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MaMoG - Markenrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
Vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 45 vom 14.12.2018 S. 2357)
Fn *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung".
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
" § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter".
bb) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren".
Gültig ab 01.05.2020:
cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst:
" § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten".
dd) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".
ee) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt".
ff) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:
" § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt".
gg) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Verwaltungszusammenarbeit".
hh) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht".
ii) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
" § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts".
c) Teil 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 Kollektivmarkensatzung".
bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
" § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung".
d) Nach der Angabe zu § 106 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106a Gewährleistungsmarken
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
§ 106e Prüfung der Anmeldung
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
§ 106g Verfall
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse".
e) Die Angabe zu dem bisherigen Teil 5 wird wie folgt gefasst:
"Teil 6
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken".
f) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
" § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache".
g) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden wie folgt gefasst:
" § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
§ 115 Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke".
h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Unionsmarken".
i) Die Angabe zu § 125a wird wie folgt gefasst:
" § 125a (weggefallen)".
j) Die Angaben zu den §§ 125d und 125e werden wie folgt gefasst:
" § 125d Umwandlung von Unionsmarken
§ 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte".
k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst:
" § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte".
l) Die bisherige Angabe zu Teil 6 wird die Angabe zu Teil 7.
m) Die bisherige Angabe zu Teil 7 wird die Angabe zu Teil 8.
n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe zu Teil 9.
o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst:
" § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke".
p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die Angabe zu Teil 10.
q) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 159 Schutzdauer und Verlängerung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hörzeichen" durch das Wort "Klänge" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
| "(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
|
3. In § 4 Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen. | "(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 12 eingefügt:
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 13 und 14.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. | "3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen."
6. In § 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor." ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Verkehr" die Wörter "in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen" eingefügt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. | "2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt." |
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,".
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen."
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen, ohne die Waren dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke oder geschäftlichen Bezeichnung identisch ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung zu unterscheiden ist.
(2) Die Berechtigung des Inhabers der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach Absatz 1 erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine eingetragene Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 15) eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen."
9. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vorliegen."
10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Löschung der Eintragung" durch die Wörter "Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden vor dem Wort "gelöscht" die Wörter "für verfallen oder für nichtig erklärt und" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. weil an dem für den Zeitrang der Eintragung der jüngeren Marke maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2 bestand."
11. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. | " § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht." |
12. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. | " § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist." |
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. | "(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens. | "(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde." |
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs."
b) In Absatz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
16. In § 29 Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
17. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers."
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. einen Antrag auf Eintragung,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. eine Wiedergabe der Marke und | "3. eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und". |
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
19. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
| "(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt." |
20. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
21. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. | "(2) Werden nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellte Mängel der Anmeldung nicht innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die festgestellten Mängel fristgerecht beseitigt, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die Mängel beseitigt worden sind." |
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück. | "(4) Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist nicht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurück." |
e) In Absatz 5 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse | " § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter". |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 10" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können vor der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Die Personen und Verbände können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Anmeldung einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zurückzuweisen ist. Die Personen und Verbände sind an dem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt."
24. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 4 wird das Wort "oder" angefügt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. wegen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13".
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.
(4) Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen."
25. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet, glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. | "(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist." |
26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Löschung der Eintragung" durch die Wörter "eine in diesem Zeitpunkt anhängige Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder ein in diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
27. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. | " § 47 Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Absatz 1) und endet zehn Jahre danach. |
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. | (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist. |
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden. | (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2. |
(4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. | (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. |
(5) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. | (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung. |
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht. | (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
(7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht." |
28. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren | "Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren". |
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. | "Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Löschungsantrags" durch die Wörter "Antrags auf Erklärung des Verfalls" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Löschungsantrags" durch die Wörter "Antrags auf Erklärung des Verfalls" und werden die Wörter "Antrag auf Löschung" durch die Wörter "der Antrag auf Erklärung des Verfalls" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird jeweils das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls" und das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "wegen Verfalls gelöscht" durch die Wörter "für verfallen erklärt und gelöscht" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "gelöscht" durch die Wörter "für verfallen erklärt und gelöscht" ersetzt.
