absatz 4 Nr. 9 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß" gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "am Tag" ersetzt, die Wörter "falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird," gestrichen, die Angabe "13 Monaten" durch die Angabe "sechs Monaten" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird."

42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Vorausgenehmigung

(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden."

43. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel", die Wörter "in einen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen" und die Wörter "zugelassen oder in einen organisierten Markt" durch die Wörter "zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 Satz 2 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Nettoertrag" die Wörter "sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte" eingefügt.

cc) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter "Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte," gestrichen.

dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens;".

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens fällt."Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319 und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend."

bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in welches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungsstichtag des Sondervermögens fällt."(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

44. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

"(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

45. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel" und die Wörter "in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel", die Wörter "in einen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" und die Wörter "in den Vertragsbedingungen vorgesehen" durch die Wörter "von der Bundesanstalt zugelassen" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel" und die Wörter "Einbeziehung in einen organisierten Markt" durch die Wörter "Zulassung an einem organisierten Markt oder deren Einbeziehung in diesen" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel", die Wörter "Einbeziehung in einen organisierten Markt" durch die Wörter "deren Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen" und die Wörter "in den Vertragsbedingungen vorgesehen" durch die Wörter "von der Bundesanstalt zugelassen" ersetzt.

e) Nach Nummer 6 werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. in Form von Anteilen an geschlossenen Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten Kriterien erfüllen,

8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen."

f) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind."

46. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Geldmarktinstrumente

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben werden

  1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. von der Europäischen Union oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,
  4. von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,
  5. von einer internationalen Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,
  6. von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelassen sind,
  7. von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
  8. von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt,
  9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen der Nummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat,
  10. von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Verbindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts zur Liquiditätssicherung verfügt,

und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aussteller die Gewährleistung übernommen hat.

" § 48 Geldmarktinstrumente

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), nur erwerben, wenn sie

  1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
  2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist,
  3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank,
  4. einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,
  5. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
  6. von einem Kreditinstitut, das nach den im Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
  7. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt
    1. um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/ EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) geändert worden ist, erstellt und veröffentlicht,
    2. um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
    3. um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG .

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG .

(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumenten, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der Richtlinie 2007/16/EG."

47. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital" durch die Wörter "Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3" ersetzt.

a1) In Satz 2 werden nach den Wörtern "inländischen Sondervermögen und" die Wörter "Investmentaktiengesellschaften sowie" eingefügt.

b) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "mit veränderlichem Kapital" gestrichen.

48. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "anerkannten" wird gestrichen und nach dem Wort "Finanzindizes" werden die Wörter "im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Derivaten" die Wörter "und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhörung der Deutschen Bundesbank" gestrichen und in Nummer 3 die Wörter "in einen anderen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt.

49. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "amtlichen Markt" durch das Wort "Handel", die Wörter "in einen organisierten Markt" durch die Wörter "an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen" ersetzt und nach den Wörtern "einbezogen sind," die Wörter "im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen," angefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "genügen," die Wörter "sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen," angefügt.

c) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter "an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Markt zugelassen" durch die Wörter "an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist, erfüllt," ersetzt.

50. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt" durch die Wörter "einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbank" gestrichen.

51. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen."

52. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist," durch die Wörter "Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört," ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sondervermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
  1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,
  2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung,
  3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind.

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.

"(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus
  1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
  2. Einlagen bei dieser Einrichtung,
  3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,

20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt."

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen" durch die Wörter "Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente" und das Wort "Grenzen" durch das Wort "Grenze" ersetzt.

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