![]() |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes *
Vom 26. Juni 2012
(BGBl. Nr. 28 vom 29.06.2012 S. 1375)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 (weggefallen)".
b) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und die Wörter "Widerrufsrecht des Anlegers" angefügt.
c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
" § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen".
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "alle" die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und wird die Angabe "2,5 Millionen" durch die Angabe "5 Millionen" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "aller" die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und wird die Angabe "50 Millionen" durch die Angabe "75 Millionen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. qualifizierte Anleger:
| "6. qualifizierte Anleger:
|
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss oder Konzernabschluss mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Millionen Euro; | "7. (weggefallen)". |
c) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
"18. Schlüsselinformationen: grundlegende und angemessen strukturierte Informationen, die dem Anleger zur Verfügung zu stellen sind, um es ihm zu ermöglichen, Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere, die ihm angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, zu verstehen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b Nummer 2 zu entscheiden, welchen Wertpapierangeboten er weiter nachgehen sollte."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffentlichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas anderes ergibt. (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt. (3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes ergibt. | " § 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat. (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes Angebot anzusehen. (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 b des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung schriftlich eingewilligt haben. (4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes ergibt." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Verschmelzung" die Wörter "oder Spaltung" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, sowie" durch die Wörter "an die Aktionäre ausgeschüttete" ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den Inhabern an demselben organisierten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; | "5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber oder einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Emittent angeboten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das über die Anzahl und die Art der Wertpapiere informiert und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden, und
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Verschmelzung" die Wörter "oder Spaltung" eingefügt.
bb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter "Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "Schlüsselinformationen gemäß § 5 Absatz 2a" ersetzt.
6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:
alt | neu |
(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthalten.
In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen.
Die Zusammenfassung muss Warnhinweise enthalten, dass
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro zum Handel an einem organisierten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden. | "(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Satzes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst.
Die Zusammenfassung ist in derselben Sprache wie der ursprüngliche Prospekt zu erstellen.
Form und Inhalt der Zusammenfassung müssen geeignet sein, in Verbindung mit den anderen Angaben im Prospekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in die betreffenden Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein.
Die Zusammenfassung ist nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten (ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2012 S. 1) vorgegeben ist. Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro an einem organisierten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.
(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen umfassen in kurzer Form und allgemein verständlicher Sprache unter Berücksichtigung des jeweiligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:
(2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen die Hinweise, dass
|
7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "hinterlegen" die Wörter "und der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die endgültigen Angebotsbedingungen können anstatt in Papierform auch ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt hinterlegt werden."
c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine fristgerechte Veröffentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen entsprechend anzuwenden. | "Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder Übermittlung aus praktischen Gründen nicht fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unverzüglich nachzuholen." |
d) Folgender Satz wird angefügt:
"Die endgültigen Bedingungen des Angebots bedürfen nicht der Unterzeichnung."
8. In § 7 werden nach der Angabe "S. 3)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so muss der Prospekt keine Angaben über diesen Garantiegeber enthalten."
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Veröffentlichung" durch das Wort "Billigung" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Werden während des Gültigkeitszeitraums eines Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültigkeitszeitraum des Basisprospekts für dieses öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf, höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei der Bundesanstalt."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Registrierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen. | "(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen." |
d) Absatz 5
(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpapieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt werden.
wird aufgehoben.
§ 10 Jährliches Dokument 07 07a(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund
- der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- - aufgehoben -
- des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
- der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro.
wird aufgehoben.
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten. | "(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,
Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines Verweises enthalten." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. | "Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2 bis 2b." |
bb) Satz 6
Ein Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapierbeschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. | "Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die im Registrierungsformular enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Registrierungsformular wegen dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktualisiert worden ist." |
14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären, dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen. | "(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt sowohl in Papierform als auch elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger zu übermitteln." |
15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Nummer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen Angebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Einführung in den Handel an einem organisierten Markt andauern."