30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "wegen Nichtigkeit gelöscht" durch die Wörter "für nichtig erklärt und gelöscht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird. | "(2) Ist die Marke entgegen § 3, 7 oder 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit besteht. § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 findet im Nichtigkeitsverfahren keine Anwendung, wenn die Marke sich bis zu dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Ist die Marke entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "von Amts wegen" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt und wird die Angabe "Nr. 4 bis 10" durch die Wörter "Nummer 4 bis 14" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Löschungsverfahren" durch das Wort "Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 4 bis 9" durch die Wörter "Nummer 4 bis 13" und das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "nur für diese Waren oder Dienstleistungen" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt.
31. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. | "(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "gelöscht" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "gelöscht" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt und werden die Wörter "Antrags auf Löschung" durch die Wörter "Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "gelöscht" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt und wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang
hätte gelöscht werden können. | "(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen." |
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "nur für diese Waren oder Dienstleistungen" die Wörter "für nichtig erklärt und" eingefügt.
32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit | " § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit". |
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Verfalls gelöscht wird, als von dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf Löschung an nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden. | "(1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden. |
(2) Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten. | (2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Löschung der Eintragung" die Wörter "aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit" eingefügt.
bb) In den Nummern 1 und 2 in dem Satzteil vor Satz 2 werden jeweils die Wörter "Antrag auf Löschung" durch die Wörter "Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
Gültig ab 01.05.2020:
33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) kann, unbeschadet des Rechts, den Antrag durch Klage nach § 55 geltend zu machen, beim Patentamt gestellt werden. (2) Das Patentamt unterrichtet den Inhaber der eingetragenen Marke über den Antrag und fordert ihn auf, dem Patentamt mitzuteilen, ob er der Löschung widerspricht. (3) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, wird die Eintragung gelöscht. (4) Widerspricht der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung, teilt das Patentamt dies dem Antragsteller mit und unterrichtet ihn darüber, daß der Antrag auf Löschung durch Klage nach § 55 geltend zu machen ist. | " § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden. (2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann. (3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden. (4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären. (5) Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen. (6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. (7) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend. |
§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden. (2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt. | § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden. (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten." |
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Löschungsverfahren" durch die Wörter "Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Klage auf Löschung wegen Verfalls (§ 49) oder wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. | "(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten.
Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Löschung wegen" durch die Wörter "Erklärung des" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. | "Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
War die Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. | "War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für nichtig erklärt und gelöscht werden können." |
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein."
35. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt | "Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt". |
36. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" und die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "und Beamtinnen" eingefügt.
38. In § 58 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
39. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
40. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. | "(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet."
41. In § 62 Absatz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
42. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" und das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" und werden die Wörter "oder das Löschungsverfahren" durch ein Komma und die Wörter "Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß. | "(4) Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss." |
44. § 64a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz. | " § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz." |
45. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "und Löschungsverfahren" durch ein Komma und die Wörter "Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Kollektivmarken" die Wörter "und Gewährleistungsmarken" eingefügt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Marken" die Wörter "sowie über Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren" eingefügt.
d) In Nummer 7 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Gemeinschaftsmarken" durch das Wort "Unionsmarken" ersetzt.
e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Bestimmungen über die in das Register aufzunehmenden Angaben über Lizenzen zu treffen,".
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und das Wort "Patentamts" wird durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
i) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und nach dem Wort "Beamte" werden die Wörter "und Beamtinnen" und nach den Wörtern "Löschung von Marken" die Wörter "aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit" eingefügt und wird die Angabe " §§ 53 und 54" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
j) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und nach dem Wort "Beamte" werden die Wörter "und Beamtinnen" eingefügt.
k) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
46. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Verwaltungszusammenarbeit
Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet in den Tätigkeitsbereichen, die für den nationalen, internationalen und den Markenschutz in der Europäischen Union von Belang sind, effektiv mit anderen nationalen Markenämtern, der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen und fördert die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken."
