zurück Frame öffnen

103. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 bleiben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten."(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen."

b) Absatz 2

(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach diesem Gesetz zu beachten sind.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Anleger" durch die Wörter "am Erwerb eines Anteils Interessierten", die Wörter "sind abweichend von Absatz 1 dem Erwerber" durch die Wörter "sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder", vor dem Wort "hinsichtlich" das Wort "die" durch das Wort "das", das Wort "unterliegen" durch das Wort "unterliegt" und die Angabe " § 113 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2" ersetzt und die Wörter "vor Vertragsschluss" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Anleger" durch die Wörter "am Erwerb eines Anteils Interessierte" ersetzt und nach der Angabe " § 117 Abs. 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung."

e) In Absatz 4 wird das Wort "Anleger" durch die Wörter "am Erwerb eines Anteils Interessierten" ersetzt.

104. § 122 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Art und Weise" durch die Wörter "Umfang, Inhalt und Zeitpunkte" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbericht, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bundesanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung."Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils unverzüglich nach deren erster Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersenden."

b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter "oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt," eingefügt.

105. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind darüber hinaus" durch die Wörter "Darüber hinaus sind" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich."

106. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "ausländische" gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist."

107. In § 125 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz

dies gilt nicht für EG-Investmentanteile.

gestrichen.

108. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absendung des Widerrufs" durch die Wörter "Absendung der Widerrufserklärung" ersetzt.

bb) Satz 2

Der Lauf der Frist beginnt vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist.

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Lauf der Frist von zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehändigt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer."Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer."

109. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführlichen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halbjahresberichte.

wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "für inländische Investmentvermögen" und nach dem Wort "ausschließlich" das Wort "die" eingefügt.

110. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbank sowie" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst aufnehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestimmungen entspricht.

wird aufgehoben.

111. In § 129 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Art und Weise" durch die Wörter "Umfang, Inhalt und Zeitpunkte" ersetzt.

111a. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

wird aufgehoben.

112. In § 131 Satz 3 werden nach den Wörtern "ausführlichen Verkaufsprospekt" die Wörter "sowie den vereinfachten Verkaufsprospekt" eingefügt, der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen."

113. § 132 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "sind" die Angabe "vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden."

114. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs" § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt gefasst:

altneu
Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat."Der öffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt."

c) In Absatz 4 wird die Angabe "und § 123 Satz 1" durch die Angabe "oder § 123 Satz 1 oder 2" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben."

e) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 1 oder 2" die Angabe "oder nach den Absätzen 4 oder 4a" eingefügt.

f) In Absatz 6 wird die Angabe "in den Fällen der Absätze 2 und 3" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird."

115. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen sind oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen stattfindet.

(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

werden aufgehoben.

116. § 136 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort "Käufer" durch das Wort "Erwerber" ersetzt.

bb) In Nummer 5 Buchstabe d wird die Angabe " § 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "Erwerber von Anteilen" durch die Wörter "am Erwerb eines Anteils Interessierten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Aufgaben der Depotbank auch von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrichtung wie für ein eigenes Verschulden haftet."(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können."

b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind."(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind."

117. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie" gestrichen.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen."

c) An Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten."

118. § 140 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs" § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt gefasst:

altneu
Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat."Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder" eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "öffentliche Vertrieb" die Angabe "entgegen des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Abs. 2, 4 oder 5" durch die Angabe "Abs. 2, 2a, 3, 4 oder 5" ersetzt.

e) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe " § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137" durch die Angabe " § 121 Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123 Satz 1 oder 2 oder § 137" ersetzt.

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere ausländische Investmentanteile von Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlaufen haben."

g) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 4" die Angabe "oder nach den Absätzen 4 oder 4a" eingefügt.

h) In Absatz 6 wird die Angabe "haben in den Fällen der Absätze 2 und 3" durch die Angabe "nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben" ersetzt.

i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von ausländischen Investmentanteilen der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9) Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird."

119. Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 6
Bußgeld - und Übergangsvorschriften
"Kapitel 6
Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".

120. § 143 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 143 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
  2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder
  3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingun
    gen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,
  6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
  7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
  8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt oder
  10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen
    1. § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder
    2. § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1
      einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,
  2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder einen dort genannten Betrag hält,
  3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,
  4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,
  5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken anlegt,
  6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,
  7. entgegen
    1. § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
    2. § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3 ein Darlehen gewährt,
  8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
  10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,
  11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
  12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
  13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,
  14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Belastung den dort genannten Wert nicht überschreitet,
  15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,
  16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,
  17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
  18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte Zielfonds anlegt,
  19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,
  20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
  21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99 Abs. 3.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

" § 143 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
  3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder
  4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,
  5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
  6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
  7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,
  2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  6. entgegen
    1. § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder
    2. § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,
  7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,
  8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,
  9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,
  10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,
  11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,
  12. entgegen
    1. § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
    2. § 69 Abs. 1 Satz 1

    ein Darlehen gewährt,

  13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,
  15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,
  16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,
  17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
  18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,
  19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
  20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,
  21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt,
  22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,
  23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,
  24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,
  25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,
  26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,
  27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
  28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder
  29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt."

