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MPAV - Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten
Vom 25. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 33 vom 24.07.2014 S. 1227; 19.12.2014 S. 2371 14; 23.12.2016 S. 3191 16; 18.07.2017 S. 2745 17; 21.09.2018 S. 1385 18; 10.02.2020 S. 148 20; 18.11.2020 S. 2397 20a; 19.01.2021 V1 21; 02.02.2021 V1 21a; 21.04.2021 S. 833 21b; 25.06.2021 S. 2026 21c; 19.05.2023 Nr.134 23; 17.07.2023 Nr. 190 23a; 14.02.2025 Nr. 38 25)
Gl.-Nr.: 7102-47-13
§ 1 Anwendungsbereich 25
(vorherige Änderungen § 1 bis 19.02.2025 14 17 21b)
Diese Rechtsverordnung gilt für Produkte nach § 3 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.
§ 2 Verschreibungspflicht 25
(vorherige Änderungen § 2 bis 19.02.2025 21b)
(1) Produkte, die nach der Zweckbestimmung zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind und
dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung an andere Personen als Ärzte und Zahnärzte abgegeben werden (verschreibungspflichtige Produkte). Satz 1 gilt nicht, soweit ein verschreibungspflichtiges Produkt an andere Hersteller von Produkten oder deren Bevollmächtigte oder Händler von Produkten abgegeben wird.
(2) Die Verschreibung muss enthalten:
(3) Den aus Deutschland stammenden ärztlichen und zahnärztlichen Verschreibungen für Produkte, die rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sind entsprechende Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern die Verschreibungen die Angaben nach Absatz 2 aufweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen.
(4) Eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eingelöst zu werden, muss enthalten:
§ 3 Apothekenpflicht 25
(vorherige Änderungen § 3 bis 19.02.2025 14 16 18 20 20a 21a 21b 21c)
Produkte
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).
§ 4 Sonstige Abgabebeschränkungen 25
(vorherige Änderungen § 4 bis 19.02.2025 16 20a 21b)
(1) Die Abgabestelle muss die betrieblichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung der vorrätig gehaltenen Produktee erfüllen. Eine Abgabe von Produkteen, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt. Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung über das Inverkehrbringen und die Lagerung von Produkteen bleiben unberührt.
(2) Die Abgabestelle muss bei Bedarf eine fachliche Beratung gewährleisten für Produktee, die
Dies gilt nicht bei einer Abgabe an Fachkreise nach § 3 Nummer 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes.
(3) Die Sachkenntnis zur fachlichen Beratung wird bei Ärzten, Zahnärzten, Medizinprodukteberatern nach § 83 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, Drogisten, Gesundheitshandwerkern gemäß Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung und bei Leistungserbringern, die nachweislich die Anforderungen des § 126 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, für die jeweils von ihrer Ausbildung erfassten Gruppen von Produkteen vorausgesetzt.
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 25
(1) Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder ein Produkt abgibt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 94 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anlage 1 25 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) |
Anlage 2 25 (zu § 3 Nummer 3) |
(aufgehoben) | Anlage 3 18 21a 21c 23 23a 25 |
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