47. Die Überschrift des Teils 3 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht | "Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht". |
48. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 4 bis 6 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
49. In § 67 Absatz 1 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
50. § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
(1) Der Präsident des Patentamts kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen. (2) Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten. | " § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann, wenn er oder sie dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Bundespatentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, an den Terminen teilnehmen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erklärungen des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts sind den Beteiligten von dem Bundespatentgericht mitzuteilen. (2) Das Bundespatentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines oder einer Beteiligten." |
51. In § 69 Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
52. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
53. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat. | "(2) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie nach seinem oder ihrem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
54. In § 72 Absatz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
55. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats" durch die Wörter "Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats" und wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
56. In § 74 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 3 sowie § 78 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
57. § 76 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 76 Gang der Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. (4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. (5) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen. | " § 76 Gang der Verhandlung
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. (4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. (5) Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat. (6) Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen." |
58. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
59. In § 80 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 81 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 sowie § 81a Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
60. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
61. In § 83 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
62. In § 87 Absatz 2 werden die Wörter "Präsident des Patentamts" durch die Wörter "Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
63. In § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
64. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat. | "(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat." |
65. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
66. In § 91a Absatz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
67. In § 92 werden die Wörter "Patentamt, dem Patentgericht" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht" ersetzt.
68. In § 93 Satz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
69. In § 94 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
70. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
71. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
72. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und jeweils das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
Anm. d. Red.: Der § 96 verfügt nicht über einen Absatz 4, daher wurden sinngemäß die Absätze 2 und 3 geändert.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
73. In § 96a wird das Wort "Patentgericht" durch das Wort "Bundespatentgericht" ersetzt.
74. Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Kollektivmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden."
75. § 98 wird wie folgt gefasst:
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§ 98 Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt. | " § 98 Inhaberschaft
Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern sein, einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind, die die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt." |
76. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Insbesondere kann eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26. | "(2) Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26." |
77. In § 101 Absatz 1 wird das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
78. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Markensatzung" wird durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
79. § 103 wird wie folgt gefasst:
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§ 103 Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht. | " § 103 Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektivmarke. (3) Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen." |
80. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden."
81. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "wegen Verfalls" durch die Wörter "für verfallen erklärt und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Markensatzung" durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt und wird das Wort "oder" gestrichen.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Absatz 2 irregeführt wird, oder".
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort "Markensatzung" wird jeweils durch das Wort "Kollektivmarkensatzung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls" und das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
82. § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. | " § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 103 eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Kollektivmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht. (2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53." |
83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:
"Teil 5
Gewährleistungsmarken
§ 106a Gewährleistungsmarken
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.
§ 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
(1) Soweit in der Gewährleistungsmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung der Gewährleistungsmarke nur erheben, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke dem zustimmt.
(2) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Gewährleistungsmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
§ 106d Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Gewährleistungsmarkensatzung beigefügt sein.
(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:
(3) Die Gewährleistungsmarkensatzung wird im Register eingetragen.
(4) Die Einsichtnahme in die Gewährleistungsmarkensatzung steht jeder Person frei.
§ 106e Prüfung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
(2) Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.
(3) Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass die Zurückweisungsgründe der Absätze 1 und 2 nicht mehr bestehen.
§ 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
(1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt jede Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung mitzuteilen.
(2) Im Fall einer Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung sind die §§ 106d und 106e entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung ins Register eingetragen worden ist.
(4) Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Gewährleistungsmarkensatzungen eingereicht werden.
§ 106g Verfall
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht:
(2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Gewährleistungsmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53.
§ 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
(1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 50 genannten Nichtigkeitsgründen auf Antrag auch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen § 106e nicht zurückgewiesen und eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Gewährleistungsmarkensatzung, so wird die Eintragung nicht für nichtig erklärt und gelöscht, wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung so ändert, dass der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.
(2) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53."
84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 5 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken | "Teil 6 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken". |
85. § 107 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. | " § 107 Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen." |
86. In § 108 Absatz 1, § 111 Absatz 1 und § 112 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
87. Die Überschrift des § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 114 Widerspruch | " § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke". |
88. § 115 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls (§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung. (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,
| " § 115 Schutzentziehung
(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag auf Schutzentziehung. (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,
|
89. § 116 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt. | " § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
(1) Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt. (2) Wird aufgrund einer international registrierten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt." |
90. In § 117 werden die Wörter "Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt" durch die Wörter "Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt" ersetzt.
91. In § 118 werden die Wörter "Das Patentamt" durch die Wörter "Das Deutsche Patent- und Markenamt" und die Wörter "vom Patentamt" durch die Wörter "vom Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
92. In § 119 Absatz 1 wird das Wort "Patentamts" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.
93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1 und § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
94. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken | "Abschnitt 3 Unionsmarken". |
§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim PatentamtWerden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.03.2009 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.
wird aufgehoben.