121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt:

" § 143a Strafvorschriften

Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 143b Mitteilungen in Strafsachen

Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung."

122. § 144 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Spätestens bis zum 13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische Investmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile ausgeben und die nach den Übergangsbestimmungen des für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar 2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum 13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandinvestment-Gesetzes weiter anzuwenden."Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum 30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentgesellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005 Anwendung."(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin anzuwenden."(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden."

e) Die Absätze 5 und 6

(5) § 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.

(6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile unbeschadet der Vorschriften des AuslandinvestmentGesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140 Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Investmentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spätestens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat.

werden aufgehoben.

123. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sein.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden WertpapierindexSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

"(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und InvestmentfondsanteilSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und GrundstücksSondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden."

c) Absatz 4

(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandinvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

wird aufgehoben.

124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:

" § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften

(1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 bestehenden Investmentaktiengesellschaften darf dieses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 angewendet werden. Investmentaktiengesellschaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anpassen. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen wird wirksam mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.

(2) Spätestens einen Monat vor der geplanten Änderung der Satzung und der Anlagebedingungen sind die Aktionäre durch den Vorstand über die Maßnahme und die rechtlichen und finanziellen Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirtschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Aktionäre namentlich bekannt sind, durch direkte Mitteilung zu informieren.

(3) Die Anpassung der Satzung an die Vorschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig, wenn die Gründer der Investmentaktiengesellschaft oder andere Personen Aktien der Investmentaktiengesellschaft in einem Wert, der mindestens dem gesetzlich festgelegten Anfangskapital entspricht, halten und ausdrücklich sämtliche Rechte und Pflichten der Unternehmensaktionäre übernehmen.

(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45 und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind erstmals auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Investmentaktiengesellschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6

6. die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Unternehmen, die keine Institute" die Wörter "und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort "EGeld-Institut" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

d) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort "EGeld-Institut" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

e) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe "Absatzes 1a," die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern "gelten Kapitalanlagegesellschaften" die Wörter "und Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

f) Absatz 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 14 wird nach dem Wort "Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:

"16. Islamische Entwicklungsbank und

17. Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende Nummer 3b eingefügt:

"3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile für andere nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und Investmentaktiengesellschaften;".

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie die individuelle Vermögensverwaltung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investmentgesetzes erbringen, und Investmentaktiengesellschaften;".

bb) In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wörter "ausländischen Investmentgesellschaften" durch die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländische Investmentgesellschaften" und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe "111" durch die Angabe "111a" ersetzt.

3. § 2c Abs. 3 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) - (Investmentrichtlinie).

wird aufgehoben.

4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils nach dem Wort "Instituten" die Wörter " , ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften," gestrichen.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "die selbst Institute," das Wort "Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wertpapierdienstleistungsbranche" die Wörter "oder der Investmentbranche" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "gelten auch Institute," das Wort "Kapitalanlagegesellschaften,", nach den Wörtern "die Institute" das Wort " , Kapitalanlagegesellschaften" und nach den Wörtern "dieser Institute" das Wort " , Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

d) In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "mindestens ein Institut" die Wörter ", eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG" eingefügt.

6. In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute," das Wort "Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

7. § 11 Abs. 3

(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften.

wird aufgehoben.

8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Institut," das Wort "Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.

9. § 13c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "EGeld-Institut" das Komma durch die Wörter "oder ein" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder eine Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen und nach dem Wort "das" die Wörter "oder die" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "E-Geld-Institut" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "EGeld-Institut" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "EGeld-Institute" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Wertpapierhandelsunternehmen" die Wörter "oder Kapitalanlagegesellschaften" gestrichen.

10. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.

11. In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Institut," die Wörter "einer Kapitalanlagegesellschaft," eingefügt.

12. In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Investmentgeschäftes" gestrichen.

Artikel 2a
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926) wird wie folgt geändert:

In § 29 Nr. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12" durch die Angabe " § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37m wie folgt gefasst:

altneu
§ 37m Anzeige" § 37m (weggefallen)".

