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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom 4. April 2016

(BGBl. Nr. 15 vom 08.04.2016 S. 558)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Designgesetzes

Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 13
Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen".

2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Absatz 2 des Patentkostengesetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies fest.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Führung des Registers und Eintragung" § 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist."

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen."

7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "einzutragenden" gestrichen.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die §§ 69, 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Musters" durch das Wort "Designs" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung." § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung."

10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "bei dem Patentamt" durch die Wörter "bei dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "gewerblicher Muster und Modelle" durch die Wörter "von Designs" und wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten."

13. § 34a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar."

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann angeordnet werden; die  §§ 373 bis 401 sowie die §§ 402 bis 414 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend"Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen."Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."

d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:

  1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,
  2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.

Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst."

14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter " § 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3" ersetzt.

15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 33 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 6 Satz 1 " ersetzt.

16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung."

17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Rechtskraft" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.

18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" ersetzt.

19. § 57a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gelten die §§ 55 bis 57 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

" § 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Nummer 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Vorschriften zu den Anträgen auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 und 57)."3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57)."

22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter "gewerblicher Muster und Modelle" durch die Wörter "eingetragener Designs" ersetzt.

23. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.

" § 66 Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist."

24. In § 67 werden die Wörter "gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter "von Designs" ersetzt.

25. In § 68 werden die Wörter "gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter "von Designs" ersetzt.

26. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "eingetragene" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "eingetragenen" gestrichen.

27. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4."

2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als erteilt."

3. § 47 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.10.2016)

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird."(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr belehrt werden."Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren."

bb) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach Satz 1 " ersetzt.

4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.10.2016)

a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."

5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" ersetzt.

6. § 142b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 142b 08 16

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 142a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

" § 142b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
(gültig ab 01.10.2016)

altneu
Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen."Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."

2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist" eingefügt.

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

" § 25b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

Artikel 4
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".

b) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.10.2016)

" § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".

c) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".

e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

" § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

f) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

" § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".

h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte

§ 158 Übergangsvorschriften".

2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchersschutz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchersschutz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

"7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,"

3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "Eintragungshindernis" durch das Wort "Schutzhindernis" ersetzt.

4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Eintragungshindernisse" durch das Wort "Schutzhindernisse" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen."(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen."

6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen."Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen."

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Eintragung" § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation".

b) Satz 1 wird Absatz 1.

c) Der bisherige Satz 2

Die Eintragung wird veröffentlicht.

wird aufgehoben.

d) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist."

8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe " § 41" durch die Angabe " § 41 Absatz 2" ersetzt.

9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung."Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte Eintragung."

10. § 61 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.10.2016)

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen."Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden."Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren."

bb) In Satz 2 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "nach Satz 1" ersetzt.

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.

12. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1 ergeht, setzt das Deutsche Patent- und Markenamt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der Beschluss über den Gegenstandswert kann mit der Entscheidung nach Absatz 1 verbunden werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

13. § 94 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.10.2016)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 94 Zustellungen" § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."

14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe " (§ 41)" durch die Angabe " (§ 41 Absatz 2)" ersetzt.

15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 41 " durch die Angabe " § 41 Absatz 1 " ersetzt.

16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 41 " durch die Angabe " § 41 Absatz 1 " ersetzt.

17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

18. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag" § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen."(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Patentamt" durch die Wörter "Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen und werden die Wörter "beim Patentamt" durch die Wörter "beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt und werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.

gs) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:

altneu
(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchersschutz. Ferner veröffentlicht das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrauchersschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften."(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation."

19. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung" § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Patentamt innerhalb von zwei Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vorgenommen wird."(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgenommen wird."

20. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

bb) Satz 2

Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

21. In § 133 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

22. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

25. § 139 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006" § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" und werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" durch die Wörter "Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1)" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter "einen eingetragenen Namen" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "eine eingetragene Bezeichnung" durch die Wörter "einen eingetragenen Namen" und wird das Wort "sie" durch das Wort "ihn" ersetzt.

27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" ersetzt.