96. § 125b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fällen anzuwenden:
| " § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.03.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015 S. 21; L 71 vom 16.03.2016 S. 322; L 110 vom 26.04.2016 S. 4) geändert worden ist (Unionsmarkenverordnung), angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:
|
97. § 125c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. | "(1) Ist für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 oder Artikel 40 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Absatz 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Absatz 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden. In diesem Fall entfaltet der Zeitrang keine Wirkung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Löschung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Verfahren zur Löschung" durch die Wörter "Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" und die Wörter "Löschung der Eintragung" durch die Wörter "Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt.
98. § 125d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaftsmarken" durch das Wort "Unionsmarken" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Patentamt fällig.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages. | "(1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig.
(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Unionsmarke der Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke nach Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages." |
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaftsmarke" durch das Wort "Unionsmarke" und das Wort "Patentamt" durch die Wörter "Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
99. § 125e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsachen | " § 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. | "(1) Für alle Klagen, für die nach der Unionsmarkenverordnung die Unionsmarkengerichte im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung zuständig sind (Unionsmarkenstreitsachen), sind als Unionsmarkengerichte im ersten Rechtszug die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig." |
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Gemeinschaftsmarkengericht" durch das Wort "Unionsmarkengericht" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaftsmarkenstreitsachen" durch das Wort "Unionsmarkenstreitsachen" und das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichte" durch das Wort "Unionsmarkengerichte" ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichten" durch das Wort "Unionsmarkengerichten" und das Wort "Gemeinschaftsmarkengericht" durch das Wort "Unionsmarkengericht" ersetzt.
f) In Absatz 5 werden das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichten" durch das Wort "Unionsmarkengerichten" und die Angabe " § 140 Absatz 3" durch die Angabe " § 140 Absatz 4" ersetzt.
100. In § 125f wird jeweils das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichte" durch das Wort "Unionsmarkengerichte" ersetzt.
101. § 125g wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaftsmarkengerichte" durch das Wort "Unionsmarkengerichte" ersetzt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. | "Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte." |
102. § 125h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Gemeinschaftsmarke" durch das Wort "Unionsmarke" und werden die Wörter "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" durch die Wörter "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort "Gemeinschaftsmarke" durch das Wort "Unionsmarke" ersetzt.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort "Gemeinschaftsmarken" durch das Wort "Unionsmarken" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaftsmarken" durch das Wort "Unionsmarken" ersetzt.
103. § 125i wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. | "Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Patentgerichts" durch das Wort "Bundespatentgerichts" ersetzt.
104. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7.
105. Der bisherige Teil 7 wird Teil 8.
106. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
107. Der bisherige Teil 8 wird Teil 9.
108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe " § 14 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
109. § 143a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaftsmarke" durch das Wort "Unionsmarke" ersetzt.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.03.2009 S. 1)" durch die Wörter "Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung" ersetzt.
110. Der bisherige Teil 9 wird Teil 10.
111. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist. | "Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist." |
112. § 158 wird durch die folgenden §§ 158 und 159 ersetzt:
alt | neu |
§ 158 Übergangsvorschrift
(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. (3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend. | " § 158 Übergangsvorschriften
(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist. (2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. (5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte gemäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind. (8) § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. (9) Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend. (10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind. |
(aufgehoben) | § 159 Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und ihre Verlängerung (§ 47) sind auf vordem 14. Januar 2019 eingetragene Marken mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Berechnung der Frist, nach der die Schutzdauer endet, § 47 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. (2) Für eingetragene Marken, deren Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach dem 31. Januar 2019 endet, sind die §§ 3, 5 und 7 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken".
b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 6a Markendarstellung
§ 6b Markenbeschreibung".
c) Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden durch folgende Angabe ersetzt:
" § 10 Farbmarken".
d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Klangmarken".
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken".
f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Sonstige Markenformen".
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen".
h) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Klassifizierung".
i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 (weggefallen)".
j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
" § 41 Verfall
§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte".
k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 6
Lizenz
§ 42a Eintragung einer Lizenz
§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft".
