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Änderungstext
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten
Vom 11. April 2017
(BGBl. I Nr. 20 vom 18.04.2017S. 802)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Komma am Ende die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86) geändert worden ist," eingefügt.
2. In § 285 Nummer 20 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
3. § 289 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Entwicklung" das Semikolon durch das Wort "sowie" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 4
4. die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nr. 9 genannten Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4
(4) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:
- die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
- Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
- direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;
- die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sind zu beschreiben;
- die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
- die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
- die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
- wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;
- Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis 289e eingefügt:
" § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht außerdem anzugeben:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Anhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Eine börsennotierte Aktiengesellschaft hat im Lagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nummer 9 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben.
§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt:
§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.
(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden.
§ 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
(1) In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben.
(2) Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich darüber hinaus zumindest auf folgende Aspekte:
(3) Zu den in Absatz 2 genannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich
(4) Wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern.
§ 289d Nutzung von Rahmenwerken
Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.
§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn
(2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen."
5. Der bisherige § 289a wird § 289f und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern."
6. In § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 292 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe " § 315a Absatz 1 " durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
7. § 294 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lageberichte" ein Komma und die Wörter "gesonderten nichtfinanziellen Berichte" und nach dem Wort "Konzernlageberichte" ein Komma und die Wörter "gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Konzernabschlusses" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Konzernlageberichts" die Wörter "und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts" eingefügt.
8. In § 314 Absatz 1 Nummer 12 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 " gestrichen.
9. § 315 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" und die Wörter "des Satzes 5" durch die Wörter "des Satzes 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 4 und 5
4.die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gesamtbezüge, soweit das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben;5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.
werden aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, hat es im Konzernlagebericht auf die nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes im Anhang zu machenden Angaben zu verweisen."
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des Konzerns von Bedeutung sind.
(4) Ist das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, ist im Konzernlagebericht auch auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess einzugehen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5
(4) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht anzugeben:
- die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für jede Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital anzugeben, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;
- Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand des Mutterunternehmens bekannt sind;
- direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschreiten, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;
- die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sind zu beschreiben;
- die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
- die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
- die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
- wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen; die Angabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;
- Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind.
Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.
(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des § 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlage- bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend anzuwenden.
werden aufgehoben.
10. Nach § 315 werden die folgenden § § 315a bis 315d eingefügt:
" § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
(1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht außerdem anzugeben:
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, ist im Konzernlagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Absatz 1 Nummer 6 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben.
§ 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
(1) Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:
§ 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das andere Mutterunternehmen im Sinne des Satzes 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist ein Mutterunternehmen nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, hat es dies in seinem Konzernlagebericht mit der Erläuterung anzugeben, welches andere Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.
(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend anzuwenden.
§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.
(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.
§ 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden."
11. Der bisherige § 315a wird § 315e.
12. § 317 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Angaben nach § 289a Absatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die Prüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen der Prüfung lediglich festzustellen, ob diese Angaben gemacht wurden. | "Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden." |
13. § 320 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Lagebericht" die Wörter "und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Konzernlagebericht" ein Komma und die Wörter "den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht" und nach dem Wort "Lageberichte" ein Komma und die Wörter "die gesonderten nichtfinanziellen Berichte" eingefügt.
14. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Abschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. | "Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen." |
c) In Absatz 2b Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 und 1a Satz 1" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt.
15. Dem § 331 wird folgende Überschrift vorangestellt:
"Erster Titel
Straf- und Bußgeldvorschriften".
16. § 331 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Lagebericht" die Wörter "einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht" eingefügt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Konzernlagebericht" die Wörter "einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht" eingefügt.
d) In Nummer 3a wird die Angabe " § 315 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
17. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4.´bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 über den Inhalt des Konzernlageberichts, | "3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts," |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
(3b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Nummer 2 ist der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den Umsatzerlösen vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." |
18. Nach § 334 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Zweiter Titel
Ordnungsgelder".