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Widerrufsrecht des Anlegers" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Handel auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden. | "Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls diese später erfolgt, der Einführung in den Handel an einem organisierten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden." |
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Der" das Wort "Emittent," eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten. | "(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, das Recht, diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zu widerrufen, sofern der neue Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Die Widerrufsfrist kann vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller verlängert werden. Der Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten; die Widerrufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeichnete Person tritt." |
17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten."
18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe "50.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.
19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erforderlichen Schlüsselinformationen." eingefügt.
20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 oder 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 1 oder 4" ersetzt und wird die Angabe "10," gestrichen.
21. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Register 11b
(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen lassen. (2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7 genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiterhin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unternehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Löschungsantrages verlangen. (4) Das Register darf von einem Emittenten eingesehen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Einsichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personenkreis unterbreitet wird. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. | " § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen." |
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist, | "1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier anbietet," |
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt, | "4. (weggefallen)". |
cc) In Nummer 9 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 16 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." |
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkreditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen. | "(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli 2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedingungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffentlich angeboten wurden, dürfen noch bis einschließlich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich angeboten werden." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor dem 1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahresabschlusses zu erstellen, dem Publikum zur Verfügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu hinterlegen."
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni 2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl".
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinterlegen ist," durch die Wörter "sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejenigen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben," ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der Angabe " § 2b" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Satzteil werden nach den Wörtern "keine Wahl" die Wörter "eines Herkunftsstaates" eingefügt.
bbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
; das Gleiche gilt für Emittenten, die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl getroffen haben, wenn das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinterlegen ist. | "Emittenten, die unter Buchstabe c fallen, aber keine Wahl getroffen haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, müssen sich bis sie eine Wahl getroffen haben, so behandeln lassen, als ob sie die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hätten." |
3. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahl ist zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. | "Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 2 Nummer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektgesetzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn nicht bereits aufgrund einer früheren Entscheidung des Emittenten ein anderer Staat als Herkunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der Veröffentlichung wird die Wahl wirksam."
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Herkunftsstaates" die Wörter "nach Absatz 1 oder Absatz 1a" eingefügt.
4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt. | "Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG , die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt." |
5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne von Absatz 1 Nr. 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Schuldtitelinhaber mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung eingeladen werden. | "(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten.
Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:
|
6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 37" ersetzt.
7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort "und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4
4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise, nach der der Jahresfinanzbericht und das jährliche Dokument nach § 10 des Wertpapierprospektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis gelangen.
wird aufgehoben.
8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung auf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben. | "(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden." |
9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl
(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,
hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entsprechend.
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt mitteilen."
Artikel 3
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird die Angabe "50.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen."
Artikel 4
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" 2. (weggefallen) ". |
Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
" § 14 (weggefallen)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Absatz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschriften anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "gegenüber der Börse" die Wörter " , dem Börsenträger" eingefügt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter "oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.
5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Jede Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die nach § 13 Abs. 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen. | "(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln." |
6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
§ 14 Börsenrat an WarenbörsenAuf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;
- der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;
- die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
wird aufgehoben.
An Warenbörsen können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank aufgrund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten aufgrund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke."
Artikel 7
Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Passivposten 1 "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 "Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;".
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
cc) Satz 5
Beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 100 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 200 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0004 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 200 Milliarden Euro überschreiten, aber den Betrag von 300 Milliarden Euro nicht überschreiten, sind mit 0,0005 zu multiplizieren; beitragserhebliche Passiva, die den Betrag von 300 Milliarden Euro überschreiten, sind mit 0,0006 zu multiplizieren.
wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Feststellung des Mittelbedarfs" durch die Wörter "dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Ertragsabzug kommt weiterhin nur zur Anwendung, wenn die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen. | "Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermittlung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Erhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die Bestätigung ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen; zusätzlich" durch das Wort "Zusätzlich" ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informationen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen."
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde."
6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden."
Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes
§ 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt. | "(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in Kraft treten." |
Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
20. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung ausschließlich die Finanzportfolioverwaltung und die Anlageverwaltung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes erbringen. | "20. Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht werden." |
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. *) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1).
...
X
⍂
↑
↓