28. § 150 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 08

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

" § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

30. Die § § 156 bis 161

§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht gilt und daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch genommenen Priorität, der 1. Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.

(2) Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.

(3) Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.

(4) Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit einer Verschiebung des Zeitrangs im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.

(5) Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch in einem Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhängig ist. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157 Bekanntmachung und Eintragung

Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebühr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.

§ 158 Widerspruchsverfahren

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2 gestützt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.

(3) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.

(4) Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

(5) Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gelöscht.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu berücksichtigenden Eintragungshindernissen nicht statt.

§ 159 Teilung einer Anmeldung

Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die Erklärung nur zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach § 41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.

§ 160 Schutzdauer und Verlängerung

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und die Verlängerung der Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt werden können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem 1. Januar 1995 abläuft.

§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls

(1) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

werden aufgehoben.

31. § 162 wird § 156 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt worden, daß die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

" § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist."

32. § 163 wird § 157.

33. § 165 wird § 158

Artikel 5
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

"Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012".

b) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".

2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Übrigen ist § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt."Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden."

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012".

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" durch die Wörter "nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "im Markenblatt" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

7. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.

8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:,

Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird."(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben."

10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:

"Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet."

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter "Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.

13. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten."In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten."

Artikel 6
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " (§ 8 Abs. 2 bis 4)" durch die Wörter "sowie über die Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 bis 4)" ersetzt.

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die §§ 24a bis 24e und 25a des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend."(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend."

Artikel 7
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" ersetzt.

3. § 111c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 08

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 111b entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

" § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

Artikel 8
Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15)" ersetzt.

2. § 40b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40b Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 08

(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.

(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.

(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.

(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.

(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.

(8) Im Übrigen gilt § 40a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

" § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

Artikel 9
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.

2. In Nummer 7 wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt.

3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes" ersetzt.

4. In Nummer 12 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter " § 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 8 wird das Wort "Empfangsbescheinigung" durch das Wort "Empfangsbestätigung" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.10.2016)

" § 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen".

2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort "Präsident" die Wörter "oder die Präsidentin" eingefügt.

4. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort "Empfangsbescheinigung" durch das Wort "Empfangsbestätigung" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.10.2016)

altneu
§ 20 Form der Ausfertigungen 13a

(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt" und am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung.

(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und sonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und gegebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den Beschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet hat und werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt", den Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt wurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der zuständigen Stelle.

" § 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

(1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt", am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe "Deutsches Patent- und Markenamt" in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle."

6. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(gültig ab 01.10.2016)

" § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt."

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

(gültig ab 01.10.2016)

§ 6 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften

(1) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen werden.

(2) Wird die Abschrift eines elektronischen Dokuments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck folgende Informationen aufzunehmen:

  1. den Namen der Person, die das Dokument unterzeichnet hat, und
  2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen wurde.

(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen, dass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist und daher nicht unterschrieben ist."

Artikel 12
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(gültig ab 01.10.2016)

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 3" die Wörter "und § 5 Absatz 4" eingefügt.

2. Folgender § 5 wird angefügt:

" § 5 Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.

(2) Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.

(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.

(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung."

Artikel 13
Änderung des Patentkostengesetzes

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist."Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist."

2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten" gestrichen.

3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu

6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336.100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG)900
336.200Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG)120
336.300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG)120

"6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336100Eintragungsverfahren
(§ 130 MarkenG)
900
336150Nationales Einspruchsverfahren
(§ 130 Abs. 4 MarkenG)
120
336200Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
(§ 131 MarkenG)
120
336250Antrag auf Änderung der Spezifikation
(§ 132 Abs. 1 MarkenG)
200
336300Löschungsverfahren
(§ 132 Abs. 2 MarkenG)
120".

b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind"3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind".

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu

5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
345.100für jede Anmeldung25
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

"5. Designs nach dem Haager Abkommen
345100Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)
für jede Anmeldung
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
25".

Artikel 14
Folgeänderungen

(1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungsverordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe " § 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

(3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 " durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 " durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

4. § 22 Absatz 4

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt Beweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sachdienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte hören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entscheidung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzulegen.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2016 in Kraft.

ID 160576

ENDE

...

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