1a. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 Buchstabe d wird das Wort "Investmentgesellschaften" durch die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften" und in dem nachfolgenden Satzteil die Angabe "111" durch die Angabe "111a" ersetzt.

bb) Der Nummer 12 wird das Wort "und" angefügt.

cc) In Nummer 13 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 14

14. Unternehmen, die als Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft nach dem Investmentgesetz die kollektive Vermögensverwaltung erbringen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3

(3) Für Unternehmen, denen eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz erteilt wurde, gelten ausschließlich die §§ 31, 31a, 31b, 31d, 33, 33a, 33b, 34 und 34a entsprechend, wenn sie Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 7, Nr. 9 oder Abs. 3a Nr. 1 erbringen.

wird aufgehoben.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "andere Kreditinstitute" ein Komma und das Wort "Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter "von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG" durch die Wörter "den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechende Anteile an Investmentvermögen" ersetzt.

3. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat."

4. § 22 Abs. 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3, wenn es
  1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig sind, erfolgt und
  2. die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflichtigen ausübt.
"Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 3:
  1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, erfolgt,
  2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflichtigen aus,
  3. der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
  4. der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind."

5. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn diese Person
  1. dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
  2. eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat und
  3. nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen.
"(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksichtigt, die von einer Person erworben oder veräußert werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen (Market Maker), wenn
  1. diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Market Maker handelt,
  2. sie eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes hat,
  3. sie nicht in die Geschäftsführung des Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahingehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Preis der Aktien zu stützen und
  4. sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hinsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker tätig zu werden."

6. § 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das setzt voraus, dass es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind."Das setzt voraus, dass
  1. es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen genügt, die denen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 5, gleichwertig sind,
  2. der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Namen dieses Unternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mitteilt und
  3. der Meldepflichtige gegenüber der Bundesanstalt erklärt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind."

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 36 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11" durch die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 11" ersetzt.

Artikel 3a
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6, wenn es
  1. die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig sind, erfolgt und
  2. die Stimmrechte unabhängig vom Bieter ausübt.
"Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6:
  1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, erfolgt,
  2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,
  3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und
  4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind."

2. In Satz 2 werden das Wort "direkter" durch das Wort "unmittelbarer" und das Wort "indirekter" durch das Wort "mittelbarer" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt."

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Investmentgesetzes," die Wörter "eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes," eingefügt.

2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b. Kapitalanlagegesellschaften,".

3. In § 16 Nr. 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Investmentaktiengesellschaften" die Wörter "und Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

b) Der Nummer 6 wird das Wort "oder" angefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. durch

  1. die Bestellung eines Abwicklers nach § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes,
  2. eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4 des Investmentgesetzes oder § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
  3. eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird, ".

d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 7 wird nach der Angabe "Nummern 1, 2" die Angabe "und 4" durch die Angabe " , 4 und 7" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Finanzdienstleistungsinstitute," das Wort "Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745)" durch die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter ", Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 und" durch die Wörter ", die auf der Grundlage des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne des § 5 Satz 1 erhoben werden," ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "und Finanzdienstleistungswesens" durch die Wörter " , Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt und nach den Wörtern "die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter " , die Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "4.000 Euro für" die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften und" eingefügt.

3. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute" durch die Wörter "Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens" ersetzt.

3a. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das Umlagejahr 2008 Anwendung."

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter "mit Ausnahme des Investmentgeschäfts" gestrichen.

b) Die Nummern 1.1.13.2.2, 1.1.13.2.2.1 und 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben.

c) Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden neuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt:

altneu
 "
4.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) 
4.1.2.1sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt10.000
4.1.2.2sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt30.000
4.1.3Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
4.1.4Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) 
4.1.4.1Verlangen auf Abberufung25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.1.2
4.1.4.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit12,5 % der nach Nummer 4.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro

".

d) Die bisherige Nummer 4.1.2 wird Nummer 4.1.5 und die Angabe "; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG" gestrichen.

e) Die bisherigen Nummern 4.1.2.1 und 4.1.2.2 werden Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2.

f) Nach der neuen Nummer 4.1.5.2 wird folgende neue Nummer 4.1.5.3 eingefügt:

"

4.1.5.3Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank750

".

g) Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 werden die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie folgt geändert:

aa) In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die Angabe "wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2" durch die Angabe "wie Nummer 4.1.7.1 und 4.1.7.2" ersetzt.

bb) In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach dem Wort "Risiken" die Wörter "oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.

cc) In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach dem Wort "Risiken" die Wörter "oder Sonstige Sondervermögen" eingefügt.

dd) In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die Angabe "wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2" durch die Angabe "wie Nummer 4.1.8.1 und 4.1.8.2" ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die Angabe "nach den Nummern 4.1.5.1 bis 4.1.5.3" durch die Angabe "nach den Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3" ersetzt.

h) Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 eingefügt:

"

4.1.9Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) 
4.1.9.1Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG)5.000 bis 7.000
4.1.9.2Bearbeitung der Anzeige des aufgelegten Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG)500 je Sondervermögen
4.1.9.3Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG)2.500 bis3.500
4.1.9.4Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG)750