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" und die Angabe " § 6a Absatz 2" durch die Angabe " § 6b Absatz 2" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Anmeldung von Kollektivmarken
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. | " § 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden. (2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen. (3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung." |
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
in das Register eingetragen werden soll. | " § 6 Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
in das Register eingetragen werden soll." |
5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt:
alt | neu |
§ 6a Markenbeschreibung
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der zweidimensionalen grafischen Markenwiedergabe eine Beschreibung eingereicht werden. (2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Schutzgegenstand mit der zweidimensionalen grafischen Wiedergabe allein nicht ausreichend darstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12. (3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Die Markenbeschreibung muss den Schutzgegenstand der Marke in objektiver Weise konkretisieren. | " § 6a Markendarstellung
(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht. (2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. (3) Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich. |
§ 6b Markenbeschreibung
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden. (2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a. (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren. (4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen. | "(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" und das Wort "dargestellt" durch das Wort "wiedergegeben" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" und das Wort "Markenwiedergabe" durch das Wort "Markendarstellung" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "auf jeder Wiedergabe" gestrichen.
f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
(6) Die Wiedergabe der Marke kann alternativ zu den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 auf einem Datenträger eingereicht werden.
Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten.
Entspricht der Datenträger nicht diesen Erfordernissen, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
Die Darstellung ist als Datei auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. (7) Wird zeitgleich die Wiedergabe der Marke auf Papier und auf einem den Erfordernissen von Absatz 6 entsprechenden Datenträger eingereicht, so ist grundsätzlich die Wiedergabe der Marke auf dem Datenträger die für den Schutzgegenstand maßgebliche Markenwiedergabe. | "(6) § 6a bleibt unberührt." |
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Die Wiedergabe kann bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier entsprechend denn Format des § 8 Absatz 3 oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der Marke alternativ auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden. (3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten. (4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden | " § 9 Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen. (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten. (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend." |
8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10 ersetzt:
alt | neu |
§ 10 Kennfadenmarken
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 10a Farbmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. | " § 10 Farbmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend." |
9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Hörmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. (2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der grafischen Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden. (4) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
| " § 11 Klangmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen. (2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen. (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend. |
§ 12 Sonstige Markenformen
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine zweidimensionale grafische Wiedergabe der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Wiedergabe in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen. (2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Regelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend. | § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. (2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend. |
§ 12a Sonstige Markenformen
(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend." |
10. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt. | " § 13 Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden." |
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Wiedergaben" durch das Wort "Darstellungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Klasseneinteilung
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen. | " § 19 Klassifizierung
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl.1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation). |
§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist. (2) Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden. (3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. (4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei schriftlicher Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. | § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist. (2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können. (3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind. (4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben. (5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind. (6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen." |
§ 22 Änderung der Klasseneinteilung(1) Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten Marken, deren Waren und Dienstleistungen bislang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen ordnen.
wird aufgehoben.
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
alt
10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen w | neu
"9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt, |
9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,urde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes, | 10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.03.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015 S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes," |
c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:
"20a. der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,".
d) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
|
e) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
24. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
25. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind, |
|
f) Nach Nummer 34 werden die folgenden Nummern 34a bis 34c eingefügt:
15. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. | " § 26 Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt." |
16. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 31 bezeichneten Angaben. | "(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben." |
17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden. | "(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor." |
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke, | "2. die Registriernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Wiedergabe" durch das Wort "Darstellung" ersetzt.
19. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden. (2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden. | " § 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden." |
20. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter "Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke" durch die Wörter "Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.
21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
| " § 41 Verfall
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben:
|
§ 42 Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend. | § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte
(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:
Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben. (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. (4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben:
|
22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
"Abschnitt 6
Lizenz
§ 42a Eintragung einer Lizenz
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz
Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.
§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft
(1) Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. Die Erklärung wird in das Register eingetragen.
(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden."
