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Änderungstext

VergRModVO - Vergaberechtsmodernisierungsverordnung
Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts

Vom 12. April 2016
(BGBl. I Nr. 16 vom 14.04.2016 S. 624; 25.03.2020 S. 674 20)



Siehe Fn. 1

Auf Grund der § § 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
VgV - Vergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(wie eingefügt)

....

Artikel 2
SektVO - Sektorenverordnung
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung

(wie eingefügt)

....

Artikel 3
KonzVgV - Konzessionsvergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

(wie eingefügt)

....

Artikel 4
VergStatVO - Vergabestatistikverordnung
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

(gültig ab 14.07.2016)

(wie eingefügt)

....

Artikel 5
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß § 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entzogen sind.

(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter "verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter "verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" und wird die Angabe "44 bis 46" durch die Angabe "44 und 45" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit eine freiberufliche Leistung im Sinne des § 5 der Vergabeverordnung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden."Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) Verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen,
  1. auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder
  2. das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln.

Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 99 Absatz 9" durch die Angabe " § 104 Absatz 3" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 2" durch die Wörter " § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" gestrichen und werden die Wörter " § 101 Absatz 4 Satz 1 " durch die Wörter " § 119 Absatz 6 Satz 1 " ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließende Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags."Im wettbewerblichen Dialog eröffnen Auftraggeber gemäß § 119 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach einem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Angebotsabgabe."

9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Wörter " § 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b) Satz 4

Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen.

wird aufgehoben.

10. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "ganz- oder teilweise" durch die Wörter "ganz oder teilweise" ersetzt.

11. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dies der Europäischen Kommission unter Beachtung der Muster und Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG ."Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unter Verwendung des Musters gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986."

12. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie wird nach dem in Anhang XV bis XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Europäischen Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. Nr. L 222 vom 27.08.2011 S. 1) enthaltenen Muster in der jeweils geltenden Fassung erstellt."Sie wird nach dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt."

13. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter " § 97 Absatz 4 Satz 1 " durch die Angabe " § 122 Absatz 1" ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung" § 22 Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Eignung" durch die Wörter "Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Eignung" durch die Wörter "Eignung und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2

§ 24 Absatz 1 Nummer 7 findet Anwendung.

wird aufgehoben.

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "mangels Eignung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
  2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
  3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
  4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
  5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
  6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs.
"(1) Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt."

c) Die Absätze 2 bis 5

(2) Einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten.

(3) § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 98c des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen als vertretungsberechtigtes Organ oder als Mitglied eines solchen Organs gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß nicht in Frage gestellt wird.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "deren persönliche Eignung" durch die Wörter "das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

e) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(7) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands an, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens erfüllt sind."(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters an."

f) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an."

g) Absatz 8 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das Wort "Mitgliedstaaten" durch das Wort "Staaten" ersetzt.

16. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Fakultativer Ausschluss mangels Eignung

(1) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,

  1. über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren bereits eröffnet worden oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;
  3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicherheitsgütern;
  4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
  5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
  6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Steuern und Abgaben nachweislich nicht erfüllt haben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;
  7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28 zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber an

  1. im Falle von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 den Auszug eines Registers gemäß der unverbindlichen Liste in Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/EG oder eines Strafregisters oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
  2. im Falle von Absatz 1 Nummer 6 eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.

(3) Wird eine in Absatz 2 Nummer 1 genannte Urkunde oder Bescheinigung im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

" § 24 Fakultativer Ausschluss

(1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(3) Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheinigung im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine

Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 5 Satz 2 entsprechend."

17. In § 27 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter "fachlichen und technischen" durch die Wörter "technischen und beruflichen" ersetzt.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Wertung der Angebote und" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Der Zuschlag wird erteilt auf das wirtschaftlichste Angebot.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

19. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen durch Mitteilung nach dem Standardformular in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Europäischen Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. Nr. L 222 vom 27.08.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union bekannt zu machen."Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt."

20. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(1) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen und vorbehaltlich des Absatzes 2 unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags,

  1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
  2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt;
  3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung.

(2) Der Auftraggeber darf darauf verzichten, Informationen über die Auftragserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mitzuteilen, wenn auch gemäß § 35 Absatz 2 auf eine Bekanntmachung verzichtet werden könnte.

" § 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlangen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.

(2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags,

  1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;
  2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt;
  3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung."

21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98" durch die Wörter "öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100" ersetzt.

22. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Anhang IV" durch die Angabe"Anhang V" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bekanntmachung ist gemäß den Mustern der Europäischen Kommission für Standardformulare abzufassen und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht."Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht."

23. § 44

§ 44 Melde- und Berichtspflichten 15

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Die Aufstellung erfolgt getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.

(2) Für jeden Auftraggeber enthält die Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden wie folgt aufgeschlüsselt:

  1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
  2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Europäischen Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(3) Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, so sind die Daten auch entsprechend der in § 12 Absatz 1 genannten Fallgruppen aufzuschlüsseln.

(4) Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch Anzahl und Gesamtwert de Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen zum im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.

(5) Im Verhältnis zu Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung fest in welcher Form die statistischen Angaben vorzunehmen sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

wird aufgehoben.

24. Die §§ 45 und 46 werden die § § 44 und 45.

Artikel 6
Folgeänderungen

(1) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen" durch die Wörter "den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung" ersetzt.

2. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
"aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung:

aaa) inhaltlich wichtige Regelungen,

bbb) Anwendungsbereich, Auswirkungen,

ccc) Bedeutung der Schwellenwerte,

ddd) Vergabebedingungen,

eee) Vergabearten,

fff) Vertragsarten,

ggg) Vertragsbedingungen,"

b) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.

c) Die Doppelbuchstaben cc bis ee werden die Doppelbuchstaben bb bis dd.

(2) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 werden die Wörter "Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieurleistungen" durch die Wörter "Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung" ersetzt.

2. In § 49 werden die Wörter "Vergabe von Bauleistungen und Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen" durch die Wörter "Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach der Vergabeverordnung" ersetzt.

(3) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Gebäudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die zuletzt durch Artikel 2 § 36 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Vergabeverordnung, des Standardleistungsbuchs, der Straßenverkehrsordnung und über Maßnahmen zur Abfallentsorgung,"

(4) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die Wörter "in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A)" gestrichen.

Artikel 7 20 
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 3, 5 und 6 treten am 18. April 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Artikel 4 § 8 tritt am 18. April 2016 in Kraft.

_____
1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65). Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).

ID 160602

ENDE