".

i) Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die folgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 ersetzt:

altneu
 "
4.2in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften5.000 bis 20.000
4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) 
4.2.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) 
4.2.2.1Verlangen auf Abberufung25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maßgeblichen Gebühr nach Nummer 4.2.1
4.2.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit12,5 % der nach Nummer 4.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro
4.2.3Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG)wie Nummer 4.1.5
4.2.4Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG)wie Nummer 4.1.7.3
4.2.5Satzung und Anlagebedingungen 
4.2.5.1Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)wie Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3
4.2.5.2Genehmigung einer Änderung 
4.2.5.2.1der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)wie Nummer 4.1.8.4
4.2.5.2.2der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG)wie Nummer 4.1.8.4
4.2.6Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilgesellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 3a InvG)wie Nummer 4.1.9

".

j) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe "; § 145 Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 KAGG" gestrichen.

k) In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe "sowie 133" die Angabe "Abs. 1 bis 8" eingefügt.

l) In Nummer 4.3.4 wird die Angabe "5.000" durch die Angabe "7.500" ersetzt.

m) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Nummer 4.3.6 angefügt:

"

4.3.6Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert750

".

Artikel 8
Aufhebung der Investmentmeldeverordnung

Die Investmentmeldeverordnung vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 1050, 1262) wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "oder Investmentaktiengesellschaft" und nach den Wörtern "von ausländischen Investmentanteilen" die Wörter ", die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen," eingefügt.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes,".

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 64e Abs. 2" wird die Angabe "oder § 64i Abs. 1" eingefügt.

c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" wird durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Vermittlungstätigkeiten" werden die Wörter "oder Anlageberatung" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

0a. In der Überschrift der Verordnung wird nach dem Wort "Anlagenvermittler," das Wort "Anlageberater," eingefügt.

0b. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

cc) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.

0c. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

0d. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.

0e. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" ersetzt.

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, dem Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt hat sowie ob und wann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;"5. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, oder der auf diese bezogenen Anlageberatung: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, je ein Stück der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des ausführlichen und gegebenenfalls des vereinfachten Verkaufsprospektes sowie der Jahres- und Halbjahresberichte für das Investmentvermögen, jeweils in deutscher Sprache (§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes); bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, oder bei der auf diese bezogenen Anlageberatung außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Investmentanteile berechtigt ist sowie ob und wann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Berechtigung zum öffentlichen Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;".

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss" gestrichen und nach dem Wort "Kommanditgesellschaft" die Wörter "oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung" eingefügt.

dd) In Nummer 7 werden die Wörter "oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss" gestrichen und nach dem Wort "Kommanditgesellschaft" die Wörter "oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Werbung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" und die Angabe "Nr. 5 bis 7" durch die Angabe "Nr. 6 und 7" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 34c Abs. 1 Satz 1" die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend. Für die von dem Gewerbetreibenden nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes entsprechend."

2a. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

2b. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 ist wird die Angabe " § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" durch die Angabe " § 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen.

3. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe " § 11" die Angabe "Abs.1" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Börsengesetzes

In § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) werden die Wörter " , ein Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Wörter " , Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Depotgesetzes

In § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditinstitute" die Wörter "und Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

In § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,".

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 104k Nr. 2 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes," die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes," und nach den Wörtern "gelten Kapitalanlagegesellschaften" die Wörter "und Investmentaktiengesellschaften" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Pfandbriefgesetzes

In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das durch Artikel 13b Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Kreditinstituten," die Wörter "Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften," eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 297 Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort "Kapitalgesellschaft" ersetzt.

Artikel 17a
Änderung der Handelsregisterverordnung

§ 43 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden die Wörter "bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals," gestrichen.

2. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii wird wie folgt gefasst:

altneu
 "ii) bei Investmentaktiengesellschaften das in der Satzung festgelegte Mindestkapital und Höchstkapital (§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes);".

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder einer Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder bei der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

3. In Absatz 5 werden nach dem Wort "Kreditinstituts" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verwahrt," die Wörter "oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalanlagegesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder bei der erstverwahrenden Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder eine Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort "Kreditinstituts" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Kreditinstituten" das Wort ", Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Kreditinstituten" das Wort ", Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituts" die Wörter "oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "Das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft oder das Versicherungsunternehmen" ersetzt.

Artikel 19a
Änderungen in anderen Gesetzen

1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist;"16. Organisierter Markt: ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt;".

2. In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "zum Handel zugelassen sind" das Wort "werden" gestrichen.

3. Die Überschrift zu § 15 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesengesetz" § 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen".

4. Artikel 10 Nr. 2 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 25 Satz 1 des Börsengesetzes" durch die Angabe " § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes" ersetzt."

Artikel 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

________________

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. EU Nr. L 69 S. 27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9).

ENDEFrame öffnen