Artikel 3
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. | "(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes," durch die Wörter "Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nach" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. | "(2) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Verlängerungsgebühren für Marken dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden." |
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen, die Verlängerungsgebühren für Marken und Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. (2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen. (3) Wird die Klassifizierung einer eingetragenen Marke bei der Verlängerung auf Grund einer Änderung der Klasseneinteilung geändert, und führt dies zu einer Erhöhung der zu zahlenden Klassengebühren, so können die zusätzlichen Klassengebühren auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nachgezahlt werden, wenn die Verlängerungsgebühr fristgemäß gezahlt wurde. Die Nachzahlungsfrist endet nach Ablauf des 18. Monats nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr. Ein Verspätungszuschlag ist nicht zu zahlen. | " § 7 Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren, Verspätungszuschlag
(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. (2) Für eingetragene Designs ist bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) zu zahlen. (3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes gezahlt werden." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung."
b) Die bisherigen Abätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. | "(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313.600, 323.100, 331.600, 331.610, 333.000, 333.300, 333.350, 333.400, 333.450, 346.100 und 362.100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben." |
bb) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
Alt:
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
- für eine Marke (§ 32 MarkenG) | ||
331 000 | - bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . | 290 |
331 100 | - bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . . | 300 |
331 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
331 300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
331 400 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
331 500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . . | 200 |
331 600 | Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
331 700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
331 800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
332 100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . . | 750 |
332 101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
332 200 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 1 800 |
332 201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
332 300 | - für eine Marke oder Kollektivmarke
(§ 47 Abs.3, § 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 260 |
332 301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333 000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
333 050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
333 100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
333 200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
Löschungsverfahren | ||
333 300 | - wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
333 400 | - wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
4. International registrierte Marken | ||
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung | ||
334 100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) . . . . . . . . . . | 180 |
334 300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | ||
334 500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
334 600 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
334 700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
334 800 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
5. Gemeinschaftsmarken | ||
335 100 | Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) . . . . . . . . . . | 25 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG) | ||
335 200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 300 |
335 300 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
335 400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . | 100 |
335 500 | - für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) . . . . . . . . . . | 150 |
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336 100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . . | 900 |
336 150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
336 200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
336 250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . . | 200 |
336 300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) . . . . . . . . . . | 120 |
Neu:
"III. Marken; geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
1. Eintragungsverfahren | ||
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
- für eine Marke (§ 32 MarkenG) | ||
331.000 | - bei elektronischer Anmeldung | 290 |
331.100 | - bei Anmeldung in Papierform | 300 |
331.200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse | ||
331.300 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
331.400 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
331.500 | Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) | 200 |
Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) | ||
331.600 | - Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen | 250 |
331.610 | - für jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 |
331.700 | Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) | 300 |
331.800 | Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) | 300 |
2. Verlängerung der Schutzdauer | ||
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen | ||
332.100 | - für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) | 750 |
332.101 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
332.200 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 1.800 |
332.201 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
332.300 | - für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG) | 260 |
332.301 | - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) | 50 |
3. Sonstige Anträge | ||
333.000 | Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) | 150 |
333.050 | Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) | 100 |
333.100 | Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) | 300 |
333.200 | Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46 und 27 Abs. 4 MarkenG) | 300 |
Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG) | ||
333.300 | - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) | 400 |
333.350 | - wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333.300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils | 100 |
333.400 | - Verfall (§ 49 MarkenG) | 100 |
333.450 | - Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers | 300 |
Recht zur Benutzung der Marke | ||
333.500 | - Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) | 50 |
333.600 | - Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) | 50 |
333.700 | - Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) | 50 |
4. International registrierte Marken | ||
334.100 | Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§§ 108 und 120 MarkenG) | 180 |
334.300 | Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) | 120 |
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG) | ||
334.500 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
334.600 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse | ||
334.700 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
334.800 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
5. Unionsmarken | ||
Umwandlungsverfahren (§ 125d Abs. 1 MarkenG) | ||
335.200 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 300 |
335.300 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 900 |
Klassengebühr bei Umwandlung ab der zweiten Klasse pro Klasse | ||
335.400 | - für eine Marke (§ 32 MarkenG) | 100 |
335.500 | - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) | 150 |
6. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen | ||
336.100 | Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) | 900 |
336.150 | Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) | 120 |
336.200 | Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) | 120 |
336.250 | Antrag auf Änderung der Spezifikation (§ 132 Abs. 1 MarkenG) | 200 |
336.300 | Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 2 MarkenG) | 120". |
b) Teil B Abschnitt I Nummer 401.100 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 |
"401.100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 Halbl SchG i. V. m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG 6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . . | 500 EUR". |
Neu:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 |
"401.100 | 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag, 3. gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, 4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 Halbl SchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung, 5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG, 6. gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit | 500 EUR". |
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Markengesetzes und der Markenverordnung in der vom 14. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 14. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Nummer 33 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
ID 182077
ENDE |
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