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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Vom 17. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 190 vom 20.07.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie Sterbefällen" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3

Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Sterbeort,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Anschrift des Sterbeortes."

2. § 3 Satz 2 und 3

Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "fortgeschrieben" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren" gestrichen.

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:

  1. als Erhebungsmerkmale
    1. Land, in welchem der Wohnort liegt,
    2. Geschlechtseintrag vor und nach der Änderung,
    3. Tag der Änderung des Geschlechtseintrages und Standesamt, das die Änderung eingetragen hat,
  2. als Hilfsmerkmal die Registernummer im Geburtenregister."

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Übermittlung von Angaben an das Robert Koch-Institut; Fachspezifische Analysen und Mortalitätssurveillance; Veröffentlichungen

(1) Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat. Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen. Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.

(2) Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck. Soweit die datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln. Der Bedarf ist gegenüber dem Robert Koch-Institut zu begründen. Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu anonymisieren. Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben.

(3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können."

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Übergangsvorschrift

Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019.s

" § 6 Übergangsvorschrift

(1) Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort."

Artikel 1a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten".

bb) Die bisherige Nummer 6a wird Nummer 6b.

cc) Nach Nummer 36a wird folgende Nummer 36b eingefügt:

"36b. Plasmodium spp.".

dd) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

"38a. Respiratorische Synzytial Viren".

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. Plasmodium sp.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.

2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:

"k) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

3. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort "HIV" das Komma und die Angabe "Plasmodium sp." gestrichen.

4. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

"n) bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,".

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 1; L 231 vom 04.09.2015 S. 16)" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 26)" und die Wörter "nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter "nach den Artikeln 13, 14 und 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU" durch die Wörter "im Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt.

6. Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist."

Artikel 2
Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(Gültig ab 31.01.2024 siehe =>)

§ 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist,

(6) Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln (Mortalitätssurveillance):
  1. Daten zum übermittelnden Standesamt,
  2. Geschlecht der verstorbenen Person,
  3. Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen Person,
  4. Todestag oder Todeszeitraum,
  5. Sterbeort,
  6. Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person.

Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mortalitätssurveillance übermittelten Daten können durch das Robert Koch-Institut anderen obersten und oberen Bundesbehörden für den gleichen Zweck übermittelt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2a
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Der Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 134) geändert worden ist, wird folgender Spiegelstrich angefügt:

" - Invitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind".

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 Satz 3

Soweit es sich um elektronische Daten handelt, sind die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten nach Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; Papiereinträge sind zu vernichten.

wird aufgehoben.

(Gültig ab 01.11.2024 siehe =>)
2.
In § 55 Absatz 3 werden nach dem Wort "Personenstandsurkunden" die Wörter "und elektronischen Personenstandsbescheinigungen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Personenstandsverordnung

(Gültig ab 01.11.2023 siehe =>)

§ 61 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

" § 61 Mitteilungen für statistische Zwecke

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind."

Artikel 5
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 11 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

"13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und

14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

4. Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand."

Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird die Fußnote 1 in der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe W 1"

________
1) Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c und d sowie Artikel 4 treten am 1. November 2023 in Kraft. Artikel 2 tritt am 31. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. November 2024 in Kraft.

ID: 231455

ENDE