19. § 335 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe " § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3" durch die Wörter " § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "juristische Person oder Personenvereinigung" durch das Wort "Kapitalgesellschaft" ersetzt.
c) Absatz 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Handelt es sich bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. | "Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird." |
20. Nach § 335a wird folgende Überschrift eingefügt:
"Dritter Titel
Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren".
21. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "289" durch die Angabe "289e" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 289a Absatz 4" durch die Angabe " § 289f Absatz 4" ersetzt.
22. Nach § 340a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1 b eingefügt:
"(1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.
(1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt."
23. § 340i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "315a" durch die Angabe "315e" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung. | "Soweit § 315e Absatz 1 auf § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c verweist, tritt an dessen Stelle § 34 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." |
cc) In Satz 5 wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Ein Kreditinstitut, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen:
§ 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
(6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt."
24. § 340n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder 4 über den Inhalt des Konzernlageberichts, | "3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 340a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts," |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Ist das Kreditinstitut kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1; L 316 vom 23.11.1988 S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. Nr. L 224 vom 16.08.2006 S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." |
25. Nach § 341a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Ein Versicherungsunternehmen hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.
(1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt."
26. § 341j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe "315a" durch die Angabe "315e" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Ein Versicherungsunternehmen, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen:
§ 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.
(5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt."
27. § 341n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1 oder 4 über den Inhalt des Konzernlageberichts, | "3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 341a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts," |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt:
alt | neu |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Ist das Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. Nr. L 224 vom 16.08.2006 S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." |
28. In § 342 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
(gültig ab 01.01.2019)
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 289b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen."
2. Dem § 315b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu machen."
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "23. Juli 2015" durch die Angabe "22. Juli 2015" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "endende" durch das Wort "beginnende" ersetzt.
2. Folgender Zweiundvierzigster Abschnitt wird angefügt:
"Zweiundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Artikel 80
Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
(gültig ab 01.01.2019)
Im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Zweiundvierzigste Abschnitt wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Übergangsvorschrift" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt.
2. Folgender Artikel 81 wird angefügt:
"Artikel 81
§ 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 5
Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des Unternehmens um. | "Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um." |
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaft über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten, insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. | "Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen." |
Artikel 6
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz".
2. In § 37w Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 315a Abs. 1 " durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
3. § 37y wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 315 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1" ersetzt.
4. Folgender § 51 wird angefügt:
" § 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."
Artikel 7
Änderung des Publizitätsgesetzes
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe "50.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.
3. In § 17 Nummer 1a wird die Angabe " § 315a Abs. 1" durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
4. In § 20 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 315 Abs. 1" durch die Wörter " § 315 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die §§ 11, 13, 17 und 20 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lageund Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
Artikel 8
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 111 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen."
2. Dem § 170 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden."
3. Dem § 171 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden."
4. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4" durch die Wörter " § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 " ersetzt.
5. In § 237 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "einer anderen Gewinnrücklage" durch die Wörter "einer frei verfügbaren Rücklage" ersetzt.
6. § 283 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts; | "10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;" |
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 26i eingefügt:
" § 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."
Artikel 10
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz".
2. Nach § 38 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde."
3. Folgender § 170 wird angefügt:
" § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."
Artikel 11
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird jeweils die Angabe " § 289a" durch die Angabe " § 289f" ersetzt.
(2) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 315a Abs. 1 " durch die Angabe " § 315e Absatz 1 " ersetzt.
2. In § 12 werden die Wörter " § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5" durch die Wörter " § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3" ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
(3) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
(4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Die §§ 12 und 15 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 12 und 15 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
(5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10a Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 wird jeweils die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
2. Folgender § 64w wird eingefügt:
" § 64w Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 3 und 10a in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."
(6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 315a" durch die Angabe " § 315e" ersetzt.
2. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
(7) Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 11 wird angefügt:
" § 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar."
2. In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe " § 315a HGB" durch die Angabe " § 315e HGB" ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 1; L 369 vom 24.12.2014 S. 79).
ID 170597
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